1857 / 153 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

rten auf der Thüringischen und der Weißenfels⸗ in einander greifen und jedenfalls so eingerichtet ch Leipzig und Halle und in den entgegengeseß⸗ che zusammenhängende Beförderung ohne andern Beiriebes bedingten Aufenthalt stattfinde, und leiche Einrichtung, getroffen werde.

uberhaupt im Interesse von Rachtfahrten auf der ürde die Königlich preußi⸗

tragen, daß die Fah Geraer Bahn gehörig werden, daß ten Richtungen eine tägli als durch die daß von Gera na wenn auch mit einem A Sollte fich zur Erreichung dieses ; chen Verkehrs die Einrichtung Geraer Bahn nöthig machen, so w f die geeigneten Maßregeln Bedacht nehmen, um die dazu anzuhalten. rtikel .

von Gera na

. ö §. 3. . unser n nr ist mit ver Ausführung der gegenwartigen beauftragt. lich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und edrucktem Königlichen Insi

Gegeben Marienbad, den

Verordnung Natur des ch Gestungen wie von da zurück eine m Aufenthalt in Weißenfels, weckes oder

25. Juni 18657.

des öffentli Weißenfels sche Regier Thüringisch

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. Simons. von Raum er. von Bodelschwingh.

anteuffel II.

Für den Kriegsminister:

e Eisenbahngeseuschaft

Der Tarif für die Fahrpreise auf der ießlich der Genehmigung soll nicht höhere Preise erhal nfels⸗Leipziger rti kel 8. n Unterthanen soll weder hinsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht wer⸗ dem Gebiete des einen Staates in das eder in Beziehung preise ungunstiger

von Manteuffel.

alen. von We stph Weißenfels⸗ Geraer Eisenbahn

der Königlich preußischen Re⸗ als auf der Thürin⸗ Bahn gleichzeitig bestehen.

unterliegt ausschl gierung; derselbe gischen mit Einschluß der 2

Zwischen den beiderseitige Beförderung noch der Zeit der den, namentlich Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte w rücksichtlich der Befoͤrderunge m betreffenden Staate abgehenden oder

sollen die aus

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

auf die Abfertigung, noch behandelt werden, als die aus de darin verbleibenden.

ußen und dem Fürstenthum die Herstellung einer Eisen- n Weißenfels und Gera

Vertrag zwischen Pre

Reuß jüngerer Linie,

bahn-Verbindung zwische betreffend.

Vom 2. April 1857.

von Preußen und Se. Durchlaucht

. ; Artikel 9.

Die Bahnpolijei wird nach Maßgabe des für bahngesellschaft bereits bestehenden P dehnung auf die Weißenfels- Geraer gierungen einverstanden find, gehandhabt. lich reuß⸗plauische Regierung das gedacht trägen für die in ihrem Gebiete belegene

die Thüringische Eisen nts, über dessen Aus⸗

oligeiRegleme rahirenden Re⸗

Eifenbahn beide kont Zu dem Ende wird die e Keglement nebft seinen

Nachdem Se. Majestät der stõni ) : Bahnstrecke seiner Zeit publi—

1268 jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Befbrderung auf Eisen⸗ strecke stationirten Auffichts- und Betriebsbeamten fi Henn überhaupt geeignet sind, noͤthigen falls auch außerordentliche der Bahnverwaltung 1h den betreffenden ir rng fin e fer r , Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Trans. in Pflicht zu nehmen. portmittel, die der ungestoört sortzusetzende regelmäßige Dienst Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der den unteren Katego⸗ nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu rien des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des Für ö in den Stand zu seen, nicht minder die mit Militairpersgnen be⸗ lich reußischen Staatsgebieis ihren festen Wohnsitz haben sollen 9 e sezten und mit Misstaireffekten beladenen, von einer anstoßenden Bewerber, welche Angehörige des Fuͤrstenthums sind, bei gehöriger Be⸗ Bahn kommenden Trans portfahrzeuge auf die eigene Bahn, voraus. fähigung vorzugsweise beruͤckfichtigen. ; gesetzt, , , , ee ße 393 mm auch mit Die Besugutß . Artikel 19. ken *disponiblen Lokomotlven weiter ju führen. . . e Befugniß zur Anlegung von Seit h . Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem bietes bleibt jeder der beiden , n, nn,, , , , . d , . , Artitel 20. c während der Fahrt Folge zu leisten ist. Hin tiich des an die Die andeshoheit bleibt in Ansehung der i Eisenbahn⸗ Verwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter strecke, soweit sie das Fürstlich 6 , ti ene ge , Rr. J., eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Militairverwal⸗ zteg nn, ausschließlich vorbehalten. . tungen ein. - Da demgemäß der Fürstlichen Behörde die Kom r 2610 kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß und Bestrafung aller irn g des Fürstlichen r, n nnn einer jeden auf der Eisenbahn von Weißenfels nach Gera, so wie die Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden Poli ei⸗ in entgegengesetzter Richtung durch das Gebiet des andern Theils oder Kriminal⸗Vergehen zusteht, so wird von der Königlich frei er. zu bewirkenden Truppensendung, die hertommliche Anzeige und Regierung die Vollstreckung der bezüuglichen Straferkenntnisse nach Maaß⸗ Vernehmung der betheiligten Regierung in angemessener Frist vor⸗ gabe der bestehenden Konvention zugesichert. Die Königlich preußische ausgehen müsse. Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Regierung erklärt sich damit einberstanden, daß die Thüringische Eisen⸗ Gefährdung des Zweckes eine vorgängige Vernehmung mit der be⸗ bahngesellschaft wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der theiligten Regierung nicht zu bewirien sein würde, wollen jedoch Eisenbahnanlage auf Fürstlich reußischem Gebiete oder des Betriebes die hohen Regierungen es geschehen lafsen, daß von dieser Anzeige derselben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Fürstlich reußischen und Vernehmung aus nahmsweise abgesehen werde, wogegen auch Gerichtsbarkeit und den Fürstlich reußischen Gesezen zu unterwerfen habe in . ng. i ien dz hn , ,,. unter allen Artikel 21. ö Umständen eine Anzeige an ie betheiligte Regierung oder an die Die Fürstlich reußische Regierung wird zur Han nach Befinden deshalb, mit Anweisung zu versehenden betreffenden über das Unternehmen, soweit . 6 el 36, , Behörden vorangehen soll. führung kommt, züstehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechts einen beständigen . Artikel 14. Kommissar bestellen, welcher die Beziehungen der Fürstlichen Regierung Was den im Fürstlich reuß-plauischen Gebiete gelegenen Theil der zur Eisenbahngesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen

Hahn bon der Landes grenze bis Gera anlangt, so ift man dahin über. Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum dinetten gerichtli izei⸗ eingekommen, daß das Königlich preußische Gesez über die Eisenbahn.! lichen Einschreiten durch die kompetenten Gere dc , , ö. n,, , . vom ö n, . . als . angesehen und Artikel 22. .

deshalb eine besondere Gültigkeitserklärung desselben unter Bezeichnung Wenn die Fortsetzung der Weißenfels- Geraer Ei is

der auf das Fürstenthum anwendbaren und der durch bereits im Lande Königlich Bayerischen Bahn beschlossen ö. gesichert . ö . erlassene Geseße anderweitig ergänzten Bestimmungen binnen drei Monaten gedachte Eisenbahn mit der in der Richtung nach der Bayerischen Grenze

inie in der Abficht, eine Eisenbahn⸗ bahn ab durch die preußische zu rufen, die Herstellung einer eißenfels und Gera beschlossen haben, find ber ein derartiges Unternehmen und über beziehenden Verhältnisse zu Bevollmaächtig⸗ und zwar:

ät des Königs von Preußen:

Reuß jüngerer Thüringischen Eisen Baiern ins Leben

der regierende Fürst verbindung von der Provinz Sachsen nach? n zunächst zwischen W Zwecke der Vereinigung ü bie Festftellung der sich darauf ten ernannt worden,

von Seiten Sr. Ma je st

ziren und in Kraft seßzen.

Artikel 10. . ekommen, daß die wegen Hand⸗— bei Reisen mittelst der Eisenbahn stehenden, theils noch zu isenbahn von Weißenfels

Beide Regierungen sind übereing und Fremdenpolizei lweis vertragsmäßig schon be verabredenden Bestimmungen auch auf nach Gera Anwendung finden.

Eisenbah zum Zwe habung der Paß unter ihnen thei

bekannt gemacht werde. 85

t gen e. ö ö ; weiter zu bauenden Eisenbahn wo mögli ĩ ö. zür die Expropriation der für die Weißenfels-Geraer Eisenbahn er⸗ einigt 1 . ö in,, n,,

, ö , wie in Bren en das Geseß . Artikel 23

vom 3. November 1838, im Fürstenthum Reuß jüngere Linie das daselbst Für den Fall, daß die Fortsetzun . Weißenfels

bereits publizirte Eisenbahn⸗Expropriationsgeseß dem 15. März 1855 nicht nach Hof, sondern in ö. n ü. ö. i n, Anwendung. niglich preußische Regierung, nachdem die anderweite erbindung von

Artikel 11. Die kontrahirenden Regierungen sind en der Königlich preußischen Po osschen General⸗Post ⸗Direction vertrags⸗ Verbindlichkeiten und vorbehaltlich des die ihr durch diesen Artikel

herr und Geheimer Regierungsrath Gu st a b f v. Keller, Komthur und Ritter zc.;

ß jüngerer Linie: Heinrich Eduard

Allerhoͤchstihr Kammer Emil Ludwig Gra

von Seiten Sr. Durchlaucht des Für sten Reu Rath und Minister hur und Ritter ꝛc.,

darüber einverstanden, daß

unbeschadet der zwisch stverwaltung und

Fürstlich Thurn⸗ und Taxi mäßig bestehenden Rechte und Rechtes der Fürstlich reußischen Regierung,

Höchstihr Geheimer v. GelHdern, Komt

Artikel 15. 6 der Weißenfels-Geraer Eisenbahn mit den Bayerischen Ei Die Fürstlich reuß⸗plauische Regierung wird in Ansehung der in sichert ist, auch der e , einer . ,. 97

ihrem Gebiet gelegenen Strecke der Weißenfels⸗-Gerger Eisenbahn von der nicht allein kein Hi ; ; . . Eif'es enn ge sellschaft weder eine Konzessions— , eine an⸗ king sein. , , sᷓo weit thunlich, för g. Abgabe . als die ö . n, . in, . Artikel 24

3. Noveinber 1838 und vom 30. Mai 18 3 vorgesehene resp. festgeseßte Die Königli reußische Regierung ist ,. Amortisations⸗ Abgabe. Diese Abgabe wird von den gesammten Thürin, sobald die a n, . (ener , , 53 gischen Eisenbahn-⸗Unternehmungen, einschließlich derjenigen Bahnen, auf niglich Baherischen Bahnen völlig gesichert ist, den Unternehmern dieser welche die Thüringische Eisen bahngesellschaft ihr Unternehmen etwa noch Fortsetzung die Bedingung auferlegt werde, der Fürstlich reüßischen Re— ausdehnen möchte, in Gemäßheit der eben angeführten Königlich preußi⸗ gierung die Einführung von Zweigbahnen in die von Gera in der Rich⸗ schen Hesetze, durch die Königlich preußische Kegierung erhoben und ver⸗ lung nachnder Königlich Baherischen Grenze herzustellende Bahn und wendet. selbst den Uebergang über dieselbe zu gestatten, beides jedoch unter der

n, die Thüringische Eisen senbahn die Verpflichtung

estattet, in die en der Postver—

henden Berechtigungen weiter zu übertrage Gesellschaft für die Weißenfeis⸗Geraer Ei zu übernehmen h 1) den Betrieb nothwendige waltung zu bringen;

2) den Transport der derlichen Postwagen un tungs-Persenals nach Maßgabe Königlich preußischen Gesetzes lich zu besorgen und dazu die n

Emil Heinrich v. Beulwitz; ndlung, unter dem Vorbehalt der ossen haben:

Höchstihr Regierungsrath Dr. welche nach voraugega Ratification, folgenden

Die Königlich

verpflichten fich, welche, an die T Zeitz geführt werden soll, zu g

Die Königlich preußische Regie men wesentlich a

ngener Verha

Vertrag abgeschl Artikel i.

preußische und Fürstlich reuß - plauis—

ben Bau einer Eisenbahn von Weißenfels nach

hüringische Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, über

estatten und zu fördern.

Artikel 2.

rung, von dem Grundsatze ausgehend,

ls ein preußisches zu betrachten sei,

., soweit die Natur desselben solches che Regierung Uebereinstimmung mit den Bedüͤrfni so wie der dazu erfor— d des nothigen Expeditions⸗ und Beglei⸗ der bezüglichen Bestimmungen des vom 3. November 1838 unentgelt— dͤthigen Einrichtungen zu treffen.

Briefe, Gelder, Packete,

daß das Unterneh

Ueber den Ertrag der Abgabe und deren Verwendung wird der Beschränkung, daß dies nur bei einem der projektirten und demnächst an⸗

Fuͤrstlich reuß⸗plauischen Regierung von der Königlich preußischen Regie zulegenden Hahnhöfe geschehen dürfe.

rung alljährlich ein Nachweis mitgetheilt. Sobald sämmtliche in dem Artikel 25.

Befftz von Privatpersonen befindlichen Actien der Thüringischen Eisen⸗ Im Fall der Fortsetzung der Weißenfels-Geraer Bahn behalten sich bahngesellschaft im Wege der Amortisation eingezogen worden sind, wird die koͤntrahirenden Ftegierungen vor, im beiderseitigen Einvernehmen unter die Furstlich reuß⸗plauische Regierung Ligenthümsrin der in ihrem Ge. Kufhebung des gegenwärtigen Vertrages mit den betreffenden Stgatsre— biete belegenen Strecke der Weißenfels Geraer Cisenbahn,. „Hire Werwal. gierungen? über das ganze Unternehmen der Eisenbahn von Weitzenfels tung und' der Betrieb der Weißenfels, Geraer Eifenbahn soll jedoch im dis zum Anschlusse an die Bayerischen Bahnen einen Vertrag auf die im Interesse der einheitlichen Leitung des Unternehmens alsdann der Köͤnig« Art. 23. vorgezeichnete Grundlage abzuschließen.

ich preußischen Regierung für immer überlassen werden. Atti e 25.

aͤdigung für die Postverwal⸗ angesonnen werden. Postzwang Staaten bestehenden

Im Uebrigen soll eine besondere Entsch tung der Thüringischen Eisenbahn-Geselischaft nicht Dieselbe bleibt indessen in Anse unterliegenden Gegenstände den in den betheiligten Vorschriften unterworfen.

Falls die Köͤnigl Weißenfels⸗Geraer Ei linie und in Gera eine Telegraphenstation anzulegen, Fuͤrstlich reuß⸗plauische Regierung nicht

ahngefellschaft, von welcher im beider seiligen heiten für die im Artikel 1 bezeichnete Eisen⸗ nach Gera besorgt worden find, die Konzession zum ser Eisenbahn bereits verliehen, wogegen anderer— gierung die Zusage ertheilt, die thü⸗ ihrerselts zum Bau und Betrieb der örenden Bahnstrecke unter gleich günstigen Statut dieser Gesellschaft und seine

hat der thüringischen Eisenb Einverständnisse bahn von Weißenfels Bau und Betriebe die ürstlich reuß ⸗plauische Re isenbahngesells ürstlichen Gebiete angeb Bedingungen zuzu publizirten Nachträge anzuerkennen. Artikel 3.

die Vorarbeiten hung der Beförderung der dem

Artikel 12. ich preußische Regierung fich entschließt, längs der senbahn von Weißenfels nach Gera eine Telegraphen⸗ so verpflichtet sich nur zur unentgeltlichen Zu⸗

chaft auch

lassen und das

Letztere wird die im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie gelegene Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vor—

Strecke' nach denselben Normen unb in derfelben Weise, wie die im gelegt und die Aluswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations⸗ Preußischen belegene Strecke, verwalten. Urkunden sobald als möglich, spätestens binnen 9 . bewirkt

u eschränkten Betriebes inner⸗ sondern dieselbe wird auch die Thüringische Eisen⸗ onzession für ihr Gebiet verpflichten,

lassung einer solchen Anlage und deren unb halb ihres Gebietes.

bahngesellschaft vor Ertheilung der K

isenbahn von Weißenfels

tlich der Zeit der Ausführung der E daß die Thürin⸗

nach Gera find beide Regierungen ische Eisenbahngesellschaft nach

darüber einverstanden, Maßgabe des preußischen Gesetzes über

Die Furstlich reuß ⸗plauische Regierung erklärt sich damit einverstanden, werden.

daß die in den 5§. 39 und 40 des Königlich preußischen Gesetzes vom 3. NRobem⸗ Des zu Urkund ist derselbe von den bei iti h icht ber 1838 aufgestellten Grundsaͤtze über die gerabsetzung der Tarife auch ö und . , n fle reh r, , mn, auf die in ihrem Gebiete gelegene Strecke der Weißenfels. Geraer Eisenbahn Go geschehen Gera, den 2. April 1857.

Anwendung finden. Sollten diese Bestimmungen durch die Königlich (L. S.) Gu st av Emil (L. S) Heinrich Eduard v. Geldern. preußische Gesetzgebung in der Folge einer Abaͤnderung unterworfen werden, Ludwig Graf v. Keller. (L. S. Dr. Emil Heinrich v. Beul witz.

de lt, daß don dem gesammten Thüringi E = z ' t 8 , b gesaninten Tur ing chen eilends , untern nen Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der

Verwaltung die Vornahme der er— ich zu gestatten.

lich preußische der Fürstlich reuß⸗ elegraphenlinie zwischen taats depeschen hoͤchstens f Tie Zahl der be⸗

der Königlich preußischen Telegraphen forderlichen Einrichtungen unentgeltl

Diesen Falls räumt die Konig en Regierung die Befugniß ein, die T zur Beförderung von Hof- und S

3. November 1838 anzuhalten ist,

ie Eisenbahn⸗Unternehmungen vom rist fertig zu stell en.

die Bahn innerhalb einer angemessenen Artikel 4.

emeinen werden die bon der Thüringischen Eisenbahngesell⸗

Vorarbeiten als Grundlage des Bauprojektes für das

Die Genehmigung und Feststellung der Bahn

lnen Bauwerke und die Veränderung der Bahn

Weißenfels und Gera in der Weise unentgeltlich zu benutzen, daß täglich che Zeichen unentgeltlich befördert werden.

schaft vorgelegten Unternehmen anerkannt.

hofsanlagen und der einze ein Reinertrag erzielt wurde, so wird von der Königlich preußischen

telegraphis

Regierung der auf die reuß-plauische Bahnstredde fallende jährlich; Be, Ratiffkations-Urkunden zu Zeitz bewirkt worden.

chnet und

förderten Zeichen soll monatlich zusammengere als solche die Zahl der

fammtsumme insoweit Zahlung geleistet werden, funfzehnhundert Freizeichen überschreitet. Artikel 13. In Rucksicht des Gebrauchs der Eisenbahn für Militairzwecke ist Folgendes vereinbart worden:

. unbeschadet der Hauptrichtung, bleiben bietes der betreffenden Regierung vorbe— Regierung spricht jedoch schon jetzt gelegten Projekte zu den ürstliche Ge⸗

linien in den einzelnen Theilen innerhalb eines jeden Staats ge halten. Die Furstlich reuß · plauische ihre Genehmigung der von der Gesellschaft vor Bahnhöfen und Bauwei biet unter dem Vorbeha

. an die Fürstlich reuß-plauische Regierung abgeliefert werden.

ken, so wie der Bahnlinie für das F

lt aus, daß die von der Thuüringischen Eisenbahn⸗ ihrem Gebiet passirenden Transporten aller Art niemals eine Durchgangs⸗

Artikel 16. . . 6. 4 . Die Fürstlich reuß⸗plauische Regierung verpflichtet sich, won den auf Wꝛinisterium für K und öffentliche

Abgabe irgend einer Art zu erheben, namentlich auch nicht in dem Falle, . öniali isenba . u duard daß das Fürstliche Gebiet mit den angrenzenden Königlich preußischen Ko 69 rn n ,, ö , . . dee n,, ö i e r l e , . i hinsichtlich der ihm die zweite Bau- Inspestor- Stelle im technischen Eisenbahn⸗ nn, . . Bürtau des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche

von Militairpersonen oder Militair - Effekten, der Königlich preußischen oder Fürstlich reußi⸗ altung auf der Weißenfels Gerger Eisenbahn wird den beiderseitigen Militair⸗Verwaltungen Gleichstellung zugesichert, so daß die Bezahlung Verwaltung nach ganz gleichen Säßen er—⸗

1) Für alle Transporte welche für Rechnung Militair⸗Verw bewirkt werden, gegenseitig völlige dafür an die Eisenbahn⸗

gesellschaft etwa noch gewunschten Beränderungen der Bau Entwürfe nachträglich zur Genehmigung n sind. rti kel h. HHAinsichtlich der Bauausführung ist ma übereingekommen, daß die Spurweite vier Zoll Englischen Maaßes im 8

n ferner insbesondere dahin acht und einen halben chten der Schienen betragen und daß der

Artikel 17. In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, ein⸗ Arbeiten verliehen worden.

schließlich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von nm

folgen soll.

Ünterbau sofort durchgängig in der für ein doppeltes Schienengeleis er Wenn in F

forderlichen Kronenbreite bereinstimmend mit der der Thüringischen ber Könlglich preußlschen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge,

olge etwaniger Bundesbeschlüsse oder anderer außer⸗

, an,. Seitens der Färstlich reiißischen Reegüerung nicht Der Baumeister Blanken stein zu Berlin ist zum , ,. Landbaumeister ernannt und demselben die technische Hülfsarbeiter⸗

Anordnung der Königlich preußischen rung größere Truppenbewegungen au stantfinden sollten, so liegt der sür Sendungen von Waffen, so wie von Militair Effekten

ordentlicher Umstaͤnde auf oder Fürstlich reußischen Regie der mehrgedachten Eisenbahn waltung ber letzteren ob, für diese, Kriegs- und Verpflegungs⸗Bedurfnisse,

Eisenbahn ausgeführt werden soll. Die KMoͤniglich preußisch 9. .

e Re ber Furstlich reußischen Re . Fahrplans auf der Weißenfe

übernimmt unter Mitbertretung die Prüfung und Feststellung des r Eisenbahn und wird dafür Sorge

Artikel 18. Die auf der im Färstlich reuß-plauischen Gebiete belegenen Bahn— stelle bei der Königlichen Regierung zu Stettin verliehen worden.

Ker ö

1

1

H 2