1857 / 141 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vermoͤgen und Lasflen gehören, an die Bergisch⸗Märkische Eisen bahn⸗Be⸗ aft afl ab. Artikel 2.

Die Bergisch⸗Märlische Eisenbahn-Gesellschaft übernimmt „das ge— sammte Vermögen der Düsseldorf - Eiberfelder Gesellschaft und tritt als Nachfolgerin derselben in deren gesammte Rechte und Verpflichtungen zu dem Zwecke ein, um die Dusseldorf ⸗Elberfelder Bahn mit dem Vergisch⸗ Mär⸗ lischen Eisenbahn ˖ Unternehmen als integrirenden Theil desselben zu ver⸗

einigen. E Artikel 3.

Als Entschädigung erhalten die Actionaire der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn Stamm Actien der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn, und zwar für je drei Actien der Düssel dorf Elberfelder Gesellschaft fünf Actien der Ber gisch⸗Märkischen. Diese Umwechselung der Actien wird binnen Jahres—⸗ frist nach Genehmigung dieses Vertrages durch die beiderseitigen General⸗ Versammlungen und nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung desselben stattfinden und zwar zu Elberstld, Düsseldorf und Berlin. Zun— Zweck bieses Austausches wird die Bergisch⸗Märlische Eisenbahn-Gesellschaft ihr Stamm-A Actien-Kapital durch Ausgabe von 17.130 Stück neuer Stamm⸗ Actien 3 100 Thaler, um im Ganzen 1,713,000 Rthlr. vermehren. Bei

der Umwechselung werden, wenn einzelne, oder nicht vollaus auf-

gehende Düsseldorf Elberfelder Actien präsentirt werden, für den Ueberschuß Bons auf Drittel⸗Actien ausgegeben. Gegen diese Bons önnen, sofern sie in volle Actien aufgehen, Actien der Bergisch⸗Märki⸗ schen Eisenbahn zu jeder Zeit mit den alsdann nach Inhalt des Statuts ber Bergisch⸗Märkischen Cisenbahn⸗Gesellschaft nicht versährten Dividen— benscheinen gefordert werden.

Artikel 4.

Dem Staate wird hinsichtlich der ihm nach F. 10 des Statuts der

Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft zustehenden Eine Million Thaler Stamm -Actien der Zutritt zu diesem Vertrage bis zum J. Juli

1857 vorbehalten. Erfolgt der Zutritt, so wird auch bei Berechnung der

Dividenden für die eine Million Thaler Staats -⸗Actien, der Ertrag der

Bergisch⸗Märkischen und der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn als ein

Ganzes hetrachtet, dabei aber alsdann den nach Art. 3 neu zu kreirenden

Stamm Actien bis zur Höhe von 3 Prozent Dividende ein gleiches Vor

zugsrecht vor jenen Staats-Actien zugestanden, als den ursprünglichen 3

Millionen Thaler Privat ⸗Actien seilher statutenmäßig gebührt.

Tritt dagegen der Staat bis zum 1. Juli 1857 diesem Vertrage nicht bei, so nimmt der Staat an Gewinn und Verlust aus diesen Ver⸗

trage, beziehungsweise an Einnahmen und Ausgaben der dadurch erwor— benen Düsseldorf⸗Elberfelder ECisenbahn keinen Antheil. Er erhält in

diesem Falle auf die, 1 Millien Thaler Staats- Actien nicht mehr und nicht weniger an Dividende, als er statutenmätzig erhalten würde, wenn dieser Vertrag nicht zu Stande gekommen sein würde, mithin eine Ver⸗ schmelzung der Düsseldorf-Llberfelder mit ber Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn, so wie die im Art. 3 vorgesehene Vermehrung des Vergisch⸗Märki⸗

schen Stamm-⸗-Actien-Kapitals nicht stattgefunden hätte.

Bei Ermittelung des Reinertrages der Strecken Elberfeld Dortmund

resp. Düsseldorf-Llberfeld wird in der im §. 22 des Statuten-Nachtrages

bende Ueberschuß wird als Dividende für das Jahr 1856 an die Düsseldorf⸗Elberfelder Actionaire vertheilt.

Artikel 8.

Die Verwaltung des Düsseldorf-Elberfelder Unternehmens verbleibt bis zum Schlusse dieses Jahres oder, falls bis dahin die schließliche Genehmigung des Vertrags noch nicht erfolgt sein möchte, his zu dieser Genehmigung der gegenwärtigen Direction resp. dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft; nach diesem Zeitpunkte geht dieselbe an die Königliche Eisenbahn-Direction über, mit? Ausnahme der der Düsseldorf Elberfelder Birection verbleibenden Rechnungslegung für das laufende Jahr, so wie der auf die Vertheilung der letztjährigen Dividende bezüglichen Geschäfte, bis zu deren Abwickelung der Verwaltungsrath und die Direction hbe— stehen bleiben.

Die Vergisch⸗ Märlische Eisenbahn wird durch das vorhandene, von der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn zu übernehmende Personal neben den

laufenden Geschäften ohne besondere Vergütung oder Beitrag zu den Be—

soldungen die Geschäste dieser Abwickelung bearbeiten lassen, und über nimmt nach Nuflösung der Düsseldorf- Elberfelder Eisenbahn die allen—⸗ fallsigen Bestände, um aus benselben eiwa nicht erhobene Dividenden oder Forderungen auszahlen zu lassen,

Sollte mit dem 1. Januar lünftigen Jahres die Uebergabe der Ge— schäfte der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn an die Königliche Direction der Bergisch-Märlischen Eisenbahn noch nicht stattfinden können, so ver— pflichtet sich die Direction der Düsseldorf Elberfelder Eisenbahn, die Ver waltung fortzusetzen. Die Einnahmen und Uusgaben sind in diesem Falle lediglich zu Gunsten und Lasten der Bergisch⸗Märlischen Eisenhahn vom 1. Januar 1857 an.

Mit dem 1. Januar lünftigen Jahres event. mit der Genehmigung des Vertrages, treten die Beamten der Düssel dorf ⸗Elberfel der Verwaltung

nach Maßgabe der bestehenden Engagements Verträge in die Dienste der

Bergisch⸗Märlischen Eisenbahn⸗Gesellschaft über Artikel 1.

Was am ersten Januar kommenden Jahres an Vorräthen und Beständen an Materialien vorhanden ist, geht, so weit die Anschaffung aus dem Erneuerungs« und Verschleißfondsé (der aus dem Reservefonds stattgefunden hat, ohne Vergütung an die Bergisch⸗Märlische Eisenbahn— Gesellschaft über.

Alle sonstigen Materialien Bestände werden, so weit sie den Betrag von 4500 Thalern übersteigen, der Düsseldorf Elberfelder Eisenbahn⸗Ge sellschaft nach dem Anschaffungspreise von der Bergisch-⸗Märlischen Eisen bahn-Gesellschaft ersetzt, resp. in Anrechnung auf die nach Artikel 5 zu überweisenden 36,000 Thaler angenommen.

Artikel 10. Den Prioritäts Aktiongiren ber Düsseldorf ⸗Elberfelder so wie der

Bergisch⸗Märlischen Eisenbahn Gesellschaft leihen bie Betriebs-Ueberschüsse der Strecke Düsseldorf-Elberseld beziehungsweise Elberfeld-Soest so wie die

resp. Bahnstrecken selbst vorzugsweise verhaftet. Die Genehmigung der heiderseitigen Gesellschafts-Vorstände und der

General, Versammlungen, so wie der Königlichen Staatsbehörde bleiht

der Bergisch - Märkischen Eisenbahn-Geselsschaft vom 6. Juli 1853 vor⸗ geschriebenen Weise verfahren und werden die Zinsen der Prioritäts⸗

Kapitalien den resp. Strecken zur Last gestellt. Artikel 53

(gz. Dan co. Weishaupt. Plange⸗ der

Die nach Art. 3 neu zu kreirenden 17,130 Stück Actien erhalten mit den nach dem Statute vom 12. Juli 1844 emittrten 30,000 Stück Privat Actien völlig gleiche Rechte; insbesondere soll auch dann, wenn der Staat diesem Vertrage nicht zutritt (Art. 4), der Ertrag der Bergisch⸗=⸗ Maͤrkischen Eisenbabn abzüglich des auf die 1 Million Thaler Stagts— Actien fallenden Theiles Behufs der Dividenden-Berechnung für die alten und neuen Actien mit dem Ertrage der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn

zusammenseworfen werden. Artikel ö.

Die Bergisch⸗-Märkische Eisenbabn derpflichtet sich, die Zabl der Mit⸗ glieder der Seputation, welche nach §. B des am 23. August 1850 mit bem Staate abgescklossenen Vertrages die Interessen der Actionaire zu vertreten hat, die jetzt nach der Erbauung der Dortmund -Soester Eisen⸗ bahn aus'7 Personen besteht, noch um fernere zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter zu vermehren, wovon wenigstens 1 Mitglied und 1 Stell—

vertreter im Kreise Duffeldorf seinen Wohnsißz haben muß. Artikel 7

Vie Beiriebs⸗-Ueberschüsse der Düsseldorf⸗ Elberfelder Eisenbahn welche

sich am Schlusse des laufenden Jahres ; . Art . fenden Jabres ergeben, werden in nachstehender 1) Zum Erneuerungs: und Reserbe-Fends wird. die Summe Lon ö zutückgelegt und der Königlichen Eisenbahn-Direction

2) Die Reste an nicht erhobenen Prioritäts« Zinsen und Dibidenden

werden von der Direction der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn er— mittelt und der Betrag derselben der nachfolgenden .

überantwortet.

3) Ter fich nach Deckung der laufenden, den Betriebsfonbs betref⸗ fenden Ausgaben und Verpflichtungen, welche am ie r ,

liquide oder, in Folge einer nach F§. 34 des Statuts der Dussel— dorf · Elberfelder Tisenbahn⸗Gesellschaft zu erlassenden ö machung bis zur Rechnungslegung noch angemeldet werden, erge⸗

vorbehalten.

Also geschehen zu Elberfeld den 22. September 1856 und ist der vorstehenbe Vertrag in zwei Exemplaren ausgefertigt, von den beider⸗ seitigen Kontrahentem, vollzogen und ausgewechselt worden.

Königliche Eisenbahns Diret tion. te Bevollmächtigten

Düssel dorf Elberfelder Eisenbahn-⸗Gesellschaft. (gz) Wortmann.

F. W. Pieper. F. J. Servaes. ,, . Oppermann.

.

Genehmigt in der Sitzung des Verwaltungsraths der Düsseldorf— Elberfelder Eisenbahn⸗-Gesellschaft von heute . fseidortf Düsseldorf, den 29. September 1865.

Der Präsident des Verwaltungsraths. (gz. Wortmann.

Staats ⸗Ministerium.

Erlaß vom 23. Mat 1857 betreffend ergän— zende Bestimmung zu dem Reglement für die Benutzung der Provinzial - Archive; vom 28. Mai 1856.

Reglement vom 28. Mai 1856 (Staats ⸗Anzeiger Nr. 147. S. 1206).

Es hat sich das Bedürfniß herausgestellt, zu 8. 10 des Regle⸗ ments vom 28. Mal a. pr., die Benutzung der Provinzial-Archive betreffend, nachstehende ergänzende Bestimmungen hinzuzufügen:

Für ö sind pro Bogen 15 Sgr. bis 2 Rthlr. zu zahlen.

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Für Ahnentafeln über 16 Ahnen hinaus 2 Thlr. bis 5 Thlr Die für Kopialien festgestellten Sätze beziehen sich aj Ab⸗ schriften, die nicht durch Kopisten von gewöhnlicher Qualification gefertigt werden kännen. Sollten die Archivbeamten nicht ver⸗ meiden können, Abschriften gewöhnlicher Art zu übernehmen, so sind für dergleichen nur die bei den an dem Ort, wo das Archiv sich

besindet, ihren Sitz habenden Beh in Ansatz zu ,. en hoheren Behörden üblichen Kopialten

Berlin, den 23. Mai 1857.

Der Minister-Prästdent. von Manteuffel.

An den Königlichen Ober -Prästventen N. zu N.

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Vekanntmachung vonĩ 4. Mai 1857 betreffend Tartrung der Korrespondenz nach Ostindten und China via England und Marseille.

Einer Benachrichtigung der großbritannischen Post-Verwaltung zufolge ist das französische Transitporto für die auf dem Wege über

England und vermlttelst der englisch - ostindischen Ueberlandspost zu Danzig zur zu. 2 t

üher Marseille zu befördernden Briefe zwischen dem preußischen

Postbezirke resp. vem Deutschen Post-Vereine und Aegypten, Ost⸗

indien, den ostindischen Inseln und China von 5 Pence auf den Satz von 3 Pence 24 Sgr. für se z Loth excl. ermäßigt worden. Außer diesem Satze ist für die gedachte Korrespondenz

a) dasselbe Porto, wie für die Briefe nach und aus Großbri tannten, d. . 7 Sgr., und ) das britische Seeporto von 6 Pence oder 5 Sgr.

für ven einfachen, unter 1 Loth schweren Brief zu erheben. Bei schwereren Briefen steigt das Porto ad a2. und h. doth mit dem einfachen Satze.

Demnach beträgt das Porto für Briefe aus Preußen resp. dem

veutschen Postverein nach obengenannten überseeischen Ländern, via England und Marseille,

unter d Loth

von h bis exkl. 1 Loth

von 1 bis exkl. 15 Loth . . . 313

von 13 bis exkl. 2 Loth. . . 34 w

Die Korrespondenz wird übrigens nach wie vor nur bann über England und Marseille befördert, wenn dieselbe auf der Adresse mit rem Vermerke „via England“ versehen ist.

Berlin, den 4. Mai 1857.

General⸗Post⸗Amt.

Sch müchert.

von Loth zu

Finanz ⸗Ministerium.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 11. Juni 1857 betref⸗

In. die Kündigung der noch kurstrenden verift— zirten Danziger Stadt⸗Obltgattonen und Schuld⸗ Anerkenntnisse.

Unter Bezugnahme auf vie Allerhöchs

24. April 1824 üher die , ,, ,, 2 wesen des vormaligen Freistaats und ber Kommune D ö der Periobe vom 13. Juli 1807 bis zum 1. Mär 4 . gulirt werden soll Gesetz Sammlung Seite 6 e *. Allerhöchste Kabinets-Order vom 13. April 18256 wegen Verloos z ver Danziger Obligationen aus den nicht zur . . . Bestänven . Tilgungsfonds ,,, 86 56) werden behufs endlicher Til giestes die

, ,, , die darüher 3 , Stadt-Obligationen und Schuldanerkenntint ih lung des Kapitalbetrages zu dem nach ver ,, der oben gebachten Allerhöchsten Ordre vom 24. 6 153

das Jaht, 1857 sich ergebenden Course von 77 Prozent 1. ö d. J hiermit gekündigt, und die Inhaber dieser 5 h . und Schulbanerkenntnisse aufgefordert, solche vom . . d. 8 ab in ben Vormittagsstunden von 9 his ̃ᷓ entweder bei ber Staatsschulben-Tilgungskasse hierselbst

Dranienstraße . oder bei der Regterungs⸗ Haupttaff⸗ Prüfun einzureiche . H gefundenen Richtigkeit die oben e n ü en ir, fre neg. ,, ,. . a., ö . den genannten sassen ,, verabfolgt werden baselbst baar in Empfe Auf schriftliche Gesuche um Auszahlung , . gedachten Kassen nicht einlassen, und werden dergleichen .

. und portopflichtig den Bittstellern zurück⸗ erden. Für diejenigen Schuld- Dokume a den

J. . 9 d nte, welche vorstehend festgesetzten Termine etwa nicht zur en,, een, , .. 8 * 111

verden sollten, ird T fd ke nas ffillt oM irkan ee ahm. Connie. gp dg *bzienerm-cns—

Schulven-Tilgungskasse zinslos asservirt werden. Berlin, den 11. Juni 1357.

H aupt

Natan.

Verwaltung der Staatsschulden. Gamet. Nobiling. Guenther.

Preußische Bank.

Bekanntmachung vom 16. April 1857 betreffent vie Gewährung von Darleh nen auf Wolle.

Die Hauptbank wird auch in diesem Jahre auf Wolle, dere

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für deren Rechnung Seitens der Bank besorgt, und können

Darlehne, wenn Lie dafür verpfändete Wolle bis 3 Uhr Nach⸗ mittags in den Bankspeichern aufgelagert sein wird, demselben Tage bei der Haupt-Bank-Kasse in Empfang

werden.

Justiz⸗Ministerium.

Der Registratur⸗Assistent Benke ist zum Geheimen Registra— tor im Büreau des Justiz⸗Ministeriums ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Schulamts-andidat Eduard Ortmann ist als ordent⸗ licher Lehrer am Pädagogium des Klosters Unser-Lieben-Frauen in Magdeburg; und

Der bisherige provisorische Hülfslehrer Müller an dem Sc n brate ming zu Bunzlau als solcher definitiv angestellt worden.

Anträge auf Bewilligung von Darlehnen sin

Taxratoren Bauer, Bernard, Lietzmann

Parrisius zu richten, von denen einer oder

Wollmarktstagen im Bankgebäude anzutreffen senn

Berlin, den 16. April 1857.

Königlich Preußisches Hau