1857 / 126 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bekanntmachung vom 4. Mai 1857 betreffend Tartlrung der Korresponvenz nach Ostindten und China via England und Marsetlle.

Einer Benachrichtigung der großbritannischen Post Verwaltung zufolge ist vas französischt Fransitporto für die auf vem Wege üben England und vermittelst ver englisch- ostindischen Ueberlandspost siber Marseille zu befördernden Brlese zwischen dem prenßischen Postbezirke resp. vem Veutschen Post-Vereine und Aegypten, Ost⸗ indien, den ostindischen Inseln unh Ching von 65 Pence auf, den Saß von 3 Pence 2* Sgr. für fen Loth. erel. ermäßigt worden. Außer viesem Satze ist für rie gedachte Korresponvenz

) dasselbe Porto, wie für die Briefe nach und aus Großbri— tannien, d. i. 7 Sgr., und b) vas britische GSeeporto von 6 Pence over 6 Sgr. für den einfachen, unter Loth schweren Brief zu erheben. Ver chwereren Briefen steigt vas Porto ad a. und b. von Loth zu Loth mit dem einfachen Satze. 6 Demnach beträgt das Porto für Briefe aus Preußen resp. bem deutschen Postverein nach obengenannten überseeischen Ländern, vin

England und Marseille,

unter 3 Loth. . . ... 145 Sgr.,

von h bis erkl. 1 Loth... 17 .

von ü bis erkl. 15 Loth . . 315 *

von 1 bis erl. 2 Loth. 34 „u. s. w.

Die Koerrespondenz wird übrigens nach wie vor nur vann über

England und Marseille befördert, wenn dieselbe auf der Avresse mit

vem Vermerke „via England“ versehen ist.

Berlin, den 4. Mal 1867.

General - Post⸗ Amt.

Schmüchernt.

Bekanntmachung vom 8. Mal 18567 betreffend

die Beförderung von Päckeret— und Geldsendun-—

gen nach den Vereinigten Staaten von Nord

Amerlfa und nach Kanada aus dem prensischen

postgeblete :I. ei vice versa via Hamburg und Rew- Morl.

Die Beförderung erfolgt von Hamburg ab, je nach dem Ver langen des Absenders, entwever mittelst Dampfschiffs oder mittelst Segelschiffs. Ist ein solches Verlangen nicht ausgedrückt, so sindet die Beförvernng mit dem zunächst abgehenden Dampfschiffe statt. Die Sendungen unterliegen: 1) vem Porto vom Absendungsorte bis Hamburg, wie die Sen— dungen nach Hamburg selbst; 2) der Fracht zwischen Hamurg und New⸗HYJork und 3) der Fracht von New-Nork bis zum Bestimmungsorte. Die Frachtigebühren ad 2 betragen für Sendungen mit Hampfschiffen, mit Segelschissen

bis 1 Pfr. Jollgew. . .. . 20 Sgr. 10 Sgr.

über 1 bis 3 Pfd. Zollgew. . .... A0 5

. 89 * 3 7 . 60 4 ö

J e; 100 * 50 5

1 2 n, 116 n. 765 .

1 380 . HJ 90 n.

„30 „100 w pry Psd. y n. 4 y,

„I00 Pfv. für jebes Pfr. über too) Psv. 3 1 woher

für vie ersten 100 Pfp. .... ..... 600 4 300 Min Berechnung kommen.

Die Asseluranz gegen Seegesahr (nicht aber auch Kriegsgesahr) st in obigen Frachtsätzen init elnhegrissen, sobald der vdeklarirte Werth pro Pfund nicht 1 hl, Preust. Conrant üäbersteigt, anberen— salls sind für Sendungen fach New - Nork 1 Prozent, für Gen—

bungen über New- Norl hinaus 3 Prozent ver dellgrirten wumme

an Asseluranz-Gehbühr auster dem Frachtporto zu zahlen.

Per Tarif der Frachtgebsihren von New Nork bis zum Be slimmungsorte kann, so weit solchen belannt ist, bet seber preustischen Post-Anstalt eingesehen werben, Berlin, den 8. Mat 1867.

General - Post - Amt.

ch miüsckert.

Verfüssuung vom 22. Mal 1857 betreffend vie Beförderung der Korrespendenz ng ch Portugal, Brasillen und der Argen tinischen Repuhlik Chen va Plata-Staaten) vin Hamburg per Hampfschifs.

Nachdem zwischen Hamburg und Rien de Janeiro auf ber Route über Shuthampton, Lissabon, Pernamhuco und Bahia ene

Päckerei- und Gelrsendungen nach den Vereinig— ten Staaten von Nord-Amerika und nach Kangkg aus dem preußtschen Postgebiete :, el ice versa können auf vem Wege fiber Hamburg und New-Nork unter solgenden Beringungen besör⸗ dert werden:

Jede Sendung muß

1) dauerhaft und der Weite des Transports angemessen verpackt

und mil einer haltbaren Signatur versehen sein, welche aus

der vollstaͤndigen Apresse des Empfängers oder wenigstens aus mehreren Buchstaben oder Nummern besteht, und den Namen des Bestimmungsortes genau ergiebt;

2) mit Abprücken des Petschafts in Siegellack wohl verschlossen,

35 von einer Declaration des Inhalts und ebenso

4) von einem Frachtbrtefe begleitet sein, dessen innere Seite

Nemen und Wehnort des Absenders und den Abdruck dessel⸗

den Petschafts enthält, mit welchem Lie dazu gehörige Sen-

dung verschlossen ist. Der Frachtbrief darf weder verschlossen sein, noch briefliche Mittheilungen enthalten. Er darf nur auf einen Empfänger lauten, kann aber mehrere Sendungen obne oder mit deklarirtem Werth von einem Absender betreffen.

Für die Richtigkeit der Frachtbriefe bleibt lediglich der Ab⸗

sender verantwortlich.

Die Sendungen seltst dürfen ebenfalls keine brieflichen Mit- theilungen oder sonstigen geschriedtnen Gegenstände enthalten. Verlangt der Atsender für den Verlust oder die Beschädigung eines von ihm aufgegebenen Grgenstandes eine höhere Garantie⸗ leistung, als bis zum Betrege ven 10 Sgr. pro Pfund, so muß der Werth nicht nur auf der Abresse des Frachtvriefes, sondern auch auf der Sendung seldst deutlich vermerkt sein. Bei den Sendun— ger nach Kalifornien und Kanada erstreckt sich dit Garantie nur auf . Beförderung bis New-⸗JYork.

Die S ng, koͤnnen senohl unfrankirt, als auch bis Ham— korg *er New = York frankirt eingeliefert werken. Nach gewissen Orten in den Vereinigten Staaten und Kanava ist Frankatur bis zun estimmungsorte zulässig.

In allen Fällen bleibt der Absender für vas ganzt Porte, tesp. die ganze Fracht, einschließlich der Gebühren für vit Rückeförtt⸗ rung, verhaftet, wenn die Sendung aus irgend eintm Grunte als unbe uellbar zurückkommt.

regelwniäsige Hampfschiff-⸗Verbinbung in der Weise hergestellt wor— den ist, vat am 20sten cines jeden Mongts ein échissf von Ham— burg abgefertigt wird, kann viese Route zum Besörverung von Korrespondenz nach Portugal, Brastlien und ven Va Plala-Ewtagaten unter solgenden Bebingungen benutzt werden.

Die Kerrespondenz muß mit der Bezeichnung „vin Hamhurg per Dampsschiff“ verschen sein und bis zum übersceischen Lan gung hafen franlirt werden.

Das Porto für die gewöhnlichen Brüese setzt sich zusammen 1) aus dem veutschen Vereins Porto vom Absendungorte bis Hamburg; 2) aus dem See-Porto, und zwar für die Briefe ) nach Portugal 15 Sgr.; p) nach Brasillen und Len La Plata-Staaten 6 Sgr.

Für Zeitungen und andere gedructe Sachen unter Bank, welche den für das deutsche Postvereinsgebiet vorgeschriebenen Be— dingungen entsprechen und gleich bei der Aufgabe frankirt werden, ist zu erheben:

f) das reutsche Vereins- Porto von * Sgr. (unter Abrundung der Beträge auf viertel Sgr.); ] 2) das See-⸗Porto mit ,. Sgr.

Auf sämmtliche Portosätze findet die Gewichts-Progresslon des deutschen Post-Verelns Anwendung; nur für gedruckte Preis⸗ Courante unter Band ist, sobald sich nach dem Satze von Sgr. für jedes einzelne Exemplar an fremdem Porto ein höherer Porto-Betrag ergiebt, das Porto nach der Stückzahl mit ö Sgr. pro Stück zu erheben.

Eine Recommandation von Briefen nach den genannten Län⸗ dern ist nur bis Hamburg zulässig. Das Porto für recommandirte Briefe ist dem für gewöhnliche Briefe gleich; es treten jedoch 2 Sgr. Recommandalions⸗Gebühr hinzu.

Waaren-Proben und Muster unterliegen dem gewöhnlichen

Brief⸗Porto. Berlin, den 22. Mai 1857.

General⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom 25. Mat 1857 betreffend die Ger post⸗Verbindung zwischen Wismar und Kopenhagen.

Mit Bezug auf vie General-Verfügung von 14. v. M. werden bie Post-Anstalten davon in Kenntniß geseßt, daß vie Post · Danpf⸗ schiff⸗Verbindung zwischen Wismar und Kopenhagen in folgender veränderter Weise staltsinden wird:

1 vom 24. Mai inel. bis zum 16. Oktober e Wismar Sonntag und Ponnerstag Nachmittags Uhr, nach Ankunft ver Eisenbahnzůge von Ham burg, Berlin und Magdeburg; ; aus Klhpenhagen Pienstag und Freitag Nachmittags

3 Uhr; . ä. 15. Hitober C. bis zum ch lusse ver Schifs⸗

aus

2) vom

fahrt aus 18ismar Mittwoch Nachmittags um 4 Uhr, nach

Ankunft ver Eisenbahnzüge von Hamhurg, Berlin und

Magdeburg; aus Kopenhagen Sonnabend Nachmittags um 3 Uhr.

ie Post - Anstalten haben bei ver Spevition ber mrief⸗ und Fahrpost - Sendungen nach und ühber Kopenhagen auf dem Wege sber Mismar sich hiernach zu achten. Verlin, ven 26. Mat 1857. General ⸗Post - Amt.

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a n r n Se. , . rer Wirkliche Geheimt Rath a

und Chef des Ministeriums für die nywirthschafilichen Angelegen⸗ heiten, Freiherr von Manteuffel, von Magdeburg.

Der Ober-Prästbent der Provinz Poammmern, Freiherr Senfft von Pilsach, von Stettin.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 279. Mal. Se. Maße stät der Könhg wollen morgen Pormittag mit dem 19 Uhr Bahnzuge, Ihre Maßsestät dse Königin mit dem 12 Uhr Bahnzuge Ssch von Berlin nach Potstam resp. Sanssouci begeben. Die Rück— fehr beiber Masesläten von Schwerin und bie Anfunft in Ehar— lottenburg, woselbst genächtigt wirt, ist heute Ahent, um 9 Uhr zu gewärtigen.

Sachsen. Gotha, 26. Mas. Vie gestrige Sitzung kes gemeinschaftlichen Lanvtags hat endlich ven Schluß vet Unions verhanblungen gebracht. Wie schon gestern, stimmten die fohurgi⸗ schen Abgeorpneten gegen bie Anträge vet Masorltät der Verfassungs⸗ Kommission, und biese gingen nur vurch rie festt Haltu8ng Her gothaischen Abgeortneten durch. Piese Anträge waren auf An⸗ nahme ves veränperten Staategrunvgesetzea, es (Ghesctzes her ie Hrganisation ves Stagtamüsnistertums, des Einführung gt setzeg und des später eingebrachten Hesetzes gerichtet, nach welchem bas Appellationsgericht seinen Sitz in Koßkurg erhalttn

Ministerium der geistlichen, unterrichts⸗ und Medizinat⸗ Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Pie Plenar-Versammlung der Königlichen Akabemie der Künste, welche am 30. v. M. würde statthaben möüissen, fällt des Festes wegen biesmal aus.

Berlin, ben 28. Mai 1857.

Königliche Afabemte ver Künste. Professor Herbig, Vice ⸗-Girektor.

Finanze Ministerinm. Hanpt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachunß vom 29. April 1857 betreffend den Ersatz für die präkludirten Kassen⸗Anwei⸗ sun gen vom Jahre 1835 und Darlehnskassen⸗— schelne vom Jahren 845.

Geseßz vom J. Mai 1859. (Staats Anzeiger Nr. 10. E 829.) Gesetßz vom 145. April 1857. (Staat-Anteiger Rr. 100. S. 159.)

Nachdem durch vas Gesetz vom 16ten b. M. Ersatz für vie in Gemäßhelt der Gesetze vom 19. Mail 1851 und 7. Mai 1866

präkludirten Kassen— Anweisungen vom 2. Februar 1836 und Dar⸗

lehns- Kassenscheine vom 16. April 1848 bewilligt worden ist, wer—

pen alle Fiejenigen, welche noch solche Papiere besitzen, aufgefordert,

dleselben bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße

Nr. 92, oder bei den Regierungs⸗-Hauptkassen ober den von Selten ver Königlichen Regierungen beauftragten Spezial ⸗Kassen

Behufs der Exrsatzleistung einzureichen. Zugleich ergeht an die⸗ jenigen Interessenten, welche nach dem 1. Juli 1855 Kassen-An⸗

weisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns - Kassenscheine bei

uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Krels- oder Lokal-Kassen zum Umtausch eingereicht und Empfang⸗ scheine oder Bescheide, in denen die Ablieferung anerkannt und das Gesuch um Umtausch abgelehnt ist, erhalten haben, die Aufforde⸗ rung, den Geldbetrag der eingereichten Papiere, gegen Rückgabe des Empfangscheines oder leziehungsweise des Bescheides, bei der Kon⸗ trole der Staatspapiere oder der betreffenden Regierungs- Hauptkasse in Empfang zu nehmen.

Die Bekanntmachung der Endfrist, bis zu welcher Ersatz für die gedachten Papiere gewährt werden wird, bleibt vorbehalten.

Berlin, den 29. April 1857. Haupt⸗Verwallung der Staatsschulden. Ratan. Gamet. Nobiling. Guenther.

soll und eine Abänderung vieses Gesetzes nur bunch bret Bier- heile ver Gesammtzahl ver Abgeorhneten erfolgen kann. Anher⸗ bem wurde noch nach dem Antrage ber stommisstons Major ität heschlossen, vaß fkünjtige Beschlüsse des Landtages, bie auf Ab— änberung kes Staatsgrundgesetzes gerschtet sind, zu ihrer SHül⸗ tigkeit vie Zustimmung ver absoluten Mehrheit de ver fassung?⸗ mäßigen Anzahl der Abgeortneten in zwei, dutch einen Zwischen⸗ raum von minbestens vierzehn Tagen getrennten Ahstimmungen erforbern, und daß einer Abänderung des Staatsgrundgesetzes vie Veräußerung einzelner Gebietstheile und vie Aufnahme neuer Gehtetstheile gleich zu achten sind. Eben so wurde tie unverän⸗ bertt Aufnahme ber im veränderten Staatsgrundgesetze wegge— bliehenen Paragraphen beschlossen, denen zufolge erst nach Abgabe einer schriftlichen Eivesleistung der Herzog, resp. der Statthalter Reglernungshantlungen vornehmen datf. Nachdem durch dtese Be⸗ schiüsse vie Genehmigung zur totalen Vereintgung ausgeorochen

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worten war, wurde der gemeinschaftliche Landtag vom He Stagté-Minsster von Seehach auf unbestimmte Zeit vertagt un es wird ver hiestge Sonverlandtag wahrscheinlich schon ia künftige Boche hier zusammentreten. 8. 3

Niederlande. Haag, 27. Maß. Nachdem das Seres über den Krebit für das Mönisterium des Innern (2. Seme ster pieses Jahres) in voriger Woche bei der Zweiten Kammer der Fotm wegen beanstandet und deshalb von der sFegierung zurückge⸗ nommen war, ist vasselbe gestern in anderet Form von ter Kammer einstimmig angenommen worten. Im Taufe der Berathungen fün— pigte ver Minister des Innern unter Anderm an, daß nächstens mehrere Gesetzentwürfe in Bezug auf die zon Staatswegen zu ver⸗ leihende Unterstützung für Anlage von Eise nbahn lichen Provinzen vorgelegt werden sollten, welche in diesem Augen b licke noch ver Voruntersuchung bei dem M inisterrath unterliegen. B lautet, soll es vie Absicht der Regieruns sein, den Uebe rsch vorjährigen Finanzjahres zu dem erwähnten rwende Die Erste Kammer ist auf den 4. Jun; zu sammenberufen wur

den. Die große Häringsflotte wird d fes Jahr zwischen dem 10. und 15. Juni in See stechen. Nach den neuesten Terordnun⸗ gen ist es zwar erlaubt e Häringẽftschere e iher zu : röff⸗ nen; die in den letzten zwei Jahren dami nach ten Ver suche scheinen jedech erwiesen zu haben, daß die Qnalität dor dem alben Juni gefangenen Häringe viel zu vünschen läßt and es daher, um dem holländischen Häringe fein en wohlbegründerten Ruhm zu erhalten, besser ist, von jener Erlaubn 5 keinen Gebrauch zu machen. (Köln. Ztg.!

Belgien. Brüssel, 27. Mai. In der heutigen Sitzung der Kammer der Repräsentanten herrschte eine sehr grotzt Säh⸗ rung. Es handelte sich um ein Amendement des Drputirten Teich zum sogenannte Wohlthätigkeitsgesetz. Die Sitzung vurdr um 13 Uhr eröffnet und bald nach 2 Uhr wurdr auf dur Tribünr so

viel Beifall geklatscht und so viel Lärm gremarbt, dal Ar r

Präsident sich genöthigt sah, die Käumung derselben zu be— fehlen. Die Sitzung wurde eine halbe Stunde ausgr ent and da sie um 3 Uhr wieder eröffnet wurde, waren dir öffrn ttiche

und die sogenannte reservirte Tribüne Janz ler ind die Türen