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auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ver abfolgt. ch Ablauf des leßten Jahres durch neue geschiebt.
S. Sechs. ;
Die Einzahlung der Actienderräage erfolgt nach dem Bedũ rfnisse der Geschafts · Operationen in Raten von zehn bis höchstens fünf und zwan—. zig Prozent und zwar binnen vier Wochen nach einer in die Gesellschafis · blätier einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes und an den⸗ jenigen Stellen, welche in dieser Ausforderun angegeben sind. Die Einzahlungs termine mässen wenigstens se ochen aus einanderliegen und' es solien bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntmachung der lan— desherrlichen Genehmigung des gegenwartigen Statuts zehn Prozent, überhaupt mindestens vierzig Prozent im ersten Jahre nach erfolgter landesherrlich er Genehmgung eingezablt werden,. Wer innerhalb der von dem Verwaltungsrathe in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen festgesepten Frist die erinn nicht leistet, verfällt in eine Conventional · strafe von . Funstel des ausgeschriebenen Betrages, Wenn inner⸗ halb zweier Monate nach einer erneuerten offentlichen Aufforderung die Zablung noch immer nicht erfolgt, so ist die Geseilschaft berechtigt, die ois dahin eingezahlten gRiaten als verfallen und die durch die Ratenzah⸗ lungen, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actiongir ge gebenen Ansprüche auf den Empfang von ÄUctien für erloschen zu erllären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Veschluß des Verwaltungsrathes durch bffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer der Actien. An ber Stelle der auf diese Art ausscheidenden Uctionaire lönnen von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch alternatib berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der Conventio- nalstrafe gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einzullagen, so lange die leßteren noch geseßzlich verhaftet sind.
§. Sieben.
Ueber die geleisteten Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interim · Quit ungen ertbeilt! die von wenigstens einem Mitgliede des Verwaltungsrathes, oder einer, von dem Verwaltungsrathe zu ermächti⸗ genden Person, deren Namen jedoch oͤffentlich belannt gemacht werden muß, zu unterschreiben sind, und deren Uuswechselung gegen die Actien- Dolumente erfolgt, sobald der volle Nominglwerth eingezahlt ist Nach Einzahlung von Vierzig Prozent ist eine Uebertragung der aus den ge⸗ leisteten Zablungen entspringenden Rechte und Verindlichteiten, an einen Dritten Fulässig, bewirkt aber die Befreiung des Cedenten von jeder wei⸗ teren bezünlichen Zahlungs ˖ Verbindlichleit nur in dem Falle, wenn der Verwaltungsrath hierzu bie Einwilligung ertheilt hat. Cessionen von Interim ⸗ Quittungen sind formell nur gültig, wenn solche durch eine schriftliche Erklärung des Cedenten und eine schriftliche Acceptation des
Divldendenscheine, deren Erseßung na
Cessionars urkundlich dem Verwaltungs rathe zur Kenntniß vorgelegt wer⸗ den. Bei allen anderen Uebergangsarten von Interim s- Vuittungen muß der Verwaltungsrath den Uebergangstüel prüfen. Jede Cession und andere Uebergangsart der Interims ⸗Quittungen wird auf diesen von dem Verwaltungsrathe vermerkt und von wenigstens einem Mitgliede desselben
unterzeichnet. §. Acht.
Geben Actien, Interims Duittungen oder Talons verloren, oder
werden dieselben vernichtet, so tritt auf Kosten der Betheiligten das, den
eseßlichen Vorschrifien entsprechende Mortifications ⸗Verfahren ein. Nach
M ausgesprochener Morsiification werden neue Interims⸗Quittungen,
Actien oder Talons ausgefertigt. Das Datum des rechtalraftigen Morti—
fications · Urtbeils ist in das Actien-Register der Gesellschaft einzutragen. §. Reun. .
Eine Mortification von Bividendenscheinen findet nicht statt. Es sind jedoch an diejenigen Actionaire, welche den Verlust der Dividenden Scheine vor Ablauf der Verjährungofrist dem Verwaltungsrathe ange⸗ zeigt haben und den stattgehabten Besiß durch Vorzeigung der Actien oder auf sonst glaubwürdige Weise darthun, die Beträge der verlorenen und bis dabin nicht vorgekommenen Dividendenscheine nach Ablauf der Verjaͤbrungsfrist auszuzablen.
§. Zehn.
Alle Actionaire baben in der Hemeinde Backhausen ihr Domizil, so⸗ fern es sicih um die Ärfüllung ibrer Verpflichtung gegen die Gesellschaft bandelt. Alle Insinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizil⸗ Orte borbandene, von dem ÄActionair zu bestimmende Person oder in dem daselbst gelegenen don dem Actionair zu bezeichnenden Hause nach Maß⸗ gabe der Paragraphen a, und Ein und Zwanzig, Theil Eins, Titel Sieben der Allgemeinen Gert Ordnung und in Ermangelung der VBe⸗ stimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Prozeß ⸗ Bureau des Königlichen sreisgerichts zu Minden.
§. Elf. Ueber den Rominalwerth der Aciien binaus ist der Actionair zu Zablungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph sechs dorgesebenen Convdentionalstrafe ausgenommen.
§. Zwölf. Ade offentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch die Gesellschafts blätter, zu welchen bestimmt werden:
Der Preußische Staats⸗Anzeiger, die Berliner Boöͤrsenzeitung, die Vatriotische Zeitung zu Minden, die Essener Allgemeinen Politischen Nach⸗ richten und die fn fe Zeitung. Geht eines dieser Blaͤtter ein, so soll die Veroffentlichung in den übrig bleibenden Blattern so lange genügen, bis die nächfte Heneral-Versammiung unter Genehmigung der Königlichen Regierung ju Minden ein anderes bestimmt hat. Die Königliche Regie⸗ rung zu Minden ift berechtigt, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter vor⸗ zuschreiben. Jede Veränderung in den Gefellschaftẽblättern ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen, in deren Bezirken die neu einge⸗ führten Gesellschaftsblätter erscheinen, so wie durch die übrigen Gesell⸗ schafts blätter und das Amtsblatt der Königlichen Negierung zu Minden zn veröffentlichen.
Titel Drei. Von dem Verwaltungs rathe. §. Dreizehn.
Die obere Leitung der Gesellschast, so wie die Vertretung derselben wird einem von der General- Versammlunz ernannten Verwaltung erathe anvertraut.
Der Verwaltungsrath besteht aus Neun Actionairen, von denen je der wenigstens Zehn Äeiien erwerben und wahrend der Dauer seiner Functionen als aution auf dem Büreau der Gesellschast hinterlegen muß. Die Mehrzahl der Verwaltungs raths ⸗ Mitglieder soll aus In- ländern bestehen.
Die Wahl des Verwaltungs rathes erfolgt durch geheimes Strutz. nium und wird durch einen gerichtlichen oder notariellen Uit dolumen ˖ tir, dessen Ausfertigung die Legitimation der Verwaltung bildet. Die Namen der erwählten Verwallungsraihs ⸗ Mitglieder sind oͤffentlich be⸗ kannt zu machen.
§. Vierzehn,
Die Functionen der Vrwaltungsraihs - Mitglieder dauern Sechs Jahre. Ulle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Verwaltungg⸗ rathe nach dem Dienstalter aus. Welche Mitglieder in dem Jahre, wo der Turnus nach dem Dienstalter noch nicht fesisteht, ausscheiden, be⸗ stimmt das Loos. Die ÜUusscheidenden sind wieder wählbar.
§. Funf zehn.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte elnen Pra sidenten und einen ersten und zweiten Vice— zräsidenten, welche sämmtlich Inlaͤn⸗ der sein müssen — und zwar von . zu Jahr, ohne an der Wieder⸗ wahl verhindert zu sein Der Fräsident wird durch den ersten Vice⸗ Praͤsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den zweiten Vice ⸗ Präsidenten vertreten.
Die Namen des Praͤsidenten und der beiben Vice ⸗Präsidenten sind oͤffentlich bekannt zu machen.
§. Sechszehn.
Der Verwaltungsrath versammelt sich auf Einladung des Worsihen— den, so oft die Gesellschafis ˖ vingelegenheiten es erheischen, und zwar in der Kegel an dem Siße der Gesellschaft. Der Vorsißende muß den Ver⸗ waltungsrath zusammenberufen, sobald drei Mitglieder desselben darauf antragen. Als Regel werden ue ngtliche Verwaltungsraths - Sitzungen vorgeschrieben.
§. Siebenzehn.
Der Verwaltungsrath faßt seine Veschlüsse nach absoluter Sümmen ⸗˖ mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit giebt — mit Uusnahme der Wahl ⸗Abstunmungen die Stimme deß Vorsißenden den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist n n ieh von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich und hin reichend.
Sollte sich bei den Wahlen, welche der Verwaltungs rath vornimmi, in dem ersten Wahlacte eine absolute Majorität nicht ergeben, so wird die doppelte Anzahl der zu wählenden aus der Zahl derjenigen, auf welche sich die relativ groͤßte Anzahl von Stimmen vereinigt hatte, auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen
Wahlfallen das Loos. §. Achtzehn.
Alle Ausfertigungen von Verwaltungsraths⸗ Handlungen werden bon dem Praͤsidenten des Verwaltungsrathes, und in dessen Verhinde⸗ rang von einem der Vice ⸗Präͤsidenten, so wie, wenn auch diese verhindert sind, von zwei anderen Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet.
In dringenden Fallen hat der Präsident des Verwaltungsrathes, beziehungsweise jeder der Vice ⸗Praͤsidenten das Recht, sofortige Ver— fügungen und Anordnungen zu reffen. Er ist aber verpflichtet, in einer moͤglichst bald anzuberaumenden Sißung des Verwaltungsrathes von seinen Verfügungen und Anordnungen Mütheilung zu machen und weltere Beschlüsse zu veranlassen.
Saämmtliche Beschluͤsse des Verwaltungsrathes werden in ein Pro⸗ tolollbuch eingetragen. Die Protokolle sind von dem Vorsißenden und wenigstens noch drei anderen Verwaltungsraths Mitgliedern zu vollziehen.
§. Ne unzehn.
Erledigen sich die Stellen bon Verwaltungsraths- Mitgliedern waͤh⸗ rend der Verwaltungsperiode, so werden dieselben vorläufig von den Verwaltungsrathe aus der Zahl der wahlfähigen Actionaire durch Wahl zu gerichtlichem oder notaridilen Protololl wieder besetzt. Die definitibe Wiederbeseßung erfolgt durch Wahl der nächsten General⸗Versammlun). Jedes in dieser Weise gewählte Mitglred scheidet an dem Termine aui,
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in welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgeht haben würde. Auch die Namen der provisorisch gewählten Verwaltungs rathsz⸗Mil glieder sind öffentlich bekannt zu machen. 8. Zwanzig. Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gefellschaft, so weit solche nich der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehalten sind. Namen lich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds uud nor min bis zu einem Maximum von fünf und zwanzig Tausend Thalern, ö Hohe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. 6 fntscheidet uber die rwerbung und Veräußerung von Immobilien, übt. Neubauten, Reparaturen an den Immobilien, so wie über Plan und Umfang der zu errichtenden Etabliffments. Er beschließt über alle Vel. träge, welche sich auf die Regulirung der Preise ünd des Absatzes del Produkte der Hesellschaft beziehen, so wie ber alle Ankaͤufe von Rat, Frobdutten fur die Fabrication oder für den Handel der Gesellschaft. i ernennt und entseßt die Direktoren, so wie die übrigen Beamten d Gesellschaft und bestimmt deren Gehaͤlter. Insbesondere wird ihm da Recht eingeräumt, Tantieme zuzusichern, deren Getrag jedoch für Alle zusammen gerech⸗ fünf Prozent des Reingewinnes nicht übersteigen darf. Er erlaßt di
speziellen Dienst⸗Instructionen fur die Direktoren und Beamten. Er i
ben Direktoren und übrigen Angestellten ont tali
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berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Ver⸗
traͤge abzuschließen, sich zu vergleichen, ju kompromittiren und zu sub⸗˖
stitui ren.
Er kann eines oder arg seiner Mitglieder, sowie die Direktoren ober außerordentliche Kommissarien zu be—
und Beamten der Gesellscha stimmten Geschästen delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten augfertigen. Er führt sämmtliche von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsfe aus oder läßt dieselben durch Bevollmächtigte ausführen.
§. Ein und zwanzig.
Der Verwaltungerath bezieht für seine Müähwaltung eine Tantieme von fünf Prozeni des jährlichen Reingewinnes der Gesellschaft, welche r* den Beirag von Sechstausend Thalern pro ahr nicht übersteigen oll, und welche durch Beschluß der Generalversammlung herabhgeseßt wer ⸗ ben kann. Wahrend der Bauperiode und so lange l Tantieme die Summe von Zweitausend siebenhundert Thalern nicht erreicht, soll diese Summe dem Verwaltungsrathe als das geringste Maaß seiner Re⸗ muneration geiahlt werden. Der Verwaltungsrath bestimmt, wie die selbe unter bie einzelnen Mitglieder zur Vertheilung gehracht wird. Sämmtliche, im Interesse der Gesellschaft aufgewendeten Reisekosten er— halten die Verwaltungs raths . Alitglieber erstattet.
Der erste Verwaltungsrath ver Gesellschaft besteht aus hen Herren
Dr. jur. Friedrich Hammacher zu Essen,
Gutsbesitzer Wilhelm Neustein zu Schuir bei Werben an ber Ruhr,
Geheimer Regierungsrath Carl Krüger zu Minden,
Guigbesitzer Johann Heinrich Sonnenschein zu Wasserfall bei Belbert,
Kaufmann Ferdinand Ludwig Schemann zu Cöln,
Ingenieur Conrad Büttgenhach zu Düsseldorf,
egierungsrath Engelbert Klingholz zu Minden,
Fabrilbesißer Peter Schwengers zu Uerbingen, unh
Rentner Wilhelm Eigen zu Haus Eigen bei üßerben an der Ruhr, und zwar bis zur ersten Generalversammlung nach erfolgter landeeherr⸗ licher Genehmigung des Statuts. diesem Zeitpunkte Eigenthums- Handlungen irgenb einer
nehmen. 7 it e! ier.
ᷓ Die Direktion. §. Zwei und zwanzig.
Att vorzu⸗
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach ben Beschlüssen bes Ver waltüngsrathes kann bieser aus seiner Mitte, oder auch außerhalb bessel⸗
ben einen ober mehrere BPirektoren anstellen (85. 20) und denselben einzeln
oder zusammen die Zeichnung der Korrespondenz, die Hzahlungsanweisun⸗
gen auf den Kassirer, die Ausstellung von Quittungen, die Unterschrift und das Indossament von Wechselnund Anweisungen, so—⸗ wie überhaupt die Zeichnung in allen laufenden Geschäften, und die Ber—⸗ tretung der Ge sellschast als , und Verlklagte bei Gericht mit Substitutionsbefugniß, sowie enbllch die Anstellung und Entlassung von Beamten, beträgt, übertragen.
Bie Wahl ber Direktoren erfolgt zu gerichtlichem ober notariellem
Protokoll und muß öffentlich bekannt gemacht werden. §. Drei und zwanzig.
Jeder Direktor kann jederzeit wegen Verletzung seiner Dienstpflicht . 2 ; en, sowie wegen grober Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen entlassen ath hestimmt, in welchem zu bielem Betzaf- 2a
Mitglied den Borsigz zu führen hat.
werden, wenn in einer unter Angabe dieses Berathungsgegenstandes be—
rufenen Verwaltungsrathésitzung sich wenigstens sieben Verwaltungsraths⸗ ober notariell aufgenommen und von zen Vorsgzend en, * tatoren und sämmtlichen anwesenden Aktien air, l
, , . aussprechen. ne olchergestalt ausgesprochene Entsetzung hat zur Folge, d alle dem Direktor vertraꝗsmaßig gewährten Ansprüche . en ,, auf Besoldung und Entschädigung, auf Gratifikationen oder andere Vor⸗ ö 6 i von selbst erloöschen.
e diese Bestimmungen müssen in die Verträ i Di aufgenommen werden. ñ ,
Titel Fünf. Von den General-Versammlungen.
gm Monat Jun §e. . len erg.
3 Juni eines jeden Jahres findet die ordentliche Jahres— , ber Attionaire am Sitze der Gesellschaft statt. he. Ver⸗ ! , ,. erstalt t in dieser den Geschäftsbericht und legt die Bilan; . e en, Ahschlusse vor. In derselben Versammlung müssen aus 2 er Aktiongire drei Kommissarien gewählt werden, von denen . . . Inländer sind, und welche die von dem Verwaltungs⸗ 1 as laufende Geschäftejahr demnächst zu legenden Rechnungen . e n, und über das Resultat ihrer Prüfung der zur ö ö ging bestimmten nächsten Generalbersammlung Bericht . haben. Dieser Bericht ist spaͤtestens zwei Wochen vor dieser
. er ,, dem Verwaltungsrathe zu überreichen.
Gru n . General versammlung monirt oder dechargirt auf erichts der stommiffarien die Rechnungen des Verwaltungs—
rathes. Die nicht moni ; n onirten Punk 18 dech⸗ girt angenommen. P nkte der Rechnungen werden als dechar⸗
§. Fünf und zwanzig. ah n n n, setzt die Tagesordnung für die Generalver— Ci nn ö nträge einzelner Aktionaire müssen auf die Tages⸗ vierzehnd igen c verden, wenn sie dem Verwaltungsrathe spätestens ber zg e schen or dem Versammlungstage schriftlich auf dem Särean nung. n an m , sind und gelangen zur Diskussien und Abfstim— m ei der Unterstützungsfrage wenigstens acht Aktionaire er 36 r
liche ,, hat die Befugniß, jederzeit auch außerordent⸗ wenn wenigstenh ö ungen zu berufen. Er muß dieselben berufen, hundert Allien ben Äktionaire, welche zusammen wenigstens zwei⸗ schriftlich bei ihm mn, unter Angabe der Berathungsgegenstände Hin tab. Ser sin nl rauf antragen. Die Einladungen zu sämmtlichen
ungen erfolgen durch den Verwaltungsrath mittelst
Berselbe ist jedoch nicht befugt, bis zu
die Acceptation,
deren Gehalt nicht mehr als Vierhundert Thaler pro Jahr
zweimaliger Insertion in den Gesellschaf
) tsblättern, von
. n,, vor dem Versammlungg⸗ Termine n g 6
samm 3 = rr . Generalversammlungen, welche
e . chaft abzuhalten sind, ist in der Einlabung §. Sechs und zwanzi
In den Generalversammlungen i 1.
In der , w sich spaͤtestens acht rn gn, 841 g nen 2 Mm einer oder mehrerer Altien legitimirt hat. ö
Die vegitimation erfolgt durch die Vorzeigung der Afttien ober eines
dem Verwaltungsrathe als m ls genügend erschei ; Besiß derselben und muß auf * , , ,. —
hon dem Berwaltungsrathe in der E . inlahung zu b . den Personen erfolgen, denen der en n, rr — azu ertheilen wird. Jever legitimirte Attiongit wird in die . — 6 schriehen und erhalt auf Verlangen eine KBescheinigung 6 nn r *. jst dem Berwaltungerathe frei, zu verlangen, haß hie so le . Es Uktiongire am Tage ber Generglversammlung den gRachmeis 3 2 , , . e, der Attsen ober 4— hierliber, weren Werth lebiglich ber werwaltungearath ö. dend beurtheilt, auf hem Büreau der Gesellschaft liefern 1 . Hula pong . f, ne, wen,, g e,, ahhängig zu machen m, gen. Her RHerwaltungsrath muß es jevo in der Ei machen, wenn er von diesem Rechte ö machen 3 . Der westz §. 3 und zwanzig. „Der Hesitz von einer d tie giebt in ber Generalvers 53 ber von drei Aktien zwei Stimmen, der , eie, e, e,. ber von acht Aktsen vier Stimmen, het von zwölf Attien ant n n , e. sechäzehn Aktien sechs Sfimmen, ver hon zwanzig At⸗ tien Stimmen, unb so weiter det Besitz po ; er, mr, en, Stimme mehr. Es kann jeboch kein Atti 9 e, er, . 4 r ! ch kein Aktionait auf Grund eigenen Ke⸗ sitzes mehr als fünf und zwanzig Stimmen uns durch ene 7 V4.
unh zwanzig) mehr al , 2 , g 19) h 3 fünfjig Stimmen (die eigenen mit eingeschl affen,
stimmberechtigt, 5 ⸗Termine als
S. Acht un zwanzi⸗ h — ĩ * ; 1 314. ,, , ,, ö : * her ) ass Für . sind auch rn, e,, ee, ere, 6 ner , nn,, . inben deren RBormünder und Kuratoren, far jucistische Lersanen der
gesetzliche Wertretsr, ohne baß sie Attjangfrte zu feig brauchen, bas su 3 recht auszútbLen hefugt. Die scheiftlichen fall uachten len * e , ,, e,, je nach dessen Bestimmung am Tage var der Genre- Ver sammlung ober bem Versammlungstage selhst or ber m bers r bffnung festgesetzten Stunde zur Prüfung , m, me . 9 . S. Neun unt man zig
Das Stimmrecht für die Aktien eines Aktionaits ift antzelsar
a rweißi
Der Präsibent des . 2 ben Vorstz in?
Ehemänner,
. n den Gene Der sammlun gen zu führen und zwei Skrutataren zu erm me . Präsibent des PHerwaltungsrathes unt teid— . so with der Vorfihenke bet Generalparfammalun Sir zen Per
Die Protokolle sammtlicher G⸗neralgersamn lug
unterzeichnet. . §. Ein und dreißig. Die Beschlüsse der Generaltetsammlung erden m ; ? 4 . 44 . ꝛ ut. — 4 — * 1 im §. Drei und dreißig beeichneten Zälle aach a5fa heit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Varsgenden den Ausschlag, welcher auch die Kotirfe ri Señümmt. ö Auf den Antrag bon wenigftens wanzz3 Miagl stimmung durch geheimes Skenttnium ere l en. sind für alle abwesenden un f
ifftatirraden Akriangtre
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iammlung 2acnmmmet. in
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Sollte bei den Wahlen. eiche dia Genta dem ersten Wabhlakte eine abfelute Na; * die doppelt? Anzahl der zu Wah lenden an welche sich die relatid gréste Aras! die engere Wahl gebracht.
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