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Die r, werben von zwei Mitgliedern des Verwal⸗
amens dessel
tungsrathes Reunter Arti kel.
en vollzogen.
Sollen angeblich verlorene ober vernichtete Interims Quittungen, l
Attien oder Talons mortifigirt werden, so erläßt der Verwaltungs rath dreimal in Zwischenrumen von vier Monaten eine öffentliche Uufforderung, jene Dokumente eingullesern oder die ftwaigen Nechie an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Mongte nach der gti en Aufforderung vergangen, die Dytkumenje nicht eingeliefert ober Die echte nicht geltend gemacht worden, so erklart das betreffende Landgericht die Dokumente für 3 Der Verwaltungs rath verd entlicht diesen Beschluß durch die Gesellschaftsblätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aug. Die Kesten dieses Ver ahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Getheiligten zur Last. Dinidendenscheine können weber aufgeboten noch mortifizirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ab-
lauf der r ed ungsfrst bei dem Verwaltungsraih anmeldet und den
stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhaf⸗; ter ö darthui, nach Ablauf der Verjährungsfrist der hen . 8 und bis dahin nicht vorgekominenen Dividendenscheine gegen uittung ausbezahlt werden. Zehnter Artikel. Alle Altionaire haben in Gladbach Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewahlt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekreiariate des Handelsgerichts zu Glabbach. Mehrere Repräasenianten und Rechtsnachfolger eines Akttio⸗ nairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur zusammen, und zwar durch Eine Person, wahrnehmen lassen. Eilfter Artikel.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher Benennung es auch sci, ju Zahlungen nicht verpflichtet, ben einzigen Fall der im siebenten Artikel vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.
Zwölfter Artikel.
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übri Ver a
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g zu Düsseldorf ist befugt, ndihigenfalls solche vorzuschreiben. er eintretenden Aenderun
n Regierung er⸗ tzteren bekannt zu machen. Titel. Von dem Verwaltungs rathe. ; Dreizehnter Artikel.
Die obere Leitung der Gesellschaft, fowie die Vertretung derselben in allen Beziehungen, wird einem von der General ⸗Versammlung ernannten Verwaltungs raihe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegen⸗ wart eines Notars, und ein von diesem uͤber das Resultat derselben aus—⸗ 9 1 2 nenn nn der Verwaltung.
rwaltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern. Ihre Kunktio— 9 . * h besteh zeh gliedern. Ihre Funktio Nac jwei * ren scheiden die drei an Dienstjahren ältesten Mitglie⸗ der, nach vier Jahren die danach folgenden bre Mitglieder und nach sechs Zabren die übrigen Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. . rel veisamminng wahlt ihre Nachfolger durch geheime
Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus no nicht fest ˖ steht. aus uscheiden baben, wird durch das Loos bestimmt. ,
Die enden sind wieder waͤhlbar. Die Namen der Gewaͤhl⸗ ten werden darch die im zwölften Artikel benannten Blätter öffentlich
bekannt . . Bigrzehnter Artikel.
sees i die Dauer des Baues des Etablissements und für die ersten e e , e. aftsbetriebes bilden die Stifter der Gesellschaft, die in i O dt, 8 Königs. Wilhelm Heinrich A Sohn, Jehann Heinrich jung. Johann AWwilhelm d Johann Peter Paͤuen
ieser hat alle statut mäßigen Rechte und Pfli i e stat zflichten, jedoch mit Aus⸗ ae re getan zur Erwerbung und 2 2 ö.. , . /. 2 * die besondere Ermächtigung der 1 . zu heschließen. daß dieser erste n n. tikel neunzehn an egebenen Befugnisse ö. 2 theilweife Er ordentlichen Genera 9 des i und sechszig statt. prei 2 e. ĩ g hat das Recht, mit einer gehe, hen, 3 9 . Stimmen eines oder mehrere Mitglieder , . auszuscheiden und an deren Stelle nene Mitglieder Jetoch muß dazu ein Antrag ven wenigstens zehn Atrionat di zusammen vierzig oder mehr Urnen b n ne ren, mer K 2 h efitzen, rechtzeitig (Artifel vier und
Fünfzehnter Artikel.
Jedes Mitglied des Verwasltungsrathes muß mindestens zehn Aktien
waltungsrath dauern, unveraͤußerlich.
nimmt das anwesende, Die Namen der Gewa
stommt in au Verwaltungs rathe Dauer bis zur nächsi wieder besetzt.
Die definitive Wiederbesezung erfolgt durch die Wahl der General⸗ Versammlung. Das in diefer Weise gewahlte Mitglied scheidet in dem Termine aus, an welchem die Dauer der unktionen seines Vorgaͤngers aufgehört haben würde.
Bis zu der im Artikel vierzehn bestimmten ersten theilweisen Er— neuerung erganzt der Verwaltungsrath sich selbst. Sämmitliche hier vorgesehene Ersatzwahlen erfolgen in Gegenwart eines Notars und müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Achtzehnter Artikel. Der Verwaltungsrath versammelt fich regelmäßig an den von ihm
ür nöihig hält.
Der Vetztere ist außerdem verpflichtet, den Verwaltungsrath zu be⸗ rufen, sofern von drei Mitgliedern deffelben darauf angetragen wird. Die Einladungen zu den nicht fesistehenden Sitzungen erfolgen mindestens drei Tage vorher. Die Versammlungen des Verwaltungsrathes finden am SEitze der Gesellschaft statt. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwefenden Mitglieder ge⸗ faßt, in ein dazu bestimmtes Protokollbuch eingetragen und von den Ln— wesenden unterzeichnet.
ii Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vor— itzenden. . Bei Wahlen ist das im Artikel fünf und dreißig für die General— erg vorgeschriebene Verfahren auch hier maßgebend. „Zur Fassung eines gültigen Beschlusses isi die Anwesenheit von we⸗ nigstens sechs Mitgliedern erforderlich.
Neunzehnter Artikel.
Der Verwaltungsraih beschließt innerhalb der Grenzen des Sta— tuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der General ⸗Versammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
Er enischeidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immo— bilien und Gerechtsamen, über Neubauten, große Reparaturen an den
Immobilien, sowie über La e, Plan und Umfang der zu errichtenden Eiablissements. . ö. ) 96
eines zu erwer
rten Aktienkapitals übe
Versammlung erforderl . Derselben Genehmigung bedarf es, wenn ber Taxwerth eines zu veräußernden Immobiliars' den Betrag eines Achtels des emittirten Aktienkapitals uͤbersteigt.
Zu Anleihen ist desgleichen die Autorisation der General-Versamm— lung erforderlich.
Die bei der letzteren hierüber zu stellenden Anträge sind bei der Einberufung im Allgemeinen anzugeben. Er ernennt und entseßt nach Maßgabe des Dienstvertrages den Direktor, sowie in der Regel auf den Vorschlag des Direktors alse übri⸗ gen Beamten der Gesellschaft, welche in Jahresgehalt stehen und eine Besoldung von über dreihundert Thaler jaͤhrlich erhalten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Hesellschast wegen Dienstvergehen, Fahr⸗ lässigkeit oder aus anderen Gründen jederzeit zu entlassen. Er erlaͤßt und andert die speziellen Dienst⸗Instrultionen für den Direktor. Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Ver— in und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft ab— chließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen fich ver⸗ treten zu lassen.
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglie⸗ ber, sowie den Direltor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten HGeschäften zu delegiren und diesen bie erforderlichen Vollmachten auszu⸗
fertigen.
Zwanzigster Artikel. Für die der General⸗Versammtung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General-⸗Versammlung über die auszufũührenden Maßregeln zugleich die Ertheilung der General. und Spezial bollmacht an
oder erwerben.
2. Verwaltungsrath, diese Beschlusse zu vollziehen oder vollziehen zu assen.
lie Dokumente dieser Aktien werben in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als Ver⸗
,. Terminen und außerordentlich, so oft' der Vorsißende es
13as
Ein und zwanzigster Artikel.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä⸗ sidenten oder von dem Vicepräsibenten oder von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungsrathes unterschrieben. .
Zwei und zwanzigster Artikel. .
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung eine Tantisme von fünf Prozent vom Reingewinn.
Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantisme unter eine Mitglieder fest.
. ⸗ ö Vierter Titel. Vom . . Drei und zwanzigster Artikel. .
Zur speyiellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver— waltungsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben, ein Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungs rathes ist, nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des Direk— ters kann auch in einem Antheile am Reingewinn bestehen. Die Ernen; nung ist durch notariellen Akt zu vollziehen und durch die in Artikel zwölf benannten Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. Die durch den Verwaltungsrath ausgesprochene Entsetzung des Direktors (Artikel 19) hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, uf n , Gratifikationen oder andere Vortheile, für die Zukunft von selbst erloͤschen.
Dies ist in den Dienstvertrag mit aufzunehmen.
Vier und zwanzigster Artikel.
Der Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungs—⸗ anweisungen auf den stassirer und alle Quittungen. Er acceptirt, unter⸗ schreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Ein⸗ richtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Vertraͤge zu be⸗ trachten find; doch müssen alle Unterschriften des Direktors von einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen von einem Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kon—⸗ trasignirt werden.
e Name dieses Beamten wird durch die Gesellschaftsblätter bekannt
emacht. . ; ö Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich bertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestal⸗ lung. . ünf und zwanzigster Artikel. ⸗ Der vile , und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nichi dem Verwaltungsrathe vorbehal— ten ist, nach Maßgabe des mit demselben abgeschlossenen Dienstvextrages. Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm nicht zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwaltungsrathes berbeizuführen. Eine hierauf bezüͤgliche Klausel ist in den Dienstvertrag mit aufzunehmen. Sechs und zwanzigster Artikel. . .
Bei Ftrankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des Direktors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Ver— waltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft
rovisorisch dessen Dienst. .
z n dieses Angestellten wird durch die Gesellschaftsblätter be⸗ kannt gemacht. Eine notarielle Ausfertigung des Wahlaktes bildet die Legimation des Direktors.
Sieben und zwanzigster Artikel. J
Der Direktor muß mindestens zehn Attien der Gesellschaft besitzen oder erwerben.
Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder veräußert noch übertragen werden.
6 ; Fünfter Titel. Von den General ⸗Versammlungen. Acht und zwanzigster Artikel.
Zur Theilnahme an der General-Versammlung und an deren Ver⸗ handlungen sind nur diejenigen Aktionaire befugt, auf deren Namen eine oder mehrere Aktien acht Tage vor der Versammlung bei der Direktion angemeldet sind. Die Einschreibung der Aktien erfolgt bei dem Verwal— tungsrathe entweder gegen Vorzeigung der Attien oder eines dem Ver⸗ waltungsrathe als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besitz der— selben und auf schriftliches Ersuchen. ö .
Den in dieser Weise berechtigten Aktionairen, welche sich persönlich oder durch Bevollmächtigte nach Artikel dreißig an der General⸗Versamm⸗ lung betheiligen wollen, werden innerhalb der beiden letzten Tage vor der General-⸗Versammlung gegen Ueberreichun der ihnen über die er⸗ folgte Einschreibung der Aktien ertheilten Bescheinigung Eintrittskarten
theilt. . . he bi selb Verfahren findet auch bei den außerordentlichen General—
ersammlungen statt. ö. 3 rm st auf welche faͤllige Ratenzahlungen rückständig find, findet eine Theilnahme an der General ˖ Versammlung nicht statt und kön⸗ nen die Inhaber solcher Altien in derselben sich auch nicht vertreten
lassen. fin Neun und zwanzigster Artikel. :
Das Necht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche nach Artikel acht und zwanzig zur Theil nahme an der General⸗Versamm—⸗ lung befähigen, und steht mit Ausnahme des, im Artikel drei und vierzig e . Falles, nur den Aktionairen zu, welche zwei oder mehr Aktien besitzen.
ib bhrcht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:
2) bis zu zwölf Aktien auf je zwei Aktien eine Stimme, b) fuͤr die Aktien, welche Jemand aber die Zahl zwöoͤlf hinaus besißt,
auf, ie vier Altien eine Stinsme, jedoch kann Niemand mehr als fünfzehn Stimmen fur seine Person abgeben. ;
. reißigster Artikel. wee den Die Attlonaire konnen sich in Gerhinderungs fällen durch anbere nach Artikel acht und zwanzig zur Theil nahme an den General⸗Versamm⸗ lungen befugte Attionaire verireten lassen; die Handlungshäuser aber auch durch igre Proturaträger, die Gemeinden und offentlichen Institute durch ihre Repräsentanten, die Minderjährigen und andere Bedormun⸗ dete durch ihre Vormünder oder Kuraioten, bie Ehefrauen, durch ihre Ehemänner, wenn die Vertreter auch nicht Ättionait. find. Für mehr als fünfzehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmachtetrager in der General- Versammlung sein. Die Prüfung der Vollmachten erfolgt durch den Perwaltungsrath. CEntstehende Bifferenzen über die Gültigieit oder Zulaäͤssigkeit einer Bevollmächtigung entscheidet die General ⸗Versammlung.
Ein und dreißigster Artikel.
Die General- Bersammlung tritt regelmäßig jährlich ein Mal, und jwar im Monat März, in Gladbach zusammen.
Außerdem finden außer gewohnliche General ˖ Versammlungen ebenfalls in Gladbach stait, so oft dies vom Verwaltungsrathe für noͤthig erachtet wird, oder so bald wenigstens zehn Attionagire, welche mindestens hun⸗ dert Attien besißen, schriftlich darauf antragen.
Zwei und dreißigster Artikel.
Die regelmäßigen, wie die außergewohnlichen General⸗Versammlun⸗ gen beruft der Verwaltungsrath mittelst öffentlicher Bekanntmachungen durch die im Artikel zwölf erwähnten Blatter. Diese Bekanntmachungen sollen mindestens vierzehn Tage vor der General⸗Versammlung stattfinden und die zur Berathung kommenden Gegenstände in der Kürze angeben.
Drei und dreißigster Artikel.
Vorbehaltlich der in den Artikeln drei und vierzig und sechs und vierzig enthaltenen Bestimmungen, vollbringen sich alle Beschlüsse und Wahlen der General- Versammlungen mit absoiuter Stimmenmehrheit; find die Stimmen gleich, so enischeidet der Vorfsitzende. Wer von den Attionairen bei der General⸗Versammlun nicht erscheint oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist en n n g durch die Beschlüsse jener Versammlung gebunden.
Vier und dreißigster Artikel. .
Der zeitige Vorsitzende des Veriwaltungsrathes führt auch den Vorsi in der General-Versammlung und ernennt die Strutatoren.
Zu Skrutatoren koͤnnen weder Verwaltungsräthe, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.
In den regelmäßigen General-Versammlungen werden bie Geschãfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:
a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im k und uͤber die NResultate des verflossenen Jahres ins be⸗ ondere;
b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; :
e) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗ rathes, sowie über die ÄAntraͤge einzelner Äktionaire. Letztere müssen spätestens acht Tage vor der General Versammlung dem Verwaltungsrath schriftlich eingereicht sein;
d) Wahl von drei Koömmissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz mit den Buͤchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver⸗ gleichen und rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er⸗ theilen oder an die Gesellschaft zu berichten.
Fünf und dreißigster Artikel.
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen.
Wenn sich bei der 3 Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu wählen sind, die absolute Majorität ergeben hat, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten. Dabei wird die Liste der Wähl baren nur aus den Personen, weiche nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhal⸗ ten haben, aber wo möglich in der Art gebildet, daß die doppelte Zahl der noch zu Wählenden erreicht wird. e .
Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erfor ˖ derlich, sondern sind diejenigen als gewählt anzusehen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit giebt das Loos den Ausschlag.
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von we⸗ nigstens fünf Aktiongiren muß auch über andere Gegenstäaͤnde durch ge⸗— heimes Skrutinium abgestimmt werden.
Sechs und dreißigster Artikel. .
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen fich nur mit den Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet find.
Sieben und dreißigster Ärtikel. .
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar aufgenommen und von dem Vorsitzenden und den Skrutatoren und von densenigen anwesenden i n, a ,, unterzeichnet.
Se e r — Bilanz, Dividende und Reservefonds. Acht und dreißigster Artikel.
Am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres wird von dem Di⸗ rekter eine vollstandige Aufsteflung der Attivã und Paffiva der Gesell— schaft gemacht und in das dazu bestimmte Buch eingetragen.
Diese Aufstellung wird mit den Belegen dem Verwaltungs rathe zur Prüfung und Fefistellung vorgelegt. Bei Aufstellung der Aktiva werden die Preise der Rohstoffe, elf und Materialvorräthe nach dem nie⸗ drigsten laufenden Werthe festgestelll und berechnet. .
Wieviel von dem Werthe der Immobilien und Mobilien abgeschrie⸗ ben werden soll, bestimmt der Perwaltungsrath. n. .
Es sollen indeß von dem kostenden Preise der Gebaäulichkeiten min⸗ destens zwei Prozent und von demjenigen der Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent jährlich für Abnutzung abgeschrieben werden.
Der nach Abzug aller Passiva verbleibende Ueberschuß der Aktida bildet den Jahresgewinn der Gesellschaft.
Neun und dreißigster Artikel. . Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten Reinge⸗