1857 / 187 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ini m der geistlichen, Unterrichts⸗ und ir ten n r. ö K d

ü Der zum Pfarrer in Pillkallen berufene Superintendent Peteaux in Ruß ist zum Superintendenten der Tiöcese Pilltallen ernannt worden. .

Finanz ⸗Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 12. Juli 1867 betref⸗ fend die Zollbegünstigung für den auf inländischen Reismühlen verarbeiteten Reis.

Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaaten überein- gekommen sind, eine Zollbegünstigung für den auf inländischen Reis mühlen verarbeiteten Reis in der Art eintreten zu lassen, daß der Eingangszoll so wie der Durchgangszoll nur nach dem Brutto⸗ gewichte des aus der Reismühle hervorgehenden Fabrikats zur Er⸗— hebung kommt, über sende ich Ew. ꝛc. in der Anlage (a.) die dies fällige Vereinbarung nebst den verabredeten Kontrolbestimmungen.

Berlin, den 12. Juli 1857.

Der Finanz-⸗Minister.

An sämmtliche Provinzial⸗Steuer-Direktoren, die Königlichen Reglerungen in Potsdam und in Frankfurt ze.

A.

Vereinbarung wegen einer Zollbegünstigung für den auf in ländischen Reismühlen verarbeiteten Reis.

1) Ungeschälter und von der Strohhulse befreiter Reis soll fortan unverzollt zur Enthülsung und Polirung zu Reismühlen, welche inner— halb des Zollvereinsgebieis gelegen sind, in der Art abgelassen werden dürfen, daß der Eingangszoll, so wie der Durchgangszoll nur nach dem Bruttogewicht des aus der Reismuühle hervorgehend en Fabrikats zur Er hebung gelangt.

2) Die Kontrole über den behufs der Verarbeitung zu Reismühlen abgelassenen Reis soll nach Maßgabe der anliegenden Bestimmungen ge— handhabt werden, über deren gievision auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen die Verstndigung vorvehalten bleibt.

Bezüglich der im 3. Ubsaße unter Nr. 6 enthaltenen Bestimmung ist man darüber einverstanden, daß die daselbst erwähnte Cinrichiung nur auf Grund besonderer Genehmigung der Centralbehoͤrde soll zugelassen werden dürfen, wenn der Rachweis geführt wird, daß dieselbe ohne un verhältnißmäßige Stoͤrung des Betriebes nicht enibehrt werden kann.

3) Aus der Zollbegünstigung für die Reismühlen, fie mogen im Binnenlande oder im Grenzbezike liegen, sollen der Gesammtheit des Vereins keine Kosten in Anrechnung gebracht werden. Wegen der Kosten der Veaufsichtigung ist unter Nr. L und 2 der anliegenden Kontrolbe—⸗ siimmungen Vorkehrung getroffen. Sollte, abgesehen bon diesen Kosten, lediglich die zugestandene Zollbegünstigung eine Vermehrung der Assisten⸗ ten oder Revisionsbeamten bei einem Ümie zur Folge haben, so daß diese also nicht schon durch die mit der Verzollung von Neis verbundenen Abfertigungen, sondern allein durch die aus der Zollbegünstigung her⸗ vorgehende Geschäfisvermehrung bedingt wäre, soö sollen die hieraus erwachsenden Kosten, auch bei Mühlen, welche im Grenzbezirke liegen, zur Last des betreffenden Vereinsftaates bleiben.

4) Sollte neben den Mühlen ein Privailager für den unverzollten unverarbeiteten und verarbeiteten Reis nach Maßgabe der Verabredungen im 8§. 34 des Gauptprotokolles der 2Zten und im J. 25 des Haupiprolo-= kolles der Zten General⸗tonferenz zugestanden werden, so soll dabei die Her stellung besonderer verschließbarer Abtheilungen des Hagers einerseits far den unverarbeiteten und andererseiis für den verarbeiteten Reis zur Bedingung gestellt und jede Abtheilung unter zollamitlichem Mit verschlusse gehalten werden.

5) Mit Ablauf jebes Jahres soll dem Central⸗Büreau des Zollvereins eine Zusammenstellung miigetheilt werden, aus welcher für jede Reis⸗ mühle gesondert ersehen werden kann, wie viel Reis in dem betreffenden 83 zur Verarbeitung angemeldet worden ist, wie viel Fabriteie und Abfälle, so wie brauchbare Nebenprodukte (Mehl, Gries u. s. w.) ab⸗

emeldet und aus der Mühle abgelaffen worden find, endlich welcher Be-

and auf der 8 verblieben ist. Das Central Bureau hat die ein⸗ gehenden Nachweisungen zusammenzutragen und die Hauptnachweisung allen Vereins regierungen vorzulegen.

Best i m mungen . über . . ie Kontrole von Mühlen, in welchen unverzollter Reis ĩ 14. Schälen und Poliren verarbeiten wird. ul ; Kühlen, in welchen un verzollter, ungeschälter und von der Strob— . e befreiter Neis erarbeitet., d. h. enthülset und polirt werden soll, 2 n , Gebaulichkeiten durch unmittelbare Zugänge nicht in

Ver gang, i

„Die bauliche Einrichtung solcher Mahlen ist nach Anordnung der ö dergestalt zu ie, daß die . mit err fer eim gehandhabt werden kann. Wie Gebäude dürfen nur mit einem Eingang versehen sein und die Fensterdffnungen müssen, abgeschen von em noͤthigen Glas verschlusse, durch eifer ne Siabchen oder Orahigeflecht

dergestalt vergittert werden, daß durch dieselben weder Personen, noch

Ueber die innere Einrichtung der Mühle ist eine durch eine Zeich nung verdeutlichte Beschreibung von dem Wühlenbesißer aufzustellen, von einem Ober Beamten der Zollverwaltung zu beglaubigen und an einem von dem letzteren zu bestimmenden Orte in der Mühle anzuheften. Die— selbe ist dort unversehrt zu erhalten und nach Bedürfniß zu erneuern oder zu berichtigen.

Es müssen in der Mühle besondere Räume für den zur Mühle ge⸗ langenden unverarbeiteten Reis einerseits und für die Fabritate daraus andererseits bestimmt und bezeichnet werden.

Die Mühlenbesitzer haben auf ihre Kosien die noͤthigen Waagen und Gewichte zur Verwiegung des Reises herzustellen und ein Gelaß zum Aufenthalte der Sieuerbeamten in der Mühle einzurichten, von welchem aus der Mühleneingang übersehen werden kann.

uch die Ausstattung dieses Gelasses mit den nothwendigen Mobilien und Geräthschaften, so wie die Erleuchtung und Erwärmung desselben müssen die Mühlenbesitzer nach Anweisung der Steuerbehörde auf ihre Kosten bewirten.

2). Wenn sich in der Mühle Reis befindet, dessen Verarbeitung der Kontrole unterliegt, so ist: a) der Zugang zur Mühle unter amtlichen Verschluß zu stellen, so lange nicht in der Mühle gearbeitet wird; und es durfen b) Gegenstände in die Mühle nur unter Aufsicht von Steuerbeamten ö auch in gleicher Weise nur aus derselben entfernt werden, endli e) finder, so lange in der Muhle gearbeitet wird, eine dauernde Be— auffichtigung des Mühlenverkehrs und der in die Mühle hinein oder aus derselben herausgehenden Personen, insonderheit der Ar—⸗ beiter durch Steuerbeamte statt, für deren Besoldung von dem Mühlenbesitzer voller Ersaß geleistet werden muß.

3) Der Reis, welcher in der Mühle verarbeitet werden soll, ist dazu schriftlich anzumelden, und es wird dessen Brutto- und Nettogewicht und zwar letztereß nicht durch Abrechnung der tarifmäßigen Tara, sondern durch wirkliche Verwiegung, wobei jedoch, wenn die Verpackung gleich mäßig ist, Probeverwiegungen nicht ausgeschlossen sein sollen, vor der Ablassung zur Mühle festgestellt, auch für den darauf haftenden Ein⸗ gangszoll Sicherheit bestellt. Das Ergebniß wird in einem Negister ver. mertt und auf Grund des Nevisionsbefundes eine Bezettelung ausgefer ligt, kraft deren der Mühlenbesiper zur richtigen Ablieferung des abge⸗ lassenen Reises in der Mühle bei Vermeidung der Entrichtung des Ein— gangszolles verpflichtet wird. Der Reis wird zur Mühle nach Befinden durch Beamte begleitet oder unter amtlichem Verschlusse abgelassen, in der Mühle aber durch Revifion gepruft, ob der eingebrachte Reis mit dem Inhalte der Bezettelung übereinstimmt, wobei die Verwiegung voll. ständig wiederholt werden kann und jedenfalls eine Probeverwiegung vorzunehmen ift.

Auch in der Mühle wird über den dahln gelangten Reis ein Re— gister geführt.

4) Nach vollendeter Bearbeitung sind die aus der Mühle zu ent⸗ fernenden Fabrikate an Reis nebst den Abfällen dazu schrifilich anzu— melden. Die Prufung dieser Anmeldung geschieht durch Nevision, bei welcher mindestens zwei Beamte mitwirken müssen.

Ist die ausgebende Post zur Entrichtung des Eingangszolles be— stimmt und angemeldet, so kann dieselbe aus der Mühle zum freien Ver— kehr abgelassen werden, sobald der Mühlenbesißer die erfolgte Entrich⸗ tung oder Kreditirung des Zolles auf Grund des NRevisionsbefundes nachgewiesen hat. Der Eingangezoll ist nach dem Gewichte des Neises mit Einschluß der Verpackung, also ohne eine Vergütung für Tara zu erheben. Ist die Post zur Burchfuhr oder zur Niederlegung angemeldet, so wird dieselbe mit einer geeigneten Bezettelung an die Zoll - Abferti⸗ gungsstelle abgelassen, welche hierauf die weitere Behandlung, im erstern Falle unter Erhebung des tarifmäßigen Durchgangszolles nach dem Bruttogewichte der zur Ausfuhr gelangenden toll eintreten läßt.

Wenn die in eine Reismühle gebrachten Reismengen auf verschiede⸗ nen Eingangspunkten, welche verschiedene Turchgangszollsaͤtze begründen, eingeführt worden sein sollten, so muß der Durchgangszoll von dem ver— arbeiteten Reis stets nach derjenigen moglichen Eingangsroute erhoben werden, welche den höchsten Durchgangszoll begründei.

Die Abfälle sind stets zugleich mit den Fabrikaten an Reis nicht blos anzumelden, sondern auch aus der Mühle zu entfernen.

5) Von dem zur Verarbeitung auf die Mühle abgelassenen Neise darf an enthülstem und polirtem Keis, so wie au Abfällen zusammen⸗ genommen nicht mehr aus der Muhle zurückgewogen werden, als an Reis da⸗ hin abgelassen worden ist. Von einem eiwanigen Mehrbefunde wirb der Eingangszoll nach dem Satze für geschälten Reis erhoben, und es findet außerdem die Einleitung eines Strafverfahrens statt. Vieibt die zurũd⸗· inf Reismenge unter Hinzunehmung der Abfälle hinter dem bei der Ablassung zur Muhle festgestellten Gewichte zurück, so kann dieser Ausfall als ein Abgang bei der Bearbeitung angesehen und unbeachtet gelassen werden, so weit er 3 Pfund fur den Ceniner Reis nicht übersteigi. Von dem Ausfalle, so weit er dieses Maß uübersteigt, ist der Eingangs zoll nach dem Satze fur geschälten Reis zu erheben.

An enthülstem und polirtem Keie, welcher dem Eingangs zolle nach dem Satze für geschälten Reis unterliegt, müssen vom Centner der zur Mühle abgelassenen Reismengen mindestens 85 Pfund zurückgewogen werden. Beträgt die zurücgeiwogene Reismenge weniger, so gelangt von dem Fehlenden der Eingangezoll nach dem Satze für geschaͤlten Reis ebenfalls zur Erhebung. . Abfälle, welche in rein ausgesiebten Hülsen bestehen, oder welche, so weit dies nicht der Fall sein sollie, entweder augenscheinllch nicht zum menschlichen Genuß geeignet sind, oder unter amtlicher Aufficht durch Beimengung von 2 pCt. Kohlenstaub zum menschlichen Genuß untauglich gemacht werden, lönnen zollfrei bleiben. Abfälle dagegen, welche aus

Reis theilen (Mehl, Gries u. s. w.) bestehen, und bei denen die vorge⸗

Waaren zur Mühle gelangen oder aus derselben entfernt werden können

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dachten Voraussetzungen der Zollfreiheit nicht eintreten, unterliegen dem Eingangszolle fur geschälten Fteis. r .

6) Für jede Mähle ist das kleinste und groͤßte Gewicht vorzuschreiben. in welchem die einzelnen Neisposten zur Mühle abgelassen werden dürfen. nicht minder eine entsprechende Frist, mit deren Ablaufe, insofern nicht eine Verlängerung zugefianden wird, die Bearbeitung beendigt und das Ergebniß derselben an Reis und Abfällen zur Nüuͤckverwiegung gestellt werden muß. . ; ,

Wenn es nach der Einrichtung des Betriebes thunlich ist, müssen die einzelnen, zur Mühle abgelaffenen Posten ohne Unterbrechung durch Zwischenposten den einzelnen Akten der Bearbeitung unterworfen, so wie nngetrennt zur Rückverwiegung gestellt werden. Darüber, daß dies ge⸗ schehe, eine Kontrole zu üben, müssen die Steuerbeamten in den Stand gesetzt werden. .

Sollte nach der Einrichtung des Betriebes die Festhaltung und Ver— folgung der einzelnen Posten sich als unausführbar darstellen, so muß mindestens am Schlusse jedes Vierteljahres der in der Muhle vorhandene Bestand an verarbeitetem und unverarbeitetem Reis, so wie an Abfällen aufgenommen, mit dem Sollbestande verglichen und auf diese Weise fest⸗ gestellt werden, ob und welche Beträge an Eingangszoll nach den Be⸗ stimmungen unter Nr. 5 zu entrichten sind. ; ö

7) Auch abgesehen von der vorgedachten (Nr. 6) viertel jährlichen Bestandsaufnahme, iann überhaupt bei den Mühlenrevifionen nach dem Befinden der Steuerbeamten die Feststellung des Bestandes durch Ver— wiegung zum Zweck der Vergleichung mit dem Sollbestande stattfinden.

8) Defraudationen werden nach Vorschrift des (8. 12 des preußi— schen) Zoll Strafgesetzes geabndet, wobei nach den Umständen des Falles zu bemessen ist, ob eine Entziehung der gemißbrauchten Vergünstigung eintreten müsse. Ordnungswidrigkeiten ziehen eine Strafe von 1 bis 10 Rthlrn. (1 bis 15 Fl.) nach sich.

9) Für jede Mühle wird mit Beachtung der. vorstehenden Beftim⸗ mungen ein besonderes Regulativ erlassen, nicht minder eine Anweisung für die mit der Ausführung desselben beauftragten Zollbeamten. In die letztere sind die näberen Vorschriften über die anzuwendenden Muster und die zu führenden Bücher und Register aufzunehmen. .

In dem KRegulative ist die Abänderung und Ergänzung der darin enthaltenen Anordnungen ausdrüdlich vorzubehalten.

Der Mühlenbesitzer hat sich in einer mit ihm aufzunehmenden Ver⸗ handlung für sich und seine Gewerbsgehülfen und Leute zur . des Regulativs zu verpflichten. Dabei ist demselben zugleich zu eröffnen, daß, wenn Reis in der Mühle verloren gehen oder vernichtet werden sollte, hieraus ein Anspruch auf Erlaß des darauf haftenden Eingangs— zolles nicht erwachse.

Die Ziehung der 2ten Klasse 116ter Königlicher Klassen⸗ Lotterie wird den 18. August d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungs⸗ Saal des Lotterie⸗Hauses ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 11. August 1857. .

Königliche General-Lotterie⸗Direction.

Angekommen: Se. Exxcellenz der General-Lieutenant und Inspecteur der 2ten Artillerie-Inspection, Encke, von Magdeburg.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Heinrich XI. von

leß, nach Wien. 4 Der General-Major und Inspecteur der 1sten Ingenieur⸗In⸗

spection, von Prittwitz, nach der Provinz Sachsen.

Nichtamtliches.

Preußen. Potsdgm, 9. August. Se. Majestät der König nahmen gestern Vormittag die gewöhnlichen Vorträge entgegen. Heute Vormittag wohnten Ihre Majestäten der König und die König dem Gottesdienste in der Friedenskirche bei. Um 3 Uhr fand bel Allerhöchstdenenselben auf Sanesouei Familientafel statt; gegen Abend begaben Sich Ihre Majestäten nebst Um- gebung zu Wasser nach Sacrow und kehrten nach dort eingenom⸗ menem Thee nach Sanssouci zurück.

Danzig, 7. August. Sr. Majestät Fregatte „Thetis“ (Ca⸗ pitain Sundewall) hat gestern früh unsere Rhede verlassen. Die= selbe ist nach der Jade hin abgegangen, wird jedoch, dem Ver⸗ nehmen nach, bevor sie eine längere Reise unternimmt, noch einmal hierher zurückkehren. ; ;

8. August. Heute Vormittag ist Danzig von einem Brand- unglücke heimgesucht worden, wie seil dem Speicherbrande glücklicher⸗ weise kein zweites gewesen. Etwa 30 Gebäude sind ein Opfer der Flammen geworden. (Danz. D.)

SGamburg, 8. August. Mit dem Zuge um 1095 Uhr von Wittenberge traf heute Vormittag Ihre Kaiserl. Hoheit die Groß⸗ fürstin Alexandra Josephowna in Begleitung ihres Sohnes, des Großfürsten Nikolaus Konstantinowitsch, hier ein, nachdem bereits gestern ihre beiden Tochter Olga und Wera Konstantinowna von

Hannover hier eingetroffen waren. Sämmtliche hohe Herrschaften werden sich heute Abend in Kiel zur Weiterrelse tach St. Veters-= burg ein siffen. (5. B. H.) .

Dessen. Darm stadt, 7. August. Mit Rusicht auf vie in diesen Jahre gam besonders veinnss Ernte Arbeiten ünd auf den überall sehr fühlbar gewordenen . an Arbeitskräften, 8 Se. K. Hoheit der Großherzog eine welt grelfende Klein⸗

eurlaubung von Mannschaften aller Waffen und in allen Garni- sonen zu . geruht. Die Truppenübungen sind vorerst in Folge dieser Maßregel ganz eingestellt worden. (Darmst. 3.)

Oesterreich. Wien, 9. August. Se. Majestät der Kaiser Franz Joseph ist gestern Abends von Laxenburg nach Ungarn abgereist. (Wien. 3.)

Großbritannien und Irland. Lon don, 7. August. In der gestrigen Oberhaus-Sitzung stand auf der Tage sorbnung die zweite Lesung der Miliz⸗Bill. Der Marquis ven Salisbury drüdte die Hoffnung aus, daß die Regierung den Eintrisft von Miliz⸗Wannschasten in die Linie so viel wie möglich begünstigen werde. Lord Panmure erklärte, man werde dem Eintritt von Milizen in das stehende Heer den groͤßten Vorschub leisten. Der Herzog von Cambridge bemerkte, kein Heer, welches sich nicht an eine Reserve anlehne, durch die es Verstäͤr⸗ kungen an sich ziehen könne, vermöge den Anforderungen, die an ein Heer im Felde zu stellen seien, zu genügen. Das einheimische englische Heer aber vertrete dem indischen gegenüber die Stelle einer Neserve. Deshalb gebe er dem Plane der Regierung, die Miliz nöthigenfalls einzureihen, enn, . Zustimmung. Die Bill wurde hierauf zum zweiten Male verlesen.

In der Unterbhaus-Sitzung kam das Ehescheidungs-Gesetz im Comité zur Berathung. Die Besprechung drehte fich hauptsächlich um die Zusammensetzung des neu zu gründenden Gerichtshofes, welcher in Ehescheidungs⸗Sachen entscheiden soll. Die auf den Verkauf unzüchtiger Veroͤffentlichungen bezügliche Bill wurde dem Comité pro forma überwiesen.

8. August. Mehrere Blätter (s. Nr. 186 d. Bl. unter London) haben von einem kleinen Unfalle gesprochen, der den Kaiser bei seiner Begrüßung mit dem Prinzen Albert, oder als er in das Boot steigen wollte, in welchem dieser der „Reine Hortense“ ent⸗

egengesegelt war, betroffen haben soll. Der „Morning Post“ zufolge ieg der Kaiser in seinem Eifer, den Prinzen zu begrüßen, auf den Radkasten, that, als er hastig hinabsteigen wollte, einen Fehltritt und fiel heftig auf das Deck nieder. Die „Times“ erklärt diese Nachricht für falsch, schon aus dem Grunde, weil die „Reine Hortense“ ein Schrauben -Dampfer sei und gar keinen Radkasten habe. Zugleich benutzt sie diese Gelegenheit, um zu erwähnen, daß ihr Bericht⸗ erstatter der einzige Vertreter der Presse gewesen sei, welcher bei der Ankunft Ihrer Kaiserlichen Majestäten zugegen war. Der Herzog von Cambridge und Viscount Palmerston schifften sich gestern Nachmittags an Bord der Königlichen Yacht „Elfin“ nach Osborne ein. Sowohl Se. Königliche Hoheit, wie der Premier kehrten am Montag nach der Hauptstadt zurück. Die letzte chinesische Post brachte an Lord Palmerston eine Reihe von Resolu⸗ tionen der Handelskammer von Schanghai, welcher sämmtliche da⸗ selbst ansässige Kaufleute ersten Ranges angehören. Die Resolu⸗ tionen danken der Regierung für ihr energisches Verfahren, drücken ihr Bedauern über die Opposition im vorigen Hause der Gemeinen aus und erklären diese Opposition für gefährlich, so wie in Bezug auf Sir John Bowring für ungerecht. Einem so eben veröffent⸗ lichten parlamentarischen Berichte zufolge, beläuft sich die Ge⸗ sammt-Bevölkerung von Britisch⸗Indien auf 180, 884,297 Seelen.“

General⸗Major Wind ham, welcher sich auf der Krim bei dem unglücklichen Sturme auf den Redan derselbe erfolgte an demselben Tage, wo die Franzosen sich des Malakoff⸗Thurmes be⸗ mächtigten durch seinen Heldenmuth auezeichnete, hat ein wich- tiges Kommando in Indien angenommen und wird seine Reise dorthin so bald wie möglich antreten. Er vertritt im Parlament den Ostbezirk von Norfoll. Gestern sind zwei nach Indien der stimmte Regimenter aus dem Lager zu Aldershott in Portsmouth eingetroffen. Ein anderes Regiment hat sich gestern früß an Bord des Dampfers „Golden Fleece“ eingeschifft. .

In der gestrigen Unterhaus-Sitzung fragte Vanfitart den Praͤsidenten des ostindischen Bürea u. 8. ob die Regierung die Ab- sicht habe, Truppen nach Bombay und Madras zu cicen um die durch Absendung der aus jenen Präsidentschaften nack Bengalen und den naard⸗ westlichen Provinzen gesandten Regimenter derursachte Sücke aus zufũ len Die Nuhe und Ordnung sei in jenen Prodinzen in dem Grade gefäbrder daß er es nicht für thunlich halie, sie auf längere Jeit den Trudden = entblößen. Vernon Smith entgegnete, seit Eintreffen der Tachtrche von dem Ausbruche der Meuterei in Indien dade die Rezternas ein Regiment, so wie ein Bataillen des Sosten Scacticbu ß. a Regiments abgesandt als Ersatz für das Regiment x eiches

während des Krieges auf der Krim aus der Vrã siden tschatt Radras nr. fernt worden. Sie baben ferner dier Regimenter vack Bent e v0. (auf Ceylon) geschickt, den wo rieselben, je nachdem der Tenerat ende neur entscheiden werde, nach Bombad Madras der Zaikurta drriaert werden sollten. Außerdem babe die Regierung sch auf Buansck der Dr rektoren der Ostindischen Gesellschaft dazu verstanden zwei Jnfanteree Neat menter nach Wadras, zwei nach Bembas und zwei Sendagnteen us. Artillerie nach jeder der erwähnen Vräsdentichasten ja ceicken. Auch

fei das dritte Garde- Dragener Regiment ach Dem das zefandt orden