1857 / 197 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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iinsichllich ves sKtfeinlaundels mit Gelränltn bessehe 2 2 ö von Spiritus überhaupt für die 6ko⸗ nomischen und gewerblichen Verhältnisse mit sich führen würde, können wir uns zwar zur Zeit nicht veranlaßt sinden, dem Antrage auf eine desfallsige Ergänzung der einschlägigen Gesetzgebung eine weitere Folge zu geben. Nach dem Gutachten der Königlichen technischen Beputation für Gewerbe kann jedoch Spiritus von einem Alkoholgehalte von weniger als 80 Grad Tralles als zum Brennen oder zur Verwendung für technische Zwecke geeignet nicht angesehen werden. Es muß mithin vorausgesetzt werden, daß Spiritus von geringerem Alkoholgehalte, wenn er im Kleinhandel feilgeboten wird, nur als Getränk sei es mit oder ohne Verdünnung mit Wasser verwendet werden kann, und haben deshalb Gewerbtrei⸗ bende, welche, ohne die polizeiliche Erlaubniß zum Kleinhandel mit Getränken zu besitzen, solchen Spiritus feil halten, die Vermuthung einer Umgehung der gesetzlichen Vorschrlften gegen sich. . Die Königliche Regierung veranlassen wir aus diesen Grün⸗ den, eine im Amtsblatte zu veröffentlichende Bekanntmachung dahin zu erlassen, daß Spiritus von geringerem Alkoholgehalte als 80 Grad Tralles zu den geistigen Getränken im Sinne der Aller— höchsten Erlasse vom 7. Februar 1835 und 22. Juni 1844 zu rech- nen, und daß demzufolge gegen diesenigen, welche solchen Spiritus in kleineren Quantitäten, als in Gebinden von mindestens einem halben Anker verkaufen, ohne die nach jenen Allerhöchsten Erlassen und nach §. 65 der Gewerbe ⸗-Ordnung für den Kleinhandel mit Getränken erforderliche Erlaubniß zu besitzen, auf Grund der Straf⸗ bestimmungen des §. 177 a. a. O. einzuschreiten sei. 14 Sollte diese Maßregel zur Handhabung einer wirksamen Schank— polizei praktisch nicht ausreichen, so wird weiterer Bericht erwartet, unter Anführung der vorgekommenen bezüglichen Spezialfälle.

Berlin, den 16. Juni 1857.

Der Minister für Handel, Der Minister des Innern. Gewerbe und öffentliche Im Auftrage: Arbeiten. Sul zer. von der Heydt.

An öniglichen Regierungen zu Gumbinnen, er iel rene , nnd 3 6s lin, Stralfund. Frankfurt, Breslau, Posen, Stromberg, Mersebutg, Erfurt, Münster, Minden, Coblenz, Aachen, Trier.

Abschrift hiervon zur Nachricht mit dem Bemerken, daß bei eintretendem Bedürfniß auch dortseits nach Inhalt des obigen Cirkular⸗Erlasses zu verfahren ist.

Berlin, den 16. Juni 1867.

Der Minister für Handel, Der Minister des Innern. Gewerbe und öffentliche Im Auftrage: Arbeiten. Sulzer. von der Heydt.

An die Königlichen Regierungen zu Königsberg, Potsdam, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Arnsberg, Köln, Düsseldorf, und das König⸗ liche hiesige Polizei⸗Präsidium.

Abschrift hiervon zur Nachricht und Nachachtung bei Anwen⸗ dung des Gesetzes vom 17. Mai v. J., falls dort das Bedürfniß zu einer ähnlichen Bekanntmachung hervortreten sollte.

Berlin, den 16. Juni 1867.

Der Minister für Handel, Der Minister des Innern. Gewerbe und öffentliche Im Auftrage: Arbeiten. Sulzer. von der Heydt.

An die Königliche Regierung zu Sigmaringen.

Justiz⸗Ministerium.

Der vormalige Obergerichts Assessor Oberbeck ist zum Rechts⸗ Anwalt bei dem Krelsgerichte in Jäterbogk, mit en , r, seines Wohnsitzes in Luckenwalde, und zugleich zum Notar im De⸗ Partement des Kammergerichts ernannt worden.

. hent en Beschrän·

M iaister iu n des Innern.

Erlaß vom 16. Juli 1857 betreffend das Ver⸗

fahren bei Versetzung der Gendarmen innerhalb

des Regierungsbezirks, in welchem sie stationirt sind.

ch habe beschlossen, in dem durch die Cirkular⸗Verfügungen 4 * 1g eie, S. 481), 20. Februar 1825 (Annal. S. 168) und 5. November 1843 (Minist. Bl. S. 285) vorgeschrie⸗ benen Verfahren hinsichtlich der Versetzung von Gendarmen dahin eine Aenderung eintreten zu lassen, daß fortan die Königlichen Regie—⸗ rungen befugt sein sollen, die Versetzung von Gendarmen inner— halb des betreffenden Regierungsbezirks im Einver— ständniß mit dem Brigadier der betreffenden Gendarmerie-Brigade

bstständig zu verfügen. r ö. in ch . Regierung hiervon in Kenntniß setze, entbinde ich Sie von der bisher erforderlich gewesenen Einholung meiner Genehmigung zu derartigen Versetzungen von Gendarmen, und ermächtige ich Sie, solche Versetzungen, wenn der betreffende Brigadier sich damit einverstanden erklärt hat, von jetzt ab selbst⸗ ständig zu veranlassen. In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn es sich um die Versetzung eines Gendarmen aus einem Re⸗ gierungsbezirke in einen anderen handelt, ist jedoch nach wie vor meine Genehmigung dazu einzuholen. Auch mache ich die Königliche Regierung noch darauf aufmerksam, daß zur möglichsten Ersparung von Versetzungskosten, hinsichtlich deren Anweisung und Zahlung übrigens in dem bisherigen Verfahren eine Aenderung hierdurch nicht eintritt, die Versetzung von Gensdarmen selbstredend auf die Fälle beschränkt bleiben muß, wo solche durch besondere Um—⸗ stände und Verhältnisse geboten wird. Berlin, den 16. Juli 1857.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Finanz ⸗Ministerium.

Cirkular-⸗-Erlaß vom 26. Juni 1857 betreffend die Maßregeln zur Verhütung von Waldbränden.

Die Anzeigen über Waldbrände, von denen die Königlichen Forsten, namentlich im potsdamer und frankfurter Regierungs-Be⸗— zirke heimgesucht sind, haben sich in den letzten Tagen so gehäuft, daß bei der in vielen Bezirken noch immer anhaltenden ganz außer— gewöhnlichen Dürre die größte Besorgniß dadurch erregt wird. Ich sehe mich deshalb veranlaßt, der Königlichen Regierung noch be⸗ sonders zur Pflicht zu machen, daß bei längerer Fortdauer der gegenwärtigen großen Trockenheit zur Abwendung der dadurch ge⸗ steigerten Feuersgefahr in den bedroheten Nadelholz⸗Forsten überall die geeigneten Schutzmaßregeln ergriffen werden. Es ist vor allen Dingen nothwendig, daß während der herrschenden Trockenheit die Forsten auf das sorgfältigste ununterbrochen beaufsichtigt, daß die forstpolizeilichen Vorschriften zur Verhütung von Waldbränden mit Sorgsamkeit und Strenge gehandhabt werden und daß Vorkehr ge— troffen wird, jedes dennoch etwa entstehende Waldfeuer möglichst sofort im Entstehen entdecken, und schnell die nöthige Hülfe zum Löschen herbei⸗ führen zu können. Zu diesem Behufe hat die Königliche Regie⸗ rung von der unter solchen Umständen durch die Cirkular⸗-Verfü— gung vom 26. Mai 1842 schon ertheilten Befugniß zur Annahme und Aufstellung besonderer Feuerwachen in den Forsten, wozu recht rüstige, flinke und zuverlässige Holzhauer auszuwählen sind, überall in dem durch die Umstände gebotenen Umfange Gebrauch zu machen. Die Oberförster sind, wenn es nicht schon geschehen sein sfollte, die⸗ serhalb unverzüglich mit entsprechender Anweisung zu versehen. Es ist denselben dabei bemerklich zu machen, daß die Wachen zweck⸗ mäßig vertheilt und an solchen Orten postirt werden, wo sie die bedrohete Gegend, namentlich die Schonungs⸗Komplexe am besten übersehen können, und daß sie mit Axt und Spaten oder Hacke sich zu versehen haben, um nach den Umständen sofort selbst zur Löschung des Feuers schreiten oder Hülfe herbeiholen zu können. Die Wachen müssen daher auch instruirt werden, wie ste am schnellsten und auf kürzestem Wege Löschmannschaften herbeizuzlehen im Stande sein werden, und wo sie zu jeder Tageszeit den Schutzbeamten des, betreffenden Reviers aufzusuchen haben. In den größeren, von bewohnten Orten entfernt liegenden Wald⸗Komplexen, wo deshalb— die Heranziehung von Hülfe zum Löschen schwierig ist, wird es sich empfehlen, neben den Wachen noch an geeigneten Orten eine ange— messene Zahl von Arbeitern mit Wegebesserung, Graben oder

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anderer Kultur- Arbeit zu beschaftigen, damit dieselben, falls in der Gegend 46 Waldbrand enlstehen sollte, ohne großen e r u zöm Köschen Herbeigerusen werden können. Wenn in allen diesen Beziehungen die gehörige Vorsorge getroffen ward, wobei in Betracht kommt, daß die dazu erforderlichen Kosten im Verhältniß zu der Größe des ohne solche Vorsichtsmaßregeln zu besorgenden Schadens nur gering sein können, so läßt sich erwarten, daß fernere derartige Unglücke fälle von den Forsten mehr abgewendet werden. Ich hege zu den Lokalbeamten das Vertrauen, daß sie darauf eifrig Bedacht nehmen, ihre Thätigkeit verdoppeln, und überhaupt unter solchen Umständen Mühe und Anstrengung nicht scheuen. Die Kosten für die gegen das übliche Tagelohn anzunehmenden Wachen hat die Königliche Regierung auf das Forst-Extraordinarium anzuweisen,

jedoch nachträglich den Betrag derselben anzuzeigen.

Berlin, den 26. Juni 1857.

Der Finanz-⸗Minister. von Bodelschwingh.

An sämmtliche Königliche Regierungen, mit Ausnahme der Rheinprovinz und Westfalen.

Erlaß vom 9. Jult 1857 betreffend denselben Gegenstand.

nachrichtige ich die Königliche Regierung noch, daß bei der in Folge der, vorgenommenen Ermittelungen hervorgetretenen Wahrschein—⸗

lichkeit, daß auch durch das Schseßen mit Platz-Patronen bei den der . militairischen Felddienst- Uebungen Waldbrände in den Königlichen tigkeit, mit der Höchstihre Regierung nicht allein nach den Worten, fon— Forsten herbeigeführt worden sind, ich Veranlassung genommen

habe, den Herrn Kriegsminister zu ersuchen, daß sämmtliche General- auf S ö g8 ster zu ersuchen, daß s⸗ ch wir nicht, meine Herren! daß die junge Verfassung des Landes in mehr

Kommando's veranlaßt werden, während der Sommer-Monate

bei den gewöhnlichen Feld dienst⸗ Uebungen das Schießen in- E. k. H. vertrauen indeß, daß der gefunde Sinn des Velkes der Wieder⸗

n kehr eines solchen Vorgangs borbeugen w wenn dies aus überwiegenden militairischen Rücksichten nicht öh gangs totlengen werde; und, eben, deshalb haben

angänglich sein „ssollte, auf das Minimum des unbedingt Noth⸗ wendigen beschränken zu lassen, jedenfalls aber das Schießen

innerhalb oder in der Rähe ö. f äihe don Nadelholz Schonungen, Vorlagen haben Ihre Thätigkeit am meisten in Anspruch genommen. Je

nerhalb der Forsten thunlichst ganz vermeiden, oder wenigstens,

oder solchen älteren Nadelholz⸗Beständen, in denen sich viel junger Unterwuchs (sogenannte Flatterdickungen) oder eine starke Boden— decke von Haide, Gras, Nadeln 2c. befindet, bel trockenem Wetter ganz zu untersagen.

Daran ist noch der Antrag geknüpft worden, daß der bereits

im Jahre 1819 getroffenen Bestimmung gemäß, bei allen, auch nur mit obigen Einschränkungen stattfindenden Felddienst- und Schieß⸗ Uebungen während der trockenen Jahreszeit jedesmal noch besondere Mannschaften in hinreichender Anzahl zum sofor— tigen Löschen der brennenden oder fortglimmenden Patronen— Hülsen oder Spiegel kommandirt werden, und daß dem betreffenden Forstbeamten jedesmal vorher Mittheilung ge⸗ macht wird, wenn in den Forsten außerhalb der gewöhnlichen Schießstände mit Schießen verbundene Feltdienst- Uebungen statt— Finden sollen, damit auch seitens der Forstbeamten die geeigneten

Vorkehrungen zur Verhütung von Brandschäden getroffen werden können.

Nach einer Benachrichtigung des Herrn Kriegs⸗-Ministers sind

sämmtliche General⸗Kommando's demgemäß beauftragt worden, zur Verhütung von Waldbränden den Truppen alle mit dem Interesse des Dienstes irgend vereinbarte Sorgfalt anzuempfehlen.

Unzweifelhaft aber giebt auch Unvorsichtigkeit bei dem Tabak—

rauchen mehrfach Veranlassung zu Waldbränden. Das Tabak⸗

rauchen in den Königlichen Forsten in den geschlossenen Zeiten ist aber fast in allen älteren Forst-Ordnungen, deren für die meisten Landestheile bestehen, unterfagt, und wo dies nicht der Fall wäre,

würde der §. 11 des Gesetzes vom 11. März 18569 über die Polizei⸗ Verwaltung zu einem solchen Verbote ermächtigen. Ich überlasse

daher der Königlichen Regterung, auch hiernach das Geeignete zu

veranlassen.

Berlin, den 9. Juli 1857.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

An

sämmtliche Königliche Regierungen, esel.

der Rheinprovinz und Westfalen.

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗-Lieutenant, General⸗

Adjutant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 6. Di— vision, von Will isen, nach Brandenburg.

Berlin, 21. August. Se. Majestät der König haben Aller- guädigst gerüht: dem Geheimen e , e din Ph i , Jh im Ministerins n der auswärtigen Angelegenheiten, fie Er Anlegung des von des Kalsers von? Rußland Me; liehenen St. Stanislaus ⸗Ordens so wie dem Geheimen Finanzrath und dem Wirklichen Legationsrath der auswärtigen Angelegenheiten, liehenen St. Annen⸗-rdens zweiter

Nichtamtliches.

Oldenburg, 19. August. Der nach statt g. 19. . gehabter Vertagun , ur versammelte Landtag des i ms wurde heute durch den Minister von? m , Rede geschlossen: f Ri sing tt eine Herren! Se. Königliche Hoheit der Gro herzo b = dem Sie die Ihnen obliegenden Geschäfte beendigt, ,, Landtag des Großherzogthums zu schließen. Se. Königliche Hoheit der Großherzog danken Ihnen zunächst für den Eifer und die Ausdauer mit der Sie allen den schwierigen Aufgaben, die Ihrer Berathung vor⸗ lagen, Sich unterzogen haben. Der Umfang dieser Vorlagen machte es unvermeidlich, daß Ihre Thätigkeit in eine Zeit sich aus dehnte, in welcher Sie vorzugsweise von Ihren Berufsgeschäften in Anspruch genommen werden. Um so weniger hätte aus Ihrer eigenen Mitte jener Vorgang besorgt werden mögen, der eine Beschlußunfähigkeit des Landtags in

ö Gr. ö dem Augenblicke herbeiführte, derse in. en f , ,,

beseitigt worden, allein nichtsdestoweniger beklagen Se. Königliche

Hoheit diesen Vorgang um ' so mehr, als Höchstdieselben Si h ͤ . Sich zu der Erwartung berechtigt glaubten, daß die Treue 96 Hen cn hd

dern auch im Geiste der Verfassung handelt, auch ei Si : Geist. r ; inem gleichen Sinne auf Seiten eines jeden der Abgeordneten begegnen rd! di e n.

als Einem Punkte noch erst durch die Erfahrung sich zu bewähren hat. Höchstdieselben auch dadon abgesehen, eine Aenderung der betreffend

Verfassungsbestimmung in Antrag bringen zu lassen. . sinben ; Die auf die verfassungsmäßige Reform des Instizwesens und die damit in Verbindung stehende neue Behörden- Einrichtung bezüglichen

umfassender diese so mannigfache Gesichtspunkte darbietende Angelegenheit

ist, um desto eher konnten in Ihren Verhandlungen Zweifel gegen die beabsichtigte Art der Lofung der verschiedenen Aufgaben y. und je tiefer dabei in bestehende , f

er d ewohnte Beziehungen einzugreifen unvermeidlich ist, um so eher mochte die Besorgniß sich äußern, daß die von einem solchen Eingreifen unzertrennlichen Uebelstände vielleicht als

mit den zu erwartenden Vortheilen außer Verhältniß stehend empfunden

werden könnten. Se. Königl. Hoheit hoffen jedoch, daß diese Uebelstände

binnen Kurzem werden überwunden werden, und daß die für die Reform

der Rechtspflege neu gewonnenen Grundlagen auch bei uns, wie in so

vielen anderen deutschen Staaten, sich bewähren werden.

In Betreff der Revision des bestehenden Gehaltsregulativs, welche durch die veraͤnderte Behördenorganifatlon und bei dem unzureichenden Dienstein kommen verschiedener Civilbeamten erforderlich geworden war, haben die darauf bezüglichen Vorschläge der Staatsregierung in nicht wenigen Sätzen eine Abminderung von Seiten des Landtags erfahren, und zwar in größerem Maße, als bei der Bedeutung, welche nach den Landesverhältnissen die Staatsdiener in Beziehung auf die allgemeine Wohlfahrt haben, hätte erwartet werden mögen. Se. Königliche Hoheit wollen indeß den gefaßten Beschlüssen Höchstihre Zustimmung nicht ver— sagen, indem Sie hoffen und vertrauen, daß in ben Fällen, in welchem die Dienstgehalte nur kärglich zugemessen sind, die davon zu besergend en Mißstaͤnde in unserer Erfahrung nicht hervortreten werden. Dasselbe gilt von der verfassungsmaͤßig geschehenen Feststellung des Mili⸗ tair-⸗Regulatibs. Se. Königliche Hoheit haben dabei dem Lande nur die— jenigen Opfer zugemuthet, welche eine treue Erfüllung der Bundespflichten gebietet. Se. Königliche Hoheit, meine Herren! lassen zum Schlusse noch Höͤchstih le besondere Freude aussprechen über den im ganzen Lande frisch emporblühenden Wohlstand und über die bielen Anzeichen einer größeren Regsamkeit des gewerblichen Lebens. Zur Wohlfahrt des Landes werden auch Ihre jetzt beendeten Arbeiten betragen, wozu Gott seinen Segen geben möge. Im Namen und Auftrage Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs erkläre ich den gegenwärtig versammelten Landtag für ge— schlossen. (Wes. Ztg)

Holstein. Itzehoe, 18. August. Der zur Prüfung und Begutachtung des den holsteinischen Provinzialständen von Seiten der Regierung vorgelegten Entwurfs eines Verfassungsgesetzes für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Hoisteln nieder- gesetzte Neuner⸗Ausschuß hat gestern Vormittag in dem Stände⸗ saal seine erste Sitzung gehalten, welcher, dem Vernehmen nach, bis Sonnabend täglich zwei Zusammenkünfte folgen werden. (H. C.)

Sachsen. Weimar, 19. August. Gestern sind zwei Bataillone unserer Truppen ausgerückt, um unter der Führung des jüngst zum General⸗Major ernannten Obersten v. Poyda an den Uebungen der achten Königl. preußischen Diviston und später an den Corpsmanövern in der Nähe von Halle Theil zu nehmen. Che,