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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. r Gegeben Potsdam, den 4. Mai 1867.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von der Hevdt. von Westphalen. von Bodelschwingh.
2.
Pommersche Vrovinzial⸗Cbaussee Bau⸗ Obligation II. ECmission . n,.
Nr. ..
Die Landstube Alt⸗Pommerns, welche durch den unterm 27. Februar 1857 Allerböchst bestätigten Beschluß des 27. Kommungal-Landtages von Alt⸗Pommern, vom 13. Februar 1856 ermächtigt ist, zur Förderung des Cbausseebaues in Alt-Pommern eine anderweite Anleihe von 200,000 Rtblrn, in Schuldverschreibungen au porteur zu machen, bekennt bier— durch, zu diesem Zwecke Rthlrn., in Buchstaben
N. N. Thaler Preußisch Courant, nach dem Münzfuße von 1764 empfangen zu haben.
Die Rückzablung geschiebt vom Jahre 1862 ab durch Tilgung von aährlich mindestens 2500 Rthlr. aus denjenigen 490,900 Rthlr., welche die Probinz in Folge obigen Landtagabeschlusses alljährlich zum Chaussee⸗ bau aufzubringen hat. Die Tilgung beginnt am 1. Oltober 1862 durch Verlöosung unter den bis dahin gusgegebenen Verschreibungen. Die Verloosung geschiebt öffentlich im Monat August, nachdem der Termin einmal durch den Staats Anzeiger und die Amtsblätter der Pro— binz Pemmern bekannt gemacht worden ist. Die ausgeloosten Verschrei bungen werden durch dieselben Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht und mit Zinscoupens bei Empfangnabme des Kapitals vernichtet, dessen Auszablung an jeden Inbaber auf dem Landhause hierselbst in den ersten 8 Tagen des nächstfolgenden Monats Oltober erfolgt. Wird das Kapital in dieser Zeit nicht abgehoben, so wird der Betrag auf gosten des Indabers bei dem Königlichen Bank-Comptoir bierselbst belegt und die Verschreibung durch die öffentlichen Blätter für ungültig erklärt.
Das Kapital wird mit fünf Prozent jährlich in halbjährlichen Ter— minen am 1. April und t. Oktober verzinset; die Zahlung der Zinsen
geschiebt an jeden Inhaber gegen die hiermit ausgegebenen Zinscoupons Die Verzinsung bört mit dem der Verloosung fol⸗
auf dem Landhause. genden 30. September auf.
Zur Sicherheit für das Kapital und die Zinsen haftet die Totalität
der Predinz Altpommern. Ausgefertigt auf Grund des Allerboͤchsten Privilegit von.. ten Stettin, den ten. Die Altpommersche Land stuhbe Zin s⸗Co upon zu der Vommer schen Vrodbinzial⸗Chausseebau⸗Obligation II. Emission. Gegen diesen Schein erdält der Inhaber der Verschreibung No. nf Prozent vonn. w ren, ät , zahlbar auf der ständischen Dis⸗ se zu Stettin vom 1. bis 15. ... kö r Gültigkeit bis zum 31. Dezember. dandstube don Alt- Pommern.
nen ö 7 Zinsen don fün
licationspatent über den Beschluß der Deut r sammlung vom 12. März 1857 zur er Bestimmungen des Bundesbe—
fasser dramatischer und musikalischer nunbefugte Aufführung und Darstellung der selben. Vom 4. Mai 1857.
K Preußen . dan lund und fügen hiermit zu wissen: . die zum Teutschen Bunde vereinigten Regierungen zur 8 weiterung Ter Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 22. April 861 zum Schutze der inländischen Verfasser dramatischer und mu sitaliicher Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung Lerselben (Gele Sammlung für 1841 S. 385) in Ter zehnten Sizung der Bundeszersammlung vom 12. März T. J. über fol⸗ genden Seschluß übereingekommen sind: . j . rurch den Bundes beschluß vom 22. April 1841 zum Schuße der inland ischen Verfasser dramatischer und mustkalischer Werte Iaegtn unte fug: Aufführung und Darstellung derselben m Umfange ves undesgebittes vereinbarten Bestimmungen werden wie folgt erweitert: 1 Dit öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musika⸗
mit Erlaubniß des Autors, seintr Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veroffentlicht worden ist. Bas ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder muslkalischen Werkes sein Werk durch den Druck veröffent- licht, kann er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechts⸗ nachfolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titel⸗ blatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode. Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschließendes Recht durch öffentliche Auffüh⸗— rung eines noch nicht durch den Druck veröffentlichten, oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung durch den Druck
veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes beein⸗
trächtigt, Anspruch auf Entschädigung zu.
Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1. Juli 1857
an in Wirksamkeit gesetzt werden.
Ziffer 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841
sind hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4 hinsichtlich
der Entschädigungen 1c. sein Bewenden behält. so bringen Wir diese, unter sämmtlichen deutschen Regiernngen ge⸗ troffene Vereinbarung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, und ver— ordnen zugleich, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht blos in Unseren zum deutschen Bunde gehörenden Landen, sondern auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich darnach zu achten haben.
So geschehen und gegeben Potsdam, den 4. Mai 18567.
. Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. Simon s. von Raumer.
Gesetz vom 13. Mai 18657 — betreffend die außer⸗ ordentlichen Geldbedürfnisse der Militairverwal-— tung für das Jahr 1856 und deren Deckung aus dem durch das Gesetz vom 20. Mai 1854 (Gesetz⸗ Sammlung S. 313) bewilligten erxtraordinairen Kredit, so wie die weitere Verwendung des Restbestandes dieses Kredits.
Geseß vom 290. Mai 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 144 S. 1109. Gesetz vom 7. Mai 1855 (Staats-⸗Anzeiger Nr. 115 S. 873). Geseßz vom J. Mai 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 113 S. 885).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 2c. vererdnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: ö. Unser Kriegsminister wird ermächtigt, aus dem durch das
Gesetz vom 20. Mai 1854 (GesetzSammlung S. 313) ihm be—
willigten Kredit der dreißig Millionen Thaler, außer den in Folge
dieses Gesetzes und des Gesetzes vom 7. Mai 1855 (Gesetz-Samm⸗
lung S. 269) darauf angewiesenen Ausgaben für die außerordent— lichen Bedürfnisse der Militairverwaltung für die Jahre 1864 und
1855 auch die im Jahre 1856 entstandenen derartigen Bedürfnisse
Bir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König Verwendungen für die Jahre 1864, 1855 und 1856, nach Abzug
lichen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur
der Militairverwaltung bestreiten und den Gesammtbetrag dieser
der darauf in Anrechnung zu bringenden Rückeinnahmen, bis auf Höse von 14,205,167 Thaler in Rechnung stellen zu lassen. .
Von dem nach Abzug der im §. 1. gedachten Ausgaben sich ergebenden Bestande des vorerwähnten Kredits, welcher nach §. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1856 (Gesetz⸗Sammlung S. 402) inso⸗ weit, als darüber nicht anderweitig im Wege des Gesetzes verfügt wird, zu den Kosten des Baues der Kreuz- Küstrin⸗-Frankfurter Eisenbahn und der Saarbrücken⸗Trier-Luxemburger Eisenbahn be— stimmt ist, werden dem Finanzminister überwiesen, und zwar:
1) zur Deckung des Defizits im Staatshaushalte aus den Jahren
1854 und 1855 — 4,700,774 Rthlr.,
Vier Millionen siebenmal hundert tausend siebenhundert vier und siebenzig Thaler; 2) zur Erhöhung des Betriebsfonds der General -⸗-Staatskasse
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. ö Betrag von fünf Millionen Thaler — 2, 324,798 r, Zwei Millionen dreimal hundert vier und zwanzig tausend siebenhundert acht und neunzig Thaler, und 3) zur Bestreitung der stosten, 24 die Beibehaltung der dreisährigen Dienstzeit bei allen Waffen erfordert, für die Zeit vom 1. Oktober 1866 bis Ende des Jahres 1857 — 1, 173,938 Rthir, Eine Million einmal hundert drei und siebenzig tausend neunhundert acht und dreißig Thaler. Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Kriegsminister übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 13. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. Simons.
von Raumer. von Westphalen. Graf von Waldersee. von Manteuffel ll.
von der Heydt.
Gesetz vom 25. Mat 1857 — betreffend das Verbot der Zahlungsleistung mittelst ausländischer Bank- noten und ähnlicher Werthzeichen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaven, König von Preußen 2c. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 1
tende, unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Corpora— tionen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, ohne Unterschied des
einzelnen Stücke ausgefertigt sind, zu Zahlungen nicht gebraucht werden. preußisches oder anderes im gemeinen Verkehr zugelassenes Geld unterliegt diesem Verbote nicht.
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Thalern bestraft. §. 3
Kraft.
Landestheile außer Anwendung gesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Instegel. Gegeben Berlin, den 25. Mai 1867.
(L. S.) Sriedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.
von Westphalen. von Bodelschwingh. von Manteuffel II.
Für den Kriegs ⸗-Minister: von Hann.
Meinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
Dem Maschinen⸗Fabrikanten Leonhard in Berlin ist unter dem 8. Juni 1857 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zum Gießen von Kugeln, insoweit dieselbe in ihrer ganzen Zusammensetzung für neu erkannt worden ist, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗
fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Dem Karl Maret in Berlin ist unter dem 8. Juni 1857 ein Einführungs⸗Patent auf eine Nähmaschine in der durch Zeichnung und Be⸗
von Bodelschwingh.
sonders begründen, etwaige Anträge auf Erziehungsgeld,
lich und nutzbar wie
schreibung nebst Modell nachgewiesenen Zusammenseßun . Jemand in der Benutzung i n r. . l nken,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- fang des preußischen Staats ertheilt worden. ;
m t —Qi
Dem Zöglinge des Königlichen Gewerbe-Instituts G. Stmon
zu Berlin ist unter dem 8. Juni 1857 ein ö. ;
auf einen Zirkel zum Zeichnen von Hypocykloiden, Epicy⸗
klolden und Kreis- Evolventen, Behufs arstellung der
Form der Radzähne, in der durch Zeichnung und Be⸗
schreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne
Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Ctrkular-Verfügung vom 29. Mai 1857 — betref⸗
fend die Beurtheilung von Anträgen auf Er⸗
ziehungsgelder für Kinder verstorbener Beamten und Unterbeamten.
Zu den allgemeinen Bedingungen, von welchen es nach der
Postdienst⸗-Instruction, Abschn. B. 5. 283 (8. 286) abhängt, ob
Erziehungsgelder für die Kinder verstorbener Beamten und Unter— beamten bewilligt werden, gehörte bisher auch diejenige, daß der Vater minbestens 10 Jahre vorwurfsfrei im Postwesen gedtent
haben müsse.
Es liegen jedoch die Fälle vor, daß das Bedürfntß der Hinter⸗
§. 1. bliebenen : daß j ; Aus ländische Banknoten oder sonstige, auf den Inhaber lau ichen Tc, güch ehnz, daß sene Seh ngugg erfülhtt waz auf dch
Entschiedenste herausgestellt hat, in Folge dessen einige Sber-Post⸗
Directionen in dergleichen Fällen die betreffenden Gesuche eingereicht
3 und befürwortet haben, während Post⸗Di Münzfußes, auf welchen sie lauten, oder des Betrages, zu dem die , ,, ,,,
nen solche Anträge, welche nach jener allgemeinen Bestimmung zur
Berücksichtigung nicht geeignet waren, auf Grund der Instruction
Der Umtausch solcher ausländischer Werthzeichen gegen abgewiesen worden sind.
„Ich sehe mich daher veranlaßt, den Königlichen Ober- Post⸗ Directionen zu erkennen zu geben, daß jene Bestimmung zwar auch
S8. 2 für die Folge im Allgemeinen als Regel zu betrachten sst, dadurch Wer dergleichen ausländische Werthzeichen (5. 1) zur Leistung jedoch nicht unbedingt? S / z n von Zahlungen, dem vorstehenden Verbote zuwider, ausgiebt oder . m , , ,,
anbietet, wird mit einer polizeilichen Geldbuße bis zu funfzig
wenn die Erwerbsunfähigkeit, die Hülfsbedürftigkeit und die Wür— digkeit der Hinterbliebenen eine ausnahmsweise Berücksichtigung be—⸗ auch in
3 3 4 9 ; re. ,,, ; J . olchen Fällen, wo der Ernährer noch nicht zehn Jahre beim Post— Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in wesen gevlent' hatte, zur näheren , ,. e,, unt 3. . Gegenstande der Berichtserstattung gemacht werden dürfen. Dasselbe kann im Wege Königlicher Verordnung für einzelne g . J
Berlin, den 29. Mai 1867. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. An
die Königlichen Ober-Post-Directlonen.
Verfügung vom 8. Junt 1857 betreffend die
Mitwirkung der Post-Anstalten zur fortschreiten⸗
den Sicherstellung und erweiterten Benutzung Landbriefträger-Anstalten.
Nachdem die Landbriefbestellung im Laufe der letzten Jahre thunlichst erweitert und im Allgemeinen dahin ausgedehnt ist, daß bei jeder Post-Anstalt, die bis des Morgens angekommenen Briefe,
an demselben Tage (des Sonntags ausgenommen) nach den
umliegenden Dorfschaften u. s. w. bestellt werden, bedarf es um so mehr einer recht einsichtsvollen und sorgsamen Mitwirkung der Post-Anstalten, um die gegebenen Einrichtungen so zugäng-⸗ möglich für das Publikum zu machen und zugleich durch fortschreitende Verwerthung der Landbriefträger-=
Anstalten die Mittel zu weiterer Verbesserung und Vervolllomm—
nung der bestehenden Einrichtung zu gewinnen. Das Vertrauen des Publikums zu der Landbriefbestellung wird sich immer weiter befestigen und heben, je mehr eine jede Post⸗Anstalt es sich mit rr und Interesse angelegen sein läßt, für eine recht pünktliche und ordnungsmäßige Durchführung des Dienstes zu sorgen, so daß das Publikum mit vollster Sicherheit auf eine stets gleichmäßige und wiederkehrende, regelmäßige Bestellungsweise zu rechnen vermag. Die Post - Anstalten werden im Stande sein. ohne daß erst etwaige Klage oder Unzufriedenheit laut wird, sich