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Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt in der Zeit vom 20. bis 31. Dezember des betreffenden Jahres und wird wiederholt in der Zeit vom 20. bis 31. März, 20. bis 30. April, 20. bis 31. Mai des folgenden Jahres; sie erscheint in dem Preußischen Staats-Anzeiger, in dem Amts⸗ blatte der Königlichen Regierung zu Merseburg, in dem Kreisblatte des
Mansfelder See⸗-Kreises und in der Zeitung: Magdeburger Correspondent.
Die Zahlung erfolgt sodann in dem nächsten Juli⸗Zinstermine.
Vis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli, don heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung, bei der Kreis- Kommunalkasse in Eisleben, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Auch in Berlin können bei dem . ...... .. die Zinsen erhoben werden. nur in den Fälligkeits-Terminen.
Mit der zu Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei⸗ bung find auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fälligkeits⸗
Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren Weichselfähre bei Glugowko im Kreise Kulm, Regierungsbezirk
nach dem Rückzahlungs-Termine nicht erhoben werden, so wie bie
innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten
des Kreises.
Ordnung Theil 1. Titel 51 5§. 120 zequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Eisleben. .
Zins- Coupons koͤnnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch' soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis-Verwaltung, anmeldet und den' staltgehabten Besitß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der
Schuld verschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab- lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin lich ver in demselben enthaltenen Vestimmungen her d, Be⸗
freiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden, zusätz⸗
nicht vorgekommenen Zins Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreihung sind .. halbjährige Zins—⸗ Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. weitere Zeit werden Zins- Coupons auf ...... . ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal- Kasse zu Eisleben gegen Ablieferung des der älteren Zins- Beim Verluste des Talons erfolgt 6f d ; . e . . 2 . 81 entlichen Kenntniß zu bringen. die Aushändigung der neuen Zins-Coupons -Serie an den Inhaber der, ff 5 !
Coupons- Serie beigedruckten Talons.
Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet
der Kreis mit seinem Vermögen. Dessen zu Unterschrift ertheilt. J
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Mansfelder See ⸗Kreise.
Provinz Sachsen. Regierungs-Bezirk Merseburg. Zin s⸗Co upon zu der Kreis-Obligation des Mansfelder See-Kreises.
über .... Thaler zu 43 Prozent Zinsen
Silbergroschen.
ieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe und späterhin die Zinsen der vorbenann-⸗
das Halbjahr vom
mit (in Buchstaben);
Eisleben. kö en
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Mansfelder ⸗ See⸗Kreise.
Dieser Zins-CEoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb dier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffen— den Halbsahres an gerechnet, erhoben wird.
Provinz Sachsen. Regierungs-Bezirk Merseburg. Talon zur Kreis-Obligation
des Mansfelder See ⸗Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der! Obligation des Mansfelder De m m 29 ö . l 3 Thaler 43 Brozent Zinsen, die
Jahre 18. bis 185.
. ,,,
Die ständische e,, Chausseebau im Mansfelder
Jedoch
Richtung auf Rheden und
Für die jährige Perioden n,. ö der Chaussee⸗Polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwen⸗
Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer
Silbergroschen bei der Kreis-KommunalKasse zu
Montag, den 15. d. M., wird das Schiff seine Fahrten von Kopen— hagen wieder regelmäßig am Mittwoch und Sonnabend Mittags abge— fertigt werden.
Allerhöchster Erlaß vom 13. Mai lS57 — betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung 1) der Straße von Stolno bis zur Graudenzer Kreisgrenze bei Mischkekrug in der Richtung auf Graudenz, ?) der Straße von Briesen bis zur Graudenzer Kreis— grenze bei Jerentowitz in der Richtung auf Rheden und 3) einer Steinpflasterung von der Coupirung der Trinke bei Kulm über die Ostrow⸗Kämpe bis zur Weichselfähre bei Glugowko im Kreise Kulm, Regierungsbezirk Marienwerder.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau 1) der Straße von Stolno bis zur Graudenzer Kreisgrenze bei Mischkekrug in der Richtung auf Graudenz, 2) der Straße von Briesen bis zur Graudenzer Kreisgrenze bei Jerentowitz in der 3) einer Steinpflasterung von der Coupirung der Trinke bei Kulm über die Ostrow-Käwmpe bis zur
Marienwerder, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Egxpropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grund⸗
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter stücke, imgleichen bas Recht zur Entnahme der Chausset⸗ Bau⸗ und
Se erschreib en erfolgt h Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- , , n, , , . Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden PVorschriften auf diese Straßen zur Anwendung kommen
sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Kulm, gegen Ueber—
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf den zu 1 und 2
gedachten Ehausseen nach den Bestimmungen des für die Staats— Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗-Tarifs, einschließ—
lichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld— Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen
dung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗-Sammlung zur
Berlin, den 15. Mai 1867. Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Bodelschwingh.
An
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanz-Minister.
*
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
, Das Post-Dampfschiff „Hekla“ hat in Folge einer erlittenen
Beschädigung am heutigen Tage nicht von Kopenhagen nach Stettin
abgehen können. Es fällt daher auch die Fahrt des Schiffes von Stettin nach Kopenhagen am Sonnabend den 13. d. M. aus. Am
aus wieder aufnehmen, und demnächst von Stettin auch
Berlin, den 11. Juni 1857.
General-⸗-Post⸗Amt.
Das 28ste Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus—
gegeben wird, enthält unter
Nr. 4677. den Vertrag zwischen Preußen, Oesterreich, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Hannover, Mecklenburg— Schwerin, Oldenburg, den Niederlanden, Rußland, Schweden und Norwegen und den freien Hansestädten einerseits, und Dänemark andererseits, betreffend die Sund⸗ und Belt-Zölle. Vom 14. März 1867; unter
„4678. die Convention zwischen Preußen und Dänemark, be— treffend die Sund und Belt-Zölle. Vom 26. April 1857; unter
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Nr. 4679. den Allerhöchsten Erlaß vom 20. April 1857, betref⸗ fend die Verleihung der Städte ⸗-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1866 an die Stadt Witt⸗ lich, Regierungsbezirks Trier; und unter
„Ab80. die Bekanntmachung, betreffend die unterm 27. April 1857 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Statuten der „Bergoͤau⸗Actiengesellschaft Borussta“ mit dem Domizil zu Dortmund. Vom 8. Mai 1867.
Berlin, den 13. Juni 1857.
Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
PMtinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem bisherigen Rektor Dr. Lucas zu Warendorf ist die Lei⸗ tung des dortigen Gymnastums mit dem Titel und dem Range eines Direktors übertragen;
Der Progymnastal- Lehrer Heinrich Kombrink zu Rheine, ist als Oberlehrer an das Gymnastum zu Warendorf versetzt und der Hülfslehrer Hr. Peltzer als ordentlicher Lehrer an dieser Anstalt
angestellt; so wie
Die Berufung des Schulamts-Kandidaten Dr. Adolph Döbbelin zum ordentlichen Lehrer an der Dorotheenstädtischen höheren Bürgerschule in Berlin genehmigt worden.
Kriegs⸗M inisterium.
Bekanntmachung vom 11. Juni 1857 — betreffend
die Bescheinigung der Quittungen bei Zahlung
der Pensionen aus der Militair-Wittwen-Kasse nach dem Auslande.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die in das Militair—
Wochenblatt Nr. 26 für 1850 unter Nr. 292 aufgenommene Be- Car mst, Zig.)
stimmung,
nach welcher bei Zahlung der Pensionen aus der Militgir-Witt⸗ . ö
Max traf heute Nachmittags, von Ulm kommend, hier ein. Quittungen durch die kompetenten Gerichts- oder die Ortsbe- kurzem Aufenthalt setzten Se. Majestät in Gemeinschaft mit Ihrer hörden, außerdem aber die Beglaubigung der Unterschrift Majestät der Königin Marie, Allerhöchstwelche ihrem Königlichen dieser Behörden durch die betreffende preußische Gesandtschaft
oder durch den, die vaterländischen Interessen wahrnehmenden
wen-Kasse nach dem Auslande die Bescheinigung der Penstons—
diplomatischen Agenten erforderlich ist,
auf diejenigen Wittwen, welche sich in einem zum deutschen Bunde gehörigen Lande aufhalten, ferner keine Anwendung sindet, mehr, en nion , die Neuenburger Angelegenheit bezüglichen pariser Vertrags. Art bescheinigt werden, wie dies für die Pensions-Quittungen der
es vielmehr genügt, wenn deren Pensions-Quittungen in derselben
im preußischen Staate selbst lebenden Wittwen vorgeschrieben, und
in dem jeder Wittwe zugefertigten Quittungs-Schema 2c. näher
angedeutet ist. . Berlin, den 11. Juni 1857.
Kriegs-Ministerium, Militair-Oekonomie⸗-Departement.
Angekommen: Se. Excellenz der Pioniere, von Brese-⸗Winiary, von Küstrin.
Der General-Major und Commandeur der 2ten Garde-In⸗ fanterle-Brigade, von Kleist, von Kottbus.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm von Hessen⸗-⸗Philippsthal zu Barchfeld, nach Münster.
Berlin, 12. Juni. Se. Majestät der König haben Aller—
gnädigst geruht: ꝛ die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Commandeur-Kreuzes vom Großherzoglich Luxemburgschen Orden der Eichen-Krone zu ertheilen.
Dem Major Igel im S8. Artillerie Regiment, wiesene Ehefche idung s-Bill zur Erorterung.
Lord Ellenborough den in dieser die Unterstützung
Nich tamt liches.
Sachsen. Dresden, 10. Juni. Ihre Majestäten der König und die Königin von Preußen, Allerhöchstwelche gestern Nachmittag nach 2 Uhr im strengsten Incognito von Berlin hier eintrafen und von dem Bahnhofe Sich direkt nach der Villa Ihrer Majestät der Königin Marie bei Wachwitz begaben, haben heute Nachmittag von der Eisenbahnstation Sedlitz aus Ihre Wei⸗ terreise nach Teplitz fortgesetzt. (Dr. J.)
Holstein. Kiel, 10. Juni. Die Ankunft des Kaisers von Rußland hieselbst ist auf den 2. Juli angekündigt. Er wird unter dem Namen eines Grafen von Borodinsky reisen. (Vergl. Darmstadt.)
Lübeck, 10. Juni. Von den Kriegsschiffen, die Se. König liche Hoheit Prinz Oskar von Schweden nebst Gemahlin von hier nach Stockholm hinüberführen sollen, waren bis heute Nachmittag das Schrauben-Linienschiff „Stockholm“, die Korvette „Lagerbjelke“ und der Schooner „Activ“ auf der Travemünder Rhede angelangt. Heute Nachmittag kamen noch die schwedische Korvette „Jarramas“ und die norwegische Korvette „Ellida“ hinzu. (Lüb. Z.)
Hamburg, 11. Juni. Der Großfürst Constantin nebst Gefolge ist heute Nachmittag, von Hannover kommend, hier einge— troffen. Er setzte seine Reise via Kiel nach St. Petersburg bereits heute Nachmittag fort.
Lippe. Detmold, 10. Juni. Die Landstände, welche bisher die 26 Gesetzvorschläge in Kommissionen besprochen haben,
sind gestern und ehegestern in gemeinschaftlicher Sitzung vereinigt
gewesen, um Prop. J. über das Votum negativum zu berathen,
das ihnen rücksichtlich aller Landesgesetze, welche die persönliche Freiheit, das Eigenthum oder sonstige wohlerworbene Rechte be— treffen, so wie rückichtlich der Gesetze über die Landes verfassung bewilligt wird, unter der Bedingung, daß bei den gewöhnlichen Gesetzen im Plenum berathen und beschlossen würde, und nur bei Gesetzen über die Landesverfassung die Abstimmung auf Verlangen in den beiden Curien (1 Ritterschaft,? Bürger und Bauern) ge— trennt erfolgt.
Westf. Z.)
Hessen. Darmstadt, 9. Juni. Nach gestern eingetroffenen
Nachrichten hat der Plan für vie bevorstehende Reise JJ. MM. des Kaisers und der Kaiserin von Rußland nach Deutschland in— sofern eine Aenderung
: erfahren, als Ihre Majestäten bereits Juni von Petersburg abreisen, folglich 5 Tage frü— Kiel ꝛc. eintreffen werden, als früher bestimmt war.
am 26 her in
Se. Majestat Konig
Augsburg, 10. Juni. Nach
Baiern.
Gemahl hierher entgegengeeilt war, die Weiterreise nach München fort.
Schweiz. Bern, 9. Juni. Die außerordentliche Session der Bundesversammlung wurde heute eröffnet. Die Botschaft des Bundesraths beantragt und empfiehlt die Ratification des auf Herr Escher, Präsident des Nationalrathes, sprach sich in dem nämlichen Sinne aus. Der Vertrag wurde der Prüfung einer Kommission überwiesen, welche morgen ihren Bericht erstatten wird.
Großbritannien und Irland. London, 106. Juni.
Der Hof ist gestern Nachmittags von Buckingham Palace nach Schloß Windsor übergesiedelt.
In der gestrigen Ob erhaus-Sißung lenkte Lord Ellenboroug h
die ÄAufmerksamkeit des Hauses auf die angeblichen Meutereien im in⸗ dischen Heere und sprach die Ansicht aus, stattgefunden, sie ihren Grund vermuthlich darin gehabt hätten, ; Eingeborenen fürchteten, die Regierung werde sie nicht ungestört ihrer General⸗Lieutenant, . . . ᷣ ⸗ ge
General- Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und
daß, wenn dieselben wirklich daß die
religiösen Ueberzeugung gemäß handeln lassen. Er wünsche nun zu er— fahren, ob die Regierung die indische Bebörde angewiesen habe, die ver⸗ schiedenen Abtheilungen des Heeres in ganz Ostindien dabon in Fennt—
niß zu setzen, daß sie in Zukunft, wie bisher, alle ihre Unterthanen in
der ungestörten Ausübung ihrer Religion schüßen werde, Lord Gran⸗
ville drückte sein Erstaunen über die Aeußerungen Lord Ellenboroughs
aus In wie fern das Gerücht von der Meuterei eines indijchen Ka— vallerie-Regiments übertrieben sei oder nicht, vermöge er, da die Regie— rung nur sehr unvollkommene Kenntniß von diesen Vorgängen habe, nicht zu sagen. Was aber die Unterstellung anbelange, daß es sich hei der Sache um das religiöse Element handele, so müsse er bedauern, daß Beziehung umlaufenden Gerüchten geliehen habe. Die Regierung
seines Namens
sei nicht gesonnen, Instructionen der Art, wie Lord Ellenborougb fie
für wünschenswerth halte, an den General-Gouverneur von Ostindien, Lord Canning, zu senden. Dann kam die dem Comits nochmals über— 3u Art. 17 beantragte der Lord-Kanzler ein Amendement, welches dem ven seiner Frau ver⸗ lassenen Manne eben so, wie der von ihrem Manne verlassenen Frau das Recht der Klage auf Scheidung von Tisch und Bett derleihe. Der An—