1857 / 133 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Justiz⸗Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 22. No⸗ vember 18566 daß gegen Anordnungen der Ver⸗ waltungsbehörde, durch welche, zur Deckung eines von dem Gemeindesteuer⸗Einnehmer gemachten Defekts, Beiträge auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinde nach Maßgabe der veranlagten Klassensteuer repartirt und eingezogen werden, der Rechtsweg unzulässig sei.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Marienwerder er⸗ Rechtsweg darüber unzulässig“; „3) die für die Execution von ihm ge—

hobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu M. anhängigen Prozeßsache ꝛc. 2c, erkennt der Königliche Ge— richtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Der Gemeinde⸗stlassensteuer⸗Erheber B. hatte einen Defekt von 3691 Thalern 12 Sgr. 2 Pf. gemacht. Durch eine im Kreisblatte publizirte Verfügung des Landraths vom 29. August 1855 wurde den Kreiseinge⸗ sessenen notifizirt, daß diese Defekte von den betreffenden Gemeinden auf— gebracht und gedeckt werden sollten, daß die defektirte Summe nach Maß— gabe der veranlagten Klassensteuer repartirt werden sollte, und daß die Gemeinde B. 57 Thaler 15 Sgr. 4 Pf. zu zahlen habe.

Die betreffenden Ortsvorstände wurden dabei angewiesen, die des— fallsigen Beträge in derselben Weise, wie die Kommunalbeiträge, auf die einzelnen Gemeindeglieder zu repartiren, von ihnen einzuziehen und bis zum 25. September 1855, bei Vermeidung der Execution, an die Kreis— kasse abzuführen.

Am 14. Dezember 1855 erschien demzufolge der Exekutor U. unter Vorzeigung seines Exekutorials bei dem Gutsbesitzer R. zu B. und for— derte ihn bei Vermeidung der Auspfändung auf, zu zahlen:

a) den auf das Gesinde des R. repartirten

Betrag .

b) den auf den ꝛc. R. selbst repartirten Be— JI JJ e) an Executionsgebühren resp. 16 Sgr. . und 16 Sgr., zusammen ö 2,

verhältniß basirten Klage dahin an: die verklagte fiskalische Behörde zu verurtheilen, ihm sofort und bei Vermeidung der Execution diese 21 Rthlr.

7 Sgr. nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 14. Dezember 1855 zurück-

zuzahlen. Die Klage wird unter einem doppelten Gesichtspunkte zu begründen gesucht: 1) darauf, daß bei der exekutivischen Beitreibung unrichtig ver—

jahren worden; 2) darauf, daß Kläger nicht verbunden gewesen sei, die von ihm eingezogenen Beiträge zu der Deckung der Defekte zu entrichten.

In erstexer Beziehung wird angeführt, daß durch die im Kreisblatt publizirte landräthliche Verfügung den säumigen Ortsvorständen, aber nicht den zahlungspflichtigen Kreiseingesessenen die Execution angedroht worden sei, Kläger keine eigene Gemeinde bilde, vielmehr mit seinem Gute zur Dorfschaft B., die nach dem Publikandum 57 Thlr. 15 Sgr. 4 Pf.

zahlen sollte, gehöre, daß ihm, der nicht zu den Ortsvorständen gehöre,

keine Repartition zu Gesicht gekommen, daß er niemals zur Zahlung des ihn treffenden Antheils aufgefordert, vielmehr gegen ihn sogleich in der angegebenen Weise, den Vorschriften der administratiben Executions— Ordnung vom 30. Juli 1853 (Ges. Samml. S. 909) zuwider, mit exeku— tivischer Einziehung verfahren worden sei.

Es wird sodann in der zweiten Beziehung auszuführen gesucht, daß es der Steuerbehörde an jedem Rechtstitel für die vom Kläger eingezogene Forderung fehle. Die 8 Thlr. 5 Sgr. hätten die Diensiboten des Klägers zu bezahlen gehabt; Kläger habe keine Verhindlichkeit, Defekte für seine Dienstboten zu vergüten. Die anderen 12 Rthlr. seien auf die Gemeinde B. überhaupt nicht verurtheilt, haͤtten daher auch vom Kläger nicht bei— getrieben werden können. Ueberhaupt sei nicht klar, warum Kläger für die Defekte des ꝛc. B. mit aufkommen müsse, an den er keine Abgaben zu zahlen gehabt. Kläger sei einkommensteuerpflichtig und führe diese Steuer direkt an die verklagte Steuerbehdrde ab, habe daher bei Anstellung des B. lein Interesse, und wenn die Klassensteuerpflichtigkeit der Ge— meinden den Maßstab für die Vertheilung der Defekte desselben abgegeben habe, so dürfte auch nur die Klassensteuerpflichtigteit des Gemeinde-Mit— gliedes die Pflicht zur Deckung des Defekls begründen. Hiernach scheine die actio quod metns causa (§. 31 Tit. 4. Th. J. des Allgemeinen Land— rechts) von Erfolg sein zu müssen, wenn man die condictio indebiti wegen der 5 des 8. 186 Tit. daselbst nicht Platz greifen laffen wolle. ; 9 e so begründete Klage wurde vom Königlichen Kreisgericht zu M. m HBagatellprozeß eingeleitet. Das Mandat wurde dem Königlichen Haupt-Steueramte, als der vom Kläger bezeichneten fiskalischen Station, insinuirt. Als spaͤter durch Mittheilungen des Königlichen Haupt-Steuer⸗ amis unb der Königlichen Negierung zu Marienwelder das Gericht be—

nachrichtigt wurde, daß das Haupt Gteueramt in der Sache nur als.

EKreiskasse und in, der Regierung resp. des Landrathsamts Wuftrage ge= handelt habe, und sie (die Abtheilung der n . daher ö. . weiter führen werde, erklärte Kläger: daß er nunmehr dle Klage gegen

8 Rthlr. 5 Sgr. Pf.

die Königliche Regierung als die betreffende fiskalische Station richte, und bewilligte Prorogation des Termins.

Hierauf erhob die Königliche Regierung zu Marienwerder nach Be— antwortung der Klage durch Plenarbeschluß vom 10. März 1856 den Kompetenz- Konflikt. Der Beschluß besagt wortlich nur, daß der Kompetenz - stonflikt erhoben werde, „weil die Entscheidung über die ge— dachten Änsprüche nicht zur gerichtlichen, sondern zur Entscheidung der Verwaltungs⸗Behörde gehöre.“ „Denn“ heißt es „Kläger klagt ein: 1) den von ihm für sich und seine Dienstleute eingezogenen Beitrag zu dem Betrage, welchen die Gemeinde B. zu dem Defekte des Gemeinde⸗ Klassensteuer-Erhebers B. zu zahlen hatte. Der Betrag der Gemeinde selbst ist außer Streit; es handelt fich nur über den Beitrag des Klägers zu dieser Kommunal-Last, und über die Beitragspflichtigkeit der Mit— glieder der Gemeinden zu Kommunal -Lasten ist der Rechtsweg, wenn nicht ein besonderer Titel der Befreiung angegeben wird, ausgeschlossen; 2) den von ihm eingezogenen Betrag an Hebeammen- und Irrenhaus— Beiträgen. Solche sind gleichfalls allgemeine Lasten, und der

zahlten Gebühren. Es versteht sich von selbst, dat Streitigkeiten über Executionskosten nur zur Entscheidung derjenigen Behörde gehören, welche die Execution vollstrecke hat.“ Das Rechtsverfahren ist hierauf einst— weilen eingestellt worden.

Von den Parteien hat nur der Kläger über den Kompetenzkonflikt

sich erklärt; er trägt darauf an, die Sache dem Richter zur Entscheidung

zu Üüberweisen, erklärt aber dabei zugleich, daß die geforderten Executions⸗ ko sten ihm inzwischen erstattet worden seien und er die Klage um diesen Betrag ermäßige.

Das Königliche Kreisgericht zu M. hält in seinem an das Königliche Appellationsgericht erstatteten Bericht den Rechtsweg für unzulässig, und das Königliche Appellationsgericht erachtet den Kompetenzkonflikt ebenfalls für begruͤndet. Seitens der von der Absendung der Akten benachrich— tigten Herren Minister des Innern und der Finanzen ist keine Erklärung eingegangen.

Der Kompetenz⸗Konflikt erscheint begründet. Wodurch die Königliche Regierung veranlaßt wird, sub Nr. Qsihres angeführten Beschlusses der Hebammen und Irrenhaus⸗Beiträge, von denen wie auch Kläger in seiner Erklärung uͤber den Kompetenz-RKonflikt bemerkt in der Klage gar nicht die Rede ist, zu erwähnen, ist nicht erfindlich, so wie denn auch in Ermangelung einer Darlegung des Sachverhältnisses, die gleich falls vermißt wird, aus den Deductionen des Beschlusses nur so viel entnom— men werden kann, daß die vom Gemeinde-Klassensteuer-Erheber B. ge— machten Defekte auf die Gemeinden, und innerhalb dieser auf deren Mit⸗ glieder als Kommunal- Last vertheilt worden sind, und wenn man dabei die in dem Beschlusse nicht widersprochene Angabe der Klage in Betracht

zieht, daß diese Repartinion unter den Gemeinden nach dem Fuße der Klassensteuer, in den Gemeinden nach dem der Kommunalbeiträge erfolgte. Summa 71 Nthlr. 7 Sgr. Pf.

R. leistete die Zahlung, trug aber in der am 15.2. Dezember 1855 beim Königlichen Kreisgericht zu M. gegen den Königlichen Fiskus, ver⸗

treten durch das Königliche Steueramt, angestellten, auf das Obige Sach- Sinne der S§. 8, 79 Tit. 14 Th. II. des Allg. Landrechts und um exe—

Indessen bedurfte es einer Rückfrage in dieser Beziehung nicht, weil wenigstens so viel erbellt, daß es sich um Entrichtung allgemeiner An— lagen, denen alle Mitglieder einer gewissen Klasse unterworfen sind, im

kutivische Beitreibung öffentlicher Abgaben bei der Sache handelt, hin— sichtlich deren die Vorschriften der Verordnung vom 30. Juli 1853 maß— gebend find.

Nach den in diesen gesetzlichen Bestimmungen aufgestellten Grund sätzen erscheint die vorliegende Klage allerdings zum Rechtswege nicht geeignet. Denn der Klageantrag ist wenn man von den Exekutions— gebühren, wegen deren Kläger sich befriedigt erklärt und die Klage fallen läßt, absieht gerichtet auf Zurückerstattung des von ihm eingezogenen Betrages öffentlicher Ahgaben, gegen den Königlichen Fie kuss, vertreten durch diejenige Behörde, welche die Einziehung bewirkt hat.

Dabei kann es als gleichgültig betrachtet werden, daß Kläger den Fiskus in Anspruch nimmt, während, wie es scheint, die Beiträge als Kommunal-Abgaben eingezogen sind; es betrifft dies mehr die Passib— Legitimation, als die Natur der Klage. Denn es bleiht immer so viel stehen, daß Kläger Rückerstattung von ihm eingezogener öffentlicher Ab— gaben aus der öffenilichen Kasse fordert, die sie nach seiner Meinung eingezogen haben soll. Dies erscheint nicht zulässig, moge der Antrag begründet werden darauf, daß ungehörigerweise mit der Execution gegen ihn verfahren worden, oder darauf, daß seine Verbindlichteit zur Zah— lung der eingezogenen Beträge an und für sich in Abrede gestellt wird. Die Klage stützt sich, wie oben bei Darlegung ihres Inhalts gezeigt worden, sowohl auf den einen als auf den anderen Grund.

In seiner Erklärung über den Kompetenz-Konflikt sucht Kläger zwar zu deduziren, daß die Königliche Regierung mit Unrecht annehme, daß er einen Streit über seine Beitragspflichtigkeit zu Kommunallasten und über die Höhe derselben erhebe. Er behauptet: es handle sich nicht darum, ob er überhaupt und wie viel, sondern nur darum, unter welchen Formen er zu zahlen habe. Es scheine sagt er a priori nicht angänglich, den Bürgen unter exzekutivischen Zwang ohne alle und jede Veranlassung ga stellen. Er hebt hervor, daß die Execution oder, wie er es nennt, die Pfändung“ ohne Ansage erfolgt sei, daß sie sich nicht nur auf die Summe, die ihm selbst unbewußt auferlegt worden, beschränkt, sondern auch auf die Summe, welche Dritte, seine Dienstboten, zu zahlen haben, ausge— dehnt sei. Es handle sich heißt es weiter daher lediglich um die Frage: „ob die Königliche Regierung mit Umgehung der Vorschrift des GHesezes vom 30. Juli 1853 gegen den Kläger habe vorgehen können, und ob sie nicht vielmehr verpflichtet sei, den formlos erhobenen Betrag zuvörderst zurückzuzahlen“, nicht um die Frage: „hat der Kläger als Mitglied der Kommune B. zu den Defekten des B. nach Maßgabe der Höhe seines tommunalsteuer-Betrages beizusteuern?“ Diese letztere nur beiläufig aufgeworfene Frage könne ganz unerortert bleiben, der Ent⸗ scheidung derselben habe der Richter sich zu enthalten, aber die zuerft

erwähnte Frage habe nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Richter zu enischeiden.

Allein auch abgesehen davon, daß selbst bei dieser Deduction immer

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die Verbindlichkeit des Klägers der Steuerbehörde gegenüber zur Entrich— ang, der auf seine Dienstboten repartirten Beträge zur richterlichen Ent⸗ scheldung gestellt werden würde, so stimmt diese auf Widerlegung des Kompetenz⸗Kdonflikts abzielende Ausführung auch weder zu dem oben dar⸗ gelegten Inhalte der Klage, die auch darauf gestützt wird, daß Kläger, weil er einkommen⸗ und nicht klassensteuerpflichtig sei, den ihm auferlegten Beitrag von 12 Thalern zu entrichten nicht verbunden sei, noch auch zu dem Klage⸗Antrage, der einfach auf Rückerstattung der von ihm einge— zogenen Summen, nicht auf vorläufige Rückerstattung gerichtet ist.

Die stlage erscheint aber, wie sie angestellt ist, weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkte, der zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, zum Rechtswege geeignet.

Denn was zunächst die behauptete Ungehörigkeit des gegen ihn ohne vorherige Bekanntmachung des auf ihn repartirten Beitrages und ohne Zahlung-Aufforderung instituirten administrativen Executions verfahrens betrifft, so sind Beschwerden darüber nach klarer Vorschrift des §. 3 der Verordnung vom 30. Juli 1853 der richterlichen Cognition entzogen und lediglich bei der vorgesetzten Dienstbehörde anzubringen. Ebensowenig eignet sich aber die lage zum Rechtswege, insofern sie darauf basirt wird, daß der Kläger aus den oben angeführten Gründen für seine Per— son keine Verbindlichkeit zur Zahlung der auf ihn repartirten 12 Thaler habe, und daß Kläger nicht berpflichtet sei, für die Nate seiner Dienst— boten aufzukommen.

Denn nach §. 78. Tit. 14. Th. II. des Allg. Landrechts findet über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen, deren sämmt— liche Einwohner des Staats, oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben nach der bestehenden Landesberfassung zu entrichten haben, kein Prozeß statt. Nur wenn Jemand die Befreiung aus besonderen Gründen (Privilegium, Vertrag, Verjährung) herleiten will, oder Prägravation behauptet, ist das rechtliche Gehör nach §. 79 in Verbindung mit §§. 4 ff. 9 daselbst zulässig.

Besondere Befreiungsgründe der erwähnten Art sind in der Klage nicht in Bezug genommen, auch auf Prägravation wegen deren der Rechtsweg übrigens nach §. 9 Tit. 14. Th. II. des Allg. Landrechts nur unter den Kontribuenten, nicht gegen die öffentliche Kasse stattfinden würde ist sie nicht gestützt. Der Kompetenz-Konflikt war daher für begründet zu erachten, und es hätte dies auch hinsichtlich des auf Erstattung der Exekutionskosten gerichteten Antrages nach §. 1 und 5§. 3 Alin. 2 der Verordnung vom 30. Juli 1853 geschehen muͤssen, wenn dieser Antrag nicht vom Kläger zurückgenommen worden wäre.

Berlin, den 22. November 1856.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Genremaler Theodor Hosemann hierselbst ist das Prädikat „Professor“ beigelegt; und

Die Berufung des Adjunkten am Pädagogium in Putbus, Dr. Hermann Adolph Koch, zum ordentlichen Lehrer an der Ritter-Akademie in Brandenburg genehmigt worden.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich XIII.

Reuß, von Schwerin.

t Wirkliche Geheime s 8 Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Chef des gedrungen.

funden, weiter hinein keine mehr. noch bei: Aus ihrer Lage zu schließen, müssen dieselben durch Einathmung von Kohlenoxydgas ihr Ende gefunden haben.

heute, den 5. Juni, Nachmittags, zur Erde bestattet.

Abgereist: Der General-Major und Director des Allgemei⸗ Pferden ist noch keines entdeckt; die Luft ist immer noch schlecht).

Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, Frei— herr von Manteuffel, von Wittenberge.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 5. Division, von Brandenstein, von Frankfurt a. d. Oder.

nen Kriegs-Departements, von Hann, nach Dresden.

Se. Excellenz der Staats- und Minister des Köoͤniglichen

Hauses von Mafsow, ist von Carlsbad zurückgekehrt und nach

Steinhöfel abgegangen.

Berlin, 8. Juni. gnädigst geruht: Finanz⸗-Ministerium, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Braunschweig Hoheit ihm verliehenen Commandeur⸗ Kreuzes zweiter Klasse vom Orden Heinrichs des Löwen zu ertheilen.

R.

Nichtamtliches.

Potsdam, 7. Juni. Nachdem Se. Majestät der König gestern Vormittag auf Sanssouci verschiedene mili⸗ tairische Meldungen angenommen und die gewöhnlichen Vorträge empfangen hatten, fand noch bei Allerhöchstdenenselben eine Mi⸗

Preußen.

nister-Konferenz Statt. Um 4 Uhr war Diner, zu dem auch die Herren Staatsminister geladen wurden. Abends machten die Aller— höchsten und Höchsten Herrschaften noch eine Spazierfahrt.

Urkunden stattgefunden.

Dem Geheimen Ober- Finanzrath Seydel im immer die Flotté des Admirals Lyons.

zur Sprache.

„Ihre Majestäten der König und die Königin, Aller— höchstwelche Sich gestern Abend mit Ihrer Königlichen Hoheit ver Großherzogin⸗Mutter von Mecklenburg⸗Schwerin nach Charlotten⸗ burg begaben und dort genächtigt hatken, wohnten heut Vormittag nebst Höchstderselben und den übrigen jetzt anwesenden Mitgliedern der Königlichen Familie Königl. Hoheiten der im Mausoteo im Königlichen Schloßgarten zu Charlottenburg zum Gedächtniß des Todestages, des hochseligen Königs Friedrich Wilhelm III. Majestät stattfindenden, vom Ober⸗Hof⸗Prediger Dr. Strauß gehaltenen gottesdienstlichen Feier bei. Demnächst kehrten die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften über Berlin per Eisenbahn nach Potsdam zurück. Um 4 Uhr war bei Ihren Königlichen Majestäten auf Sanssouci Familientafel. Abends machten Aller- höchstdieselben mit den hohen Gästen eine längere Fahrt mit dem Dampfschiffe und begleiteten Ihre Königliche Hoheit die Groß⸗ herzogin-Mutter von Mecklenburg-Schwerin, Höchstwelche Sich nach Berlin begab, um von dort die Reise nach Marienbad fortzusetzen, zur Eisenbahn.

Frankfurt, 6. Juni. Der Herzoglich nassauische Hof hat die Mitglieder des hiesigen diplomatischen Corps eingeladen, heute der Vermählungs⸗ Feierlichkeit des Prinzen Oscar von Schwe⸗ den mit der Prinzessin Sophie von Nassau und den Festlich— keiten anzuwohnen, welche im Laufe der nächsten Tage aus Veran⸗ lassung der Vermählung in Bieberich stattfinden. Die Mitglieder des diplomatischen Corps sind heute nach Bieberich gereist. (Fr. J.)

Baden. Karlsruhe, 5. Juni. Heute ist Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden-Baden hier eingetroffen, um Ihre Majestät die Kafserin⸗-Mutter von Rußland, die heute Mittags zum Besuche der Großherzoglichen Familie hier angekom— men ist, im Bahnhofe zu empfangen und nach dem Großherzoglichen Residenzschlosse zu geleiten. Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin Louise mußte auf den Rath des Arztes in Baden verbleiben, wohin am nächsten Montag der Großherzog Ihre Kaiserliche Majestät von hier aus geleiten wird. Am 9. Juni wird

die Kaiserin in Begleitung unseres Großherzogs nach Bruchsal ab—

reisen und von dort auf der Württembergischen Eisenbahn die Reise nach Stuttgart, beziehungsweise nach der Kronprinzlichen Villa in Berg antreten. (Karlsr. 3.)

Württemberg. Stuttgart, 5. Juni. Nach eingegan—

gener telegraphischer Nachricht aus Rom hat daselbst nach abge—

schlossenem Uebereinkommen in der katholisch-kirchlichen Angelegen⸗ heit am gestrigen Tage der Austausch der Ratifications— (Staats⸗Anz. f. W.)

Oesterreich. Verona, 6. Juni. Der Feldmarschall Graf Radetzky war gestern öfters von Schmerzen des Aufliegens be— unruhigt, heute in Folge schlafloser Nacht ermattet. Das Aufliegen greift nicht um sich, der Blasen-Katarrh sehr gebessert.

Sch meiz. Aus Basel, den 5. Juni, wird dem „Schwäb. Merkur“ über den Unglücksfall im Tunnel bei Hauenstein ge— meldet: Man ist 900 Fuß hinter dem eingestürzten Schachte vor⸗ 100 Fuß hinter demselben wurden 31 Leichen ge— (Die Züricher Blätter fügen Man hat die Todten in Gruppen liegend gefunden.

Dieselben werden Von den

Bern, 5. Juni. Gestern sind im Tunnel nahe beim Schutte

31 Mann iodt gefunden, heute 21 hinten im Tunnel todt, fehlt

noch Einer.

Großbritannien und Irland. London, 5. Juni.

Der Hof ist gestern Nachmittags um halb 3 Uhr von Osborne

Se. Majestät der König haben Aller⸗ nach der Hauptstadt übergesiedelt.

Laut Nachrichten aus Malta vom 26. Mai lag daselbst noch Sie sollte am 31. Mat nach Tunis abgehen.

In der gestrigen Oberhaus-Sitzung wurde auf Antrag Earl Granville's die den Verkauf von Giften betreffende Bill einem Son— der-Ausschusse überwiesen. Sodann kam das Ehescheidungsgesetz Bei Gelegenheit der Berichterstattung über die Bill in ihrer amendirten Form bemerkte Lord Brougham, welcher bis dahin

verhindert gewesen war, den Sitzungen, in denen dieser Gegenstand zur

Sprache kam, beizuwohnen, er billige den Gesetzentwurf seinen allgemeinen Grundzügen nach vollkommen, doch bedauere er aufs Höchste, daß die beinahe allgemein als ein Uebel anerkannten actions for criminal con- versation nicht gänzlich durch die Bill abgeschafft seien. Durch das Ver⸗— fahren, welches dieselbe an Stelle der bisherigen Ehebruchsprozesse setzen wolle, werde den gegenwärtigen Uebelständen nur in geringem Grade ab⸗ geholfen. Außerdem sprach er sich aufs Entschiedenste gegen das Amen— dement aus, kraft dessen es nach erfolgter Scheidung nur dem nichtschul— digen Theile gestattet sein soll, wieder zu heirathen.