1857 / 210 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

amm, r

ö e m me e 7

Esch, Sec. das 26. Inf. Regt. Miet,

1740

lassung in seinem Kommando als Adjutant der 30, i Brig., in das

t., v. Kotze, Pr. Lt. vom 25. in das 25. Inf. Regt., v. d. 6 . vom 3335 Regt., unter Beförderung zum Pr. Lt., in

en 27. Au gu st. v. Schlotheim, Major im Generalstabe, vom großen Generalstabe

zum Kommando der J. Garde⸗-Division versetzt. Mir us, Nittm. vom 10.

Hus. Regt. . * J . . großen Generalstabe zugetheilt. v. Schkepp, Hauptm; vom 35.

unter Beförderung zum Major in den Generalstab versetzt

Inf. Regt, in den Generalstab versetzt und ebenfalls dem großen Gene⸗ ö,, Bron sart v. Schellendorff. Oberst und

Kommandant von Wesel, zum Commandeur des 35. Regiments,

v. Heist er, Oberst⸗Lieut. und zweiter Kommandant von Coblenz und Ehrenbreitstein, zum Kommandanten von Wesel ernannt. Bei der Landwehr. w

; sen, v. Fisenne, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 5. Regts., Sec. * ö hiufe eb i. Vice⸗Wachtm. von dems. Bat., zum Sc. Lt. beim Train 1. Aufg., Kaulhausen, Vice⸗Wachtm. von dem Bat. zum Sec. Lt. bei der Kavallerie 1. Aufgebots, Noth, Franz Stt, Vice-Feldwebel, vom 1. Bat. 30. Regiments. zu Sec. ots. J. Aufgebots, v. Briesen, Sec. Lt, von der Kavall. 2. Aufg. desselben Bats., zum Pr. Lt., Wagner, Vice⸗Wachtm., von dems. Bat. zum Sec. Ft. bei der Kavall. 1. Aufg. befördert. Graßhoff, Sec. t bon Isten Aufgeb. des 3. Bats. 8, Schlös ser, Gauß, Sec, Lt. vom 1. Wufget; des! 3. Bats. 15., ins 3. Bat. 25. Negts br. Treskow, Ser. It. Som 2. Aufg. des 1. Bats. 28, ins 2. Bat. 28. Regts, Fuchs, Sec. Lt. vom J. Aung. des 1. Bats. 30, ins 2. Bat. 30. Regts. einrangirt.

Abschiedsbewilligungen ꝛc. Den 223 , . J

„Griesheim, Oberst und Commandeur des 35. Inf, Regts. , de ö , Pension be willigt, und gleichzeitig als Hen Major zur Allerhöchsten Disposition gestellt. v. Schmidt., Ser, Lt. (. 353. Inf. Regt. der Abschied 6. Kaumann, Port. Fähnr. vom 36. J egt., zur Reserve entla)fsen. ; an f. n an Den 27. August.

Gr. v. Königsmarck, Sec. Lt. vom 6. Kür. Regt.,

bewilligt.

der Abschied

Bei der Landwehr: Den 25. August. . ö Albrecht, Pr. Lt. vom 2. Aufg. des Landw. Bats. 38. Inf. Regts.,

er Abschied bewilligt. ö t der Abschie g Militair⸗Aerzte. . Dr. Homann, Assistenz-⸗Arzt vom 15. Inf. Regt; zum Stabe un

Bat. Arzl des 3. Bats. 17. Idw. Regts., Dr. Reg enb recht, Unterarzt ö ft Fe fend. Negt., Dr. Wittichen, Unterarzt vom 28. Inf. Regt.

sist tzten er i eserve Verhältniß befindlichen u Assistenz-Aerzten ernannt. Den im Reserve Verhältniß befint e een et ihn und Wundärzten: Dr. Hartog vom 1., Pr. Ja cusiel

. 14, Dr. Westphal, Dr. Menzel vom 2V0., Dr. Reiß ner vom 33m Dr. Otto ö 27., Dr. Rügner vom 10., Dr. Pyr kosch voin 72. Landwehr-Regiment, Dr. Oppler vom Landw. Bat. 38. Infanterie⸗ Regiments, Dr. Luxembourg vom 25. und Dr. Fleisch ern vom 28. Landwehr-Regiment der Charakter „Assistenz Arzt verliehen. Pr. Deutschert, Ober-Stabs-Arzt bei dem Kadettenhause zu Culm, mit Pension, Freyberg, Assistenz-Arzt vom 4. Jäger⸗Bat. , mit Pension, Laurentowskki, Assistenz⸗ Arzt vom 5. Artill. Regt. mit Pension, nebst Aussicht auf Civilversorgung, Schemm, Assistenz- Arzt vom 8. Artill.⸗ Regt., mit Penfion, Dr. Caesar, Assistenz⸗Arzt vom 27. Ldw. Regt., der Abschied bewilligt. ö äh Militair⸗ Beamte.

Den 20. Au gust. , ü ö

Fischer, Zahlmeister; 2. Klasse, vom 5. Landw. Ulanen⸗NRegt ei . en fr dn der bedingte Änspruch auf Anstellung im Civildienst rtheilt. ö 69 Durch Verfügung des Kriegs-⸗Ministeriums.

Den 15. Augu st. . . .

Sonnenbrandt, Zahlmeister⸗Aspirant vom 3. Bat. (Oppeln) 253. Landw. Regts., zum Zahlmeister 2. Klasse bei dem 3. Bat. (Schweidnitz) 16. Zandw. Regts. ernannt. . Den 26. Au gust.

Jaquet, Intendantur⸗Referendarius vom I. Armee Corps, zum Garde⸗Corps versetzt.

II. In der Marine. Offiziere re. . Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen. Den 11. Augu st.

Jacobi, Port. Fähnr. des 21. Inf. Regts., unter Beförderung zum

Sec. Vt. im Sec⸗Bataillon angestellt. Abschiedsbewilligungen, . Erdtmann, See⸗-Kadett, auf den gestellten Antrag aus der Königl.

Marine entlassen.

N icht amtlich es.

Preußen. Sans louci, 4. September. Se. Maje stäͤt der König badeten früh Morgens in der Havel, empfingen später den Vortrag des Minister⸗-Präsidenten und machten dann einen Spazlerritt; zur Tafel, die im Neuen Palais stattfand, hatten sammtliche Offiziere des Königlichen Lehrbataillons Einladung

erhalten.

Berlin, 5. Septembet. Das Posid ampfschiff „Hecla“ ist

in Stettin gestern Mittag mit 33 Passagieren aus Kopenhagen angekommen.

Holstein. Itzehoe, 3. September. Die Hamburger Blätter theilen den Ausschußbericht über den Entwurf eines Ver— fassungsgesetzes für die besonderen Angelegenheiten des Herzog— thums Holstein mit. Der Antrag, zu welchem sich die Kommission geeinigt hat, geht dahin: „die hoͤlsteinische Stände⸗Versammlung möge beschließen, daß der Inhalt des vorstehenden, event. nach der Ansicht der Versammlung zu modificirenden Berichts als der ehrfurchtsvolle Ausdruck ihrer Ueberzeugung von der bedenk— lichen Lage des Landes Sr. Majestät dem Könige in einem aller⸗ unterthänigsten Bedenken zu überreichen und dabei die Erklärung hinzuzufügen sei, daß die Stände-Versammlung zu ihrem Bedauern sich außer Stande gesehen habe, der Allergnädigsten Absicht Seiner Majestät auf Einführung einer verbesserten Verfassung für die be— sonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein entgegen— zukommen, ehe und bevor die politische Stellung dieses Herzog— thums in der Monarchie in einer dem gerechten Anspruch des Landes auf Selbstständigkeit und Gleich berechtigung entsprechenden Weise geregelt sein werde.“ Der Bericht lautet:

Bei Behandlung des dem Ausschusse überwiesenen Entwurfs zu einem Verfassungsgesetze für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein hat es nicht unsere Aufgabe sein können, uns auf eine Beurthei⸗ lung der einzelnen Paragraphen dieses Entwurfs zu beschränkten. Denn die Verfassung, sowie jedes Landes, so auch die des Herzogthums Holstein, wenn dieselbe auch in getrennten Actenstücken ihren Aus druck erhalten hat, bildet doch ein Ganzes, dessen einzelne Theile in ihrer eigentlichen Bedeutung erst hervortreten, wenn sie in ihrer Gesammtheit ins Auge gefaßt werden. Es hat deshalb bei Beurtheilung des Entwurfs für die besondern Angelegenheiten unsere Aufmerksamkeit auf das Verhältniß gerichtet werden müsfen, in welchem das Herzogthum Holstein sich zur Gesaimmt⸗Monarchie befindet, und auf die Bestimmungen, welche rücksichtlich seiner mit den übrigen Theilen der Monarchie gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Form eines Verfassungsgesetzes anderweitig getroffen worden sind. Die Riothwendigtelt dieses Verfahrens hat die Versammlung selbst schon bei Gelegenheit der Erörterung der Frage, ob, ein Ausschuß zu erwählen sei, anerkannt, und auch der Regierung scheint der Gedanke einer solchen Nothwendigkeit vorgeschwebt zu haben, wenn sie in den Motiven zum Entwurfe aͤusgesprochen hat, daß der Versammlung Gelegenheit hahe ge— geben werden sollen, sich über die Abgrenzung der besonderen Angelegen heiten von den gemeinschaftlichen zu äußern. r

Von ganz besonderer Wichtigkeit aber mußte es dem Ausschusse er—

scheinen, daß die Versaimmlung bei ihrer Beschlußnahme. über den vor⸗ liegenden Entwurf sich das Verhältniß, in welches das Herzogthum Hol-

stein zur Gesammt-Monarchie gebracht ist, vergegenwärtige, weil es zu be— kannt ist, daß gerade dieses Verhältniß zu Erörterungen geführt hat, welche keinesweges als erledigt betrachtet werden dürfen, und daß über dasselbe noch in neuester Zeit nur durch den Zusammentritt der Stände Versammlung einstweilen sistirte Verhandlungen zwischen der Regierung Sr. Majestät des Körnigs und den deutschen Großmächten Namens des dentschen Bundes geführt sind, auf deren ferneren Verlauf die Beschlüsse dieser Versammlung von Einfluß sein könnten. Der Ausschuß wird daher nicht unterlassen dürfen, zunächst einen Rückblick zu thun auf die Ent wickelungsgeschichte der augenblicklichen Verfassungs-Verhältnisse Holsteins, um daran ö.

1) die Frage zu knüpfen, ob die nach der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 herbeigeführten Verfassungszustände formell rechtsbestandig sind oder nicht,

und dann p .

2) es einer Untersuchung zu unterziehen, welchen Einfluß unsere bis herigen Verfassungszustände auf das Wohl des Landes ausgeübt haben. .

Der jetzt vorliegende Entwurf zu einem Verfassungs⸗Gesetze für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein ist der Dritte Ent wurf dieser Art, welcher der Versammlung im Laufe weniger Jahre vor gelegt ist. Die überwiegende Mehrzahl der Mitglieder der jetzigen Ver sammlung hat an der Behandlung der beiden vorhergegangenen Entwürfe

selbst Theil genommen, und die über die Entstehungsart des Verfassungs

Gesetzes für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie hem Aten Sktober 1855 und das Wahlgesetz vom gleichen Dato im Reichs rath⸗ geführten erschöpfenden Verhandlungen haben, trotz der durch das Ver bol des Debits derselben, in einer in deutscher Sprache verfaßten Zusam menstellung, eingetretenen Behinderung doch ohne Frage die Aufmerksam keit sämmtlicher Mitglieder der Versammlung in Anspruch genommen Wir können daher eine genaue Bekanntschaft mit. der Entwickelungs geschichte unserer Verfassungs⸗Angelegenheiten voraussetzen, und haben. un deshalb auf eine möglichst gedrängte Zusammenstellung der hauptsächliche Momente beschränken dürfen; dieselben bilden aber zugleich den Hauptsto zur Begründung der Resultate, zu welchen der Ausschuß gelangt ist. In der Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 ist es ausgesproch⸗ daß dem Herzogthum Holstein, gleich wie dem Herzogthum Schleswig, hin sichtlich seiner bisher zu dem Wirkungskreise der berathenden Pit vinzialstände gehörigen Angelegenheiten eine ständische Vertretung mit ö schließender Befugniß zu Theil werden und daß diese Entwickelung ze Provinziglstände auf verfassungsmäßigem Wege erfolgen solle. Das. all meine Gesetz vom 28. Mai 18351 wegen Anordnung von Provinzialstãnde und die Verordnung vom 15. Mai 1834 wegen. näherer Regulirung de ständischen Verhältnisse wurden als zu Recht bestehend anerkannt und . Gemäßheit derselben sollte ein Ge etz⸗ Entwurf den Provinzialständen zu

Begutachtung borgelegt werden. Nach dem §. des erstgedachten Gt

1741

setzes sollten die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderun⸗ gen in Personen⸗ und Eigenthumsrechten und in den Steuern und öffent⸗ lichen Lasten zum Gegenstande haben, so weit sie Ein Herzogthum allein angehen, der ständischen Versammlung dieses Herzogthums, so weit sie aber beide Herzogthümer betreffen, beiden ständischen Versammlungen der Herzogthümer zur Berathung vorgelegt werden. Im 8. 8 desselben Ge⸗ setzes heißt es ferner:

„Auch werden Wir, wenn Wir künftig in diesen besonderen Ge— setzen Abänderungen als wohlthätig und nützlich erachten würden, diese nur nach vorgängiger Berathung mit den Ständen jedes Herzogthums treffen“,

und die Schlußworte der Verordnung vom 15. Mai 1834 lauten fol⸗ gendermaßen: ö

„Sollten Wir zur vollkommeneren Erreichung Unserer landes⸗ väterlichen Absicht für die Zukunft eine Veränderung in den wegen Anordnung und Regulirung der ständischen Verhältnisse erlassenen Vorschriften nöthig finden, so werden Wir dies als einen nach Maß— gabe Unseres allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzial— ständen bom 28. Mai 1831 zu behandelnden Gegenstand betrachten, und die solche Veränderungen betreffenden Gesetzentwürfe der stän— dischen Versammlung zur Berathung vorlegen lassen, ehe Wir dar über Unseren Allerhöchsten Beschluß fassen.

Es konnte hiernach weder rücksichtlich der Gegenstände, auf welche sich in der Gemäßheit der Allerhöchsten Bekanntmachung von 1852 zu er— wartende Gesetz-Lntwurf zu erstrecken haben würde, noch rücksichtlich der Befugniß der Stände irgend ein rechtlicher Zweifel obwalten. Das Ge⸗ biet der staͤndischen Wirksamkeit ist in dem Gesetze vom 28. Mai 1831 in so umfassenden Worten deutlich bezeichnet, daß kaum ein Gebiet mensch—

licher Thätigkeit, auf welches die Gesetzgebung einen Einfluß ausübt, aus— findig zu machen sein dürfte, welches davon ausgeschlossen wäre; die Be⸗ fugniß aber war eine berathende und sollte nunmehr eine beschließenbe werden. Wie hiermit eine andere Bestimmung der mehrgedachten Allerhöchsten Bekanntmachung in Einklang gebracht werden sollte, diejenige nämlich, nach welcher auf die Einführung einer ge— meinschaftlichen Verfassung zum Zwecke der Behandlung der gemeinschaft⸗ lichen Angelegenheiten Bedacht genommen werden solle, war mit Rücksicht

darauf, daß die meisten der als solche bezeichneten Gegenstände bisher zum

Wirkungskreise der Stände gehört hatten, minder klar. Der Einklang ließ sich kaum anders herstellen, als indem man annahm, daß es die Ab—

sicht der Regierung sei, daß dem Herzogthume Holstein auch rücksichtlich der

gemeinschaftlichen Angelegenheiten eine ständische Vertretung zu Theil wer— den solle eine Annahme, welche in den der Bekanntmachung unmittel—

bar vorausgegangenen Verhandlungen mit den deutschen Großmächten Namens des deutschen Bundes (vergleiche z. B. Anlage zur Depesche des preußischen Minister-Präsidenten vom 30. Dezember 1851) ihre Stütze

fand. Jedenfalls aber stand zu erwarten, daß die beabsichtigten Ver— änderungen in der Stellung des Herzogthums Holstein zur Gesammt— Monarchie und rücksichtlich seiner Vertretung in den besonderen Angele⸗ genheiten nur auf verfassungsmäßigem Wege, d. h. nach Berathung der Provinzialstände, würden vorgenommen werden.

Ganz anders aber kam es. Der Verfassungs-Entwurf, welcher der ständischen Versammlung des Jahres 1853 vorgelegt wurde, beschränkte

die Kompetenz der Provinzialstände auf die Beschlußnahme rücksichtlich

derjenigen holsteinischen Angelegenheiten, welche, nach der Bekanntmachung

vom 28 Januar 1852, zum amtlichen Wirkungskreise des Ministeriums

für Holstein und Lauenburg gehören, und auf die Begutachtung der weni⸗

gen nicht politischen Cinrichtungen, welche dem Herzogthum Holstein mit dem Herzogthum Schleswig gemeinsam bleiben sollten. Derselbe enthielt

aber ferner in tz Anfangs-Paragraphen die wichtigsten Bestimmungen über die staatsrechtliche Stellung Holsteins in der dänischen Monarchie und über die hauptsaͤchlichsten Zweige der Verwaltung und Gesetzgebung. Diese ersten 6 Paragraphen waren von der Berathung durch die Provinzialstände ausgenommen. Die ständische Versammlung hielt diese Beschränkung ihrer Kompetenz weder in den angeführten allgemeinen Ge— setzen für begründet, noch in der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852. Sie beschloß daher, nur mit einer Verwahrung auf den übrigen Inhalt des Entwurfs einzugeben und nahm in ihrem allerunter—

thänlgsten Bedenken vom 19. Dezember 1853 die Verwahrung mit dem

Zusaße auf, daß wegen der nicht geschehenen Mitwirkung der Provinzial⸗ stände keinerlei Zustimmung zu dem Inhalt der angeführten Paragraphen gefolgert werden dürfe. In der Hauptsache mit dem vorgelegten Ent⸗ wurfeé übereinstimmend und nur mit einigen unwesentlichen Abweichungen,

wurde hierauf die Verfassung für die besonderen Angelegenheiten des

Herzogthums Holstein vom 11. Juni 1854 publizirt.

Im Jahre 1855 legte die Regierung einen neuen Entwurf zu einer Sonderverfassung vor, welcher für die Kompetenz der Provinzialstände

X

eine fernerweitige Beschränkung dadurch enthielt, daß die Verwaltung der

sogenannten Domanial⸗Angelegenheiten dem holsteinischen Ministerium ab—

genommen werden sollte. Auch diese Gesetzveränderung wurde von der

Mitwirkung der Stände ausgenommen, ungeachtet der Bestimmung des §. 11 der eben erlassenen Verfassung, nach welchem Veränderungen in der Gesetzgebung in Betreff der zum amtlichen Wirkungskreife des Ministerlums für Holstein und Lauenburg gehörigen Angelegenhei ten nicht anders, als nach, vorgängiger Zustimmung der Pro— vinzialstände, vorgenommen, mithin auch die Amtsgeschäfte dieses

Ministeriums selbst nicht ohne solche Zustimmung beschränkt werden

durften. Die Versammlung führte in ihrem allerunterthänigsten Gut achten vom 19. Februar 18565 aus, daß die fragliche Kompetenz-Be⸗

schränkung der Verfassung vom 11, Juni 1854 widerstreite. Gleichwohl ist die Verfügung vom 23. Juni 18356 erlassen worden, die eine Auf-

zählung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein enthält,

/

in welcher des Domainewesens keiner Erwähnung geschieht. In dieser

Verfügung ist zugleich eine Rechtfertigung des der Bestimmung des eben—

gedachten §. 11 widersprechenden Verfahrens in einer Weise ver⸗ sucht, welche zu charakteristisch ist und ein zu treffendes Bild

von der Behandlungsweise giebt, welche dem Herzogthum Hol⸗ stein in seinen Verfassungs Angelegenheiten zu Theil geworden ist, als daß sie hier mit Stillschweigen übergangen werden könnte. Die Verwaltung der Domainen gehörte ben en gf früher zum Ressort der Rentekammer und sollte, nach der Bekanntmachung von 1852 und der Verordnung vom 11. Juni 1854, zum amtlichen Wirkungskreise des Ministeriums für Holstein gehören. Später beabsichtigte . NRe⸗ gierung den Uebergang dieser Verwaltung auf ein zu dem Ende er⸗ richtetes, der Bekanntmachung von 1852 völlig unbekanntes Ministerium für die gemeinschaftlichen innern Angelegenheiten. Zu einer folchen Be— schränkung des amtlichen Wirkungskreises des erstgẽdachten Ministeriums bedurfte es nach Sinn und Wort des eben erlassenen Gesetzes, wie schon bemerkt, der Züstimmung der Stände. . Daß diese nicht zu erlangen sein werde, war vorauszusehen. Wie half sich nun die Regierung auf den Rath des Ministers für Holstein? Die Bestimmungen der S§8. 1— 6 der Verordnung vom 11. Juni 1851 ind, von dem Wirkungskreise der Stände ausgeschlossen, sie sind also nach §z. 24 derselben Verorbnung nicht wie die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln. Daraus wird nun gesolgert, daß sie ohne Zu—⸗ stimmung der Stände durch einseitigen Beschluß der Regierung abzuandern sind. « In den S§. 3 und 4 sind ziwar die Rtessortverhältniss' der gemein⸗ schaftlichen Ministerien und des Ministeriums für Holstein bestimmt genug und so, daß ein Zweifel uber dieselben kaum in irgend einem Punkte' statt= finden konnte, bezeichnet. Es wird aber doch eine nähere Be— snmung, und Keränderung Lerselben für zwecnäßig erklart, und dabei als Prinzip die ebengedachte einseitige Befugniß der Regierung hingestellt. Am Schlusse derselben Verfügung ist nun vollends, gleichsam um die Stände des Herzogthums Holstein noch auf weitergreifende ein— ,. 6 ihres Wirkungskreises vorzubereiten hinzugefügt, a , , a. . . 6 Umfang der besonderen Angelegen— in Ansehung des Herzo th 2. ug angewiesen werde und deshalb das veranlaßt werden. Pzogthums Holstein zu dem Ende Erforderliche werde eranlaßßt werden. Bei diesem Verfahren ist gar keine Rücksicht darauf ,, ö. wenn eine solche Befugniß der Regierung durch den . a, ian eingerä unt werden sollten, es in ihrer Macht stehen i ,, . ichen Wirkungskreis des Ministeriums für Holstein beliebig un er . nichts zu reduciren, mithin auch den Wirkungs— 3 zu Vernichten. Der wahre Sinn des oft gedachten §. 24 hat sfeubar nur sein können, daß die Bestimmungen der 88. 1— 6 überhaupt nicht verändert werden sollen, und daß diefes d 8 e ,. der Regierung! in wen r len und daß ieses der Sinn sei, ist von schen Verfa fu ngs Gch ez dere, zum gleichlautenden §. 28 des schleswig⸗ , ,,,, ausdrücklich ausgesprochen. Trotzdem fand die augen om nene Sösanntmachung bom 23. Juni 18565 ins „Gesetzblatt“ k en, n, . HDelegenheit der Verhandlungen im Reichs⸗ in arizen . , nn sämmtlicher Minister und der dänischen der ,,,, So wurde der verfassungswidrigen Entstehung ,,, ing für die besonderen Angelegenheiten des Her⸗ , ie verfassungswidrige Veränderung in der Form der en,, 3 und dabet ein. Prinzip ausgesprochen, . , jeden Boden und jeden Haltepunkt ent— . ann,, 2 ungebundener Willkür preisgiebt. In wie ic erf r ge e, Billtür in der Herbeiführung von Gesetzen, welche , ,, , nennen, die Anwendung derselben während der mehr abgetrelenen n n. Ministeriums für Holstein abseiten des nun— regeln elch, . . b. Scheele entsprach davon geben die Maß⸗ schwerde ber Sr , Stände⸗Versammlung veranlaßten, eine Be⸗ zur Un klage 1. ö ß ethasnneiche n so wie diejenigen, welche etzt in anderer W l . zeim Iber = Apypellationsgerichte fuhrten und ö 6 e die Tatigteit der Versammlung in Anspruch neh⸗ pur fte a. p 1 ugniß. Doch diesen Gesichtspunkt weiter zu verfolgen,

. , des Bereiches unserer Aufgabe liegen.

ö. i a, . die Regierung ohne Mitwirkung der Provinzialstände . , ,. , i. Verfa fung für . gemeinsamen Angelegenheiten von 6, dul 6 3 . das ällgemeine Verfasstngs . Geseß , we. ersprach ie Vorlegung eines Wahlgesetzes ur , Behandlung, d. h. nunmehr zur Beschlußnahme der Pro inzigl-Stände. Die Veränderung des Ministeriums zog die Verfassung vom 2. Oktober 1855 nach sich, in Begleitung eines ohne Mitwirkung der Provinzial-Stände erlassenen Wahlgesetzes. So stand denn das von der Regierung bei Einführung der gemein⸗ schaftlichen Verfassung rücksichtlich des Herzogthums Holstein beobachtete Verfahren in volltominener Uebereinstimmung mit dem in Betreff der be⸗ sonderen Angelegenheiten beobachteten. Die erste Entstehung solcher Ver⸗ fassung in dem Gesetze vom 26. Juli 18504 ohne Beirath der Stände widersprach der ständischen Gesetzgebung und der Allerböchsten Zusage in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1852. Das Recht, welches aber in dieser Verfassung den Ständen noch vorbehalten war, das Recht näm lich der Beschlußnahme über Gesetz⸗ Entwürfe in Betreff der von ihnen porzunehmenden Wahlen zum Reichsrathe, wurde ihnen durch das eben gedachte Wahlgesetz wieder genommen, und das gleichzeitig mit diesem in s Leben getretene Verfassungs-Gesetz vom 2. Oktober 1855 ist gleichfalls ohne Beirath der Stände erlassen. Zum Beweise aber, daß durch diese Gesetze in den Wirkungskreis der holsteinischen Provinzial-Stände vielfach eingegriffen ist, dazu bedarf es nur eines Hinweises auf die vorgedachten Bestimmungen der Gesetze, auf welchen die ständische Institutien basirt und durch welche ihr Wirkungskreis bestimmt ist.

Der Umstand, daß Gesetze nicht ausschließlich für Einen Landestheil, sondern auch für andere oder für die ganze Monarchie bestimmt waren hat auch die Regierung niemals veranlaßt, die betreffenden Entwürfe der ständischen Berathung zu entziehen. Bei der Gleichartigkeit der Gesetz gebung in allen Zweigen der Staatsverwaltung in den Herzogthümern Schleswig und Hoölstein war schon in dem Gesetze vom 8. Mai 1834 wie oben bemerkt, bestimmt, daß für beide Herzogthümer zu erlassende Ge