1857 / 150 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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oder selbstständige Bahn soll mit der hier in Rede e, Eisenbahn nud den auf derselben fich bewegenden Bahnzügen, so weit sie an der Haltestelle bei Staudernheim anzuhalten haben, in Anschluß gebracht

werden können. ꝛᷣ Artikel 7.

Die Anstellung und Beauffichtigung des für den Betrieb der Bahn und die Handhabung der Bahnpolizei zu verwendenden Personals wird auch auf Lanbgräflich hessischem Gebiete der für die Verwaltung und den Betrieb der Bahn einzusetzenden Königlich preußischen Behoͤrde über lassen. Jedoch wird dieselbe dasjenige niedere Diensipersonal, dessen amt⸗ licher Wohnsiß sich auf Landgräflichem Gebiete befindet, insoweit, als dazu taugliche Individuen verfügbar sind, aus Landgräflichen Staats— angehdrigen entnehmen. Preußische Staatsangehoͤrige welche die König lich preußische Regierung bei dem Betriebe im Gebiete der Landgräflich heffischen Regierung anstellt, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen⸗— verbande ihres Heimathslandes, wie auch die Anstellung Landgräflich hessischer Staatsangehörigen durch die Königlich preußische Regierung in deren Heimathsverhältnissen nichts ändern soll.

Artikel 8.

Die Bahnpolizei wird die Königlich preußische Regierung auch in dem Landgräflich hessischen Gebiet durch ihre Bahnpolizeibeamten in dem— selben Umfange wie im eigenen Gebiete ausüben lassen.

Das Bahnpolizei-Reglement soll, so weit irgend thunlich, gleich— förmig für die ganze Hahn festgesetzt werden. Dasselbe soll daher, nachdem es von der Königlich preüßischen Regierung entworfen und der Landgräflich hessischen Regierung mitgetheilt, auch die von letzterer vor— geschlagenen, insbesondere durch lokale Verhältnisse begründeten etwaigen Mohbificationen berückfichtigt worden, von der Landgraͤflich hessischen Re— gierung für das Landgräfliche Gebiet eben so wie von der Königlich preußischen Regierung für das Königliche Gebiet genehmigt und publizirt werden.

Die von der Königlich preußischen Negierung geprüften Betriebs

mittel sollen ohne weitere Revision auch in dem Gebiet der Landgräflich

hessischen Regierung zugelassen werden. Artifel 9.

Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife für die ganze Bahn, mit-

hin auch für die Bahnstrecke auf Landgraäͤflich hessischem Gebiete, wird

der Koͤniglich preußischen Regierung, jedoch mit der Maßgabe hinsichilich der Fahrpläne überlassen, daß alle gewöhnlichen Personen⸗ und gemisch⸗ ten (d. h. Personen ; und Güter-) Züge an der Haltestelle bei Staudern. heim, die Schnellzüge aber an der zunächst gelegenen Station Sobern⸗

heim (Königlich preußischen Gebiets) anhalten sollen. Artikel 10.

igli reußische Truppen und Militaireffelten sollen auf der das . königlich kisch bpe . . . Ratifications-Urkunden bewirkt worden.

Landgräflich hessische Gebiet durchschneidenden Bahnstrecke jederzeit unge— hindert passiren können. . Desgleichen sollen Landgräflich hessische Truppen und Militgireffelten

auf der das Koͤniglich preußische Gebiet durchziehenden Bahnstrecke von

der Landgräflichen Grenze bis Bingerbrück jederzeit ungehindert, und zwar gegen Entrichtung der nämlichen Fahrpreise, wie sie für Königlich, preußische Truppen und Militaireffekten gelten werden, passiren können.

Artikel 11.

Die Landgräflich hessische Regierung verpflichtet sich, von den auf ihrem Gebiete die Bahn passirenden Transporten aller Art niemals eine Durchgangs Abgabe irgend einer Art zu erheben, namentlich auch nicht

in dem Falle, daß das Landgräfliche Oberamt Meisenheim mit den an— grenzenden Königlich preußischen Landestheilen nicht mehr zollvereint sein oder nicht mehr hinsichtlich der inneren Consumtions-Abgaben in Gemein—

chaft stehen sollte. sõlt Artikel 12.

Die Landgräflich hessische Regierung gestattet sowohl in eigenem Namen als auch in Vertretung bezuͤglicher Ansprüche des mit dem Post— wesen auf Landgräflichem Gebiete belehnten Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis der Königlich preußischen Postverwaͤltung die auf der Eisen— bahn sich bewegenden Züge in beliebiger Weise und in beliebigem Um— fange zur Beförderung von Postsendungen aller Art im Transit durch das Läandgräfliche Oberamt Meisenheim benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu entrichten. Dagegen ertheilt die Konig lich n , Postverwaltung der Landgräflich hessischen Regierung, be— ziehungsweise der Postverwaltung des Sberamts Hieisenheim, die Mit— benutzung der auf der Eisenbahn coursirenden Posttransporte innerhalb des Oberamts Meisenheim für Sendungen nach und von den Postanstalten dieses Landestheils. Diese Mitbenutzung der preußischen Posttransporte soll unentgeltlich und nur gegen Erstattung etwaniger baarer Auslagen an Eisenbahn-Frachtgebühren stattfinden.

Artikel 13.

Für den Fall, daß die Koͤniglich preußische Regierung von dem der Actiengesellschaft gegenüber vorzubebaltenden Rechte, längs der Eisen— bahn einen preußischen Staatstelegraphen anzulegen, Gebrauch machen sollte, wird die Landgräflich hessische Negierung auf ihrem Gebiete nicht allein die Anlage einer solchen Telegraphenlinie ohne Entgelt gestatten, sondern auch derselben gesetzlichen und polizeilichen Schutz gewähren.

. Artikel 14.

Von dem Eisenbahnunternehmen soll abgesehen von der Gebaͤude— steuer, welche jeder der fontrahirenden Regierungen von den Bahn— Hebauden ihres Gebietes nach den bestehenden Landesgesetzen zu erheben überlassen bleibt keine andere (also namentlich keine Gewerbe) Steuer

oder Abgabe, als diejenige Amortisationsabgabe erhoben werden, welche

in Gemäßheit der Königlich preußischen Geseße vom 3. Nobember 1838

gewinn aus dem Eisenbahnunternehmen zu entrichten ist.

lich preußischen Regierung ebenso für die in das Landgräflich hessische Gebiet fallende Bahnstrecke, wie für den in ihrem eigenen Gebiete be— legenen Theil der Bahn bewirkt und nach vollendeter Amortisation der Stammactien soll jede der kontrahirenden Regierungen Eigenthümerin des in ihr Gebiet fallenden Theils der Bahn sammt Zubehör und verhaͤltniß⸗ mäßige Miteigenthümerin des der Bahn im Ganzen zugehdͤͤrigen Betriebs- materials werden. Jedoch soll auch nach vollendeter Amortisation des Anlagekapitals die Verwaltung und der Betrieb der Bahn auf dem Land— gräflich hessischen, eben so wie auf dem stoniglich preußischen Gebiete, der Königlich preußischen Regierung zustehen.

Die Landgräflich hessische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß, wenn zur Zeit ihrer künftigen Eigenthumsbetheiligung der in Preu— ßen dermalen bestehende bezügliche Grundsatz noch geseßliche Geltung haben sollte, die Tarifsätze für Benutzung der Bahn alsdann auf die durch Aufbringung der Kosten für deren Unterhaltung, Verwaltung und Betrieb bedingte Höhe herabzusetzen seien. Sollte dagegen jener Grund— saß außer Anwendung treten, so hat alsdann die Königlich preußische an die Landgraͤflich hessische Regierung als Antheil der letzteren an dem Reinertrage der Bahn für die Benußung der derselben gehörigen Bestand« theile des Unternehmens ein jährliches Bahngeld zu zahlen, dessen Höhe nach dem Verhältniß der Länge der das Landgräfliche Gebiet durch- schneidenden Bahnstrecke zur Länge der ganzen Bahn, und zwar, sofern sich die Betheiligten nicht gütlich darüber sollten einigen können, durch Sachverständige bemessen werden soll.

Artikel 15.

Etwaige aus diesem Vertrage entstehende Streitigkeiten sollen schieds richterlich erledigt werden.

Jede der Hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen un partbeiischen Schiedsmann ernennen.

Die beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintritt in die Verhand— lung einen Dritten sich beizuordnen, über dessen Person in Ermangelung

einer gütlichen Einigung das Loos zu entscheiden hat. Die Entscheidung

des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Ausschluß jeder weiteren Berufung.

Gegenwärtiger Vertrag, dessen Ratification sobald thunlich erfolgen soll, ist in zweifacher Ausfertigung je für einen der kontrahirenden Theile von den Unterzeichneten vollzogen und besiegelt worden.

So geschehen zu Berlin, am J. Juni 1856.

v. d. Reck. Wiesenbach. (L. 8.) (L. S.) Saint · Pierre. .

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der

Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von Bingerbrück am Rheln durch das Fürstenthum Birkenfeld nach Reunkirchen. Vom 1. April 1857.

Seine Majestaͤt der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg haben zum Behufe einer Vereinbarung wegen Herstellung einer das Fürstenthum Birkenfeld berührenden Eisen“ bahn von Bingerbrück am Rhein über Kreuznach nach Neunkirchen zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen: Allerhochstihren Geheimen Ober-Regierungsrath August Ludwig Freiherrn von der Reck, Allerhöchstihren Wirklichen Legationsraih Julius Alexander Aloys Saint-Pierre; . Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg— . Regierungs⸗Direktor Alexander Christian von Finckh, Höch ftihren , , Legationsrath Dr. Friedrich August don Liebe; welche, unter Vorbehalt der Ratification, über folgende Punkte überein— gekommen find. Artikel 1.

Die Königlich preußische und die Großherzoglich oldenburgische Re— gierung verpflichten sich wechselseitig, eine Eisendahn von Bingerbrück am Nhein über Kreuznach durch das Fürstenthum Birkenfeld nach Neun— kirchen, einer Station der Königlich preußischen Saarbrücker Staatsbahn, zuzulassen und zu fordern.

Im Fürstenthum Birkenfeld soll die Bahn im Nahethal über Ober— stein, Kron veiler, Nohen, Hoppstädten, Neubrücker Mühle, Nohfelden und Wallhausen geführt werden.

Die aus dieser Richtung sich ergebenden verschiedenen Grenzübergangs⸗ Punkte werden auf Grund der Vorschläge beiderseits zu bestellender Tech— niker unverweilt speziell festgestellt werden.

Artikel 2.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird der Rhein-Nahe Eisenbahn-Gesellschaft, welche von der Königlich preußischen Regierung bereits unterm 4. September 1856 (Gesetz-Saminlung für die Königlichen preußischen Staaten für 1856 S. 785) konzessionirt worden ist, auch

3 , u ßisch ihrersei er Bei s Rechts zur Expropriati ?! 5§§. 38— 41 und 30. Mai i853, deren Normen in dieser Hinficht . ö GJ, gleichmäßig auch auf die Bahnstrecke im Landgräflich hessischen Gebiete Anwendung finden sollen, von dem als Dividende vertheilbaren Rein.

anlage nebst Zubehor erforderlichen Grund und Bodens, die Konzession zum Bau und Betrieb der vorgedachten Eisenbahn unverweilt ertheilen, ohne derselben weitere, in dem gegenwärtigen Vertrage nicht ausdrücklich

namhaft gemachte lästige Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Erhebung dieser Abgabe und deren Verwendung zur Amorti— hen gen ,,. . 16 . 3 sation der Aetien des Unternehmens mittelst Ankaufs soll von der König—

rtikel 3. Die Großherzoglich oldenburgische Regierung ertheilt ferner ihre Zu—

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stimmung dazu, daß die Ausführung des Gaues, so wie die Verwaltung und der Betrieb der Bahn für Rechnung der Gesellschaft der Königlich preußischen Regierung überlassen worden ist.

Artikel 4. ;

Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß der mit der Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Actien⸗ Gesellschaft beauftragte Verwaltungsausschuß in allen das Unternehmen in seiner Gesammtheit angehenden Angelegenheiten nur mit der Königlich preußischen Direction, resp. mit der Koͤniglich preußischen Regierung, welche die Vertretung der Großherzoglichen Regierung mit übernimmt, zu verhandeln hat.

Die Königlich preußische Regierung wird ihrerseits von allen, das Unternebmen in seiner Gesammtheit betreffenden wichtigen Angelegenheiten, so weit ihr nicht in den Statuten und in dem gegenwärtigen Vertrage die alleinige Entscheidung überlassen ist, insbesondere von allen General⸗ Versammlungen die Großherzogliche Regierung in Kenntniß setzen, welcher es freisteht, einen Kommissarius in die General-Versammlungen zu senden, um von ben Verhandlungen Kenntniß zu nehmen.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung behält sich für folgende

Fälle die Zustimmung vor:

thums Birkenfeld (8. 4 der Statuten);

zur Herstellung und Benußung anderer neuer Förderungsmittel an

Stelle der Eisenbahn (85. 6 der Statuten); zur Wahl eines anderen öffentlichen Blattes im Fall des Eingehens des Birkenfelder Amtsblattes (8§. 21 der Statuten);

zur Abänderung der Bestimmung, daß Ein Mitglied des Verwaltungs-

Ausschusses seinen Wohnsitz im Fürstenthum Birkenfeld haben soll Großherzoglich oldenburgische Gebiet durchschneidenden Bahnstrecke jeder⸗

(8. 36 der Statuten).

Auch wird von Seiten der Königlich preußischen Regierung zur Auf- lösung der Gesellschaft (5. 23 der Statuten) nicht ohne vorgängige

Verständigung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung die taireffekten auf der das Königlich preußische Gebiet durchziehenden Bahn—

Zustimmung ertheilt werden. Artikel 5.

gänge und dergleichen vorgelegt.

Im Uebrigen bleibt die Feststellung der Bau- Entwürfe der König- fe . eine Durchgangs. Abgabe irgend einer Art auch in dem Falle nicht erbeden

lich preußischen Regierung vorbehalten. Hinsichtlich der Spezial-Rich«

tungslinie und Anlage der Stationen in Fürstenthum Birkenfeld werden

die Wünsche der Großherzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigt wer⸗ Fischbach, auf preußischem, so wie bei stronweiler und an einem geeig—

Gebiete werden Anhaltestellen angelegt und fortdauernd unterhalten werden.

Die Güter“, Lokal-, Personen⸗ und gemischten Züge werden in der Regel an sämmtlichen genannten fünf Stationen, die durchgehenden Per— sonen- und die Schnellzüge dagegen nur bei Reubräcker Mühle und bei Oberstein, die Courierzüge nach Wahl der Königlichen Eisenbahn-Direction nur entweder bei Neubrücker Mühle oder bei Oberstein anhalten.

Artikel 6.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung behält fich das Recht

vor, innerhalb ibres Gebiets Zweigbahnen an die Hauptbabn und die

anhalten, anzuschließen. Artikel 7.

Die Eisenbahnbeamten, welche ihren Wohnfitz im Fürftenthum Bir= lenfeld haben, find hinfichtlich der Dienft führung und er h nur den preußischen Behörden, in allen sonstigen Beziehungen, insbesondere auch, was die Verpflichtung zu Staats- und stommunal-Abgaben betrifft, den Großherzoglich oldenburg gen g,, und Behörden unterworfen.

. rtitel 10.

Die Bahnpolizei wird die Königlich preußische Negierung auch in dem Großherzoglich oldenburgischen Gebiete durch die . der . Großherzoglichen Bebörde in Eid unb Pflicht zu nehmenden Bahnpolizei⸗ Beamten in demselben Umfange wie im eigenen Gebiete ausäaben jaffen.

; Das Bahnpolizei⸗Reglement soll, soweit irgend thunlich, gleichförmig für die ganze Bahn festgesetzt werden.

Dasselbe soll daher, nachdem es von der Königlich preußischen Negie⸗ rung entworfen und der Großherzoglich oldenburgischen Negierung mitge⸗ theilt, auch die von letzterer vorgeschlagenen, insbefondere durch lokale Verhältnisse begründeten etwaigen Modificationen berückfichtigt worden,

von der Großherzoglich eldenburgischen Regierung für das Großherzog⸗

liche Gebiet ebenso wie von der Königlich preußischen Regierung für bas Königliche Gebiet genehmigt und publizirt werden. h . Die von der Königlich preußischen Regierung geprüften Betriebs—

zur Ansage von Zweigbahnen oder Bahnstrecken innerhalb des Fürsten— mittel sollen ohne weitere Ftevision auch in dem Gebiete der Großherzog⸗

lich oldenburgischen Regierung zugelassen werden.

, Artikel 11. Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife für die ganze Bahn, mit⸗

hin auch für die Bahnstrecke auf Großherzoglich oldenburgischem Gebiete, wird der Königlich preußischen Negierung überlassen.

. . . Königlich preußische Truppen und Militaireffekten sollen auf der das

zeit ungehindert passiren können. Desgleichen sollen Großherzoglich oldenburgische Truppen und Mili—

strecke von der Großherzoglichen Grenze bis Neunkirchen resp. Binger—

brück jederzeit ungehindert passiren können. Die Großherzoglich olden—

Die speziellen Baupläne für die in das Großherzoglich oldenburgische burgischen Truppen und Militaireffekten sollen auf der Rhein⸗Nahe Bahn

Gebiet fallenden Strecken der Bahn und deren Zubehör werden von der König

lich preußischen Eisenbahn- Direction der Großherzoglich oldenburgischen Truppen und Militaireffekten befördert werden.

Regierung zu Birkenfeld zur Prüfung und Genehmigung in landes-

polizeilicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf Vorfluth, Wege-Ueber⸗ Waaren, welche auf der Rhein-Nahe Bahn aus dem Fürstenthum Birken—

zu den nämlichen ermäßigten Tarifsätzen, wie die Königlich vreußischen

. Airrikel i. Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich, von den jenigen

feld durch Preußen nach dem Fürstenthum Birkenfeld befördert werden,

zu lassen, daz das Fürstenthum Birkenfeld mit den angrenzenden preußi— schen Landestheilen nicht mehr zollbereint sein oder hinfichtlich der inneren

den. Bei Oberstein und bei Reubrücker Mühle werden Bahnhöfe, bei Consumtionsabgaben nicht mehr in Gemeinschaft stehen follte.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung 1bernimmt die nämlicke

neten Punkte zwischen Nohfelden und Wallhausen auf oldenburgischem Verpflichtung hinsichtlich der aus Preußen durch das Fürstentbum Sirkern—

feld nach Preußen besörderten Transporte. ; Artikel 14.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung geftattet der Königs preußischen Postverwaltung, die auf der Eisenbahn fich bewegenden 3862 in beliebiger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung don Postsendungen aller Art im Transit durch das Fürstenthum Birkenfelt benutzen zu lassen, ohne für diesen Tranfit irgend eine Abgabe zu ent— richten. Dagegen ertheilt die Königlich preußische Post Verwaltung für

den Fall, daß das gegenwärtig bestehende Verhältniß, wonach die König⸗ lich preußische Regierung das Postwesen im Fürstenthum Birkenfeld mit

Züge auf diesen Zweigbabnen an die auf der Haupibahn sich bewegenden verwaltet, aufhören sollte, der Großherzoglich oldenburgischen Regierung

Züge, so weit diese an den betreffenden Bahnhöfen, resp. Haltestellen ; porte innerhalb des Fürstenthums Birkenfeld für Sendungen nach und

die Befugniß, die auf der Eisenbahn kurfirenden preußischen Posttrans⸗

von den Postanstalten dieses Landestheils mitbenutzen zu lassen.

Die Rbein-Nahe Eisenbahn-Gesellschaft hat sämmtliche nach den §§. 47 bis 51 der Statuten und nach dem Königlich preußischen Gesetz vom 3. November 1838 ihr obliegenden Verpflichtungen auch hinsichtlich

der im Fürstenthum Birkenfeld belegenen Bahnstrecken zu übernehmen.

Sie ist inäbesondere auch verpflichtet, den Anordnungen, welche

wegen polizeilicher Beaufsichtigung der bei dem Bau der Bahn im Fürsten—

thum Birkenfeld beschäftigten Arbeiter von der Regierung zu Birkenfeld

nach Benehmen mit der Königlichen Eisenbahn-Direction getroffen werden, pünktlich nachzukommen und auch die durch diese Anordnungen entste— benden besonderen Kosten der polizeilichen Beaufsichtigung zu tragen. Artikel 8. Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues

und Betriebes hinsichtlich der im Fürstenthum Birkenfeld bel'genen Bahn- r tere lich zu benutzen, daß täglich böch tens fanktzis

strecken gegen die Actien-Gesellschaft erhoben werden, hat sich leßtere der

Entscheidung der zuständigen Gerichtsbebörden des Fürstenthums zu unter⸗

werfen und zu diesem Ende für alle von ihr und gegen sie zu führende

Prozesse einen im Fürstenthum wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen,

welchem alle gerichtlichen Verfügungen gültig insinuirt werden können. Artikel 9.

Die Anstellung und Beaufsichtigung des für den Betrieb der Babn und die Handhabung der Bahnpolizei zu verwendenden Personals wird auch auf Großherzoglich oldenburgischem Gebiete der für die Verwaltung und den Betrieb der Bahn eingesetzten Königlich preußischen Behörde überlassen. Jedoch wird letztere dasjenige Dienstpersonal, dessen amtlicher Wohnsitz sich auf Großherzoglichem Gebiete befindet, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der Erhebungs- und Telegraphenbeamten, aus Groß— herzoglichen Staatsangehörigen entnehmen, so weit dazu taugliche Indi— viduen vorhanden sind.

Preußische Staatsangehörige, welche die Königlich preußische Regie— rung bei dem Betriebe im Gebiet der Großherzoglich oldenburgischen Regierung anstellt, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenberbande ihres Heimathslandes, wie auch die Anstellung Großherzoglich olden— burgischer Staatsangehöriger durch die Königlich preußische Regierung in deren Heimathsverhältnissen nichts ändern soll.

preußische Regierung von dieser Befugniß Gebrauch macken e

Diese Benutzung der preußischen Posttransporte soll unentgeltlich und nur gegen Erstattung etwaiger baarer Auslagen an Eisenbahn-⸗Feacht⸗ gebühren stattfinden.

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Die Großherzoglich oldenburgische Regierung räumt der Kér preußischen Regierung die Befugniß ein, auch auf den im Fäürsenisas— Birkenfeld belegenen Bahnstrecken einen preußischen Staatstelegtazs-es anzulegen und in Betrieb zu setzen. Für den Fall, daß die 3 **42

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n.11

dieselbe der Großherzoglich oldenburgischen Regierung das die preußische Telegraphenlinie zur Beförderung don Stasrsdez=

und nach dem Fürftenthum Birkenfeld bis zur Sees nn

Station zu Hannover und resp. ven letzterer 2 1nd

entgeltlich befördert werden. Die Zahl der beförderten Zeichen sell mene:

und für die Gesammtsumme nur in soweit Jedians

solche die Zahl von 1500 Freizeichen der rente Bedingung der freien Beförderung der GSresdereg

depeschen ist, daß dieselben nach Hannod— hungsweise bei der Königlich preußiid geliefert werden.

Von dem Eisenbabuunternedmen sell derdede Gebäudesteuer und der Kemmungltener!⸗ r den Landesgesetzwebung den der Seseliede andere, also namentlich keine Sewerder hoben werden. Die Eisendadngeselsche tisationsabgabe welche in Gern? vom 3. November 1838 S§S. S8 dis Normen in dieser Hinsicht leid? herzoglich oldendurgischen Gedzene Dividende derideildaten Nein .

boben wird u entre