1582
rung zu Merseburg und durch die übrigen Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. 8 3
Oberaufficht des Staates. ; Die Köͤnigliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur Wahr⸗ nehmung des Aussichts rechtes fur befiändig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die General ⸗Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jeder zeit von den Anlagen, sassen, Büchern, Rechnungen, Registern und sonsti⸗ gen Verhandlungen und Schriftstuͤcken der Gesellschaft Einsicht nehmen. Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Berg— bau⸗ und anderen gewerblichen Unternehmungen fur die kirchlichen und Schulbedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die Verpflichtung dazu nach den gesetzlichen bestehenden Bestimmungen nicht Gemeinden- oder andern korporativen Verbänden und Personen obliegt, oder diese dazu nicht im Stande find, auch zu den Kosten der Polizei- und Gemeinde- Verwaltung in angemessenem Verhältnisse beizu⸗ steuern. Es kann dieselbe, sofern fie fich dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressort-Minister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öoͤffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden. Nicht minder ist die Gesellschaft allen hinsichtlich des Berg- und Hüttenwesens bestehenden oder noch nen Vorschriften unterworfen.
Schlichtung von Streitigkeiten.
Alle Streitigkeiten der Actionaire mit der Gesellschaft werden, den Fall des §. ausgenommen, mit Ausschluß des Rechtsweges durch schieds—⸗ richterliches Verfahren entschieden. . . ᷣ
Zu diesem Behufe erwählt jede Partei einen sachkundigen Schieds⸗ richtẽr, beide Schiedsrichter, wenn sie sich über einen Ausspruch nicht einigen können, einen Obmann, dessen Ausspruch eben so, als der der
Schiedsrichter, die Kraft richterlichen Erkenntnisses hat, gegen welches die
Berufung auf den Rechtsweg nur für Fälle der Nichtigkeit nach Maß— gabe der §§. 172 ff. Theil J. Titel 2 der Allgemeinen Gerichtsordnung tattfindet.
fan. diejenige Partei, welche binnen vier Wochen nach Aufforderung des Verwaltungärathes keinen Schiedsrichter gewählt hat, wählt einen solchen der Direktor der Königlichen Gerichtsbehörde für die Stadt Weißenfels. Dasselbe gilt, wenn sich die Schiedsrichter nach gleicher Aufforderung und Frist nicht über die Wahl eines Obmannes einigen
können. 3. 3a
Wit der Leitung aller Geschäfte bis zur ersten General ⸗Versamm⸗ lung nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung des Statuts sind die in §. 1 genannten Begründer der Gesellschaft als provisorischer Ver⸗ waltungsrath beauftragt und sind dazu ermächtigt und verpflichtet, alle diejenigen Functionen und Befugnisse auszuüben, welche dem ordent⸗ lichen Verwaltungsrathe in den §8§. 6, 7, 11, 12, 14, 15, 17 und Fol⸗ gende, zugewiesen sind.
Weißenfels, am 28. April 1857.
Karl August Jacob. Friedr. Wilhelm Schwarzbach. Karl Gruhl.
Werschen Weißenfelser Braunkohlen⸗Actien⸗Gesellschaft. Interim s- Quittung
our. Rthlr Zahlung auf die Actie Nr. .. der obengenannten Ge—⸗
hihi aber ist durch diese Zahlung und die Unterzeichnung des Ver⸗ pflichtungsscheins in alle Nechte und Pflichten eingetreten, welche das unter dem landesherrlich bestätigte Statut für die Theilhaber der obengenannten Gesellschaft festsetzt. Weißenfels, am
Der Verwaltungsrath. 2 Unterschriften.
Actie der Werschen⸗Weißenfelser ö r.
über Einhundert Thaler Preuß. Courant.
Der Inhaber dieser Actie hat den Gesammt-Einschuß von 100 Thlr. Preuß. Courant geleistet und hat nach Hohe dieses Betrages und in Ge— mäßheit des unter dem landes herrlich bestätigten Statuts der Gefellschaft, verhältnißmäßigen Antheil an deren gesammten Eigenthum, Gewinne und Verlust.
Weißenfels, am
Der Verwaltungsrath. Der Betriebs Direktor. Unterschrift.
Unterschrift zweier Mitglieder.
— —————— Nr. —
Dividenden- Schein
zur Actie der Werschen-Weißenfelser Braunkohlen⸗Üctien - Gesellschaft.
Nr. Gegen Nückgabe dieses Scheins empfangt Inhaber am 1. Juli 18.
auf dem Comtoir der Gesellschaft in Weißenfels denjenigen Antheil von dem Reinertrage, welcher fur das Geschäftsjahr 18. . statutengemäß be⸗ kannt gemacht werden wird.
Weißenfels, den Der Verwaltungsrath. zwei Unterschriften pr. faesimile. Der Kontrollbeamie. Name per facsimile. §. 29 des Gesellschafts⸗Statuts. Die Dividenden verjähren nach Ablauf von 4 Jahren vom Tage der Zahlbarkeit an zu Gunften der von der Gesellschaft zu errichtenden Hülfs⸗ und Pensions kasse.
Weißen fels⸗Werschener Braunkohlen⸗Actien⸗Gesellschaft.
Anweisung zum Empfang der Serie der Dividendenscheine zur Actie. Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung gemäß §. 5 des Statuts auf dem Comtoir der Gesellschaft in Weißenfels die Serie der Dividendenscheine zu vorbezeichneter Actie. Weißenfels, den Der Verwaltungsrath. 2 Unterschriften per facsimile. Der Kontrollbeamte. Unterschrift.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 10. August 1857 — die Be⸗ förderung und Taxpirung der Korrespondenz nach Molfetta, Messina und Malta betreffend.
Briefe nach dem neapolitanischen Hafenorte Molfetta und nach Messina können von jetzt ab über Triest und von dort mit öster⸗ reichischen Lloyd-Dampfschiffen Beförderung erhalten.
Zur Beförderung von Briefen nach Malta wird durch die neu Tingerichtete Lloyd ⸗-Dampfschiffs-Linie zwischen Corfu und Malta vermehrte Gelegenheit geboten, und es ist nunmehr auch zu⸗ lässig, auf dem Wege Über Triest rekommandirte Briefe nach Malta zu versenden.
Die Briefe nach Molfetta, Messina und Malta müssen, um auf dem gedachten Wege befördert zu werden, auf der Adresse die Bemerkung „über Triest“ tragen und bis zum Bestimmungsorte frankirt sein.
An Porto ist, außer dem gewöhnlichen deutschen Vereinsporto, zu entrichten:
1) für Briefe bis 1 Loth und für Mustersendungen bis 2 Loth, exklusive, a) nach Molfetta 6 Kr. Conv.⸗-M., b) nach Messina 9 Kr. Conv.⸗-M., c) nach Malta 9 Kr. Conv. M.; 2) für Kreuzbände bis 1 Loth exkl., nach Molfetta, Messina und Malta gleichmäßig 1 Kr. Conv.⸗M.
Bei schwereren Briefen kommt die für den deutschen Postverein geltende Gewichts⸗Progression in Anwendung.
Das neapolitanische Porto für die Briefe nach Messina und Molfetta und das englische Porto für die Briefe nach Malta muß vom Adressaten, und das neapolitanische und resp. englische Porto für die Briefe aus Messina, Molfetta und Malta vom Absender entrichtet werden.
Berlin, den 10. August 1857.
General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Oberlehrer Kysaeus bei der Realschule zu Siegen ist in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium Arnoldinum zu Burg⸗
steinfurt versetzt worden.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenlohe⸗ Oehringen, nach Breslau.
1583
Berlin, 16. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem General ⸗ Adjutanten, General · Lieutenant don Gerlach, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Groß-⸗Kreuzes vom Herzoglich Anhaltischen Gesammt⸗Haus⸗Orden Albrecht des Bären zu ertheilen.
Personal Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 27. Juli. Großfürst Thronfolger von Rußland Nicelaus Alexandro⸗ witsch, Kaiserliche Hoheit, zum Rittm. im 3. Ulan. Negt. (Kaiser von
Rußland) ernannt. . Den 30. Juli.
Bock, Hauptm. 2. Klasse von der 2. Ingen.⸗Inspect., zum Hauptm. 1. ., Weber, Port. Fähnr. von der 3. Pion. Abth., zum etats mäßigen Ser Lt. bei der . Ingen⸗Inspect. befördert.
Den 4. August.
Wille, Major vom 5. Artill. Regt, unter Führung à llR suite die⸗ ses Regts, zum Comdr. der Feuerwerks⸗Abtheil. ernannt. v. Bültzings⸗ löwen, Major à la snite des 5. Artill. Negts. und Commandeur des Train-Bats. bom V. Armee-Corpöé, in das 5. Artill. Regt. versegzt. Fachmann, Major und Artill-Offiz. vom Platz in Wesel, unter Füh⸗ rung à la suite des 5. Artill. Regts., zum Commandeur des Train⸗Bats. vom' V. Armee Corps, Scherbening, Major vom großen Generalstabe, unter Verleihung eines Patents seiner Charge, zum Artill.QOffiz. vom Plaß in Wesel, Bode, Hauptm. vom 7. Artill. Regt, unter Entbindung von dem Kommando als Adjutant bei der Inspection der Artillerie⸗ Werkstätten und unter Führung à la sui des 1. Artillerie-Regi⸗ ments, zum Direktor der Artillerie- Werkstatt in Danzig ernannt. Wesener, Hauptm. vom T. Artill. Regt., als Adjutant zur Inspect. der Artill. Werkstätten kommandirt. Düsing, Pr. Lt. vom 7. Arüill. Regt, zum Hauptm . v Fragstein-Niemsdorff, Set. Lt. von dems. Negt, zum Pr. Lt. befördert.
Den 6. August.
Bar. v. d. Goltz, Gen.⸗Major u. Kommandant von Stettin, zum Commandeur der 10. Division, v. Horn, Oberst und Commandeur des 20. Inf. Regts., zum Kommandanten von Stettin, v. Helleuffer, Oberst ⸗Lieut. vom 26. Inf. Regt, zum Commandeur des 20. Inf. Regts. ernannt. v. Podewils, Oberst und Commandeur des 8. Ariill. Regts., in gleicher Eigenschaft zum 3. Artill. Regt. versetz. Hagemeier ge— nannt v. Niebel schüß, Major vom Garde-A1rtill. Regt., zum Comman— deur des 8. Artill. Regts. ernannt.
Bei der Landwehr. Den 4. August.
Rietig, Feldwebel von der Artill. des 1. Bats. 28. Regts., zum
Sec. Lt. beim Train 1. Aufgebots dieses Bats. befördert. Abschiedsbewilligungen m. Den 4. August.
Rieger, Port. Fahnr. vom 6. Artill. Regt., zur Reserve entlassen.
v. Pachelbl-⸗Gehag, ausgeschiedener Sec. Lt. vom Garde⸗Jäger ⸗Bat.,
der Abschied bewilligt. Den 6. August. b. Brandt, Gen.⸗Lieut. u. Command. der 10. Division, der Ab⸗
schied mit Pension bewilligt und mit dem Charakter als General der
Infanterie zur Allerhöchsten Dispo sition gestellt. Militair⸗ Beamte. Durch Verfügung des Kriegs-⸗Ministeriums. Den 1. August. Hoenecke, Zahlmeister⸗Aspirant vom 3. Hus. Regt., zum Zahlmeister 2. Kl. bei dem 3. Bat. (Sorau) 12. Landw. Regts. ernannt. Den 6. Au gu st.
Wegener, Zahlmeister 2. Kl. vom 1. Bat. (Stettin) 2. Landw. Regts., zum Zahlmeister 4. Kl. bei dem Füͤsilier - Vat. 2 Inf. (Königs-) Negiments, Staege, Zahlmeister⸗Aspirant vom 2. schweren Landwehr⸗ Reiter: Regiment, zum Zahlmeister 2. Kl. bei dem 1. Bat. (Stettin) 2. Landw. Regts. ernannt.
—
Nichtamtliches.
Preußen. Potsdam, 15. August. Des Königs Majestät nahmen gestern früh in der Havel beim Neuen Garten ein Bad, machten hierauf noch eine Promenade und fuhren nach Sans souci zurück, woselbst Allerhöchstdieselben im Lause des Vormittags ver— schiedene Vorträge entgegennahmen.
t Oldenburg, 13. August. Auf der Tagesordnung der heu—⸗ , Landtags-Sitzung stand der Ausschußbericht zur Begutachtung 25 Gesetz- Entwurfs, betreffend die Heranziehung
es Grundbesitzes zu den Baulasten der Schul— m . Das neue Schulgesetz von 1856 hatte die Lasten alen chulgemeinden erheblich vergrößert. Insbesondere war es 1 als ein Uebelstand empfunden worden, daß die Schul⸗
ö.. . bisher vom Grundbesitze ohne Rücksicht auf den . , . die Konfession des Eigenthümers waren ge⸗ 26 ,. ö. nach dem neuen Gesetze als eine persönliche Last N . . Schulbezirke wohnenden und der betreffenden Kon⸗ i, n. , Genossen abgehalten werden solle, wonach die kur . 8m g rundbesitzer (Forensen) von allen Beiträgen befreit
ieben. Die Gesetzes vorlage der Staalsregierung beabsichtigte hierin
insofern eine Erleichterung zu gewähren, daß die Schulbaulasten künftig als eine Reallast wiederum vom Grundbesitze als solchem solle getragen werden, dagegen solle die Aufbringung der übrigen Schul- Ausgaben den Genossen der Schulgemeinde als eine persoͤnliche Last verbleiben. In der darüber entstandenen längeren Debatte wurde der Antrag eingebracht und vertheidigt, welcher die Gesetzesvorlage dahin abgeändert wissen wollte, daß die Schullasten wesentlich vom Grund und Boden als Reallast getragen, zugleich aber au
⸗ ö gen, zug ch nach einem gewissen näher festzusetzenden Verhaͤltnisse das persön⸗ liche Einkommen der Genossen der Schulgemeinde herangezogen würde. Die hierauf abzielenden Modificationen des Gesetzentwur fs kamen speziell zur Berathung und wurden mit großer Majorität an⸗ genommen.
Holstein. Kiel, 12. August. Gestern Vormittag um 10 Uhr verließen die beiden letzten russischen Schiffe, Linienschiff „Wivorg“, und Fregatte „Castor“. unsern Hafen nach einem eiwa vierzehntägigen Aufenthalt. (A. M.)
Großbritannien und Irland. London, 13. August. Der Sprecher des Unterhauses gab gestern den Beamten des Par— laments das beim Schluß der Session übliche Diner. — Aus Va— lentia wird von gestern telegraphirt, daß die elektrische Verbindung mit dem, das transatlantische Kabel versenkenden Geschwader, plöͤtz⸗ lich unterbrochen worden sei. Bis Dienstag 4 Uhr Morgens war dieselbe volllommen gewesen; 12 Stunden später waren die Signale plötzlich ausgeblieben. Welches die Veranlassung sei, läßt sich natür⸗ lich nicht ermitteln; fast scheint es, als ob die Isolirung in einem Abschnitte des versenkten Drahtes gelitten habe, und in diesem Falle wird es den Schiffen wohl bald gelingen, das Kabel so weit wieder aufzuwinden, bis sie an die schadxhafte Stelle kommen. Von Va⸗ lentia aus wurden gestern fortwährend kräftige Signale abgeschickt, ohne daß sie jedoch erwidert worden wären.
Im Unterhause wurde gestern Lord Campbell's Bill gegen den Verkauf obscöner Bücher durchs Comits gefördert, ohne daß sich weiterer Widerspruch gegen die einzelnen Punkte bemerkbar gemacht hätte. — Der Schatzkanzker beantragte eine Resolution des Hauses, daß die Thee⸗ und Zucker⸗ölle bis zum 1. April 1859 auf ihrer jetzigen Höhe belassen werden sollen. (Die Steuer ist nämlich blos bis zum 1. April des nächsten Jahres bewilligt; Nachdem der Schatzkanzler sein Be— dauern darüber ausgesprochen hatte, die Thee« und Zucker Zölle, obwohl dieselben zu keiner Zeit niedriger, als eben zjeßzt waren, noch weiter reduziren zu können, bemerkt er bezüglich der finan— ziellen Verhãltnisse Indiens, — es sei die allgemeine Ansicht, daß die indische Regierung sehr bald die finanzielle Unterstützung der heimischen in Anspruch zu nehmen genöthigt sein werde. Er selbst habe bereits die indische Regierung aufgefordert, ihm deshalb die nöthigen Andeutungen zukommen zu lassen, worauf die Direktoren jedoch erwiedert hätten, daß sie für den Augenblick vollkommen hinreichende Fonds be⸗ säßen, um die nöthigen Auslagen zu decken, und daß ihre Ver⸗ legenheiten, so grotz sie auch in andern Beziehungen sein mögen, sich nicht in das Bereich der Finanzen erstreckten. Somit habe die Regierung nicht nöthig, dem Hause außerordentliche finanzielle Vor—⸗ schläge zu machen. Die bisherigen Steuern seien hinreichend, und sollte sich das nicht bewähren, würde die Regierung keinen Anstand nehmen, das Parlament um weitere Hülfe anzugehen. Bis jetzt seien die laufenden Ausgaben durch die Einnahmen regelrecht gedeckt, und kein Defizit im Schaße, trotzdem, daß in den letzten Wochen die Ablöͤsungssumme für die Sundzölle gezahlt und 2,000, 000 Pfd. Schatzkammer Bons eingelost wurden. AÄuch die Kosten der Truppeneinschiffung, der Rekrutirung und Miliz - Einkleidung ließen sich durch die bereits bewilligten Gelder bestreiten, und was die der indischen Regierung zur Last fallenden Truppen-Transporte betrifft, dürfe man nicht vergessen, daß sie dem in⸗ dischen Schatze verhältnißmaßig weniger Schwierigkeit bereiten, nachdem die Besoldung von ungefähr 40 indischen Regimentern aufgehört bat. — Diese, jedenfalls sehr befriedigenden Mittheilungen des Schaßkanzlers wurden mit großem Beifall aufgenommen, und nach einigen Bemerkungen bon Mr. Gladstone, der es für seine Pflicht hielt, die Regierung in dieser Weise kräftig zu unterstützen, wird die Resolution angenommen, und das Haus vertagt sich um 5 Uhr.
Frankreich. Paris, 13. August. Der „Moniteur“ ent= hält ein (telegraphisch schon gemeldetes) vom gestrigen Tage datirtes Kaiserliches Bekret, in welchem der Kaiser verordnet:
Um durch eine besondere Auszeichnung die Krieger zu ehren, welche unter Frankreichs Fahnen in den großen Kriegen don 1792 bis 1815 gefochten, haben Wir beschlofsen und beschließen, wie folgt: Art. 1. Eine Benkmüänze wird allen denjenigen franzoͤfischen und ausländischen Mili⸗ fairs der Land- und Seeheere verliehen, welche unter Unseren Fahnen von 1792 bis 1815 gekämpft haben. Diese Denkmünze soll von Bronze sein und auf der einen Seite das Bild des Kaisers, auf der anderen die Inschrift tragen: „Campagnes de 1772 3 1815. — A ses compasnens de gloire sa dernière pensée, 5. Mai 1821.“ Diese Medaille wird an einem grünen und rothen Bande im Knopfloche getragen. Art. 2. Unser Staats Minister und der Großkanzler Unseres Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion find, jeder in dem, was ihn angeht, mit Ausführung gegen— wärtigen Dekrets beauftragt. .
So gegeben im Palaste von St. Eloud, 12. August 1857.
Napoleon.
Das amtliche Blatt bringt sodann einen 19 Artikel starlen Erlaß des Polizei⸗-Präfekten, Paris, 12. August, datirt, worin die Ruhe und Ordnung, die am 15. d. während des Tag⸗ und Nacht⸗ festes vom Volke zu beobachten, vorgezeichnet wird. — Heute war unter dem Vorsitze des Kaisers großer Ministerrath, in welchem