1857 / 192 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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4. ; Die Actien lauten auf jeden d Ker und werden nach dem bei⸗

efügten Schema , Sie iragen eine laufende Nummer und ie Unterschrift vom Vorßitzenden respektive dessen Stellvertreter und einem

Mitgliede des Verwaltungsrathes und dem Betriebsdirektor.

Ueber den Nominalwerth der Actien und die etwa nach §. J ver⸗

fallenden Conventionalstrafen hinaus ist kein Actionair zu Zahlungen an die Gesellschaft verbunden. :

Alle Äctionaire haben, sofern es sich um die Erfüllung ihrer Ver⸗ pflichlungen gegen die Gesellschaft und die Erfüllungen der Gesellschafts⸗ Verpflichtungen gegen fie handelt, ihr Domigil in Weißenfels.

Alle Jnsinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizil-Orte wohnende, von dem Actionair zu bestimmende Person, oder in dein da⸗ selbst belegenen, von dem Actionair zu bezeichnenden Hause, nach Maß⸗ gabe der §§. 20 und 21, Theil i., Tit. J der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses, auf dem Prozeß -Büreau der jedesmaligen Gerichtsbehörde für die Stadt Weißenfels.

K Dividendenscheine und Verzinsung. Mit jeder Actie werden fur fünf Jahre auf jeden Inhaber lautende Dividendenscheine nebst Talons nach dem beigefügten Schema ausgegeben welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt und gegen Rück⸗ gabe des Talons an dessen Inhaber ausgehändigt werden. Die . der Dividenden beginnt mit dem zweiten Geschäftsjahr.

Bis zu dessen Eintritt werden sämmtliche Einzahlungen auf Actien, von

dem Tage ab, wo sie geleistet e, vier Prozent jährlich verzinst.

Zeitpunkt der Aetien Ausgabe, Interims⸗Quittungen, Ratenzahlungen.

Die Ausgabe der Actien erfolgt nach geleisteter voller Einzahlung. Bis dahin werden auf den Namen lautende Interims Quittungen aus⸗ gehändigt.

Dic Einzahlung der Actienbeträge soll mit mindestens 10 Prozent sogleich nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung des Statuts gesche⸗ hen. Die Berichtigung der weiteren Naten erfolgt nach dem Beduͤrfniß der Gesellschaft. Es muß die Zahlungsaufforderung zu demselben min— deftens vier Wochen vor dem Jahlungs-Termine durch die 8. 31 bezeich neten Gesellschafts⸗Blaͤtter geschchen, und es müssen im Laufe des ersten Jahres überhaupt mindestens 40 ien eingezahlt werden.

Folgen der verzögerten resp. nicht geleisteten Zahlungen.

Wer den eingeforderten Actienbetrag bis zum bestimmten Zahlungs⸗ Termine nicht einzahlt, verfällt in eine Conventionalstrafe von Zehn pro Cent des ausgeschriebenen Betrages; erfolgt die Zahlung nach ander⸗ weiter öffentlicher Aufforderung (8§. 31) nicht binnen vierwöchentlicher Frist, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, lo wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Acnongir gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für erloschen zu erklären. Diese Erklärung erfolgt . öffentliche Bekanntmachung (8§. 31) unter Angabe der Nummer

er Actie.

An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actiongire, können von dem Verwaltungsrath neue Actienzeichner zugelassen werden.

Der Verwaltungsrath ist statt dessen auch ermächtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Aclienzeichner gerichtlich einklagen zu lassen. 3.

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Amortisation abhanden gekommener Actien.

Gehen Actien, Talons oder Interims - Quittungen verloren, oder werden dieselben vernichtet, so tritt auf Kosten der Betheiligten das den

gesetzlichen Vorschriften entsprechende Mortifications-Verfahren ein,

welches der Berwaltungsrath bei der kompetenten Behörde (9. 1 und 4) veranlaßt.

Nach legal ausgesprochener Mortification werden neue Actien, Talons oder Interims Quittungen ausgefertigt.

In Betreff der Dividendenscheine findet ein Mortifications⸗Verfahren nicht statt, doch wird demjenigen, welcher den Verlust von Dibidenden⸗ scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst glaubbaft darihnt, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine ge— gen Quittung ausgezahlt. g

§. 9.

Verwaltungsrath.

Zur oberen Leitung der Gesellschaft, so wie zur Vertretung der sel ben wird von der General-Versammlung ein aus neun Mitgliedern be— stehender Verwaltungtrath gewählt.

Eine gerichtliche oder notarielle Ausfertigung des Wahlaltes bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes.

. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden öffent⸗ lich bekannt gemacht (§. 319).

Alle Jahre scheiden drei Mitglieder nach dem Dienstalter aus und werden durch Neuwahlen ersetzt; bis die Reihe im Austritt sich gebildet, i get das Loos. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder Zum Ausscheiden vor Ablauf ihrer Amtsdauer sind Mitglieder des Verwaltungs rathes verpflichtet, wenn sie in Konkurs verfallen, oder Gru— ben innerhalb einer Meile von gesellschaftlichen Gruben befißen, erwerben oder betreiben. Ausnahmen kann der Verwaltungsrath gestatten. Die dadurch, so wie durch Tod oder freiwilligen Austüitt, oder aus anderen Ursachen ausscheidenden Mitglieder, ergänzt bis zur nächsten General— , n. . eigene zu gerichtlichem oder n , orzunehmende Wahl, dere ; ̃ 2 , 96 eren Ergebniß gleichfalls

§. 10. a) Caution.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß „Zwei Tausend Thaler“ Caunon in Actien nach dem Nennwerthe bei der Gesellschaft nieder legen. Doch kann die General ⸗Versammlung bei der Wahl durch be⸗ sonderen Beschluß diese Caution bis 21 Ein Tausend Thaler ermäßigen.

b) Wahl des Vorfitzenden und zweier fungirenden Näibe.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte in der Regel und sofern die Amts dauer nicht früher enden, auf drei Jahre einen Vor sißenden und einen Stellvertreter desselben, so wie zwei fungirende Räthe. Zum Stellvertreter des Vorsißenden kann auch einer der fun—⸗ girenden Käthe erwählt werden. Die Namen der Gewaͤhlten sind öffent⸗ lich bekannt zu machen (8. 31.

c) Versammlung und Beschlußfassung.

Der Verwaltungsraih versammelt sich, so oft als der Vorsitzende es für nöthig erachtet, auf dessen Einladung und zwar in der Regel zu Weißenfels.

Eine außerordentliche Zusammenberufung hat der Vorsitzende zu bewirken, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes oder die zwei fungirenden Räthe, oder der Betriebs-Direktor bei ihm darauf antragen.

Ber Verwaltungsrath beschließt mit Ausnahme der in . 16 und 24 gedachten Fälle nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird solche bei Wahlen nicht erzielt, so wird der in §. 18 für diesen Fall vorgeschriebene Wahlmodus eingeschlagen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

„Zur Fassung eines gühltigen Beschlusses müssen wenigstens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende, respeltive dessen Stellvertreter an—w wesend sein.

Das über die Beschlüsse aufzunehmende Protokoll muß von dem Vorsitzenden, respeltive dessen Stellvertreter und außerdem von mindestens vier der anwesenden Mitglieder unterzeichnet werden.

Alle Unterschriften, welche der Verwaltungsrath in für die Gesell— schaft bindender Form zu seisten hat, müssen mindestens von dessen Vorsitzenden, respektive Stellvertreter und zwei seiner Mitglieder voll— zogen sein.

§. 13.

d) Umfang der Vefugnisse und Pflichten.

Der Verwaliungsrath ist befugt, alle Administrations- und Eigen⸗ thumshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Konzessionen, Werke, Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, Attiv⸗Kapitalien und Immobiliar⸗-Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekar-Eintragungen zu nehmen, Hypothekar-Löschungen zu be rilli⸗ gen, über die Verwendung und Unlegung der disponiblen Fonds, ferner uber die vorübergehende Benutzung von Kredit zu bestimmen, über An— schaffung und Veräußerung von Maschinen, die zum Betrieb der Berg werke und zur Fabrication der Produkte erforderlich sind, über die An— legung von Schächten, Stollen und andern nöthigen Arbeiten in den Bergwerken, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien und die Errichtung neuer Etablissements, über alle Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und den Absatz der Produkte der Gesell— schaft beziehen und über alle Uebereinkünfte zur Theilnabme an Geschäften mit andern zu beschließen. Der Verwaltungsrath ernennt und entsetzt nach Anhörung oder auf Antrag des Betriebs⸗— Direkiors alle Agenten, so wie diejenigen Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von 200 Thalern und darüber jährlich erhalten, bestimmt ihre Gehalte und etwanige Kau— tionen. Er ist befugt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft be— trifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. Käufe und Verkäufe von Immobilien und neue Anla— gen, sofern ein solches Geschäst den Beirag von Funfzehn Tausend Thalern übersteigt, bedürfen der Zustimmung der General Versammlung. Für die der General.! Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszuführenden Maß— regeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezial-Pollmacht an den Verwaltüngsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen und vollziehen

zu lassen. §. 14.

Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, einzelne seiner Mitglieder, sowie den Betriebs⸗Direktor zur Besorgung besonderer Functionen zu delegiren, wie auch den Repräsentanten der Bergbehörde gegenüber zu— wählen.

§. 15.

e) Reisekosten und Besoldungen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes bekommen Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Sitzungen oder durch Aufträge des Ver⸗ waltungsrathes im Interesse der Gesellschaft erwachsen.

Außerdem kam dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und dessen Stellvertreter, den fungirenden Räthen und den Mitgliedern, welche von dem Verwaltungsrathe vorzugsweise vor den andern mit Wahrnehmung gesellschaftlicher Interessen beauftragt werden, von dem Verwaltungsxathe nach dessen Ermessen für ihre Mühen und Besorgungen ein jaͤhrliches Pauschquantum oder auch eine Tantieme bewilligt werden, welche indessen 6 Prozent des Betriebsüberschusses 85 28) nicht übersteigen soll.

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Betriebs ⸗Direkltor.

Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver⸗ waltungsrgthes wird ein Betriebs ⸗Direklor von ihm angestellt, welcher nicht Mitglied des Verwaltungsrathes ist. Er kann zugleich Repräsentant (58. 14) sein, und ist der nächste Vorgeseßte aller im Dienste der Gesell⸗ schaft angestellten Beamten und Agenten.

Seine Geschaͤfte, so wie sein Gehalt und die zu stellende Kaution werden durch besondern Vertrag von dem Verwaltungsrathe festgestellt.

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Seine Entlassung erfolgt durch den gerwaltungsrath, wenn zwei

Drittel ber Mitglieder dafür stimmen.

Zur Vertretung des Betriebs · Direktors bestimmt der Verwaltungs⸗ rath entweder einen der fungirenden Räthe oder einen eamten und er⸗ theilt die Instruction für denselben.

Die Wahl des Betriebs⸗Direktors und bon dessen Stellvertreter muß zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle erfolgen. Der Name von beiden ist durch die e , ,. bekannt zu machen.

General · Versammlung.

Im zweiten Quartale eines jeden Geschaͤfts jahres beruft der Ver⸗ waltuͤngsrath die regelmäßige General ⸗Versammlung.

Außerordentlich muß eine solche stattfinden, wenn der Verwaltungs⸗ rath es für nöthig erachtet, oder die Inhaber von mindestens dem fünf⸗ ten Theile der ausgegebenen Actien unter deren Deponirung und Angabe der Berathungsgegenstände schriftlich bei ihm darauf antragen,.

Der Ort des Zusammentritts der General-Versammlung ist jederzeit Weißenfels.

Die für die Verhandlungen der General⸗Versammlunng bestimmten und deren Beschlußnabme auedrücklich vorbehaltenen Gegenstände sind;

Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres ins⸗ besondere; 46

Wahl der Mitglieder des Verwaltunzsrathes (§. 9); 4.

33 Wahl von drei Kommissarien zur Prüfung der Vilanz (5. 21);

4 Decharge der Jahresrechnung (6 21) . Beschlußnahme über die vom Verwaltungsrathe gestellten Anträge, namentlich in Beziehung auf diejenigen Geschaͤfte, welche nach §. 13 der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehal— ten sind; . ,, über die von einzelnen Actionairs gemäß §. 20 ge⸗ stellten Anträge; . . die Aufnahme dauernder, nicht den gewohnlichen geschäftlichen Ver⸗ kehr betreffenden Anleihen (8. 133 Abänderungen der Statuten und Erhöhung des Grundkapitals ö ir shanme über die Verlängerung der Dauer der Gesellsch aft (§. 23) und .

10) über deren Auflöͤsung (8. 29. .

Die Einladungen zu den General Versammlungen geschehen in den §. 31 bestimmten Blättern zweimal, mindestens 3 Wochen und 8 Tage dor dem angesetzien Termine. Dieselben inüssen bei außerordentlichen General-Verfammlungen alle, Gegenstände der Verhandlung, bei den ordentlichen aber mindestens diejenigen angeben, welche nicht die gewöhn⸗ liche laufende Geschäfts⸗Verwaltung betreffen. .

Namentlich bedürfen die vorstehend sub 7, 8, 9, 19 angeführten Gegenstände dieser vorherigen n Angabe.

Mit Ausnahme der im §. 25 und 24 gedachten Fälle sind nur die⸗ jenigen Actionaire zur Theilnahme an der General ⸗Versammlung befugt und in deiselben stimmberechtigt, welche den Besitz von mindestens fünf Actien nachweisen und auf Erfordern solche bis nach abgehaltener Ge⸗ neral⸗Versammlung bei der Gesellschaftskasse gegen Aushaͤndigung einer Eintrittskarte, auf welcher ihr Stimmrecht angegeben wird, deponiten.

Abwesende Actionaire können sich in der General⸗Versammlung nur durch andere stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen; über die Gül⸗ tigkeit von Privat-Vellmachten entscheidet der Verwaltungsrath.

Je fünf Actien geben eme Stimme, je doch kann ein Actionair durch

Besitz oder Vollmacht nicht mehr als 36 Stimmen in sich vereinigen. Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vor—⸗ münder oder Curatoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten, diese Vertreter brauchen nicht selbst Actionaire zu sein, müssen aber gegen den Verwaltungsrath ihre Berechtigung glaubhaft ausweisen. . Besitzer von Actien, auf welche fällige Natenzahlungen rückstãndig sind, können in der General ⸗Versammlung weder ein Stimmrecht aus— üben, noch sich vertreten lassen. . Alle Beschlüsse ber Gefellschaft werden, mit Ausnahme der in §. 22 und 23 bezeichneten Fälle, mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei sich ergebender Stünmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach absoluter Stummenmehrheit. Tritt solche nicht sofort ein, so werden diejenigen welche die relatib meisten Stimmen erhalten haben, in der doppelten Zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei K entscheidet das Loos.

5. 19.

. Den VWVorsitz führt der gar,, des Verwaltungsrathes. Er be— richtet selbst oder durch ein Müglied des Verwaltungsrathes her die Zage des Geschäfts, und trägt die Gegenstände, welche auf der Tages ordnung stehen, vor. Die Protokolle in der Verfammlung werden sämmtlich gerichtlich oder notariell aufgenommen, vom Vorsitzenden, don den von der General-Versammlung zu erwählenden zwei Stimmzählern und wenigstens noch zwei Actionairen unterzeichnet.

20.

Anträge zur Berathung bei der General, Versammlung, welche don Actionairen ausgehen, müffen mindestens vierzehn Tage bor der 4. sammiung dem Verwaitungsrathe schriftlich eingereicht werden; geschickt dies später, so werden sie nach dessen Befinden für die K Versammlung zurückgelegt.

g. 21.

Die jährliche General-Versainmlung ernennt aus ihrer Mitte drei Actiongire, welche ben Äuftrag haben, im jedesmaligen Geschaͤftslolale der Gesegschaft in Weißenfels die Jahres- Nechnung zu prüfen, welche der nächsten General ⸗Versammlung vom Verwaltungörathe dorgzulegen ist. Dieselben haben das Resultat ihrer Prüfung dem Verwaltungsrathe mit⸗ zutheilen und sadann ber General ⸗Bersammlung Bericht zu erftatten, welche darauf Decharge ertheilt oder verweigert.

22. Ab anderun der des Statuts.

Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grunbkapitals koͤnnen in einer General-Versammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn der Inhalt des zu Verhandelnden bei der Einberufung in diesen Beziehungen im Allgemeinen angegeben war.

Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grundkapitals be— dütfen der landesherrlichen Genehmigung.

Dauer der Gesellschaft.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf 50, vom Tage der landesherr⸗ lichen Genehmigung laufende Jahre bestimmt.

Eine Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über diesen Zeitpunkt hinaus kann in einer General-Versammlung, in welcher jeder Actionair ftimmberechtigt und soviel Stimmen als derselbe Actien befitzt, abzugeben befugt ist, beschlossen werden, wenn in der Einladung zu der General- Ver fammlung dieser Zweck angekündigt ist und in derselben eine Mehr⸗ beit von Dreiviertel der vertretenen Actien für die Verlängerung stimmt. Der Beschluß bedarf der n, . Genehmigung.

Auflösung der Gesellschaft.

Von mindestens 7 Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von Actionairen, welche zusammen 3 des Gesellschafts-Kapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berüfenen General-Versammlung durch eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden oder vertretenen Aktien, jede für eine Stimme zählend, §. 23, beschlossen werden.

Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außer dem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Gesetze vom J. November 1843 benimmten Fällen ein, und wird nach Maßgabe der in diesem Geseß getroffenen n . bewirkt.

. Rechnungslegung und Inventur.

Die Buch und Kassen- wie überhaupt die ganze Geschãfts führung

der Gesellschaft, findet nach af ,,. Grundsätzen statt.

Unmittelbar nach Ablauf jeden Kalender-Jahres find sämmtliche Geschäftsbücher abzuschließen, ein vollständiges Indentarium über das ganze Gesellschafts⸗Vermögen aufzunehmen und die Bilanz zu ziehen.

Dieser Gesammt-Abschluß ift bis Ende März den nach §. 21 ge⸗ wählten Kommissarien im Lokale der Gesellschaft zur Prüfung vorzu⸗

legen. Die Bilanz wird bald nach Aufstellung der Königlichen Regierung zu Merseburg mitgetheilt und durch die Gesellschafts- Blätter bekannt

gemacht. 5. 27.

Betriebs ⸗Ueberschuß.

Zur Janventur werden alle Besitzstüke an Kohlen in der Erde, Produkten, Fabrikaten 1. nach den Erwerbs- und Selbstkosten, oder wenn der währe Werth zur Zeit geringer ist, nach diesem abgeschäßt, und es ist dabei ganz besonders jederzeit der Werth der abgebauten Kohle mit in Abrechnung zu bringen. Wie biel bon dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Forderungen und sonstigen beweglichen Ver⸗ möogensstuͤcken abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath, jedoch müssen bei Maschinen und Utenfilien stets mindestens 5 Prozent

pro Jahr abgeschrieben werden.

Der sich hiernach beim Abschluß herausstellende Ueberschuß der Aktida über die Pafsfiva bildet den .

§. 28. Vertheilung desselben.

Von dem Reingewinn sind abzuführen: ;

a) mindestens 10 Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds,

bis dieser 19 Prozent des Actien-⸗Kapitals erreicht bat (8§. 30);

b) die etwanigen Tantismen für die Mitglieder des Verwaltungsrathes und die Beamten der Gesellschaft.

Wie viel don dem bleibenden Reingewinn nach Ablauf des ersten Betriebs Jahres (§. 5) als Dividende bertbeilt, und wie der etwanige Rest verwendet werden soll, bestimmt auf Vorschlag des Verwaltungs⸗ rathes die General-Versammlung.

S. 79. Dividenden ⸗Auszablung. . .

Die Dividenden werden jährlich am 1. Juli auf dem Comtoir der Gesellschaft in Weißenfels gegen die ausgegebenen Dividendenscheine ge⸗ zahlt. Die Dividenden berjähren nach Äblauf von dier Jahren vom Tage der Zahlbarkeit an zu Gunsten der von der Gesellschaft zu errich⸗ teuden Hülfs- und Pensions⸗Kasse. 3

Verwendung des Reserbefonds. . Der nach § 28 zu bildende Reservefonde ist mindestens bis 10 pCt. des Wctien-Kapitals zu bringen und bis dabin zu ergänzen, wenn er

unter diesen Betrag wieder herab sinken sollte. Ueber die Anlegung desselben . der Verwaltungsrath. 5.31

Oeffentliche Bekanntmachungen. .

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfelgen in der „Leipziger Zeitung“, der „Halle'schen Neuen Zeitung“ und den Weißen⸗ felser, Naumburger und Zeitzer Kreisblaͤttern. ; .

Veim Eingeben eines der genannten Blätter hat der Verwaltungs rath, vorbehaltiich der Genehmigung der Koͤniglichen Regierung zu Mer se burg und der naͤchsten K zu bestimmen, welches Blatt an dessen Stelle treten soll. .

. Königliche Regierung ist befugt, jederzeit die Wahl anderer Ge⸗ sellschaftsblätter zu fordern oder diefelben vorzuschreiben. .

Alle Aenderungen sind durch das Amtsblatt der Königlichen Reg