1857 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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P) für einen Dreiling oder Boden stein

21) Brennholz für die Klafter

220 Bau nd Rußholg, ma dasselbe in Floͤßen ver⸗ bunden, Flößen oder in Fahrzeugen

c) gon 4 25) Tonnenbänder

a) Oxhoftbänder für 5 Schock b) Tonnenbänder e Eimerbünder . 8 4 Ünkerbänder . 15 ey z Ankerbünder, 15 f5 Z Ankerbänder für 20 Schock Bänder zu Zucker fässern: a) von 12⸗ bis 10füßige für 5 Scho k 8, . n, c) kleinere .

K eiehnäpfel für 72 Scheffel

) Zwiebeln für 72 Scheffel Dammsteine für je 112 Kubikfuß Torf für das Tausend

J Salz für die Schiffslast Kartoffeln, wenn fie als Handelsartikel vor kommen, für je 72 Scheffel

1II. An Brückenaufzugsgeld wird für das Auf⸗

ziehen der über die Oder erbauten Baumbruücke entrichtet a) wenn eine Klappe gezogen wird 25 Sgr. für jedes b) wenn beide Klappen gezogen durchgehende

Sgr. Schiffsgefaß. IV. Zusätzliche Bestimm ungen.

D Soweit in diesem Tarif die Schiffslast den Erhebungsmaßstab bildet, ist darunter die preußische Schiffslast von 4060 Pfund zu verstehen.

2) Wenn bei der Feststellung des Hafengeldes und Bohlwerksgeldes für Floͤße resp. Waaren derselben Kategorie (J. 4. und II. des Tarifs) ein Bruchtheil vom Centner, Scheffel u. s. w. sich er⸗ giebt, so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die Hälfte der als Maßst ab angegebenen Größen⸗Einheit erreicht oder übersteigt, fur doll, sonst aber gar nicht berechnet.

Das Hafengebiet (J. und II. des Tarif) umfaßt:

a) die Oder von der Grenze zwischen Güstow und Pommerens⸗ dorf bis zu der zwischen dem Zieskeschen und dem Schumacher⸗ schen Grundstücke befindlichen Grenze zwischen der Unterwyk und Grabow,

b) den Dunzig und

c) die Parnißz.

Aus landische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen,

a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladung gleich den inländischen, ein besonderer Vertrag zur Zeit des Eingangs in den Hafen nicht bestehr, oder

b) welche ihrerseits aus anderer Veranlassung die preußischen

Schiffe und deren Ladung nicht gleich den inländischen be⸗ handeln,

haben die in dem Tarif zu J. angegebenen Hafenabgaben doppelt str 1822 und den dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden

zu entrichten. Außer den in diesem Tarif festgesetzten Abgaben, den nach dem

Tarife vom 24. Oktober 1840 zu erhebenden Lootsengebühren und den besonderen Vergütigungen, welche den nach freier Wahl angenommenen Hafendienern für das Verholen der Schiffe im

Hafengebiete zukommen, wird für die Benutzung des Hafens, der dazu gehörigen Bohlwerke, Pfähle, Krahne, Waagen mit

Ausschluß der Rathswaage und der sonstigen, der allgemei- , zu, . zur Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe ermächtigt ist.

ö ö. ., daher nicht nf Schiffer und Floßführer 3 oder deren Stellvertreter den Schifffahrts⸗, Zoll- Hafen⸗ und r

J . . . Vorwand eine Vergütigung andere Stempelstrafen satz. nicht zu entrichten, sondern es st jenen ausdrücklich untersagt, e; ö . einem dieser Geamten auch nur das geringste egen für die beigedrucktem Königlichen Insiegel. Ausübung seines Amtes anzubieten, zu verabreichen, oder durch /

einen Dritten verabreichen zu lassen, indem ein solches An⸗

nen Benutzung gewidmeten Anstalten an die Stadt keine Gebühr entrichtet.

erbieten nach den bestehenden Landesgeseßzen bestraft und das 66 außerdem zur städtischen Armenkasse eingezogen wer en soll.

Ein Unterschied zwischen den den Einwohnern von Stettin ge

höͤrigen und den fremden Fahrzeugen oder Gütern findet hin

sichtüich der Erhebung der in diesem Tarif festgesetzten Abgaben

nicht statt. V. Befreiungen. Befreit sind: A. Von der Entrichtung des Hafengeldes:

1) Köoͤnigliche Schiffe und Staatsschiffe solcher Nationen, denen

durch bestehende Staatsverträge zur Zeit des Einganges in

den Hafen die Befrejung von allen städtischen Hafen⸗

abgaben bereits ausdrücklich zugesichert ist;

2) Dampfschiffe und Seefahrzeuge von weniger als 3 Schiffs

lasten, so wie Oderlähne und andere Fa weni als 6 gaften Tragfähigkeit. Fahrzeuge von weniger

B. Von der Entrichtung des Bohlwerksgeldes:

1) das für Rechnüng des Staats eingehende Salz;

2j Königliche und Armee Effekten, überhaupt Alles, was zum eigenen Gebrauch des Staates oder des Landesherrn oder seiner Hofhaltung transportirt wird;

3) Waaren und Guͤter, die vom Wasser aus an Privatbohl⸗ werken oder an Vrivat⸗Grundstücken zu Lande gebracht. ferner solche Waaren, die von Bord zu Bord umgeladen werden.

4) Ballast.

C. Von der Entrichtung des Hafen⸗ und Bohlwerkgeldes;

1) Solche Fahrzeuge und Waaren, welche unmittelbar, also beim Eingange in das Hafengebiet, schon die Bestimmung nach einem andern Orte haben und ohne Aufenthalt und Umladung durch den Hafen transitiren;

2) das mr gi. Bau⸗ und Nutzholz, welches ohne Aufenthalt durch den Hafen geht;

3) Fahrzeuge, welche den städtischen Wochen- und Jahrmarlts⸗ Verkehr vermitteln, so wie deren zum Wochen- und Jahr markt bestimmte Ladung.

P. An den auf speziellem Rechtstitel beruhenden Befreiungen wird durch den gegenwartigen Tarif nichts geändert. Potsdam, den 4. Mai 1857.

(L. 8.) (gez) Friedrich Wilhelm. (ggz) don der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh.

Gesetz, betreffend die Revision der Actiengesell—⸗ schaften im Stempel⸗Interesse. Vom 25. Mai 1857.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen c. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: J

8. *

Die Vorschrift im §. 34 des Stempelgesetzes von 7. März 1822 (Gesetz⸗Samml. S. 57 für 1822), nach welcher Behörden und Beamte gehalten sind, den Stempelfiskalen die Einsicht ihrer Verhandlungen dei den vorzunehmenden Stempelrevisionen zu gestatten, findet fortan Anwendung auf alle Actien-Gesellschaften, welche ganz oder theil- weise auf einen Handels- oder Gewerbebetrieb irgend welcher Art gerichtet sind.

S. 2.

Vorstände und Beauftragte der im 8. 1 genannten Gesellschaf⸗ ten, welche bei den Namens derselben gepflogenen Verhandlungen oder mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen den tarifmäßigen Stempel nicht verwenden, sind mit einer dem einfachen Betrage des nicht verwendeten Stempels gleichkommenden Geldbuße, welche

jedoch die Summe von funfzig Thalern nicht übersteigen soll, zu

belegen. Dagegen bleibt die bei dem Vertrage betheiligte Privat— perfon, desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darüber aufgenommenen Verhandlung, mit Strafe verschont.

So weit jedoch nachgewiesen wird, daß die Verwendung des gesetzlich erforderlichen Stempels gegen besseres Wissen unterblieben

isst, tritt in allen vorbezeichneten Fällen die ordentliche Stempel—

strafe nach den Bestimmungen des Stempelgesetzes vem 7. März

Bestimmungen ein. S. 3. Die Strafe gegen die im S8. 2 gedachten Vorstände und Be— auftragten ist von der Regierung, unter deren Aufsicht die Actien—

Gesellschaft steht, festzusetzen. Die Entscheidung in zweiter Instanz

steht dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

Der Rechtsweg findet gegen diese Stempelstrafen wie gegen Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Gegeben Sanssouci, den 25. Mai 1857. (L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer, von Westphalen. von Bodelschwingh. von Massow.

von Manteuffel II. Für den Kriegs⸗Minister: von Hann.

Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1857 betreffend

die Verleihung der Städte-Ordnung für die Rhein⸗

provinz vom 15. Mai 1856 an die Stadtgemeinde Kettwig, Regierungsbezirks Düsseldorf.

Städte Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 136. S. 1110.) Auf den Bericht vom 18. Mai d. J., dessen Anlagen zurück—

1237

folgen, will Ich der auf dem Provinzial⸗-Landtage im Stande der Städte vertretenen Stadtgemeinde Kettwig, im Regierungsbezirt Düsseldorf, deren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbandt, in welchem dieselbe mit Landgemein⸗ den steht, die Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 hiermit verleihen.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen.

Berlin, den 25. Mai 1867.

Friedrich Wilhelm. von Westphalen.

An den Minister des Innern.

Allerhöchster Erlaß vom 25. Nai 1857, betref⸗

fend die Verleihung der Städte-Ordnung für die

Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Stadtge⸗ meinde Steele, Regierungsbezirks Düsseldorf.

Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 136. S. 1110. ; t ö ö gerbrück führenden Eisenbahn beschlossen worden, so haben zum Zwecke

Auf den Bericht vom 18. Mai d. J. dessen Anlagen zurück— folgen, will Ich der auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Stadtgemeinde Steele, im Regierungsbezirk

J

Düsseldorf, deren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus

dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe mit Landgemeinden steht, die Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 hiermit verleihen. . Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 25. Mai 1857.

Friedrich 2WBilhelm.

von Westphalen.

An den Minister des Innern.

Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1857 betref⸗ fend die Verleihung der Städte⸗-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Stadt⸗ gemeinde Schleiden, Regierungsbezirks Aachen.

Städte⸗Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats Anzeiger Rr. 136. S. 1110.) schaft, welche die Königlich preutzische Regierung für das fragliche Eisen⸗

Auf den Bericht vom 15. Mai d. J., dessen Anlagen zurück⸗ bahn-Unternehmen konzessionirt, die Konzession ertheilen und die Statuten

folgen, will Ich der Stadtgemeinde Schleiden, im Regierungs⸗

vom 15. Mai 18566 hiermit verleihen.

zu machen. Berlin, den 25. Mai 1857.

Friedrich Wilhelm.

von Westphalen.

An den Minister des Innern.

Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1857 betref⸗

fend die Verleihung der Städte-Ordnung für die

Rheinprovinz vom 15. Mat 1856 an die Gemeinde Merzig, Reg ierungsbezirks Trier.

Städte-Ordnnng vom 15. Mai 1855 (6taats⸗-Anzeiger Nr. 136 S. 1110.)

Auf den Bericht vom 19. Main d. J., dessen Anlagen zurück⸗

folgen, will Ich der auf dem Provinzial Landtage im Stande ber Städte vertretenen Gemeinde Merzig, im Reglerungsbezirl Trier, deren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürger⸗

meistereiverbande, in welchem dieselbe zur Zeit mit Landgemeinden steht, die Städte ⸗Ordnung für die Rheinprov 1856 hiermit verleihen. 9. e, , , Dieser Mein Erlaß ist durch die Geseß⸗ Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 25. Mai 1857.

Friedrich Wilhelm.

von Westphalen. An den Minister des Innern. ö siyh ;

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und Hessen-Homburg, die Rhein -Nahe Eisenbahn betreffend. Vom 7. Juni 1856.

Nachdem von Seiten der Königlich preußischen und der Landgräflich hessischen Regierung im Einvernehmen mit der Großherzoglich oldenbur⸗ gischen Regierung die Förderung des Baues einer von Neunkirchen, das Plies, und' Rahc' Thal entlang über Kreuznach bis zum Rheine bei Bin⸗

der näheren Verständigung über das gedachte Eisenbahnunter nehmen zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König bon Preußen: Allerhöͤchstihren Geheimen Sber-Regierungsrath Freiherrn Au gu st Ludwig von der Reck und Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Julius Alezander Aloys St. Pierre; Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen: Höchstihren Regierungsrath Friedrich Wiesenbach, bon welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. Artikel 1. Gleichwie die Königlich preußische Regierung wird auch die Land-

geraͤflich hessische Regierung in Bezug auf die in ihr Gebiet (das Land⸗

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Wegeübergänge und dergl., vorgelegt und es soll von denselben bend Bau oder mittelst Veränderung nach dessen Vollen dung nicht odne nder erwirkte ebenmäßige Genehmigung der Landgräflichen Regieruns 222 wichen werden.

grafenbrücke) und der auf dieselbe leitenden Landstraße eme angelegt und fortdauernd unterbalten werden Artikel d. Eine auf Landgräflich bessischem Gebiete etw

gräfliche OSberamt WMeisenheim) fallende Bahnstrecke die Konzession zum Bau Und Betrieb einer von Reunkirchen, das Blies⸗ und Nahe⸗Thal ent⸗

lang, über Kreuznach bis zum Rheine bei Bingerbrück herzustellenden

Eisenbahn unter den in gegenwärtigem Vertrage enthaltenen näheren Bestimmungen ertheilen, ohne den Unternehmern der Bahn andere, bierin

nicht namhaft gemachte lästige Verpflichtungen aufzuerlegen,

Insbesondere verpflichtet sich die Landgräflich hessische Regierung für

den Fall, daß die Erwerbung des für die Bahn und deren Zubehör er— forderlichen Grund und Bodens nicht im Wege güt licher Uebereinkunft mit den betreffenden Grundeigenthümern sollte ersol gen können, dafür Sorge zu tragen, daß die Unternehmer der vorgedachten Eisenbahn ver⸗ mittelst der zwangsweisen Entäußerung in den Besitz des erforderlichen Grund und Bodens gelangen.

Artikel 2. Die Landgräflich hessische Regierung wird derjenigen Actien-Gesell⸗

dieser Gesellschaft, wie solche von der Königlich preußischen Regierung

bezirk Aachen, deren Antrage gemäß nach bewirkter Ausscheidung mit derselben werden vereinbart werden, auch ihrerseits bestätigen. . 7 6. ö aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe zur Zeit mit

Landgemeinden steht, die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz; dern ö rung des Baues, so wie der Betrieb der Eisenbahn für Rechnung der

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt Gesellschaft der Königlich preußischen Regierung übertragen wird.

Die Landgräflich hessische Regierung ertheilt ferner ihre Zustimmung zu dem zwischen der Königlich preußischen Regierung und der Eisenbahn⸗

Actien⸗-Geseilschaft abzuschließenden Vertrage, vermöge dessen die Ausfüh⸗

ö,, Die Vorstände der Actiengesellschaft, insbesondere auch der zur Ver—

tretung der Rechte und Interessen derselben in Wirksam keit. tretende Ver⸗ waltungs⸗A Ausschuß, sollen ausschließlich mit der Königlich preußischen Regierung zu verhandeln haben, wogegen letztere, der Landgr äͤflich hesfi⸗ schen Regierung gegenüber, die Actiengesellschaft in allen Beziebungen vertritt.

Artikel . ö. Die Baupläne für die in das Landgräͤflich hessische Gebiet fallende Die p J 8

Strecke der Bahn und deren Zubehör follen von der mit der Au füh—

rung der Bahn beauftragten Koͤniglich preußischen Bebörde der Land⸗

gräflich hessischen Regierung II. Deputation zur Prüfung und Genebmi—

gung in landespolizeilicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf Vorflutb,

.

Uebrigens soll die Bestimmung der Richtun gslinie der Sad? n

Allgemeinen auch für das Landgräfliche Gebiet der Königlich preußnchen Regierung überlassen werden.

Artikel 5. .

Auf Landgräflich hessischem Gebiete wiirden * da lid ster 1 der . = . ö * . 16 8 n 8 re Wr 2Land⸗ nächst dem Orte Staudernheim über die Rade füdrende Srüge (Land

2

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