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§. 11. Zulassung zur Referendariats⸗Prüfung.
Hat der Auskultator nach der im §. 7 angegebenen Zeit über seine Beschäftigung in den beiden Sectionen der FIntendantur und auf in Dienst gestellten Schiffen genügende Atteste der Sectionsvorstände resp. Schiffs -Intendanten über den Grad seiner Ausbildung erlangt, und ist auch seine sonstige Führung untadelhaft gewesen, so kann derselbe durch den Intendanten zur Referendariats⸗Pruͤfung zugelassen werden.
Průfungs⸗st ommission. Die Referendariats-Prüfung wird vor der bei jeder Intendantur niederzuseßzenden Examinations⸗Kommission für Marine⸗Intendanturbeamte abgelegt, welche aus dem Intendanten als Praͤses und zwei Mitgliedern der Intendantur, so wie dem Stations- Auditeur besteht. zenn Kommissionsmitglieder erkranken, dienstlich abwesend oder beurlaubt sind, so fungiren die ihre Stellen wahrnehmenden Näthe oder Assessoren als Examinatoren. Die Kommission ist in ihrer ganzen Wirk⸗ samkeit der Ober Examingtions⸗-Kommission für höhere Marine⸗Verwal⸗ tungsbeamte (§. 27) unmittelbar . Schriftliche Prüfung. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen Theil, von denen der erstere dem letzteren vorangeht. Der schriftliche Theil der Prüfung besteht: I) in einer staatswissenschaftlichen Arbeit, 2j in einer Arbeit über einen Gegenstand der Marineverwaltung, und 3) in einer aus Prozeßakten zu ,, Relation. U .
mündlichen
Die Aufgaben zu den schristlichen Arbeiten werden von der Prüů⸗ fungs⸗-Kommission nach Stimmenmehrheit bestimmt und dem Auslultator
burch den Intendanten, als Präses, der Prüfungs-Kommission, zuge-
fertigt. Wahrend der Anfertigung der Arbeiten ist die praktische Be— schäfiigung des Ausfultators in angemessener Weise einzuschränlen, jedoch ist die gänzliche Unterbrechung derselben, durch Bewilligung von Urlaub, unzulässig.
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Der Auskultator muß wengstens Eine der schriftlichen Arbeiten
selbst geschrieben haben und jede derselben mit der eidesslattlichen Ver— sicherung versehen, daß er solche selbst und ohne fremde Beihülse ange— fertigt habe.
§. 16.
Die vollendeten Arbeiten werden dem Intendanten einzeln, je nach dem Zeitpunkte ihrer Vollendung, eingereicht, und von demselben bei den und Beurtheilung dergestalt in Umlauf geseßt, daß dasjenige Mitglied, auf dessen Vorschlag
Mitgliedern der Prüfungs« Kommission zur Prüfung
die Aufgaben gestellt sind, die Bearbeitung derselben zuerst erhält, und daß die Prüfung und Beurtheilung jeder einzelnen Arbeit im Ganzen nicht mehr als sechs Wochen . w
Hat der Auskultator nach Ablauf, von der Zufertigung der Aufgaben ab, nicht sämmtliche Prüfungsarbeiten eingéreicht, so ist derselbe zur Angabe der Gründe aufzufordern. diese Gründe nach dem einstimmigen Urtheile der Prüfungs- Kommission
stichhaltig sind, so ist dem Auskultator ein weiterer angemessener Termin . It Sitzungen der Jutendantur Theil. der nicht abgegebenen Arbeiten neue zu gehen, und ein bestimmter Termin ; dieser letzigedachte Termin nicht innegehalten, so hat der Intendant die Entlassung des
bis zu böchstens sechs Monaten zu gewähren, andernfalls aber sind statt
zur Ablieferung derselben festzusetzen. Wird auch Auskultators bei der Admiralität zu beantragen. §. 18.
lich, gut, genügend oder ungenügend erachtet werde, zelnen Urtheile nicht übereinstimmend ausgefallen sind, eine Arbeit im Ganzen für vorzüglich, für gut, für genügend oder für ungenügend zu er⸗
achten ist, entscheidet sich nach der von zwei Mitgliedern vertretenen, ebent.
nach der in der Mitte stehenden . § 19.
So bald sämmtliche Prüfungsarbeiten beurtheilt worden sind, nehmen die Mitglieder der Prüfungs-Koömmission in einer Sitzung von dem Ausfalle der Urtheile zur weiteren Beschlußnahme Kenntniß. Wenn hierbei
91 so ist der Kandidat zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Gleich⸗ zeitig wird zur Abhaltung derselben ein Teimin angesetzt. Wenn
2A die Mehrzahl der Prüfungsarbeiten mindestens für genügend er⸗ achtet worden ist, so muß der Kandidat an Stelle der ungenügend
zulegen,
Falls
ob der Kandidat auch in die Grundsaße der Militair⸗ und Marine— Verfassung und Verwaltung in einem genügenden Grade eingedrungen sei, und von ihm erwartet werden könne, daß er bei weiterer Ausbildung sich als zuverlässiger, praktisch tüchtiger und umsichtiger Beamte bewäh— ren werde.
§. 21.
Resultat der Prüfung.
Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird von den Mitglie— dern der Prüfungs- Kommission durch Abstimmung entschieden, ob der Kandidat in der Prüfung vorzüglich, gut oder genügend bestanden habe, oder ob derselbe zur Zeit für nicht fähig oder für gänzlich unfähig zu erachten sei. Die Abstimmung erfolgt in der Art, daß das seinem Dienst.« alter nach jüngste Mitglied zuerst und der Intendant zuletzt abstimmt. Als Beschluß der Kommission gilt das Ergebniß der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet diejenige Hälfte, welcher der Intendant angehört.
Das Prädikat „vorzüglich bestanden“ darf nur demjenigen ertheilt werden, welcher mit hervorstechenden Geistesfähigkeiten auch vorzügliche Kenntnisse in der Mehrzahl der zur Prüfung zgestellten Wissenschaften berbindet.
Der Ausfall der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist in eine Verhandlung zusammenzufassen, welche hinsichtlich der ersteren die ein zelnen Aufgaben und ihre Beurtheilung, so wie die Zeit der Zufertigung und Einlieferung, hinsichtlich der mündlichen Prüfung die Materialien, über welche examinirt worden ist, und das Ergehniß der Abstimmung er— sichtlich machen muß. ö.
Die im §. 13 gedachten schrifilichen Arbeiten, die im §. 21 erwähnte Prüfungsverhandlung, so wie die gehörig foliirten und rotulirten Personal—- aften des in der Referendariatsprüfung bestandenen Auskultators sind durch den Intendanten der Ober-Examinations - Kommission (§. 27) vor⸗ weiche, insofern sie keine Bedenken sindet, die Ernennung des kandidaten zum Referendarius der guomiralitat anheimstellt.
y
Hält die Prüfungs-Kommission den Kandidaten für zur Zeit noch nicht fähig, so setzt dieselbe zugleich eine Frist von sechs Monaten bis zu einem Jahre fest, nach deren Ablauf der Auskultator sich von Neuem zur Prüfung melden kann, und legt die Prüfungsverhandlung ꝛc. durch den Intendanten der Ober-Examingations-Kemmission vor. Hat der Kan— didaf auch bei dieser zweiten Prüfung seine unbedingte Befähigung nicht dargethan, oder hat die Prüfungs-Kommission denselben bereits bei der ersten Prüfung für gänzlich unsähig gehalten, so hat der Intendant bei der Admiralität seine Entlassung zu zheantragen.
. Intendantur - Referendariat. Die Beschäftigung und Ausbildung des Referendarius ist von dem
Intendanten in ganz analoger Weise zu leiten, wie die des Austultators.
Jedoch ist der Neferendarius so viel wie möglich selbstständig zu stellen;
es sind demselben die Stell vertretungen erkrankter oder abwesender Mit⸗ sechs Monaten, vom Tage
glieder anzuvertrauen, und ist derselbe, wenn er einem Mitgliede bei lom⸗ missarischen Geschäften zugeordnet wird, nicht nur zu den Subaltern— Geschäften, sondern als ein mehr oder minder selbstständiger Gehülfe zu verwenden. Der Referendarius bringt diejenigen Sachen, welche er selbst— siändig bearbeitet hat, auch selbst zum Vortrage und nimmt an allen 8 25.
Die Dauer der Reschäftigung des Referendarius beträgt mindestens sechs Monate in jeder der beiden Seclionen der Intendantur, im Ganzen also mindestens Ein Jahr. Wenn der Refendarjus nach Ablauf dieser
. kö ; . Zeit genügende Atteste über seine Besäbigung Seitens der Scctions
Die Beurtheilung der Prüfungsarbeiten muß unter Anführung der Grunde des Urtheils dahin gehen, daß die Arbeit entweder für vorzüg⸗— Ob, wenn die ein⸗
Vorsteher beibringt und sich zur Bestehung der letzten Prüfung reif füblt, so hat er sich mit dem diesfälligen Gesuch unter Beifügung seines Ge— schästs-Journals und der Atteste an den Intendanten zu wenden. §. B. Ober-Examinations-Kommission. Halt der Intendant den Kandidaten ebenfalls in dienstlicher Be⸗
ziehung für fähig und in moralischer Beziehung für würdig, so bexichtet er über das Gesuch des Kandidaten unter Beifügung der Personal-Akten
dessel ben
an die Ober-Examinations-Kommission für höhere Marine—
Verwaltungs⸗-Beamte.
äammtliche Arbeiten mindestens für genügend erachtet worden sind,
§. 27.
Die gedachte Kommission besteht aus dem Direktor und den vor— tragenden Räthen (mit Einschluß des Justitigrius) der Verwaltungs-Ab⸗ theilung der Admiralität, ersterem als Präses. Der Präses wird bei eintretenden Behinderungsfällen durch das älteste Mitglied nach ihm ver⸗
treten. Zur Vertretung behinderter Mitglieder kann einer der Marine—
ausgefallenen Arbeit eine andere Aufgabe derselben Kategorie zur
Bearbeitung erhalten. Wenn diese auch das zweite Mal als un⸗ genügend censirt, oder wenn
die Mehrzahl der Prüfungsarbeiten ungenügend ausgefallen sind, so ist der Auskultaior vorläufig von der Prüfung zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Zeitraum festzusetzen und dem Kandidaten mitzu—
theilen, nach dessen Ablauf demselben gestattet ist, sich von Neuem
zur Prüfung zu melden. Monate und nicht über Ein Jahr betragen. Wenn sämmtliche Arbeiten ungenügend ausgefallen sind, muß die Entlas— ung des Auskultators bei der Admiralität beantragt werden. §. 20. Mündliche Prüfung.
Dieser Zeitraum darf nicht unter sechs . setzt. Findet die Kommission nach gewissenhafter Prüfung nichts zu er—
Stations Intendanten herangezogen werden.
1 §. 28.
Die Kommission ist der Admiralität unmittelbar untergeordnet, und hat dem Chef der Admiralität von jeder mündlichen Prüfung vorher An— zeige zu machen, damit derselbe event, solcher beiwohnen kann.
; §. 29.
Alle bei der Kommission eingehenden Anträge werden von dem
Präses mittelst Decrets bei den sämmtlichen Mitgsiedern in Umlauf ge—
innern, so konnen dem Kandidaten die Aufgaben zu den schrifilichen Aus⸗ arbeitungen übersandt werden. Bei etwaigen Mängeln hat der Präses zunächst die Ergänzung zu . z
Die mündliche Prüfung wird von dem Vorsitzenden der Kommission
gele et. Dieselbe erstreckt sich sowohl auf die Erforschung des allgemeinen wissenschaftlichen Bildungsgrades des Examinanden, als auch insbeson— dere der von demselben in den Rechtswissenschaften und den Staats⸗
Letzte Prüfung:
Die Prüfung selbst ist der Referendariatsprüfung analog. Die für
dieselbe gegebenen formellen. Bestimmungen (68. 138 — 19 inkl) finden
daher auch auf die letzte Prüfung Anwendung, jedoch mit der Modifika⸗
wissenschaften erworbenen Spezialkenninisse. Daneben ist darauf zu sehen, tion, daß die Fristen zur Anfertigung und Censur der Arbeiten, so wie
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der Termin der mündlichen Prüfung dem Ermessen der Ober Exzxamina«
tions-⸗stommission anheimgestellt bleiben. §. 31. 1) schriftliche Prüfung.
Zur schriftlichen Prüfung gehören folgende vier Ausarbeitungen: 1) über einen allgemeinen wissenschaftlichen Gegenstand, 2) über einen staatswissenschaftlichen Gegenstand, z über einen Gegenstand der Marine⸗Verwaltung und 4) eine juristische Relation aus Prozeßakten.
§. 32.
2) mündliche Prüfung.
Bei der mündlichen Prüfung des Kandidaten ist darauf Rüchsicht zu nebmen, daß die Stellung der höheren Marine⸗Verwaltungsbeamten sowohl im Kriege als im Frieden mit großer Selbstständigkeit und Ver⸗ antwortlichkeit berbunden ist, und neben praktischer Befähigung und Zu— berlässigkeit des Charakters ein ausgedehntes Maß vielseitiger enntnisse
verlangt.
Es darf daher bei der mündlichen Prüfung vorausgesetzt und gefor—
dert werden:
I) eine genaue Kenntniß der preußischen Staatsverfassung und Ver— waltung, so wie eine genügende Kenntniß der wichtigsten Staats— Verfassungen anderer Länder; ö. eine spezielle Bekanntschaft mit den Grundsätzen der Militair und Marine⸗Verwaltung; eine genügende Kenntniß der Staatswissenschaften, insbesondere des Staats- und Völkerrechts, des See- und Handelsrechts, der Finanz und Polizeiwissenschaften, insbesondere der Militair⸗ und der Bau— Polizei, der Stempelgesetzgebung und der Statistik; eine spezielle Kenntniß des Konsulatswesens, so wie der Zoll- und Quarantaine-Verhältnisse der wichtigsten überseeischen Hafenplätze nebst einer allgemeinen Bekanntschaft der Maß-, Münz- und Ge⸗ wichtskunde fremder Staaten; eine hinlängliche Kenntniß der gültigen civil⸗ und militairgericht— lichen Bestimmungen und deren Quellen, der Gerichtsverfassung und der Grundsätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich insoweit
deiese Kenntniß für seinen Beruf von Wichtigkeit ist;
s) eine für seinen Beruf genügende Kenntniß der sogenannten Hülfs— wissenschaften, insbesondere der Raturwissenschaften und der Tech— nologie, namentlich Kenntniß der gewöhnlichen Beschaffungsgegen— stände, als: Schiffsbaubolz, Eisen, Tauwers, Proviant u. s. w.
§. M.
Der Referendarius hat auch seine Uebung im mündlichen Vortrage darzuthun, und daher vor einem oder mehreren Deputirten der Prüfungs— Kommission über eine, ihm einige Tage vorher zugeschickte Sache münd— lich Vortrag zu halten.
§. 34.
Zu einem und demselbßen Prüfungstermine sind nicht mehr als drei
Kandidaten zuzulassen.
§. 35. Resultat der Prüfung.
Ueber den Ausfall der Prüfung haben die Examingtoren, jeder nach Maßgabe seines Antheils an derselben, in Bezug auf jeden einzelnen Kandidaten mit strenger Gewissenhaftigkeit schriftlich zu votiren, und es ist demnächst über den Gesammtausfall der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu berathen und nach Analogie des §. 21 zu heschließen:
a) ob der Examinirte vorzüglich, gut oder genügend bestanden und daher fähig zur Wahrnehmung der Stelle eines Mitgliedes der Intendantur,
b) ob derselbe zur Zeit noch nicht fähig, oder
e) ob derselbe gänzlich unfähig ist.
In dem ersten Falle wird dem Examinirten von der Ober-Examina— tions“ Kommission ein vollständiges Ättest, mit Angabe der geeferten schriftlichen Arbeiten und ihrer Censur, das Uriheil über den gehaltenen
mündlichen Vortrag und über die von dem Examinirten in den einzelnen
Fächern bewiesenen Kenntnisse und des Schlußresultats der Prüfung aus— gefertigt. .
In dem zweiten Falle wird dem Examinirten schriftlich bekannt ge— macht, welche Mängel zur Zeit seine Befähigung noch behindern, und in welcher Frist er sich zur Wiederholung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder eines Theiles derselben wieder melden könne. ist nicht unter sechs Monaten und nicht über ein Jahr zu bemessen.
Hat der Kandidat auch bei zweimaliger Prüfung seine Qualification nicht erwiesen, oder ist derselbe bei der ersten Prüfung für gänzlich un—
fähig erachtet worden, so wird demselben seine Unfähigkeit zu der höheren
administraliven Laufbahn der Marine schriftlich eröffnet und ist eine noch— malige Rrüfung nicht statthaft. 8 536.
.Alle in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beschlüsse, Zeug⸗ nisse und Resolutionen müssen von den sämmmtlichen Mitgliedern der Ober-Cxaminations-Kommission vollzogen werden; die übrige Korrespon— denz hat jedoch der Praͤses allein zu zeichnen.
8 537
— Ueber den Aus fall der Prüfung jedes Kandidaten hat die Ober— Examingtions-ommission der Admiralität unter Miteinreichung der Per— sonal-Dienstakten desselben und der Prüfungsverhandlungen zur weiteren Verfügung zu berichten.
Meinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Beka nntmachung vom 13. Mat 1857 — betreffend
die Eröffnung der für die Dauer der jedes maligen
Bade⸗-Saison bestehenden Telegraphen⸗ Station zu Misdroy.
Reglement vom 1. November 1855. (Staats Anzei 269. 27 Nopember 18355. (8 Anzeiger Nr. 269. 272. 273 S. 2001. 2025. . ö ;
Die für die Dauer der jedesmal!
— die gen Bade-Saison bestehend
,, zu Misdroy wird in diesem J, , .
nehmigung Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Hande
1. Juni ab in Wirksamkeit gesetzt. ö k Für die Beförderung von Depeschen nach resp. von Misdroy
gelten die Bestimmungen des Reglements vom 1. November 1856. Berlin, den 13. Mat 1857.
Königliche Telegraphen-Direktton.
Das 256ste Stück der Gesetz Sammlung, gegeben wird, enthält unter Nr. 4667. das Gesetz über das Münzgewicht. und unter
welches heute aus—
Vom 5. Mai 18657;
» A668. den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Mat 1857, betreffend die Genehmigung des Statuts des Neuen Kredit— Vereins für die Provinz Posen. Berlin, den 29. Mai 1857. Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.
Instiz⸗Ministerium.
Der bisherige Kreisrichter Hoepffner zu Nikolaiken ist zum Rechtsanwalte bei dem Kreisgerichte zu Johannisburg und zugleich zum Notar im Departement ves Appellattonsgerichts zu Insterburg. mit Anweisung seines Wohnsitzes in Johanntsburg, ernannt worden,
Der bisherige Kreisrichter Martiny in Kaukehmen ist zum Rechtsanwalt bei dem dortigen Kreisgerichte und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Insterburg . Anweisung seines Wohnsitzes in Kaukehmen ernannt worden.
Ober⸗Rechnungskammer.
Der bisherige Ober-Post⸗Secretair Krüger und der bisherige Post-Secretar Schumann sind zu Geheimen revidirenden Kalku— latoren ernannt worden.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats-Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, nach Breslau.
Diese Frist
Berlin, 28. Maj. Seine Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: Dem Wirklichen Legationsrath von Bülow im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm ver liehenen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse; so wie dem General-Konsul Spiegelthal zu Smyrna zur Anlegung des von des Sultans Masestät ihm verliehenen Medschidie-Ordens dritter
Klasse zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 28. Mai. Das Post⸗Dampfschiff „Wladimir“, abgegangen von Kronstadt den 24sten d. M., ist in
. *
Stettin am 27sten, 95 Uhr Abends, mit 136 Passagieren eingetroffen.
Unter den letzteren befinden sich der Staatskanzler a. D.,
Nesselrode, die wirklichen Stagtsräthe Jaculeff und Besobraso Baron Meyendorff und der Flügel⸗Adjutant von Reitern.
Mecklenburg. Schwerin, 27. Mai. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat den in dem Rostocker Hochverraths⸗ prozesse zur Zuchthausstrafe verurtheilten, dann zur Festungshaft begnadigten Kaufleuten Schwarz und Blume, Professoten a. D. Türk und T. Wiggers und Advokat Uterhart den Rest ihrer Festungsstrafe erlassen.