1857 / 178 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sammlung ernannten Revisions Kommissgrien erhalten zugleich den Auf⸗ trag zur Prüfung der Rechnungen und Bilanz für das abgelaufene erste Rechnungsjahr mit der Ermächtigung, diese Rechnungen und diese Bilanz für den 31 des Richtigfindens festjustellen und dem Verwaltungs rathe Decharge zu ertheilen. . ;

Die außerordentlichen Gersammlungen beschäftigen fich nur mit den Gegenständen, welche bei der Berufung bezeichnet find. .

Jede General- Versammlung kann auf den schriftlichen Antrag von mindestens zehn Actionairen, welche zusammen Inhaber von mindestens einem Fünftel der emittirten Actien find, einzelne Mitglieder des Ver⸗ waltungsrathes aus bewegenden Grunden ihrer Stellen entheben.

Frähere Beschlüsse der General ⸗Versammlung können in einer fol⸗ genden Versammlung nur dann abgeändert werden, wenn dies bei der Einladung als Pra sn nen e gn . bezeichnet ist.

. it e e Bilanz, Dividende und Reservefonds. Paragraph acht und dreißig.

Das Geschäftsjahr läuft vom ersten Juli jeden Jahres bis zum dreißigsten Juni des folgenden Jahres. ö.

Mit dem dreißigsten Juni eines jeden Jahres soll eine Bilanz des Activ⸗ und Passip⸗Vermögens errichtet, in den zwei zunächft folgenden Monaten abgeschlossen und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen werden.

Bei dieser Aufstellung werden die rohen Produkte nach dem Tages ˖ werthe und die halb oder ganz fertigen Waaren nach den Tagespreisen des Rohmaterials unter Hinzufügung der darauf verwandten wirklichen Fabricationskosten berechnet. , ,,

Der Verwaltungsrath bestimmt in jedem Jahre, wie viel in der Bilanz von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geräthschaften und anderen beweglichen Gegenstaͤnde, welche das Kapital der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll. Diese Abschreibung muß bei Ge⸗ bäulichfeiten, Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent betragen.

Nachdem diese Abschreibung vollzogen, bildet der nach Abzug des . bleibende Ueberschuß des Attios den reinen Gewinn der Ge⸗— ellschaft.

Die Resultate der alljährlich aufzustellenden Bilanz find in den Ge— sellschaftsblättern (Paragraph neun) öͤffentlich bekannt zu machen.

Paragraph neun und dreißig.

Die General⸗Versammlung bestimmt jährlich, wie viel von dem reinen Gewinn als Dividende unter die Actionaire vertheilt werden soll. Es sollen jedoch mindestens funfzehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von zehn Prozent des emittirten Aetienkapitals und mindestens Hunderttausend Thaler er⸗ reicht hat. Demnächst ist es der jährlichen General⸗Versammlung anheim⸗ gegeben, weniger oder gar nichts dem Reservefonds zuzuweisen. Die zum Reservefonds fließenden Beträge unterliegen nicht den in den Paragraphen drei und zwanzig und vier und zwanzig bezeichneten Tantiemen.

Die Dividenden sind in Coin an der Kasse der Gesellschaft zahlbar. Dieselben werden am zweiten Januar des folgenden Jahres ausbezahlt.

Paragraph vierzig.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jah

ren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge—

stellt sind. Titel sieben. Auflösung der Gesellschaft. Paragraph ein und vierzig.

Von dem Verwaltungsrathe oder von Actionairen, welche ein Drittel des Gesellschafts-Kapitals besißen, kann der Antrag auf Aufloͤsung der Gesellschaft gestellt werden. Die Aufloͤsung kann aber nur eine besonders dazu berufene außerordentliche General-Versammlung, in welcher alle Actionaire das Stimmrecht auszuüben befugt sind, durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend, beschließen. Der Beschluß über die Aufloͤsung der Ge⸗ sellschaft bedarf der landesherrlichen Genehmigung.“

Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den im Para— , acht und zwanzig des Gesetzes vom neunten November achtzehn undert drei und vierzig bestimmten Fallen ein, und wird nach Maßgabe der im Paragraphen neun und zwanzig et cetera enthaltenen Vorschrif⸗ ten bewirkt.

Die General ⸗Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren, sie ernennt letztere, und bestimmt deren

Bef ugnisse. Titel acht.

Schlichtung von Streitigkeiten. ; Paragraph zwei und vierzig.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Actlonairen und der Ge— sellschast in Bezug auf die letztere oder deren Auflöͤsung entstehen, wer⸗ den mit Ausschluß des gewöhnlichen Rechtsweges durch Schiedsrichter entschieden. Sas Schiedsgericht wird aus zwei Schiedsmännern gebilbet, und haben sich die Parteien über deren Wahl binnen acht Tagen, nach⸗ Dem von einem Theile Vorschläge dazu gemacht worden, zu einigen; im eh dies nicht geschieht, werden auf den Antrag des fleißigeren Theiles

ie zwei Schiedsmänner vom Präsidenten des Königlichen Handelsgerichts zu Cdln oder, wenn dieser selbst AÄctionair ist, bön bem nächsten unbe⸗ iheiligten Handelsrichter ernannt.

Sind beide Schiedsmänner über die zu entscheidende Frage verschie⸗ dener Meinung, so wählen sie einen Obmann, der sich für sede Frage der einen oder anderen Anstcht anzuschließen hat. Können sich die Schiebsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird derselbe von dem Handelsgerichts. Prässbenten zu Ebrn und, wenn dieser e f f nennt ist, von dem nächsten unbethelligten Handelsrichter er

Die Actiongire find, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein möge, verbunden, so weit fie ein und dasser . e haben, . zinzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Edin zu bezeichnen, welchem

alle prozessualischen Akte in 1 Abschrift mitgetheilt werden Thun sie dies nicht, so ist die Gesellschaft fn ef ihnen alle Insinuatio⸗ nen und Mittheilungen in einer einzigen Abschrift auf dem Selretariate des Königlichen Handelsgerichts zu Coln zustellen zu lassen.

Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter findet weder Berufung

noch Cassation stan. h Titel neun.

Verhältniß der Gesellschaft zu den Ortsgemeinden. Paragraph drei und vierzig.

Die Gesellschaft hat für den Fall, daß den Gemeinden, in welchen sich ihre Bergwerke und gewerblichen Etablissements befinden, oder den Nachbargemeinden durch von ihr herbeigezogene auswärtige Arbeiter nachweislich erhöhete Kosten für die stirchen: und Schulbedürfnisse, so wie für die Armenpflege erwachsen sollten, für den durch die Arbeiter selbst nicht gedeckten erhöheten Kostenbetrag aufzukommen.

Ueber das Maaß der von der Gesellschaft eventuell zu zahlenden Beiträge entscheidet die Bezirksregierung, vorbehaltlich des Rekurses an die betreffenden Königlichen Ressort⸗Ministerien und das Königliche Handels⸗Ministerium.

Titel zehn

Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. Paragraph vier und vierzig.

Für den Fall, daz die Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an in Wirksamkeit treten sollte, kann das Königliche e dle er fn n die landesherrliche Genehmigung fur erloschen erklären.

Paragraph fünf und vierzig.

Die Königliche Regierung zu Cöln ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes des Staates für beständig ober für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Verwaltungsrath und die General-Versammlung, so wie sonstige Organe gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Registern und sonstigen Verhand⸗ lungen und Schriftstücken der Gesellschaft, so wie von ihren Besitzungen, Vorräthen und Kassen, Einsicht nehmen.

Insoweit die Gesellschaft Bergwerke und gewerbliche Etablissements in einem andern als dem kölner Regierungsbezirk besitzt, steht auch der dortigen Königlichen Regierung das Recht zu deren kommissarischen Beauf—

sichtigung zu. Paragraph sechs und vierzig.

Für die Gesellschaft sind alle bestehenden und noch ergehenden Ver— ordnungen, sowohl über Actien⸗-Gesellschaften als auch über den Betrieb derjenigen Geschäfte, 6 ö . gewidmet ist, maßgebend.

1 Transitorische Bestimmungen. Paragraph sieben und vierzig.

Es wird hierdurch dem Herrn Eduard Mayer, Advokat⸗Anwalt, zu Cöln wohnend, mit dem Rechte der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesberrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, so wie diejenigen Abänderungen der Statuten und Zusäße zu denselben Namens der Kontrahenten vorzunehmen, welche die Staatsregierung vor— schreiben oder empfehlen wird.

Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Paragraphen eins des Statuts beitretenden Actionaire eben so rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem urspruͤnglichen Statut aufgenommen wären.

Paragraph acht und vierzig.

Sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung ist eine außerordentliche General⸗Versammlung zur Wahl des ersten Ver⸗ waltungsrathes einzuberufen, und hat die Ausschreibung der ersten Ein⸗ zahlung von zehn Prozent zu erfolgen.

Zu dieser Einberufung und Ausschreibung soll der Mitstifter der Gesellschaft, Herr Karl Theodor Guillery, Gruben-Direktor in Coͤln, legitimirt sein.

Die Dauer des ersten Verwaltungsrathes soll, soweit es die Neu wahl betrifft, Behufs Herbeiführung des geregelten Turnus, vom Tage der ersten ordentlichen General-Versammlung an gerechnet werden

(Paragraph siebenzehn). Schema A. .

Rheinischer Bergwerks-⸗Actien-⸗Verein. Gegruͤndet durch Aet vor Notar vom bestätigt durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom Sitz des Vereins: Cöln am Rhein. Grundkapital der Gesellschaft: 640, 900 Thaler in 6100 Actien zu 100 Thaler. Act ie AM über Einhundert Thaler preußisch Courant.

Der Betrag dieser auf jeden Inhaber lautenden Actie ist baar zur rn, 6 . rheinischen Bergwerks⸗Actien⸗Vereins, bezahlt worden. n, den Der Verwaltungsrath. Der General⸗Direktor. (2 eigenhändige Unterschriften.) arne nnn. Unterschrift.)

Eingetragen Fol. ..... Der Kontroll Beamte.

(Eigenhändige Unterschrift.)

Schema B. 8

Rheinischer Bergwerks⸗Actien⸗Verein. Anweisung zur Actie Nr. ..... gehdͤrig. (Trockener Stempel)

(die Bezeichnung enthaltend: Saturn, Rheinischer Bergwerks⸗Actien⸗Verein.)

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Eingetragen aub Fol. ..... des Coupon · Registers. (Eigenhändige Unterschrift des Kontroll⸗Beamten. ) 73 empfängt am die II. Serie der ividenden⸗Coupons zu der vorstehend bezeichneten Acne. Cöln, den Der Verwaltungsrath (2 Unterschriften per Faesimile.)

5. 3.

1.

Saturn, Rheinischer Bergwerks Actien⸗Verein. trockener Stempel) (wie oben) Dividenden Coupon zu der Actie M .....

Inhaber erhält am gegen diesen Coupon an der Kasse. der Gesellschaft zu Coln oder den bekannt zu machenden Stellen die statutmäßige Dividende für das Geschäftsjahr 185. . 185..

Cöln, den

Der Verwaltungsrath. (2 Unterschriften per Facsimile. ) Eingetragen Fol. .. . . . ö (Eigenhändige Unterschrift des Kontroll⸗ Beamten.)

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach §. 40 des Statuts in fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt find.

Schema C.

Inter ims⸗Quittung. 8 ü r n Rheinischer Bergwerks⸗Actien-Verein, gegründet durch Akt vor Notar Eglinger vom bestätigt durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom

Grund⸗stapitale der Gesellschaft „Saturn“, Rheinischer Bergwerks⸗Actien⸗Verein Stück Actien zu 100 Thaler jede ge— zeichnet und darauf heute 20 pCt. als erste Rate eingezahlt.

Die späteren Einzahlungen find auf der Rückseite dieser Interims- Quittung von unserer Kasse oder den anderen, in den oͤffentlichen Ankündigungen zu bestimmenden Empfangsstellen zu quittiren.

Cöln, den 18

Meoinisterium für Gandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 12. Juli 1857 betreffend die Postdampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen einer⸗ und Rußland, Schweden und Däne⸗ mark andererseits.

Die Postdampfschiff Verbindung zwischen Preußen einer- und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits sindet folgender= maßen statt:

1) Zwischen Stettin und St. Petersburg wöchentlich einmal durch die Postdampfschiffe „Preußischer Adler“ und „Wladimir“,

aus Stettin: Sonnabend Mittags, aus St. Petersburg (Kronstadt): Sonnabend Nachmittags.

Von Stettin geht der „Preußische Adler“ ab den 18. Juli, den 1, 15. und 29. August u. s. w. jeden zweiten Sonnabend, der „Wladimir“ dagegen den 25. Juli, den 8. und 22. August u. s. w. jeden zweiten Sonnabend.

; 2), 3wischen Stettin und Stockholm wöchentlich einmal durch die Post-Dampfschiffe „Nagler“ und „Nordstern“,

aus Stettin: Dienstag Mittags,

aus Stocholm: Dienstag Morgens.

Von Stettin geht der „Nagler“ ab den 14. und 28. Juli, den 11. und 25. August u. s. w. jeden zweiten Dienstag, der „Nordstern“ dagegen den 21. Juli, den 4. und 18. August ü. s. w. jeden zweiten Dienstag.

3) Zwischen Stralsund und gstadt wöchentlich zweimal durch das Postdampfschiff „Eugenia“,

aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags, aus stadt: Dienstag und Sonnabend früh.

4 woͤchentlich

nerstag 3 ühr Nachmittags. so wie überhaupt alle auf

jeden Preußischen ö. können bei einer

Berlin, General- Post⸗ Amt.

Das 40ste Stück der Gesetz -S , , , seüß⸗ Sammlung, welches heute aus⸗

r. 4738. das Privilegium wegen Ausfertigung auf de , ,. Kreis , ,,,,

m Betrage von ; thlr. V ;

. * . h om 9. Juni 1857, P . das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber . , Ir uber eg,

im Betrage von ö thlr. 19. Berlin, den 31. Jul 18657 J

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗ Sammlung.

Finanz ⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden.

Bekanntmachung vom 29. April 1857 betreffen d den Ersatz für die präkludirten Kassen-⸗Anwei⸗ sungen vom Jahre 1835 und Dar lehnskassen⸗ scheine vom Jahre 1848.

Gesez vom 7. Mai 1855. (Staats Anzeiger Nr. 109. S. 829 Gesetz vom 15. April 1857. (Staats⸗Anzeiger Rr. 100. S. 33

Nachdem durch das Gesetz vom 15ten d. M. Ersa ür di in Gemäßheit der Gesetze vom 19. Mai 1851 und 5 ad is präkludirten Kassen⸗Anweisungen vom 2. Januar 1835 und Dar lehns-Kassenscheine vom 15. April 1848 bewilligt worden ist, wer⸗ den alle diejenigen, welche noch solche Papiere besitzen, aufgefordert, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. N, oder bei den Regierungs-Hauptkassen oder den von Seiten der Königlichen Regierungen beauftragten Spezial ⸗Kassen Behufs der Ersatzleistung einzureichen. Zugleich ergeht an die- jenigen Interessenten, welche nach dem 17 Juli 1855 Kassen⸗An⸗ weisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns - Kassenscheine bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis- oder Lokal-Kassen zum Umtausch eingereicht und Empfang⸗ scheine oder Bescheide, in denen die Ablieferung anerkannt und das Gesuch um Umtausch abgelehnt ist, erhalten haben, die Aufforde⸗ rung, den Geldbetrag der eingereichten Papiert, gegen Rückgabe des Empfangscheines oder beziehungsweise des Bescheides, bei der Kon= trole der Staatspapiere oder der betreffenden Regierungs⸗Hauptkasse in Empfang zu nehmen.

Die Bekanntmachung der Endfrist, bis zu welcher Ersatz für die gedachten Papiere gewährt werden wird, bleibt vorbehalten.

Berlin, den 29. April 1857.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Ratan. Gamet. Nobiling. Guenther.

Angekommen: Se. Hoheit der Prinz Peter von Oldenburg von Ostende. Se. Excellenz der wirkliche Geheime Rath und Ober- Jäger⸗ meister, Graf von der Asseburg⸗Falkenstein, von Meisdorf. Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 11ten Division, von Schlichting, nach Breslau.

Berlin, 30. Juli. Seine Majestät der König haben Aller⸗ nädigst geruht: dem Direktor des Telegraphenwesens, Major hauvin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von

Rußland. Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus Ordens zwei= ter Klasse, so wie den Mitgliedern der Telegraphen-Direstion, Ober-Postrath Gottbrecht und Baurath Borggreve, zur An= 1 n der ihnen verliehenen dritten Klasse dieses Ordens zu ertheilen

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