1857 / 178 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1468 1469 Den Aetien Dokumenten, den Divibendenscheinen und den Talons 2 Titel vier. . Zu Käufen und Verkäufen von n und neuen Anlagen ist Versammlung statt. Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher wird auf der grüsette eine Ueberseßung in franzöͤsischer Sprache bei⸗ Verwaltung. ö. jedoch, sofern diese Geschäfte den Gesammibetrag bon zwanzig tausend Bekanntmachungen in den Gesellschafts blättern (Caragrap neun) sowohl gefügt. ; Paragraph sie benz hn. ö. Thalern erreichen, die Zustimmung der General⸗Versammlung erforderlich. die regelmäßigen als die außergewöhnlichen Jeneral⸗ ersammlungen.

Paragraph neun. Zur oberen Leitung der Gesellschaft, so wie zur Vertretung derselben ö Um Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft zu kontrahiren, sei es leßztere, wenn er es füt dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zehn

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der in «allen Beziehungen wird ein aus sieben Mitgliedern bestehender ; durch Aufnahme von Darlehen oder durch Eingehen von Schuldverbind— stimmberechtigte Actionagire, welche Inhaber von mindestens einem Giertel

Geht eines dieser Blatter ein, so soll die Veroffentlichung in dem uͤbrig⸗ Wenigstens vier Mitglieker des Verwaltungsrathes müssen Inlaͤnder schäftsjahres erfolgen kann, bedarf es gleichfalls der Zustimmung der Belannimachung muß mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungs⸗

bleibenden Blaite so lange genügen, bis die nächste General ˖ Ver fammlung sein. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars und der General- Versammlung, weiche über die Aufnahme von Anleihen nur tage stattfinden. Der Zweck der außergewohnlichen Versammlungen ist n, wenn bei der Einladung ausdrücklich ange. im Einberufungsschreiben anzugeben.

statt des eingegangenen Glattes ein anderes bestimmt hat. Die getroffene von biesem über das Resunat derselben aufgenommene Akt bildet die dann gültig beschließen kan ͤ neue Wabl bedarf der Genehmigung der Königlichen Regierung zu Cbln. Legitunation der Verwastung. Die Namen der Mitglieder des Verwal⸗ geben wurde, daß über diesen Gegenstand berathen werden solle. Die Paragraph dreißig. die Aufnahme von Anleihen In der General · Versammlung können abwe

Dieselbe Königliche Regierung zu Cpln ist ermächtigt, die Wahl anderer zungsrathes, so wie die Ramen seines Präsidenten und seines Vice— Veschlüsse der General ⸗Versammlung über . Blätter zu forbern und nöthigen falls die selben vorzusch reiben. Präsidenten (Paragraph neunzehn) werden in den Gesellschaftsblättern bedürfen der Genehmigung des Handelsministers. ö . l Actionaire durch Vollmacht, jedoch nur durch Acti

Sämmtliche in Bezug auf Gesellschaftsblätter eintretene Aenderun⸗ (Paragraph neun) bekannt gemacht. Der Verwaltungsrath wird alle Für die der Heneral Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt Die Prüfung der Vollmachten ist Sache d J in deren Beschlüssen über die auszuführenden Maßregeln zugleich die Er-, Es genügt eine Vollmacht unter

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gen sind in dem Amisblaite der Königlichen Regierung zu Cöln, so wie zwei Jahre zum Theil erncuert, indem nach zwei und respektive vier q . ö derjenigen Negierungen, in deren Bezirk die Blätter eiwa erscheinen, und Jahren zwei, nach sechs Jahren drei Mitglieder austreten. theilung der General⸗ und Spezial⸗Bollmacht an den Verwaltungsrath, f Unterschriften in den übrigen Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. act (bestimmt das erste und zweite Mal das gods. sodann stets das diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. . i P rma können dieselben Rechte Paragraph zehn. Dienstalter die Reihenfolge der Äusscheidenden. Die austretenden Mit— Der Verwaltungsrath ist befugt, einzelne seiner Mitglieder, so wie rauen werden durch ihre

. . einzelner Beamten zur Besorgung hesonderer Functionen zu delegiren unter nder oder Kuratoren und.

Hie Einzahlung der Actienbeträge erfolgt nach dem Vedürfnisse der glieder sind jebesmal wieder wählbar. . ͤ . ; l Gesellschast in Raten von zehn bis zwanzig Prazent. Die erste Erneuerungswahl findet in der dritten ordentlichen General⸗ Ausstellung einer Spezial-Vollmacht. In dlesem Falle kann eine beson ßigen Repraäsentanten ver-

Die Einzahlung von mindestens zehn Prozent muß sofort nach Ein— Versammlung statt. dere Vergütung für die übernommene Mühewaltung bewilligt werden.

gang der landesherrlichen Genehmi ung erfolgen, und innerhalb des zaragra achtzehn. Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden durch die Unter⸗ Paragraph ein und dreißig. g ch hmigung erfolg . Paragraph achtzeh Die Heneral Bersammiung, regelmäßig tonftitkhirt, stellt die Gesammt.

ersten Jahres müssen überhaupt mindestens viernt zrozent eingezahlt Jedes Mitglied des Verwaitungsrathts muß wenigstens dreißig Actien rift zweier Mitglieder vollzogen. . 6 4 ; ; ; . . eigen hümlich besitzen oder . ; n ßig ian Paragraph drei und zwanzig. ö heit der Actionaire dar. Die Einzahlung muß jedesmal binnen vier Wochen nach einer in Diese Actien, werden hei der Gesellschaft hinterlegt, sind unver— Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch für seine Ihre statutenmaßigen Beschlũsse verbinden die nicht erschienenen oder die Gesellschaftsblaäfrter (Paragraph neun) einzuruͤckenden Aufforderung äußerlich während der ganzen Dauer der Functionen des Eigenthümers, Mühewaltung außer dein Ersatz für die durch seine Functionen beran⸗ nicht vertretenen Actionaire, fo wie den Verwaltungsrath. des Verwaltungs rathes erfolgen. Zwischen jeder Rate muß ein freier und haften als Caution für etwaige Anspruͤche aus der Geschäfis führung laßten Auslagen eine Tantieme von sieben Prozent Lom Reingewinne, é bBaragraph zwei und dreißig. Monat liegen. desselben. welche bon ihm unter seine Mitglieder nach den Praͤfenzlisten vertheilt Der Präsident des Verwaltungsratbes fuhrt ben Vorsitz in der Ge⸗ Wer innerhalb der angegebenen Frist die Zahlung nicht leistet, soll Ihre Unveraͤußerlichkeit soll auf den Actien-Dokumenten vermerkt werden. Die General- Versammlung bestimmt die Summe, über welche neral-Versammlung und ernennt zwei Stimmzähler, welche jedoch weder hinaus die einem Mitgliede des Veriwaltungsrathes zuzuwendende Tan· Mitglieder des Verwaltungsrathes, noch Veamte' der est h f sein

gerichtlich dazu angehalten werden, und außerdem zu Gunsten der Ge⸗ werden. ; . ; Die feftgesetzte Summe gilt, bis sie von koͤnnen. Die Protokolle der General“ Versammlung werden sammtlich durch einen Notar aufgenommen und von den vorgenannten Personen,

sellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschrie⸗ Paragraph neunzehn. tieme sich nicht erheben kann. t ; benen Betrages verfallen sein durch den bloßen Lblauf der Frist, ohne Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte einen Prasidenten der General-Versammlung anderweit beflimmt wird. daß es einer andern Sommation oder Inverzugsetzung bedarf? und einen Vice⸗Präfidenten. J Paragraph vier und zwanzig. so wie von den anwesenden Actionairen, welche es verlangen, unter⸗ Ist ein Aetionair wegen nicht eingehaltener Frist einmal verurtheilt Ihre Functionen dauern ein Jahr, sie koͤnnen jedoch wieder gewählt Zur speziellen Jihzunß der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver⸗ geichnet. worden, so steht es bei den folgenden Einzahlungen der Gesellschaft freti, werden. Sind beide abwesend, so steht dem an Lebensjahren ltesten waltungsrathes wird ein General ⸗Direttor angestellt, welcher, wenn der Paragraph drei und dreißig. auf die gerichtliche Klage zu verzichten und den Säumigen seiner ferneren Mitgliede das Praͤfidium zu. Praäfident und Vice⸗Präsident müssen Verwaltungsrath nichts Anderes bestimmt, den Sitzungen des Verwal⸗ Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrhelt. Wird eine Verpflichtungen mit der Wirkung zu entbin den, daß die bereits geleisteten Inländer sein. tungsrathes beiwohnt und darin berathende Stimme hat' solche nicht gleich bei der ersten Abstimmung erreicht, so ist die doppelte Zahlungen der Gesellschaft anheimfallen und die erworbenen AÄnsprüche Paragraph zwanzig. Die Besoldung des General-Direktors, wie auch die Besoldung von Zahl der zu erwählenden Personen, entnommen aus denjenigen, die beim erlöͤschen. . Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes in anderen höheren Beamten, kann zum Theil in einem Antheile am Nein⸗ ersten Skrutinium die meisten Stimmen erhielten, auf eine engere Wahl Es bedarf dazu nur einer bͤffentlich bekannt gemachten Erklärung des außerordentlicher Weise, so wird dieselbe von dem Verwaltungs rathe gewinne bestehen. Es ist jedoch fur diefen Antheil ein Maximum festz⸗ zu bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Verwaltungs rathes. pravisorisch besetzt, Ueber diese Beseßung muß ein notarielles Protokoll setzen. l Tesgleichen erfolgen alle Heschläs, ber Gencral. Versammlung vor⸗ An die Stelle solcher erloschenen Aetien müssen neue in derselben aufgenommen werden. Der General-Direftor unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle behaltlich der fuͤr einzelne Falle abweichenden Bestimmungen des gegen. Anzahl kreirt, und es muͤssen hierzu Zeichner ge sucht werden. Die definitive Besetzung erfolgt durch Wahl der nächsten General— Zahlungsanweisungen auf den stassirer, er acceptirt, unterschreibt und wärtigen Statuts nach absoluter Stimmenmehrheit. ; Paragraph eilf. Versammlung. Die probisorische sowohl wie die demnächstige definitive imndossirk alle Wechfel ur d Anweisungen, unterzeichnei für alle laufenden Bei Stimmengleichheit giebt der Vorfitzende den Ausschlag. Je fünf Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims⸗ Ersatzwahl muß ihrem Nesultate nach durch- die im Paragraphen neun Geschäfte, welche als Ausführung der bereits geiroffenen Einrichtungen Actien geben eine Stimme; jedoch kann fein Actionair mehr als zehn Quittungen nach dem beiliegenden Schema C. ertheilt, welche nach Ein. bestimmten Gefellschaftsölatter bekannt gemacht werden. oder gefaßten Heschlüsse oder abgesch lossenen Verträge zu betrachten sind, Stimmen für seine eigenen Actien ünd außerdem noch zehn Stimmen für zahlung des vollen Beitrages gegen die Actien-Dokumente umgewechselt Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaltungsrathes übt doch müssen alle Unterschriften des General-Direftors von einem der die von ihm vertretenen Actien abgeben. . werden. sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Functionen Mitglieder des Verwaltungsrathes oder von einem zweiten Beamten der Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. r 3 gsrath delegirt, kontrasignirt werden. Der Auch über andere Gegenstände muß durch geheimes Skrutinium abge⸗

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Der Zeichner einer Actie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent seines Vorgängers gedauert haben würden. Gesellschaft, den der Ve rwaltun ko nh. des Nominalbetrages derselben unbedingt verhaftet. Nachdem vierzig Paragraph ein und zwanzig. Name des zur Contrasignatur bestellten Mitgliedes des Verwaltungs⸗ stimmt werden, wenn dieses durch den Vorfitzenden oder durch zehn . rathes und des hierzu etwa bestimmten Gesellschaftsbeamten ist in den im Actionaire beantragt wird.

Prozent des Actien betrages eingezahlt find, koͤnnen die aus der Aclien? Der Verwaltungsrath. versammelt sich, so oft er es für nöthig er— zeichnung entspringenden Rechte und Pflichten durch einen von beiden achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten resp. . Kontrahenten zu unterzeichnenden Uebertragsschein übertragen werden, Vice ⸗Präßidenten, welche auf den Antrag bon dreien feiner Mitglieder Bei Krankheit und son stigen Verhinderungsfällen des General-Direktors Der Berwaltungsrath ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen menn der Verwaltungeraih diesen Uebertrag' genehmigt. Diese Genehmi- ergehen muß, aber wenigstens einmal! un Monate, und zwar in der übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Ver— Antrége bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen, welche nicht gung wird auf den zu diesem Zwecke mit einzureichenden Interim, Regel am Sitze der Gesellschaft, um vom Gange der Geschäͤfte Kenntniß waltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesell— von ihm ausgehen oder ihm nicht acht Tage vor dem Versammlungstage Quittungsbogen vermerkt. du zunehmen und Erforderliches zu beschliehen! Die Beschlüsse werden schaft provisorisch dessen Dienst. schrifrlich, mitgeiheilt worden sind. Es kann in diesem Falle die General⸗ Paragraph zwölf. nach absoluter Stimmenmehrheit der Ankweschben gefaßt. Im Falle der Paragraph fünf und zwanzig. Versammlung beschließen, daß fie ohne weitere Berufung an einem der Jeder Actionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Stimmengleichheit enischeidet bie Stimme des Vorsitzenden. Der General-Direktor ist bevollmächtigt, bei allen gerichtlichen Ver- nächsten drei Tage wieder zusammentreten werde, um die Erklärung des Attie zugleich Domizil in Cöln. In Erinaugelung' der Bestimmung einer Zur Fassung eines gültigen, Beschlusses ist ! kie Anwesenheit von dandlungen und Angelegenheiten, bei welchen die Parteb durch Linen Ve— Verwaltungsrathes zu hören und Beschluß zu fassen. Person oder eines Hauses erfolgen alle Insinuationen gültiger Welse auf mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Dieselbe Zahl von Mitgliedern volmächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte des Verwaltungs⸗ . Baragrapb fünf und dreißig. . dem Sekretariate bes Königlich en Handelsgerichts zu Eöln. ist erforderlich zur Vornabme pon Wahlen, die nur mit absoluter rathes wahrzunehmen, und können alle Zustellungen an die Gesellschaft Die jährliche General Versammlung ernennt drei Kommissarien, Paragraph dreizehn. Stimmenmehrheit der Anwesenden Gültigkeit erlangen. In eine solche in dem Geschäftsbüreau des General-Dircktors bewirkt werden. von denen mindestens zwei Juländer sein müͤssen, mit dem Lluftrage, die Mehrere Repräsentanten und echtsnachfolger eines Actionairs sind Mehrheit in eisten und zweiten Serutinium nich: erlangt, so wird die Paragraph sechs und zwanzig. Rechnungen und die Bilanz zu untersuchen, die der naͤchsten General⸗ nicht befugt, ihre Rechte einzeln oder getrennt auszuüben; sie können Wahl verhandlung auf die nächste Sitzung vertagt. Wird auch in dieser Der Perwaltungsrath darf in keinem Falle einen Vertrag mit dem Versammlung ton dem Verwaltungsrathe vorzulegen find. dieselben nur zusammen und zwar nur durch eine Person ausüben lassen. beim ersten Scrutinium keine abfolute Majoritat erlangt, so werden die General, Direltor abschließen, durch welchtn er auf die Befugniß ver— Die Functionen der Kommissarien fangen erst einen Monat bor der Parggraph vierzehn. beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten, in eine engere Wahl zichtet, ihn wegen Verletzung seiner Dienstpflichten, Fahrlässigkeit oder Vorlegung der Rechnung an die General Versammlung an und hören Ueber den Betrgg der Actie Hinaus ist bet slctionair, unter welcher gebracht, und wird zwischen ihnen, wenn Stimmengleichheit erfolgt, durch Unsittlichteit don seinen Amisverrichtungen zu entfeßzen (aragraph zwei mit dan Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer Benennung es auch sei, zur Zahlung nicht verpflichtet, den einzigen Fall das Loos entschieden. ; ö und zwanzig). Der General -Direktor ist befugt, diejenigen Beamten, Functionen untersuchen die Kommissarien am Gesellschaftssiße die Rech⸗ der im Paragraphen zehn vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes muͤssen Protokolle auf⸗ deren Ernennung und Entlassung ihm nicht eiwa durch den Verwaltungs nungen des vorhergebenden Jahres und, erstatten darüber der General⸗ Paragraph fünfzehn. genommen werden, welche von sammtlichen Anwesenden zu unter— rath ganz überlaͤssen werden möchte, zu suspendiren. Versammlung einen Bericht. Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe Die Uebertragung des Eigenthums der Actie ersolgt durch die bloße zeichnen sind. ö Er hat jedoch die sofortige Entscheidung des Verwaltungsrathes acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. Uebergabe des Actien⸗ Dokumentes.“ Paragraph zwei und zwanzig: herbeizuführen. Paragraph sechs und dreißig. ö . Paragraph sechs zehn. Der Verwaltung rath bertalhet und verfügt innerhalb der Grenzen ͤ Paragraph sieben und zwanzig. Die General Versammlung kann Abänderungen des Statuts be— Gehen Interims-⸗Kuittungen, Actien oder Talons dem Eigenthümer des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit solche nicht ö Der General-Direktor muß mindestens dreißig Actien der Gesellschaft schließen, jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesen · verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortification er⸗ der Beschlußn ahme der General-Persammlung dorbehalten sind. Nament⸗ beißen oder erwerben. den oder vertretenen Stimmen und nur dann, wenn ihr allgemeiner folgen. lich ist er befugt, Konzessionen, Grundstücke uͤnd Gerechtsame zu erwerben Diese Aetien unterliegen den im Paragraph achtzehn für die Actien Inhalt bei der Einberufung angedeutet war. U und zu beraußern, Aktiv, Kapilallen und Immobilar-Kaufschillinge einzu— der Berwaltungsräthe feftgesetzten Bedingungen? und haͤften insbesondere Der Antrag dazu muß vom Verwaltungsrathe e , mindestens ziehen, hpothekar⸗Eintragungen zu nehmen, Hypothelen⸗Löschlingen An als Caution fuͤr etwaige Anspruͤche aus der Geschäftsführung des Ge— zehn Actionairen, welche Inhaber von mindestens einem Drittel des emit— bewilligen, sich zu vergleichen, zu fompromittiren, zu substituiren, die Ver— neral Direktors. . tirten Alctien⸗ Kapitals sin d, ausgehen. landesherrli , , und Anlegung von disponiblen Fonds zu bestimmen, über Ma— ö T 14 lr f ü ö f. ; * Abänderungen der Statuten bedürfen der landesherrlichen Ge— chinen, die zum Betriebe und zur Fabrichtion' dir zrodukte erforderli en er al. Ver samm lung en. nehmigung. t nate na sind, über Neubauten, große . an den , ,, ö (arggraph acht und zwanzig. Paragraph sieb en und dreißig. ö eingelief Betrage von drei taufen Thalern, über alle Verträgè, welche sich auf t i— Vorbehaltlich der in dem Paragraphen ein und vierzig enthaltenen In der regelmäßigen General⸗Versammlung werden die Geschaͤste Kön Regulirung der Preise und! des Absatzes der Prod tte der Gesellschaft Bestimmung haben nur die Vesßitzer von fünf oder mehr Actien Stimm- in nachfolgender Ordnung verhandelt: ; beziehen, und über alle Uebereinkünfte zur Eingehung eines der Gesell. recht in den General Versammlungen. Die Besitzer von weniger als Ex sten s. Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Ge⸗ schaft zustehenden Geschäftes in Gemeinschaft mit Anderen zu beschließen fünf Actien sind nur befugt, an den Distussionen Theil zu nehmen und schäftes im Allgemeinen und uber die Resultate des verflossenen Jahres Der Verwaltungsralh ernennt und entläßt den Gener?nl. Piretnel so stimmberechtigte Actionaire als Bevollmächtigte zu vertreten. . insbesondere. ö. . ; e Kosten die f ̃ wie die Agenten und Beamten ber Hesellschaft, und bestimmt ihre Ge? Um zu diesen Versammlungen, welche siets am Gesellschaftssitze ab—⸗ Zweiten. Bericht der Revisions - Kommisston (Paragraph fünf treffenden Eigenihumer zur Last. älter und etwa ; Er i j . zuhalten sind, zugelasfen zu werden, müssen die Actionaire ihre Doku, und dreißig) über die Prüfung der Rechnungen und Bilanz für das 8 . hälter und etwaige Cautionen. Er ist befugt, den General-Direktor und 9 e ö ; . ö ; jc d Anhd die Verf lun . Jug auf Dlividenbenscheine ist das Mortifikations verfahren alle Agenten und Beamten' ber Gefelischaft wegen Verletzung ĩhrer Tienst⸗ mente sechs Tage vor jenem der Zusammenkunft bei der Kasse der Gesell⸗ abgelaufene Rechnungsjahr, nach essen Anhörung die Versamm g. ig. . Es lann sedoch demjenigen, welcher den Verlust von Bivi⸗ pflichten, Fahrlaͤssigkeit oder Unsittlichkrit jeder Zeit ihrer Stellen zu ent— schaft oder bei ben in der Einberufung zur General⸗Versammlung bekannt wenn fich nichts zu erinnern findet, dem Verwaltungsrathe Decharge denbenscheknen vor bia r* Bersktzhungsfrißt CFaragraphh vieriig) bei chen. O', Befügn ß. des Verwaltungbrathcs ist ausbau. zu machenden Ganquiers deponiren. ertheint r e nshe ade de n, n e n . unt ben fattgsb bien iessz dur Hor, Plenffverfrehe ic ib? än Ernentung bes Hen erl. ird mn - ö. . üusgestellte Depositenschein gilt als Eintrittskarte zur . , n ,, n, , n, . : re sahst in glaubhafter Weise darthul, nach Ablauf so wie dessen Stellbertreters0 ist ein notarielles Protololl auf . eneral· Versammlung. , . n ,. und der Hersährungsfrist der Betrag ber kg s bahin n, n!] s Protololl auffunchmen, ö aragraph neun und zwanzig. Bier ten s. Wahl der Mitglieder des Verwaltung szrathes und der vorgekommenen iu lben den sch n? . . hefe lad fel an , ö. en. Paratrabhen neun bestimmien Gejeii— ö Im Monat t gh i Jahres . regelmäßig eine General- Neplsions⸗Kommissarien. Die bon der ersten regelmäßigen General Ver⸗

Paragraphen neun bestimmten Gesellschaftsblättern befannt zu machen. Paragraph vier und dreißig.