1857 / 147 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bahnstrecke von St. Peiersburg bis zu dem Abgangshunkte der Zweig bahn von der Hauptbahn ea! sein wird. .

rtikel 7. . Der Betriebswechsel soll an der Grenze stattfinden in der Weise, daß

die preußische und die russische Eisenbahnverwaltung jede für sich einen be⸗ sonderen Endbahnhof in unmittelbarer Nähe der Grenze auf ihrem Ge—

biete anlegen und die preußischen Bahnzuͤge auf dem schmaleren preußi⸗ schen Geleise in den russischen Bahnhof, die russischen Züge auf dem brei⸗ teren russischen Geleife in den , n Bahnhof einfahren.

r tikel 8.

Der Bau, die Unterhaltung und die Beaufsichtigung des breiteren Geleises auf preußischem Gebiete, zwischen dem preußischen Endbahnhof und der Grenze, liegt der preußischen Verwaltung ob; der Ban, die Unterhaltung und die Beaufsichtigung des schmaleren Geleises auf russi⸗ schem Gebiele, zwischen dem rusfischen Endbahnhof und der Grenze, liegt ber russischen Verwaltung ob. Für kas Befahren und die Benutzung dieser Theile der Eisenbahn sollen die preußische und die russische Ver⸗ waltung eine der andern keine Vergütung zu zahlen haben.

Die Brücke über die Lipona soll auf gemeinschaftliche Kosten und zwar

zu gleichen Theilen zwischen der preußischen und der russischen Verwaltung

gebaut und unterhalten werden. Artikel g.

Die hohen kontrahirenden Theile werden dafür sorgen, daß in den Endbahnhoöͤfen die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden, um mit dem möglichst geringen Zeit- und Kostenaufwande die durch den Unter— schied der Spurweite bedingten Umladungen der Güterwagen bewirken

zu können. Artikel 10.

Fur die Endbahnhöfe bei Eydtkuhnen soll zwischen den Verwaltun— gen der beiden Eisenbahnen, unter Genchmigung der betreffenden Landes— behörden, ein übereinstimmendes Reglement für die Signale und alle Einzelnheiten des Betriebes vereinbart werden.

Artikel 11.

Die beiden Eisenbahn-Verwaltungen werden behufs der zweckent. sprechenden Regelung des Fahrplans, besonders der durchgehenden Züge, unter Genehmigung der a nn , , sich berständigen.

Artikel 12.

Der Fahr- und Frachttarif wird von jeder der beiden Eisenbahn⸗ Verwaltungen für ihr Gebiet festgesetzt und der anderen Verwaltung mitgetheilt werden. Artikel 13.

Es soll sowohl in Betreff der Befoͤrderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, vorbehaltlich des durch die Zollvorschriften bedingten Aufent⸗ halts, kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Staaten gemacht werden, wobei sich von selbst versteht, daß diese Zollvorschriften für die Bewohner beider Länder eine gleichmäßige Anwendung finden sollen.

Artikel 14.

Fur den Fall, daß eine der beiden Regierungen es vorziehen sollte, sich nicht selbst mit dem Bau und dem Betrieb der Eisenbahn auf ihrem Gebiete zu befassen, sondern solche einer Privat-Gesellschaft zu überlassen, wird die betreffende Regierung darauf Bedacht nehmen, die pünktliche Aus führung der Bestimmungen der gegenwärtigen Ueherei— kunft sicher zu stellen, und sich die geeignete Einwirkung auf den Betrieb borzubehalten.

Artikel 15.

Alle polizeilichen und zollamtlichen Maßregeln, zu welchen die Be— triebs-Eröffnung der den Gegenstand der gegenwärtigen Uebereinkunft bildenden Eisenbahn Veranlassung geben sollte, bleiben einer jeden der beiden Regierungen vorbehalten und sollen, so weit als thunlich, vor⸗ gängig vereinbart werden.

Fn Betreff der Foͤrmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abe

fertigung des Passagiergepäcks und der ein- oder ausgehenden Güter, so daß der Bau auf dem beiderseitigen Gebiete gleichzeitig vollendet wer—

wie der Paßrevifion, ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die Eisenbahn von Königsberg nach St. Petersburg nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahn behandelt werden, und daß im Interesse der Förderung des Verkehrs dabei jede nach den in beiden Staaten bestehenden Gesetzen zulässige Er⸗ leichterung und Vereinfachung stattfinden soll. Artikel 16.

Vor der Betriebs eröffnung der beiden Eisenbahnen werden die Re— gierungen sich in Betreff der Veränderungen, welche die neue Verbindung in dem Betrieb der Posten und Telegraphen herbeiführen könnte, näher

benehmen. Artikel 17.

In allen Fallen, wo die Eisenbahn-Verwaltungen des einen oder des anderen Staates über die verschiedenen in der gegenwartigen Ueber⸗ einkunft vorgesehenen Punkte, und überhaupt über die, den Zusammen⸗ hang des Betriebes zwischen beiden Grenzen und das Gedeihen des Transithandels fichernden Mittel sich nicht sollten einißen können, werden die Regierungen von Amtswegen einschreiten und sich über alle zu er⸗ greifenden Maßregeln verständigen.

Die gegenwärtige Ueb . fi

KZegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselun . Ja sten zus uurk:nden zu Berlin im Laufe eines Jahres, vom 1 ,, erzeichnung ab gerechnet, oder wenn thunlich früher bewirkt

Zur Beglaubigung d en di elbe fei en n h g dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unter So geschehen Berlin, den 14. (2. Februar 1857. (L. S.) v. d. Reck. (L. S.) Scheele. (L. S.) Saint⸗Pierre. (L. S) de Kerbedz.

Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt und die Auswe der Natifications-Urkunden zu Berlin ben leer worden. a nnn,

Uebersetzung der uebereinkunft zwischen Preußen und Rußland betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Bromberg nach Lowicz.

Vom 19. Februar 1857.

Nachdem Seine Majestat der König von Preußen und Seine M jestaät der Kaiser von Rußland und König von Polen beschlossen . eine Eisenbahn⸗Verbindung zwischen Bromberg und Warschau ins Leben treten zu lassen, so sind zur Regelung der dadurch entstehenden, eine gemein- schaftliche Feststellung erfordernden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernann:

Von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: Allerhöchstihr Geheimer Ober-Regierungsrath August Ludwig reiherr bon der Reck, J Alkerhöchstihi Geheimer Finanzrath Friedrich Wilhelm Alexander Scheele, Allerhöchstihr Wirklicher Legationsrath Julius Alexander Aloys Saint-Pierre; ; Von Seiten Seiner Majestät des Kaisers von Rußland und Königs von Polen: . . Allerhöchstihr General⸗Major Johann von Smolikowski, welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind. Artikel 1.

Die Königlich preußische Regierung und die Regierung des König— reichs Polen verpflichten sich, eine Eisenbahn zwischen Bromberg und Lowicz zu bauen oder deren Bau und Betrieb zu gestatten.

Artikel 2.

Die genannte Eisenbahn sell von Bromberg aus auf dem linken Weichselufer nach Thorn und von dort nach Lowiez zum Anschluß an die Zweigbahn von Lowicz nach Skierniewice geführt werden.

Als Grenzĩͤbergangspunkt ist vorläufig die Mühle bei Otloeczynek in Aussicht genommen. Nach Beendigung der Vorarbeiten sell der Grenzübergangs punkt durch beiderseits zu ern ennende technische Kommissarien näher ermittelt und das Ergebniß den beiden Regierungen zur Bestãtigung vorgelegt werden.

Artikel 3.

Die Bahn zwischen Bromberg und Lowicz wird vorläufig Ein Schienengeleis erhalten; die Grunderwerbung so wie die Kunstbauwerke 1 Erdarbeiten sollen aber sogleich für em Doppelgeleis eingerichtet werden.

Die Spurweite soll 4 Fuß 83 Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen; auch sollen die Bahn und die Betriebsmittel so ge— baut und eingerichtet werden, daß die Züge zwischen Bromberg und Warschau ungehindert durchgehen können. Zur Legung des zweiten Ge⸗ leises soll geschritten werden, sobald das Bedürfniß dazu beiderseits an⸗ erkannt wird.

Artikel 4.

Die Königlich preußische Regierung wird den in ihrem Gebiete bele— genen Theil von Bromberg über Thorn bis zur Landesgrenze für eigene Rechnung herstellen lassen.

Die betreffenden Regierungen werden sich angelegen sein lassen, den Bau der auf ihrem Gebiete beiegenen Strecken der Eisenbahn von Brom⸗ berg nach Lowiez in thunlichst kurzer Frist zu sichern, und wird die Re⸗ gierung des Königreichs Polen, im Fall sie für die ihr angehörige Bahn⸗ strecke bie Konzession an Privatunternehmer ertheilen sollte, der Königlich preußischen Regierung davon Kenntniß geben.

Die hohen kontrabirenden Regierungen find darüber einverstanden,

den soll. ,,

Der Betriebswechsel soll an der Grenze in der Weife stattfinden, daß die preußische und die polnische Eisenbabn-Verwaltung jede für sich einen befonderen Endbahnhof in unmittelbarer Nähe der Grenze auf ihrem Gebiet anlegen, und die preußischen Bahnzüge in den polnischen die polnischen in den preußischen Bahnhof einsahren. e , ,

Die polizeiliche Revision der Pässe, so wie die zollamtliche Nevision und Abfertigung des Passagiergepäcks und der aus- und eingehenden Güter, wird auf diesen Bahnhöfen stattfinden, sofern nicht die eine oder die andere der kontrahirenden Regierungen zur schließlichen Zollabfertigung einen anderen Ort auf ihrem Gebiet bestimmt. Sollte es sich für die Interessen des Verkehrs und des Eisenbahndienstes als zweckmäßiger er— sseben, sür den Wechsel der Züge, so wie für die Paß⸗ und Zollrevision einen gemeinschaftlichen Grenzbahnhof entweder auf preußischem oder auf polnischem Gebiet nahe der Grenze zu errichten, so wird über die Stelle, den Ban und die Einrichtung dieses Bahnhofes seiner Zeit eine nähere Uebereinlunft zwischen den 66 Regierungen getroffen werden.

Artikel 6.

In Betreff der Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Ab— fertigung des Passaglergepäcks und der ein oder ausgehenden Güter, so wie der Paßrevision, ertheilen beide Regierungen fich die Zusicherung, daß die Bromberg⸗Lowich-Warschauer Eisenbahn nicht minder günstig als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahn-Route behan⸗ delt werden, und daß im Interesse der Förderung des Kerkehrs dabei jede nach den in beiden Staaten bestehenden Gesetzen irgend zulässige Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll. 3

Artikel 7. Der Fahr- und Frachttarif wird von jeder der beiden Eisenhahn—

Verwaltungen für ihr Gebiet festgesetzt und der anderen Verwaltung

mitgeiheilt werden. Artilel 8. Es soll sowohl in Betreff der Beföͤrderungsphreise, als der Zeit der Abfertigung, vorbehaltlich des durch die Zollvorschriften bedingten Auf—

enthalts, kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Staaten gemech⸗ werden; diese Zollvorschriften sollen für die Bewohner beider Lander eine gleichmäßige Anwendung finden. Artikel 9.

Beide Regierungen werden dahin sehen, daß die Regelung der Fahr ten auf eine möglichst zweckmäßige Weise geschehe. Bieselben werden daher, sofern die Bahn durch Privatunternehmer ausgeführt wird, die enisprechende Einwirkung auf Anordnung und Aenderung des Fahrplanes

sich vorbehalten. . Insbesondere soll täglich mindestens Eine ununterbrochene Verbin—

dung zwischen Berlin resp. Danzig und Warschau und umgekehrt statt⸗

finden, dergestalt, daß entsprechende Züge von Warschau resp. von Bromberg an die zwischen Berlin und Königsberg durchgehenden Züge sich unmittel—

bar anschließen. h Artikel 10.

Die hohen kontrahirenden Regierungen wollen darauf bedacht sein,

daß die Fahr- und Fracht-Tarifsätze auf der Bromberg-Lowiezer Bahn thunlichst in Uebereinstimmung gebracht werden, soweit nicht, durch die Verschiedenheit der Betriebs- und Verkehrs -Verhältnisse ein Anderes

bedingt wird. Artikel 11.

Die Eisenbahn zwischen Bromberg und Lowiez-Warschau soll auch zur Vermittelung des Brief- und Fahrpost-Verkehrs, ingleichen zur An—= legung von Telegraphenlinien benützt werden. Die hohen Regierungen wollen darauf Bedacht nehmen, daß den Privat-Unternehmern der Eisen⸗ bahn diejenigen Verpflichtungen auferlegt werden, welche geeignet sind, die Zwecke der Post- und Telegraphen-Verwaltungen zu sichern.

Die nähere Verständigung über die Art und Weise dieser Benutzung soll den beiderseitigen Post⸗ resp. Telegraphen-Verwaltungen vorbehalten

bleiben. Artikel 12.

1213

Für die Grenz-Bahnhoͤfe soll zwischen den Verwaltungen der beiden Cisenbahnen unter Genehmigung der betressenden Behörden ein überein-

stimmendes Reglement für die Signale und alle Einzelheiten des Be—

triebes vereinbart werden. Artikel 13.

In allen Faͤllen, wo die Eisenbahn- Verwaltungen des einen oder des andern Staates über die verschiedenen, in der gegenwärtigen Ueber⸗ einkunft vorgesehenen Punlte und ün Allgemeinen über die den Zusam⸗

menhang des Betriebes zwischen beiden Grenzen und das Gedeihen des Verkehrs überhaupt, insbesondere des Transithandels, sichernden Mittel

sich nicht sollten einigen können, werden die Regierungen von Amts-

wegen einschreiten und sich über alle zu ergreifenden Maßregeln ver⸗ wie der Paßrevision, ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung,

ständigen. Artikel 14.

Eisenbahn fich abzweigen und na ombkowice Eisenbahn von Warschau nach 6 2 , . was ß an n

Nach Beendigung der Vorarbeilen soll der Grenzübergangspunkt durch beiderseits zu ernennende technische Kommissarien näher ermittelt und. das Ergebniß den beiden Regierungen zur Bestätigung vorgelegt

werden. 66 Artikel 3.

Die Bahn zwischen Kattowitz und Zomblowi i ö . ice wird vorläu ,, *r n; die Grunderwerbung, so wie die ,, . eiten sollen aber sogleich für ein Doppelgeleis eingerichtet

Die Spurweite soll 4 Fuß 83 Zoll Engli ;

: glischen Mraaßes im Lichten

der Schienen beiragen; auch sollen die Bahn und die 6 nnn, so

gebaut und eingerichtet werden, daß die Züge zwischen Breslau und

i ien n, ren, n. ann, Zur Legung des zweiten

geschritten werden, sobald d eduürfni pei f

anerkannt wird. ,,, Artikel 4.

Die Königlich preußische Regierung wird den in ihrem ĩ d legenen Theil von Kattowitz bis zur Jö, durch ö. . Eisenb ahn-Gesellschaft ausführen lassen, sobald der Bau der Linie auf ,, . sichergestellt sein wird.

ie Regierung des Königreichs Polen wird sich angelegen sein lassen, den Bau der auf ihrem Gebiete . . sch l se, lich zu fichern, und wird, im Fall sie für die polnische Bahnstrecke die

Konze sfion an Privat-Unternehmer ertheilen sollte, den letzteren die Ver⸗ pflichtung auferlegen, die Bauarbeiten in thunlichst kurzer Frist zu vollenden.

Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig die Konzessionen mit— theilen, welche sie an Privat-Unternehmer ertheilen sollten. Artikel 5.

. Der Betriebswechsel soll unmittelbar an der Grenze stattfinden. Zu diesem Zwecke soll die Regierung des Königreichs Polen auf ihrem Ge⸗ biete unmittelbar an der Grenze einen Endbahnhof anlegen und in dem— selben alle für den Betriebswechsel erforderlichen Einrichtungen treffen,

sofern nicht die Königlich preußische Regierung es vorzieht, auch ihrer⸗ seits unmittelbar an der Grenze einen Endbahnhof anzulegen.

Wenn es im Interesse des Verkehrs und des Bahnbetriebes ür an— gemessener erachtet werden sollte, die polnischen Züge bis Kattowitz gehen zu lassen, wird man seiner Zeit zur Regelung der hierauf bezüglichen Detailfragen ein besonderes Uebereinkommen treffen. f

; ö. Artikel 6.

In Betreff der Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Ab⸗ fertigung des Passagiergepäcks und der ein und ausgehenden Güter, so

daß die Eisenbahn von Kattowitz nach Zombkowice nicht minder günstig,

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Berlin binnen sechs Wochen, vom Tage

der Unterzeichnung ab gerechnet, oder wenn thunlich früher vorgenommen werden.

vollmaäͤchtigten unterzeichnet und besieselt worden. So geschehen Berlin, den 19. Februar 1857. (L. S.) von der Reck. (L. S.) Scheele. (L. S.) Saint⸗Pierxre. (L. S.) J. von Smolikowski

Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt und die Auswechselung der Natifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.

Uebersetzung der Uebereinkunft zwischen Preußen und Rußland, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Kattowitz nach Zombkowtce. Vom 19. Februar 1867.

Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der Kaiser don Nußland und König von Polen beschlossen haben, eine Eisenbahn⸗-Verbindung zwischen der Oberschlesischen und der Warschau— Wiener Eisenbahn ins Leben treten zu lassen, so sind zur Regelung der dadurch entstehenden, eine gemeinschaftliche Feststellung erfordernden Ver— hältnisse zu Bevollmächtigten ernannt:

Von Seiten Seiner Majestät des Königs van Preußen:

Dessen zu Urkunde ist die gegenwärtige Uebereinkunft von den Be⸗

als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute be⸗ handelt werden und daß im Interesse der Förderung des Verkehrs da⸗ bei jede nach den in beiden Staaten bestehenden Gesetzen irgend zulässige Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll. ö . ö. Artikel 7. Der Fahr- und, Frachttaxif wird von jeder der beiden Eisenbahn⸗ Verwaltungen für ihr Gebiet festgesetzt und der anderen Verwaltung

mitgetheilt werden.

w Artikel 8. Es soll sowohl in Betreff der Beförderungspreise, als der Zeit der

Abfertigung, vorbehaltlich des durch die Zoll vorschriften bedingten Auf⸗

enthalts, kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Staaten ge⸗— macht werden, diese Zollvorschriften sollen für die Bewohner beider Länder eine gleichmäßige Anwendung finden. Artikel 9. Beide Regierungen werden dahin sehen, daß die Regelung der Fahr ten auf eine möglichst zweckmäßige Weise geschehe. Dieselben werden da—

her, sofern die Bahn durch Privatunternehmer ausgeführt wird, die ent⸗ sprechende Einwirkung auf Anordnung und Aenderung des Fahrplans sich vorbehalten.

Insbesondere soll täglich mindestens Eine ununterbrochene Verbin⸗ dung zwischen Breslau und Warschau und umgekehrt stattfinden, der⸗ gestalt, daß entsprechende Züge von Warschau resp. Kosel an die zwischen Perlin und Wien durchgehenden Züge sich unmittelbar anschließen.

Artikel 10.

Die hohen kontrahirenden Regierungen wollen darauf bedacht sein, daß die Fahr- und Fracht-Tarifsätze auf der Kattowitz Zombkowicer Eifenbahn thunlichst in Uebereinstimmung gebracht werden, so weit nicht

durch die Verschiedenheit der Betriebs- und Verkehrs verhältnisse ein An

Allerhöchstihr Geheimer Ober-Regierungsrath August Ludwig

Freiherr von der Reck, Allerböchstihr Geheimer Finanzrath Friedrich Wilhelm Alexander Scheele, ; Allerhöchstihr Wirklicher Legationsrath Julius Alexander Aloys Saint-Pierre; . Von Seiten Seiner Majestät des Kaisers von Rußland und Königs von Polen; Allerböchstihr General-Major Johann von Smolikowski, welche nach vorangegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Ranfication, über folgende Punkte übereingekommen sind. Artikel 1. ö Die Königlich preußische Regierung und die Regierung des König- reichs Polen berpflichten sich, eine Eisenbahn. zwischen Kattowitz (einer Station der Oberschlesischen Eisenbahn) und Zombkoöwice (einer Station der Eisenbahn von Warschau nach Wien) zu bauen oder deren Bau und Betrieb zu gestatten. Artikel 2. Die genannte Eisenbahn soll bei Kattowißz von der Oberschlefischen

deres bedingt wird. Artikel 11.

Die Eisenbahn zwischen Kattowitz und Zombkowice soll auch zur Ver— mittelung des Brief- und Fahrpostverkehrs, ingleichen zur Anlegung von Telegraphenlinien benutzt werden. Die hohen Regierungen wollen darauf Bedacht nehmen, daß den Privatunternehmern der Eisenbahn diejenigen Verpflichtungen auferlegt werden, welche geeignet sind, die Zwecke der Post- und Telegraphenbderwaltungen zu sichern.

Die nähere Verständigung über die Art und Weise dieser Benutzung soll den beiderseitigen Post- resp. Telegraphenverwaltungen vorbehalten bleiben.

Artikel 12. .

Für die Grenzbahnhoͤfe soll zwischen den Verwaltungen der beiden Eisenbahnen unter Genehmigung der betreffenden Behörden ein überein stimmendes Reglement für die Signale und alle Einzelbeiten des Betriebes vereinbart werden.

Artikel 13. .

In allen Fällen, wo die Cisenbahnverwaltungen des einen oder des andern Staates über die verschiedenen in der gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehenen Punkte und im Allgemeinen uber die den Zusammenhang des Betriebes zwischen beiden Grenzen und das Gedeihen des Verkehrs