1857 / 156 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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inbessan, indem sle behaupten, ihre Räumungspflicht gehörig erfüllt zu haben und hu den Arbeiten, welche sonst noch von ihnen verlangt wür⸗

dem Neglement nicht verbunden zu sein, gerichtlich Qppofitton

einlegten und die Stadtgemeinde D. vorladen ließen, um die Zahlungs Aufforderungen aufheben zu hören. Die von der verllagten Gemeinde zunachst gemachte Einrede der Inkompetenz verwarf das enggericht durch seine Uriheile vom 5. Januar d. J., indem es zugleich der Dppo⸗ sitin aufgab, fich auf die Sache felbst einzulassen. Hiergegen aber legte nicht nur die Verklagte die Berufung an das Landgericht ein, sondern die Regierung zu Düsseldorf erhob nunmehr auch den stompetengz⸗Konflilt, über welchen sich in dem daruber eingeleiteten Verfahren nur der An walt der Kläger, die verklagte Stadtgemeinde aber nicht erklärt hat, und den der Ober ⸗Prokurator zu Düsseldorf für begründet erachtet. Dies ist berselbe auch unbedenklich.

Die Regierung führt zu seiner Rechtfertigung aus: nach 8.7 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 sei die Polizeibehörde ermächtigt, die⸗ jenigen, welchen die Räumung eines solchen Privaiflusses, wie der Düssel⸗ bach, obliege, hierzu anzuhalten; ihr müsse aber, wenn diese Bestimmung nicht illusorisch werden solle, die Befugniß zustehen, das Maß und die Art der Räumung zu bestimmen und demnächst zu beurtheilen, ob solche genügend geschehen sei; dies letztere sei daher nicht, wie das Friedens⸗ gericht annehme, eine Frage des dem Richter zu erbringenden Beweises. Die Befugniß der Polizeibehörde, ferner die Arbeiten auf Kosten der

Säumigen vornehmen zu lassen und die Kosten ezekutivisch einzuziehen, folge aus §. 20 des Gesetzes vom 11. März 1856 und §. 1 Rr. 5 der

Verordnung vom 24. November 1813. Der Rechtsweg aber gegen eine derartige a mr werde durch das Gesetz vom 11. Mai 1842 ausgeschlossen, sofern nicht, was in den vorliegenden Klagen nicht der Fall sei, die in den g§. 2 und 4 daselbst bezeichneten Ausnahme⸗Vestim⸗ mungen Platz griffen. Keinen Unterschied lönne es machen, daß die slagen nicht gegen die Polizeibehörde selbst, sondern gegen die Stadt— gemeinde gerichtet seien, denn diese komme hier nur insofern in Betracht, als sie die fraglichen, durch die polizeiliche Verfügung entstandenen Kosten auf Requisition der Polizeibehörde beitreiben lasse, nachdem sie solche vorher an die empfangsberechtigten Arbeiter vorschußweise berichtigt habe.

Diese Gründe der Negierung sind zur Rechtfertigung des Kompetenz⸗ stonflikts mehr als ausreichend; schon die bloße Berufung auf die Vor— schriften des Gesetzes vom 11. Mai 1842 hätte dazu genügt. Klaͤger wollen durch ihren gerichtlichen Einspruch gegen die von der verklagen Stadtgemeinde im Auftrage der Polizeibehörde an sie gerichteten Zahlungs— Wwefehle eine richterliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob sie ver— bunden gewesen seien, die von der Polizeibehörde ihnen angesonnenen offentlichen Näumungsarbeiten, für welche die jetzt ihnen abgeforderten Kosten entstanden find, zu leisten; d. h. mit anderen Worten, Kläger pro— voziren auf gerichtliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit und Noth— wendigkeit jener polizeilichen Anordnung, was indessen nach jenem Gesetze unzulässig ist, da sie ihre Befreiung von der polizeilich ihnen auferlegten Verbindlichkeit weder aus einer besonderen , . Vorschrift, noch aus speziellen Rechtstiteln herzuleiten vermögen. Der Rechtsweg ist also un— statthaft und der Kompetenz⸗stonflikt begründet.

Berlin, den 25. Oktober 1856.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz ⸗Konflikte.

Ministerium des Innern.

Bescheid vom 31. Mai 1857 betreffend die Aus⸗ dehnung der Konzession eines Agenten äber den Bereich des Regierungsbezirkes hinaus.

Gesez vom 17. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 146, S. 1004.)

Der en den ig rn. eröffne ich auf den Bericht vom

1. v. M. betreffend die Folgendes:

Die an die Hagelschäden⸗ und Mobiliar -Brand versich erungs⸗ Hesellschaft zu N. erlassene Verfügung vom 23. März c. hat darin Nichts geändert, daß nach 8. 19 des Gesetzes vom 17. Mai 1853 in Verbindung mit 8.7 des Geseßes vom 8. Mai 1837 die Agenten der Feuer⸗Versicherungs-Gesell⸗ an itz die Konzession zum Geschäftsbetriebe bei der Regierung hres Wohnsitzes nachzusuchen haben, und da die Allerhöchste Ordre vom 6. Januar 1847 vie Konzession zu Agentur -Geschäften fr Feuer ⸗Versicherungs -Anstalten mit dem Bereiche eines bestimmten Ortes in Verbindung bringt, so wird, nachdem das Gesetz vom 17. Mail 1863 im §. 3. darüber ent- schleden hat, vaß die Konzesston, welche von einer Regierung Ertheilt wird, sich nur auf den Bezirk dleser Regierung erstreckt, alls die Frage iber die Ausdehnung einer Konzessson über den

ereich eines Regierungsbezirls hinaus zur Enischeidung kommt, zwischen den beireffenden Regierungen eint Communication zum Zwecke der Enischeidung stattfinden müssen.

; Die Gestrafung des Kontravenienten anlangend, so erschein diese Frage, wie nach wem Geseßze vom 8. Mai 1637, so auch nach demsenigen vom 17. Mal 1853, nicht zweifelhaft. Der §. 3 dieses letzteren. Hesetzes alleglrt ausvrüdlich ken g. s, in welchem Lie Strafe bestimmt wird und wenn überdles für einen bestimmten Be⸗

onzesslonirung von Versicherungs⸗Agenten,

zirk eine spezlelle Konzession nöthig ist, so folgt von selbst die Straf⸗ barkeit desjenigen, der ohne eine solche Konzesslon dennoch in diesem Bezirke Geschäfte treibt.

Berlin, den 31. Mai 1867.

Der Minister des Innern. . von Westphalen. n

die Königliche Regierung zu N.

Fin anz⸗Ministerium. Haupt ⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 1. Juli 1857 betreffend die Verloosung von Stamm-⸗Actien und Prioritäts⸗ Obligationen Serie J., II. und IV. der Nieder⸗ schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Bei der heute öffentlich stattgehabten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm⸗Actien und Prioritäts⸗Obliga—⸗ tionen der NiederschlesischMärkischen Eisenbahn sind die in den bei⸗— liegenden drei Verzeichnissen *) aufgeführten

681 Stamm-⸗Actien à 106 Rthlr.

136 Prioritäts-Obligationen Ser. J. à 100 Rthlr.

271 dergl. , .

64 dergl. . gezogen worden.

Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag der Stamm Actien, zugleich mit den Zinsen für das zweite Semester d. J. vom 15. Dezember d. J. ab, den Kapitalbetrag der Prioritäts⸗Obligationen aber vom 2. Januar k. J. ab,

gegen Quittung und Rückgabe der Aktien und Obligationen und der dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zins⸗Coupons bet der Hauptkasse der Niederschleslsch⸗Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden zu erheben.

Der Betrag der etwa fehlenden Zins ⸗-Coupons wird zur Decknng der Ansprüche ihrer Besitzer vom Kapital gekürzt.

Vom 1. Januar k. J. ab hört die Verzinsung dieser Actien und Obligationen auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber bis jetzt noch nicht realisirten, auf den Anlagen mitverzeich⸗ neten Stamm-Actien und Prioritäts Obligationen Ser. J., II. und IV. hierdurch wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat.

Uebrigens können wir uns mit den Inhabern der gekündigten Effekten in einen Schriftwechsel wegen der Kapitalzahlung nicht

einlassen, und werden daher desfallsige bei uns eingehende Gesuche

ohne Weiteres zurückgesandt werden. Berlin, den 1. Juli 1857. Haupt⸗-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.

) Liegen der heutigen Nummer des Staats-Anzeigers in besonderer Beilage bei.

Kriegs⸗-⸗Mꝛeinisterium.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. Mai 1857

betreffend die Bestätigung der Statuten der bei der

Dienstjubelfeier des Prinzen von Preußen Kö—

nigliche Hoheit gegründeten Stiftung für unbe—

mittelte Inhaber des Eisernen Kreuzes vom Feld— webel abwärts.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestätige Ich hierdurch die anliegenden Statuten der bei der Dienstjubelfeier des Prinzen von Preußen söönigliche Hoheit gegründeten Stiftung für unbemittelte Inhaber des Eisernen Kreuzes vom Feldwebel abwärts, in allen ihren Bestimmungen, mit dem Ausdrucke Meiner beifälligen Aner⸗ kennung der patriotischen Gesinnungen, von denen die Stifter dieses Werkes geleitet worden sind. . Charlottenburg, den 7. Mai 1857.

(gez. Friedrich Wilhelm. (gegengez ) Graf von Waldersee.

An das Kriegs⸗Ministerium.

Statut der Stiftung für unbemittelte Inhaber des Eiseren streuzes vom n, n. abwãaͤrts. I. Stiftungsfond s. 2 Aus den Ueberschüssen der Beitrage, welche von früheren ge— bienten Soldaten aller Grade des Preußischen Heeres für die Sr. stöniglichen Hoheit dem Prinzen von Preußen bei Höchstdessen funf⸗ zigsähriger Jubelfeier zu widmende Ehrengabe dargebracht werden, wild ein stapitalfonds als Stiftungsfonds einer unter dem Protek⸗ torat Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen und, unter dem Namen „Stiftung fuͤr unbemittelte Inhaber des Eisernen streuzes“ zu gründenden Stiftung gebildet. Das Domizil dieser Stiftung ist Berlin.

Il. Verwendung der Fonds.

Die Zinsen dieses Kapitals werden am 1. Januar jeden Jah⸗ res in gleichen Beträgen von mindestens zehn Thalern an un be⸗ mittelte Inhaber des Eisernen Kreuzes vom Feldwebel abwärts, welche nicht als Senioren den Ehrensold beziehen, als Ehrengeschenk

vertheilt. §. 3

Sobald die nach §. 2 zuin Genuß der Stiftung Berechtigten nicht mehr in genügender Anzahl, oder gar nicht mehr vorhanden sind, treten die Inhaber des Militair-Ehrenzeichens, nach den im §. 2 gegebenen Bestimmungen, , Stelle.

Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen bleibt die Auswahl unter den vorgeschlagenen Inhabern vorbehalten. 16

I Verwaltung.

Das Königliche Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das In— validen-Wesen, soll ersucht werden, die Verwaltung der Stiftung und die Vorschläge der mit dem Ehrengeschenke zu betheiligenden Inhaber des Eisernen Kreuzes resp. Militair-Ehrenzeichens zu Ubernehmen und die Fonds der Stiftung bei seiner Kasse zu deponiren.

§. 6

Bis die Uebernahme der Verwaltung Seitens des Königlichen Kriegs-Ministeriums erfolgt ist, wird dieselbe durch das Komité, welches sich aus den aus der Linie und Landwehr geschiedenen Soldaten zur Feier des Dienstjubiläums Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen , hat, geführt.

17. Vorübergehende Bestimmun gen. Das vorstehende Statut soll Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen zur Hohen Genehmigung vorgelegt werden. Behufs Erlangung der Staats-Genehmigung und der Kor— porations-Rechte für die Stiftung hat die verwaltende Behörde die gesetzlichen Schritte zu thun. ; ö Berlin, den ersten Januar Ein Tausend Acht Hundert und

Sieben und Funfzig. . (gez) Prinz von Preußen.

Das Komité: . (gez. v. Jagow, Graf v. Schlieffen, General der Infanterie a. D. General-Lieutenant a. D. v. Webern, b. Heydebrandt-⸗Lasa, General⸗Lieutenant a. D. General⸗Major a. D. v. Blumenthal, v. Kraut, v. Arnim, General⸗Major a. D. Oberst a. D. Oberst⸗Lieutenant a. D. Graf v. Rödern, b. Arnim-Boytzenburg, Major im 3. Landw.⸗Husaren⸗Regiment, Major a. D. v. Kne seb eck, v. Alvensleben, Bernhard, Major a. D. Major a. D. Artill. Pr. Lt. a. D. Hossauer, Hoffmeister, Wagner, Schultze, Licutenant a. D. Feldwebel a. D. Feldwebel. Vice⸗Feldwebel a. D. Karbe, Siebert, Bries nick. Wachtmeister a. D. Unteroffizier a. D. Unteroffizier. Schwartz, Fröhlich. Gassert, Sonnenburg. Unteroffizier. Gefreiter . D. Grenadier a. D. Grenadier a, D. Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre nebst Statut wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß mit dem Bemerken gebracht, daß der Stiftungsfonds in einem Kapitale von 10650 Rthlrn. besteht. ; . das Kriegsministerium die Verwaltung der Stiftung nunmehr bereitwillig übernimmt, wird schließlich bemerkt, daß die Vorschläge zur Bewilligung des Ehrengeschenks Seitens der Kö⸗ niglichen General⸗Kommandos erfolgen werden. Da letztere sich im' vollständigen Besitze des dazu erforderlichen Materials bereits befinden, bedarf es weder bei denselben noch bei dem Kriegsmini⸗ sterium besonderer Anträge dieserhalb. Berlin, den 25. Juni 1857.

Kriegsministerium, Abtheilung für das Invalidenwesen. von Sommerfeld. Loos.

Preuß ische Bank.

Zu Bank-⸗Rendanten sind ernannt worden: Die Bank⸗ Kassirer Barkley in 6 Hartmann in Münster, Pflug in Breslau, Franke in Posen, fo wie die Bank⸗Buchhalter Th at in Tilsit, Freudemann in Crefeld, Eichert in Halle a. S., Martins in Gleiwitz, Schwarz J. in Elberfeld, Storch in Görlitz, Stübner in Frankfurt a. O., Wen ke in Bromberg und Barsekow JI. zu Stettin.

2.

Monats ⸗⸗Uebersicht der preußischen Bank, gemäß 5. 99 der , , r. vom 5. Oktober 1846. v a.

1) Geprägtes Geld und Barren. . ...... ...... 34, 125,500 Rthlr. 2) Kassen⸗Anweisungen 1,715,400 * 3) Wechsel⸗Bestände b2, 871, 500 * 4) Lombard⸗Bestände .. ...... ...... ...... ...... 11,185, 400 * 5) Staats ⸗Papiere, verschiedene Forderungen

und Aktiva 6,460,000 *

P 6) Banknoten im Umlauf 72, 743,700 7) Depositen⸗Kapitalien.;. ...... , 19,727,200 8) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privat-Personen, mit Einschluß des Giro⸗ Verkehrs. . .... .... 69 gn, g gs g ene ,. 5, 41, 300 Rthlr. Berlin, den 30. Juni 1867. Koöͤniglich preußisches Haupt-Bank⸗Direktorium. von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Erbprinz Ludwig zu Bentheim⸗-Steinfurt, von Steinfurt.

Berlin, 4. Juli. Seine Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Grafen Hyachnth von Strach witz auf Stubendorf im Kreise Groß⸗Strehlitz, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Johanniter⸗Maltheser⸗Ordens zu ertheilen.

Personal Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portep ee⸗Fähnriche 2c. Ernennungen, Befbrderungen und Versetzungen.

Den 18. Juni. Lengsfeld, Major vom Generalstabe des J. Armee⸗Corps, zum Chef des Heneralsftabes der General⸗Inspection der Artillerie ernannt. Den 20. Juni. v. Korf⸗srokisius, Sec. Lt. vom 6. Ulan Regt, in das 10. Hus.

Regt. verseßt. ; k Den 23. Juni.

v. Witzleben, Major und persönlicher Adjutant des Prinzen Karl bon Preußen K. H., die Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 3. Ulan. Negts. (Kaiser von Rußland), unter Führung à la suite dieses Regiments

ertheilt. U Den 25. Juni. Schmidt, General⸗Major und Birektor der Allgem Frie gsschule, zum Mitgliede der Studien⸗Kkommission für die Divisionsschulen ernannt. Bei der Land webr. Den 18. Juni. . Frhr. v. Zedlitz⸗Neukirch, Prem.»Lt. von der Kadall. 1. Aufged. des Y Bats. 3. Garde Landw. Regts., zum Rittmeister befördert.

Abschiedsbewilligungen rz. Den 25. Zuni.

v. Wentzel, Gen Lieut. a. D., zuletzt Gen⸗Major und Eomman - deur der 12. Inf. Brig, Freydanck, Gen. Major a. D., zukeßt Som. mandeur der B. Inf. Brigade, st ühne, 8e a. D., zuletzt Oderst und Insp. der 5. Festungs-Inspection, v. Frorel'ch. Gen Maler 2 d. zuletzt Oberst und zweiter Kommandant dan Reifse, S ülsen, Oberst J. S., zuleßt Commandeur des 40. Inf. Regts. Rella 2a Mol-. Oberst 4. B., zuletzt Oberst⸗Lieut. im 5. Inf. Regt. Frör. d. Schlein? z, Sberst⸗-Lieut. a? D., zulezs Major im 3. Drag. Regt. d. Se Ddenr- *. Major a. D., zuletzt im 2. Kür. Negt., mit ibrer Vensten zur ul erdoe ren. Disposition gestellt.

Bei der Sand wedr. Den 25. Juni. * v. Wol fers dorff, Pr. Lt. a. B. zuletzt im 3. Sat. 31. dandw. Regts, als Führer der Strafabtkeilung zu Posen, unter Fädrung 3 ! zuite des 5. komb. Neserve · Bats. angestellt.