994 Berliner Börse vom 26. Mai 1857.
Anitlicher Mechsel-, Fonds- und Geld- Cours.
Eisenbahn · Ictlon.
Brief gel. :
Tr eka sel- & aνννe Pfandbriefe. Amsterdam. ..... 250 El. arz 1415 1415 kur- und Neumark. 33 . 250 FI. 2M. 1405 1403 Ostpreussische. .... 37 ariburg ... 300 MM. Kurz 1513 1512 Eommersehe.-.... ? RJ ; M. 1507 150 Posensche.. ...... 6 1856 1835 do.
791. 784 Sehlesisehe. .... 967 g67 Vom Staat garantirte 101 1013 Lit. B.... .... 99th go.] Westpreuss — 89835 A. 56 1656 12 Rentenhriefe.
1055 — ur- und NReuraark. Pommersehe. ..... Potsensche . . . . . . ...
Preussische Khein- und Wertph. Sächsische .. ...... Sehlesische ......
Pr. Bk. Anth Scheine
Friedrichsdr or.... Andere Goldmünzen 26 Thlr....
London.... . 8. i 3b Er. Wien im 20 ElI. F. 130 FI. Augsburg. ...... 150 Fi. Leipzig in Cour. im 14 ThlI. uss 100 Thlr. .... ... Erkf. 2. M. sid. W. 100 FI. Petersburg 106 S. R....
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Prenss. Freiw. Anleihe Staatsapleihe von
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dito von Staats- Schuldseheine Prämienseh. d. Sechdl. à 50 Th. Prämien- Anl. v. 1855 à 100 Th. Kur- u. KNeum. Sckuldverschr. Oder-Deichbau-Obligationen .. Berliner Stadt- Obligationen ..
20 do.
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nt. Be.
Br. ald J S2 823 dagdeb. Wittenh. . — — Magd. Witt. Prior. Münster- Hammer .. — Kiederschles. Mark. do. Prioritats- do.Conv.Prioritats- do. do. III. Serie do. do. IV. Serie Nie dersehl. Lweigh. Oherschles. Lit. ; Lit. ; Lit. Prior. Lit. Prior. Lit. Prior. Lit. Prior. Lit. Prinz Wilh. (St. V.) do. Prior iiats- do. Il. Serie do. III. Serie Rhei nis e he. . . ..... do. (Stamm-) Prior. 21Ido. Prioritäts-Oblig. do. vorn Staat gar. Ruhrort - Cref. Kreis Gladhacher do. Prioritats- do. II. Serie do. III. Serie Stargar d- Posen.... do. Prioritäts- do. II. Emission Lhüringer do. Prior. Oblig. do. IIl. Serie
*3 22
Agehes -Düsseldort. do. Frioꝛitãts- do. II. Emission do. III. Emission
Aachen- Mastriehter do. Prioritãts- do. II. Emission
Bergisch Märkische
40. Prioritãts-
do. do. II. Serie do. (Dortm. - Soest) do. do. II. Ser.
Berl. Anh. Lit. A. u. B. do. Frioritats- do. do.
Berlin-Hamburger,.
do. Priorstäts-
do. do. II. Em.
Berlin- Potsd. Magd.
do. Prior. nf . do. do. Lit. 5. do. do. Lit. D.
Berlin- Stettiner . . do. Prior. Oblig.
Bresl. Sehw. Frb. alt
Brieg - Neisse
Cöln- Crefelder
do. Prioritäts-
Cö l- Mindener. .... do. Prior. -Oblig.
do. do. II. Em. k do. III. Emission do. IV. Emission
Dãsseldorf-Elberf. . do. Prioritäts- Wilh. cos. 0Ous) do. Prioritäts- ö. do, Prioritè : 8-
Aagd eb. Halherst. . do. II. Emission
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Ausl.
Frioritäts- Actien.
Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Oblig. J. de PEst- do. Samb. et Meuse
Aus länd. Eis enk. Stamm- Actien.
Amsterdam- Rotter dam Kiel Altona
Loebau- Littau ...... Ludwigshafen-Bexhach ANainz-Ludwigshafen .. Neustadt - Weissenburg Necklenburger.... . RKordb. (Friedr. Wilh.) Zars koje - Selo.-..
Kass. · Vereins- Bk. - Act. Dise onto Commandit-
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Br. Gld.
If. Ausländ. Fonds.
Braunschweig. Bank. . Darmstädter Bank Geraer Bank Weimar. Bank Oesterreich. Metall.. . . do. National- Anleihe do. Prm. - Anleihe .. Kuss. Stiegl. 5. Anl.! do. do. 6. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Engl. Anleihe... 41 do. Poln. Schatz-Obl. do. d40. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 FI.
Foln. Pfandbr. in S. CR. do. Part. 56 FI. . .. ö Sardin. Engl. Anleihe Sardin. bei Rothschild Hamburg. Feuer-Kasse do. Staats- Präm. - Anl. Lübecker Staats-Anl. . Kurhess., Er. Obl. 40 Th. ö do. 35 FI =
Schaumburg-Lippe do. JJ . 3556 inl. Sehuld 3
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Berlin · Pots qam- Magdeburger 1295 a2 130 gem.
Ter; ir. 1423 a 143 gem,
, , — W lhelmusdana (Cosel-UEcderberg, 665 a 655 gem,
Nisconte Commandit - Antheile 112 a 11I gem. Darmst. Bank 10665 a 107 gem.
Kerküäm, 25. Mai. Die Börse war heut bei jedoch nur ge- ringem Geschäst in sester Haltung und stellten sich einzelne Course höher als gestern.
Her 1M G&egr E eke, , e vom 26. Mai.
Weizen loco 48 — 84 Rrhir.
Rotzgen loco 435 — 4435 Rihlr., Spfd. 435 Rthlr.,, 86 — 87pfd. 41 Kthlr. ab Bahn pr. 2050 Pfd., Mai- Juni 4435 - 435 — 44 Rthlr. bez. u. Br., 433 G., Juni-Juli 4d — 4335 — 44 Rithlè. bez., Br. u. G., Juli- August 443 - 433 — 44 Rihlr. bez. u. G., 4 Br., September-Oktober 44 bis 433 - 45 Rihlr. bez. u. Br., 414 G.
; Aäbsl loco 173 3ihlr Br., Mai 17 - 3 — 4 Rthlr. bez, 173 Br., 17 S., Meir Juni 74 Bmmlr. Br., 17 G., Juni= Juli 16g Bihlr. Br., 167 53 Juli- August 153 Rihlr. Br., 153 6., September - Oktober 15 bis 14 * 15 Rthlr. bez., Br. u. G., Oktober - November 143 Rthlr. Br. 11st 6.
Spiritus loco 263 Rihir, Mai, Mai-Juni u Jguni-Juli 268 - -– 15 Rthlr. bez., Br. u. G., Julicdutzust 2263-3 Rihlr. bez. u. r. 26 6? Ausust September 277 Rihör. bez. u. G., 273 Br., Sepiember- Oktober
27 — 263 — 27 Rthłr. bez. u. Br., 263 G., Oktober Vorember 26 Rililr. Br., 255 G.
Weizen fest. Roggen loco wenig Geschäft, Fermine in weichender Tendenz, schliessen namentlich pr. Herbst sehr fest und etwas besser bezahlt; gebündigt 200 Wispel. Rüböl in sester Hal ung und wenig Spiritns ferner zu billigeren Preisen gehandelt, schliesst etwas fester; geündigt 100,000 Quart.
EsRrezkaza, 20. Mai, I Uhr — Klinuten Nachmittags. (Lel. Dep. d., Stuats - *“ nzeigers.. Oesterreichische Banknoten 374 Br. Freiurzer Stamm Actien 125 G.; do dritte Emission 1217 Br. Oberschlesische Actien Lit. A. 142 G.; do. Lit. B. - 333 Br.; do. Lit C 1343 Br. Oherschlesische Prioritäts -- Obligationen Lit. D. 89 Br.; do. Litt. E. 775 Br. Kosel-Oderherger Stamm-Actien 663 Br. Kosel - Oderhertzer Prioritts - Obligationen — . KVeisse- Brieger Stamm- Actien 77 Br.
Spiritus pro Eimer zu 60 Quart bei 80 pCt. Tralles 107 Kthlr. G. bei n, weisser 6-91 Sr, gelber 67— 91 Sgr. Roggen à46 - 62 Sgr. Gerste 39 —45 Sgr. Hafer 25 - 31 Sgr. .
Die Börse erösfnete in günstiger Siimmung, wurde aber im Lause des Geschäfis matter und die Course rückgäugig.
setetgha, 26 Ma, 1 Uhr 31 Rfinauten RKachmittags. (Tel. Hep. des Staats — Anzeigers) Weisen 70—- 90, Juni-Juli 77. Roggen à45— 45 bez., Mai- Juni u. Juni - Juli 443 G., A5 Br., Juli - August 45 82 4543 Br.R, Septemben- Oktober 45. Spiritus 135, Mai- Juni u. Juni- Juli 1335, Juli-Auzust 133, Seprember-Okiober 1343 bezahlt Rübäl 163 G., 1535 Br., Sepibr.- Okibr. 143 be.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
(N. Decker.)
Das Abonnement beträgt: 2 Sgr. flir das Vierteljahr in allen Theilen der Manarchie ohne Preis - Erhötzung. 9 — . X.
8taats-
Köni glich Prensiseher
1 23 i H a G 4 ) * . 9e ge gag J 8 ' 244 aa 943 — — ö 9 8 . — 8
Alle Pest-Anstalten des An- und Auslandes nehmen gSestellung an, für gerlin die Expedition des Klönigi. Preußischen Staats- Anzeigers:
8 Mauer ⸗Straße Nr. FJ 1. * . =
* 124 a r. *
Berlin, Donnerstag, den 28. Mai
Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abänderung des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 bezüg⸗ lich der Ablösung der den geistlichen und Schul⸗ Instituten, so wie den frommen und milden Stif— tungen ꝛc. zustehenden Reallasten. Vom 15. April 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: ]
8 *
Das Gesetz vom 2. März 1860, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, wird in Ansehung derjenigen Berechtigungen, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Instituten, kirch— lichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten, frommen und milden Stif— tungen oder Wohlthätigkeits-Anstalten, so wie den zur Unterhal⸗ tung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen, durch nachfolgende Vorschriften ergänzt und abgeändert.
Feste Abgaben in Körnern (8. 18 des Gesetzes vom 2. März 1860), so wie feste Leistungen an Holz und Brennmaterial, werden in der bisherigen Weise fort J
Der Jahreswerth der übrigen zur Ablösung kommenden Real— lasten wird nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, festgestellt. Bei der Anwendung des §. 32 J. c. bleibt aber der im 8. 26 angeordnete Abzug von fünf Prozent wegen der geringeren Beschaffenheit der Geireide-Abgabe im Verhältniß zum marktgängigen Getreide aus⸗ geschlossen. Der in dieser Weise ermittelte Jahreswerth wird für die im 8. J bezeichneten Berechtigten unter Anwendung der in den §8§. 19 bis einschlteßlich 26 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 bestimmten Preise in eine Roggenrente verwandelt. Diese Roggen⸗ rente ist jedoch nicht in natura, sondern in Gelde nach dem jähr⸗ lichen nach Maßgabe der §5§. 20, 21 und 23 bis einschließlich 25 ermittelten Marktpreise abzuführen. ;
S. 4.
Eine Kapital-Ablssung der nach 8. 3 festgestellten Roggenrenten und eine Kapitalablösung oder Umwandlung der zufolge §. 2 fort zu entrichtenden Abgaben in Renten ist nur im Wege der freien Vereinigung der Betheiligten unter Zustimmung der Vorsteher und der Ober-AUufsichtsbehörde der ö,, Institute zulässig.
Feste, jährlich oder nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren wiederkehrende Geldabgaben, sofern sie den 8.1 bezeichneten Berechtigten bereits vor dem Gesetz vom 2. März 1860 zustanden,
unterliegen der Bestimmung der 58§. 3 und 4 des gegenwärtigen Sie können auf den Antrag des Verpflichteten ö. Berechtigten zustehen, dürfen nur im Wege der freien Vereinigung
Gesetzes nicht. durch Baarzahlung des fünf und zwanzigfachen Betrages nach vor— hergegangener sechsmonatlicher Kündigung abgelöst werden. Der Verpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgen den einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der Be— rechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen. Der jedesmalige Rück— stand ist mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.
Das Nämliche findet auf diejenigen Renten Anwendung,
welche für die im 8. 1 genannten Berechtigten nach Maßgabe der vor Erlaß des Gesetzes vom 2. März . , Ge⸗ setze über Ablösung der Reallasten und Reguͤlirung' der gutsherr⸗ lichen und bäuerlichen Verhältnisse festgestellt worden sind.
Wenn Rezesse oder Verträge von vorstehenden Vorschriften ab—
weichende Festsetzungen enthalten, so sind diese bei der Ablösung maßgebend. 8. 6
In Ansehung derjenigen Gelbrenten, welche für die Ablösun von Reallasten oder Regultrung gutsherrlicher . . hältnisse nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. März 1850 für die im §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes genannten Berechtigten bereits vor Verkündigung gegenwärtigen Gesetzes auf rechtsbestän⸗ dige Weise festgesetzt worden sind, ist sowohl der Verpflichtete als der Berechtigte befugt, deren Kapital⸗Ablösung durch eine im
Aus führungskfermin zu leistende Baarzahlung des drei und dreißig ein drittelfachen Betrages der Rente zu verlangen, sofern nicht durch Vertrag ein anderer Multiplikator festgesetzt ist. Der Verpflichtete kann sich von dieser Kapitalzahlung dadurch befreien, daß er sich der Verwandlung der Geldrente in Roggenrente in Gemäßheit der Vorschriften des §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes unterwirft. Bei dieser Verwandlung in Roggenrente kommt der Durchschnitts⸗ Marktpreis der letzten vier und zwanzig Jahre vor Anbringung der Provocation auf Feststellung der Geldrente (8. 65 1]. c. in Anwendung.
Die vorstehende Bestimmung gilt jedoch nicht von demjenigen Theile der Ablösungs⸗ oder Regulirungs-Rente, welcher an die Stelle bereits vor dem Gesetz vom 2. März 1850 bestandener sester Geldabgaben getreten ist. Der dieser früheren festen Geld— abgabe gleichstehende Betrag der Renten ist vielmehr nach Vorschrift des §. 5 des gegenwärtigen 2 zu behandeln.
S. 7.
. Bei der Zerstückelung von Grundstücken sind die im §. 1 be⸗ zeichneten Berechtigten zu fordern befugt, daß biejenigen Geidrenten oder Geldabgaben, welche nach der Vertheilung unter vier Thaler jährlich betragen, durch Erlegung des fünf und zwanzigfachen Be—⸗ trages abgelöst werden.
Das Nämliche ist ihnen wegen derjenigen Prästationen und Roggenrenten (855. 2, 3 und 6) gestattet, welche nach der Verthei— lung jährlich weniger als zwei Scheffel betragen. Zu diesem Be— hufe wird der Jahreswerth der Rente nach Vorschrift des zweiten . des 5. 28 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 be— rechnet.
Nach demselben Maßstabe darf der Verpflichtete die Ablösung einer Roggenrente oder der im 8. 2 erwähnten Abgaben verlangen, wenn der Berechtigte für dieselbe die Wiederherstellung der ge— schmälerten Sicherheit in Ansehung einer Abfindung durch Kapital— oder Rentenbriefe beansprucht, welche dem Rentepflichtigen im Wege einer Gemeinheitstheilung, Ablösung von Reallasten oder Reguli— rung gutsherrlicher und irn . Verhältnisse zugefallen ist.
Reallasten, welche den Beslimmungen der Allerhöchsten Kabi⸗ nets-Ordre vom 16. Juni 1831 wegen Wiederherstellung der schle— sischen Zehntverfassung unterliegen, und den im §. 1 benannten
der Betheiligten unter Zustimmung der Vorsteher und der Ober⸗ Aufsichtsbehörde der berechtigten Institute in Rente verwandelt oder durch Kapital abgelöst werden.
Bestehen dergleichen Reallasten jedoch in anderen Natural⸗ Leistungen, als festen Abgaben an Körnern oder festen Leistungen an Holz und Brennmaterial, so ist zwar ihre Umwandlung in eine Roggenrente nach Vorschrift des §5. 3 zulässig; bei der Feststellung der Rente findet aber kein Abzug wegen des zeitweisen Ruhens der