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Die , dieser Abgabe und deren Verwendung zur Amortisa- tion der Ätiien des Unternehmens mittelst Ankaufs soll von der Königlich preußischen Regierung ebenss für die in das Großherzoglich oldenburgische Hebiet falle den Bahnstrecken, wie für den in ihrem eigenen Gebiete be⸗ legenen 9 der Bahn bewirkt werden.
Die Königlich preußische Regierung wird das Ergebniß der Amorti· sation alljährlich zur Kenniniß der Großherzoglich oldenburgischen NRegie⸗ rung bringen.
ag a eriendeter Amortisation der Stamm ⸗Aetien soll jede der Hohen kontrahirenden Regierungen Eigenthümerin des in ihr Gebiet fallenden Theiles der Bahn saimt Zubehdr und verhältnißmäßige Miteigenthümerin des der Bahn im Ganzen zugehdrigen Betriebsmaterials werden. Jedoch soll auch nach vollendeter Amortisation des Anlagekapitals die Verwal tung und der Betrieb der Bahn auf dem Großherzoglich oldenburgischen eben so, wie auf dem stoniglich preußischen Gebieie der Königlich preußi⸗ schen Regierung zustehen.
Die Großherzoglich oldenburgische Regierung erklärt sich damit ein⸗ verstanden, daß, wenn zur Zeit ihrer künftigen Eigenthumsbetheiligung der in Preußen dermalen bestehende bezugliche Grundsatz noch geseßliche Geltung haben sollte, die Tarifsäße für Benutzung der Bahn alsdann
tung und Betrieb bedingte Hohe herabzuseßen seien. Sollte dagegen jener Grundsaß außer Anwendung treten, so wird die Königlich preußische Re. gierung jährlich von dem Resultate des Nechnungsabschlusses uͤber die Verwaltung der Bahn der Großherzoglich oldendurgischen Regierung innerhalb dreier Monate nach Abschluß der Rechnung Kenntniß geben und den nach dem Eigenthumsverhältnißz der Bahn der oldenburgischen Regierung zustehenden Antheil an dem Reinertrage an die Großherzog— liche Landeskasse zu Birkenfeld auszahlen.
Artikel 17. K
Eiwaige aus diesem Vertrage entstehende Streitigkeiten sollen schieds⸗ richterlich erledigt werden.
Jede der Hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen unpar— teiischen Schiedsmann ernennen. Die beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintritt in die Verhandlung einen Dritten sich beizuordnen, über dessen Person in Ermangelung einer gütlichen Einigung das Loos zu entscheiden hat. Die Entscheidung des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Ausschluß jeder weiteren Berufung.
Artitlel 18. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vor—
/
gelegt ünd die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifiea⸗ fions⸗-Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen vier Wochen
erfolgen.
der Hohen kontrahirenden Theile von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Berlin, am 1. April 1857. b. d. Reck. v. Fin ckh. . (F. S.) Saint⸗Pierre. b. Liebe. . (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der
Ratifications-Urkunden bewirkt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Im Einverständnisse mit dem Herrn Minister des Innern wird
den Gerichtsbehörden hierüber Folgendes eröffnet:
Behörden,
Dessen zu Urkund ist derselbe in zweifacher Ausferligung ze für einen Dorfgerichte mit
Der bei dem Nogat-Brückenbau zu Marienhurg heschäftigte Königliche Wasserbaumeister Schmidt ist zum Königlichen Bau⸗
Inspektor ernannt worden.
Zustiz⸗Ministerium. Der Kreisgerichts-Rath Triebel in Angerburg ist zum Rechts⸗
anwalt bei dem Kreisgerichte in Darkehmen und zugleich zum Notar
im Departement des Appellationsgerichts zu Insterburg, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Darkehmen und mit der Verpflichtung
ernannk worden, statt seines bisherigen Amts-Charakters fortan den Titel als Justiz⸗Rath zu führen.
Allgemeine Verfügung vom 16. Juni 1857 — be-— treffend das Aufsichtsrecht über die Dorfgerichte.
Allg. Landrecht Th. II. Tit. 7 S8. 82. S5. 866.
Stempelgeseß vom J. März 1857 §. 30 (Ges.“Samml. S. 57).
Allerhoͤchste Ordre dom 25. Oktober 1836 (Ge Samml. S. 308).
Gesetz vom 21. Juli 1852 (GeseSamml. S. 45 und Staats -⸗Anzeiger Rr. 177 S. 15)
Es haben sich Zweifel darüber erhoben: ob und inwieweit die Gerichtsbehörden befugt sind, gegen Dorf gerichte wegen Ver sehen oder Pflichtwidrigkeiten, welche sie sich bei Ausführung gerichtlicher Geschäfte haben zu Schulden kom— men lassen, Ordnungsstrafen festzusetzen und einzuziehen.
Die aus Schulzen und Schöppen bestehenden Dorfgerichte sind Gemeindebeamte. Insoweit sie aber in Gemäßheit der S858. 82, 85 und 86, Tit. 7, Th. II. des Allg. Landrechts und anderer gesetz⸗ licher Bestimmungen gerichtliche Geschäfte, sei es im Auftrage der Gerichtsbehörden, sei es ohne Auftrag derselben, auszuführen haben, stehen sie unter der Aufsicht der Gerichtsbehörden, da diesen die Pflicht obliegt, dafür zu sorgen, daß die gerichtlichen Geschäfte ordnungsmäßig verwaltet werden. Aus dieser Aufsichtspflicht folgt das Recht der Gerichtsbehörden, die Dorfgerichte zur Erledigung der ihnen aufgetragenen oder ihnen ressortmäßig obliegenden ge⸗ richtlichen Geschäfte anzuhalten, und zu diesem Zwecke noͤthigenfalls Ordnungsstrafen gegen sie festzusetzen und von ihnen einzuziehen
vergl. §. 100 des Gesetzes vom 21. Juli 1852).
Die übrige Disziplinargewalt über die Dorfgerichte steht da⸗
. — 0 Gael; IQ- erf dieß durch Aufbringung der Kosten für deren Unterhaltung, Verwal. gegen nach . 78 des gedachten, Gesehßes vors. Julig 8s da
die Dorfgerichte in Beziehung auf ihren hauptsächlichen Wirkungs⸗
kreis als Gemeindebeamte erscheinen, den Verwaltungsbehörden zu.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen findet nur hinsichtlich der Contraventionen statt, welche von den Dorfgerichten bei Aus⸗ führung gerichtlicher Geschäfte gegen die Stempelgesetze be⸗ gangen werden. Nach §. 30 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 haben alle Staats- oder Kommunal-Behörden und Beamte, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung: auf Befolgung der Stempelgesetze zu halten und
alle bei'ihrer Amtsverwallung zu ihrer Kenntniß kommenden Stem⸗
pel-Contraventionen von Amtswegen zu rügen. Wenn dort ferner bestimmt ist, daß Stempelstrafen gegen Staats- und Kommunal⸗ wie auch gegen Beamte, sofern denselben eine Nicht⸗ beachtung der Stempelgesetze bei ihrer Dienstverwaltung zur Last fällt, nur von der ihnen vorgesetzten Behörde ausgehen können, so sind in Beziehung auf die gerichtlichen Geschäfte der Dorf⸗ gerichte die Gerichte als die vorgesetzten Behörden derselben zu erachten. Daher haben auch die Gerichte die im Bereich ihrer Amtsverwaltung vorkommenden Stempel - Contraventionen der den Stempelstrafen zu belegen und diese einzu⸗
ziehen. Demgemäß ist ferner über die Ermäßigung oder Nieder⸗
schlagung der von den Gerichtsbehsrden gegen Dorfgerichte fest⸗
gesetzten Stempelstrafen nach der Bestimmung Nr. 3 der Aller—⸗ höchsten Order vom 28. Oktober 1836 vom Justizminister zu ent= scheiden, wenn gegen die Festsetzung Rekurs eingelegt wird (vergl. Verfügung des Finanzministers vom 14. September 1837, Schmidt's Kommentar zu den preußischen Stempelgesetzen 1855 S. 305).
Die Gerichtsbehörden werden angewiesen, sich nach diesen Grundsätzen zu achten, und demgemäß in den geeigneten Fällen zu
verfahren.
Berlin, den 16. Juni 1857.
Der Justiz-Minister
Stmons.
An sämmtliche Gerichts-Behörden, mit Ausschluß derjenigen im Bezirk des Appellations⸗-Gerichts⸗ hofes zu Köln.
Kriegs⸗M inisterium.
Verfügung vom 19. Juni 18657 — betreffend die Verlegung der 1sten Festungs- Compagnie 7ten Artillerie-Regiments von Jülich nach Köln und der 3ten Festungs-Compagnie Sten Artillerie— Regiments von Köln nach Jülich.
Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabi⸗ nets-Srdre vom 4. Juni e. zu genehmigen geruht, daß bie A4ste Festungs-Compagnie 7Tten Artillerie- Regiments von Jülich nach Köln und dagegen die 3Zte Festungs Compagnie Sten Artillerie⸗
Regiments von Köln nach Jülich verlegt und dieser Wechsel zum
1. Oktober d. Is. in Ausführung gebracht werde. Berlin, den 19. Juni 1867.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. von Hann. von Clausewitz.
HMI Bekanntmachung vom 20. Juni 1857 — betreffend vie Preissätze für die nicht in natura erhobenen Kationen, für den Zeitraum vom 1. Juli bis Ende September 1857.
Die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis Ende September 1857 von immobilen Truppen nicht in natura empfangenen, aus dem
Militair⸗Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nach folgenden Preissätzen vergütigt.
ar-
Einzelne Fourage⸗Beträͤge für kranle
Die monatliche Ration
2 2 Meßzen Hafer, 5 Pfund Heu, 8 9. Stroh m
à In den Regierungs⸗Bezirken: 33 1
8 Pfd. Stroh mit
Dienstpferde.
2
A 23 Metzen Hafer, nien,. 3 25 Der Schffl. Der Centner Das Schock
8 Pfund Stroh Hafet Heu Stroh
Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Sgr. Pf. ] Rthlr. Sgr. Pf.
Rthlr. Sgr. Pf.
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oͤnigsberg in Pr.
Danzig . 2 ö Marlenwerder
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Berlin, den 20. Juni 1857. Kriegs⸗Ministerium.
J. V.
Ilgner.
Messerschmidt.
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Militair⸗-Oekonomie⸗Departement.
Wilcke.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog Christian und
Se. Durchlaucht der Erbprinz Friedrich zu Schleswig⸗ Holstein⸗Sonderburg⸗Augustenburg, nach Breslau.
Se. Durchlaucht der Fürst August Sulkowski, nach Schloß Reisen.
Der General-Intendant der Königlichen Schauspiele, Kammer— herr von Hülsen, nach Wiese bei Preußisch Stargardt.
. Berlin, 27. Juni. Se. Majestät der König haben Aller— gnävigst geruht: Dem Commandeur der 151en Division, General- Lieutenant von Schack, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen Weimar Königliche Hoheit ihm ver— liehenen Groß -Kreuzes des Haus-Ordens vom weißen Falken, dem persönlichen Adjutanten des Prinzen Carl von Preußen Königliche Hoheit, Hauptmann Baron von Puttkammer, zur Anlegung des von des Königs von Sardinien Majestät ihm verliehenen Offizier-Kreuzes des St. Mauritius und Lazarue— Ordens; so wie dem, als preußischer Unterthan in Düsseldorf wohn— haften, Königlich Hannoverschen Major a. D. Eichhorn zur An— legung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Ritter-Kreuzes des Guelphen-Ordens zu ertheilen.
Personal - beränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 8. Juni.
Kappe, Oberst u. Kommandant von Straljund, die Genehmigung
zum Tragen der Uniform des 6. Inf. Regts,, unter Führung Aà la suite desselben, v. Baczko, Oberst ud nnch tn der 9. 8 Brigade, die Genehmigung zum Tragen der Uniform des 12. Inf. Regts., unter Führung à ja suite desselben, ertheilt. x. Holtzendorff, Sec. Lt. vom 2. Kür. Negt., Frhr. oe Meerscheidt-Hüllessem, Ser. Lt. vom 21.
Inf. Regt, zu Pr. Lts. befördert, v. d. Osten, Hau M , r 6 . . ptm. bom 14. Inf. 6. , zum Major, zum Commandeur des 1. Baits. v. Bo nin, Pr. Lt e ,. . 3 . Lt. bom 5. Jäger Bat., zum Ha Barfus⸗ Faltenburg, Ser. Lt. von denn e, ch 16. , gn, e nh . vom 2. Jäger⸗Bat, zum Sec. Lt. im 5. Jäger⸗Bat. Graf zu Dohna, Oberjäger vom 6. Jäger-Bat., Gr. zu Eulenburg, Unteroff vom I. Garde⸗-Regt. zu Fuß, zu Port.-Fähnrs., v. Wolff räa'dt Pr Ui. n ,,, zn itz n Hauptmann, Bar. v. B uh l, gen. 8 elpenning v. d. he, Gr. v. Schlief fen, Sec. Lts. Negi., z. Pr. Bts., v. Eberhard, Pr. Lt. n e ,, b. Brederlow, Sec. Lt. von dems. Negt,, zum Prem. gieui⸗ befördert. v. Brandenstein, Rittm. und Command. der Leib-Comp. des Regts. der Gardes du Corps, zum Chef der 3. Comp. und Command. der Iten Esk, v. Rauch, Ritim. und Chef der 4. Comp. desselben Regts, zum Command. der Leib-Comp. ernannt. d. Rochow, Prem. Lt. von dems. Regt, unter Ernennung zum Chef der 4. Comp, zum Rittmeister, Graf b. Kleist, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Riosenberg Pr Lt. vom Garde-Für. Regt. zum Rittmeister, v. Pr illwiß, Sec. gt. bon dems. Regt., unter Stellung à la suite des Regts., zum Premier-Lieute— nant, v. Warburg, Seconde Lieutenant von demselben Regiment, zum Premier Lieutenant, Prinz Leopold von Schwarjburg⸗Eondershausen Sek. Lt von demselben Negt., zum Überzäbligen Prem. Lt. beforder! v. Saldern⸗Ahlimb, Sek. Lt. vom T. Kür. Regt., ins Garde Kürass. Negt. versetzt. v. Köhler, Sek. Lt. vom Garde-Drag. Regt, v. Roch ow,
Sek. Li. vom 1. Garde-Ulan. Negt., zu Prem. Lts., v. Dallwitz, Port.
Faͤhnr. von dems. Regt., zum Sek. Lt. befördert. v. Alvensleben l Port. Fähnr. vom 1. Garde- Regt. zu Fuß, ins J. Kür. Regt. berseß⸗ v. Ciesielski, Oberst u. Commandeur der 27. Inf. Brigade, die Gench migung zum Tragen der Uniform des 17. Inf. Regts, unter Führung la sure dies. vigts., ertheilt. Bene, Plewig, Pori. Fäbhnrs. v. 15. Inf. Regis, zu Sek. Lts., v. Bu se, Pr. Lt. vom 17. Inf. Rgt., zum Haupim. Ritter, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., Tübben, Port. Faͤbnt von dems. Reg, zum Sec. Lt., Deetz, Unteroff, von dems. Negt., zum Port. Fähnr., Frhr. v. Diepenbrock Grüter, Pr. Lt. vom 11. Huf Regt. zum Ritim., v. Cranach, Sec. Lt. von demf. Regt, zum Pr. vt. besordert. Packenius, Unteroff. vom 25. Infant. Negim., v. Fa yn, Unteroff. bom 28. Inf. Negt., zu Port. Fäbnrs.ů. v. Hugo, Pr. Lieut. vom 37. Inf. Regt., zum Haupim.,, v. Bangels 1, Sec. Lt, von dems. Negt. zum Pr. Lt., Kosack, Scher pe, Port. Fähnrichs von demselben Vegiment, zu Set. Lis, Dilthey, Unteroffizier von demselben Negt. Büttner, Unteroff. vom 38. Inf. Regt, zu Port. Faͤhnrs, Hasse,
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