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Thaler belief, durch Patent vom 19. November 1853 aufgehoben, und
gleichfalls sind durch Patent von demselßben Datum die unter dem Namen
von Verbittels⸗ Schutz und Instengelder erhobenen Abgaben zum Belaufe
von cirea 6060) Thlr. weggefallen. In Dänemark ist die Brennsteuer
durch Verordnung vom 7. Februar 1851 erhöht worden. Ferner sind
in Dänemark unter dem Namen „Ligningsskat? in Folge eines Ge—
setzes vom 20. Juni 1850 verschiedene Abgaben vereinigt; endlich
find in Folge eines Gesetzes von demselben Datum die früheren
Exemtionen von der Grundsteuer gegen eine theilweise Entschädigung
weggefallen, wodurch die Grundsteuer in Wirklichkeit um den Be⸗
lauf der Differenz zwischen dem Betrage der bisherigen Exemtionen
und den Zinsen der Obligationen, welche die bisher Eximirten als
Entschädigung erhalten haben, erhöht ist. Diese Veränderungen haben
nicht dazu geführt, daß die Steuerkraft der Bewohner des Königreichs
jetzt in einem wesentlich höheren Grade in Anspruch genommen wird, als
solches bis 1848 geschehen ist, wogegen in Holstein schon durch die vorge—
dachten Veränderungen eine sehr bedeutende Steigerung erfolgt ist. Ver⸗
gleicht man beispielsweise die Staatsrechnungen von 1845 und von 1855 bis 1856, so ergiebt sich an Zoll und Brennsteuer gegen den Ertrag des
Zolles, der Accise, Brennsteuer und Mahlsteuer im erstgedachten Rechnungs⸗ jahr für Dänemark eine Steigerung pr. Kopf von 0 Thlr. 61 Schill., in Holstein dagegen, wo keine der Accise ꝛc. entsprechende Steuer stattfand, eine Steigerung pr. Kopf von 1 Thlr. 69 Schill. Hiermit aber nicht zu— frieden, sollte es nicht in Betracht kommen, daß das Herzogthum Holstein als eine Einheit in die Gesammtheit eintrete und die Einnahmen aus den im Herzogthum gelegenen Domainen als Einnahmen von dortigem Grund und Boden ihm folgeweise, nachdem sein Beitrag zu der Eivilliste ander— weitig geleistet wurde, für seine besonderen Ausgaben verbleiben müssen, nein — auch diese mußten zur Gesammtheit gezogen werden, und es wurden ihnen unter dem Titel „Erdbuchsgefälle' Summen hinzugerechnet, welche sich wenigstens zum großen Theile, nach historischen UÜntersuchungen und nach der allgemeinen Ueberzeugung in nichts bon eigentlichen Grundsteuern unterscheiden. Das Herzogthum Holstein aber trägt auf diese Weise unter der Rubrik „Domainen⸗Einnahmen“ im Verhältniß zur Volkszahl drei⸗ bis viermal so viel, als das Königreich Dänemark, zu den gemeinschaftlichen Aus— gaben bei. Daß auch für die Beitragspflicht zur Deckung des Defizits in den gemeinschaftlichen Einnahmen, für welche die Volkszahl maßgebend sein soll, ein für Holstein ungünstiges Verhältniß angenommen ist, glauben wir nicht unerwähnt lassen zu dürfen. Während nämlich bekanntlich das Herzogthum Holstein hierzu 23 pCt. beizutragen hat, würde der Volkszahl des ganzen Herzogthums nur eine Beitragspflicht von etwas über 21 pCt. entsprechen. Es dürfte hierbei auch nicht außer Acht zu lassen sein, daß die in Folge von Staatsverträgen von allen direkten Steuern befreiten oldenburgischen Fideikommiß- Güter, mit ihrer Volkszahl von beiläufig 8094, billiger Weise zur Erhöhung des Prozentsatzes fuͤr das Herzogthum Holstein nicht werden mitgezählt werden können.
Eine tiefer gehende Untersuchung der finanziellen Lage des Landes dürfte hier jetzt nicht an ihrem Orte sein; es wird genügen, auf die Re— sultate der neuen Anordnungen aufmerksam zu machen, welche sich dahin zusammenfassen lassen, daß, neben der vorhin erwähnten Einführung einer neuen und der wesentlichen Erhöhung einer andern Steuer, deren Ertrag in die gemeinschaftliche Kasse fließt, neben der Absorbirung der Domanial— Einnahmen durch diese Kasse in einer weit über die eigentliche Domanial— Qualität derselben hinausgeßenden Ausdehnung das Herzogthum Holstein an Landsteuer jetzt durchschnittlich biermal so Liel bezahlt, wie in den 25 Jahren vor 1848, und etwa zweimal so viel an Haussteuer, wovon etwa der fünfte Theil der Landsteuer durch die dem Herzogthum Holstein allein aufgebürdete Amortisation der Kassenscheine absorbirt wird. Dem Königreich Dänemark dagegen ist seit dem Jahre 1818 die oben erwähnte Erleichterung durch den Wegfall einer, die Herabsetzung einer andern, dem Gebiete der gemeinschaftlichen Einnahmen angehörigen Steuer zu Theil geworden, und was die Grundsteuern betrifft, so ist in Ansehung derselben keine Erhöhung eingetreten, die im Vergleich mit der Erhöhung derselben in Holstein irgend in Betracht kommen könnte. Was endlich diejenigen indirekten Steuern, welche in die besonderen Kassen fließen, betrifft, so werden sie hier, wie dort, nach denselben Taxen erho— ben, wie vor dem Jahre 1848. — Zieht man zu allem diesem in Be— tracht, daß die Bewilligung von Ausgaben, welche das Normal-Budget übersteigen, in den Händen der Majorität des Reichsrathes liegt, so wird man nicht leugnen können, daß die finanzielle Lage des Herzogthums Holstein so wie jetzt schon eine höchstdrückende, so auch für die Zukunft in hohem Grade gefährdete ist. Der Ständeversammlung aber ist in den ihr durch die beson— dere Verfassung eingeräumten Befugnissen kein Mittel geboten, eine Er— leichterung des Landes die Bahn zu brechen. Ihr steht es nur zu, zu repartiren, was nach dem Beschlusse des Reichsraths von dem Herzogthum aufzubringen ist, und selbst in dieser Befugniß ist sie auf die Hülfsmittel beschränkt, welche nach Ausscheidung der gemeinschaftlichen Mittel dem engbegrenzten Sonderstaate übrig bleiben.
In welcher Ausdehnung aber diese Repartitionspflicht der Stände— Versammlung in Anspruch genommen wird, darüber glauben wir der Versammlung einige spezielle Rachweisungen nicht vorenthalten „a dürfen.
Nach dem bon Sr. Majestät dem Könige unterm 30. Juni 1858 Allerhöchst genehmigten Budget pro 1854 655 sollte der dama— lige Kassenbehall des Herzogthums Holstein, welcher zu 347,404 Rthlr. kalkulirt war, in Wirklichkeit aber 461, 272 Rthlr. betrug, zu den laufenden Ausgaben, wie früher, verwandt werden: der Finanz⸗ Minister hat dem aber nicht nachgelebt, vielmehr den ganzen, fast. 3 der Jahreseinkünfte des Her 8 n. gleichkommenden Kassebehalt konserbirt und dem Lande so pro ss hö5 ein Defizit von 328,095 Rthlr.
u Wege gebracht, welches, aller Remonstrationen der Stände Verfamm—
ung ungeachtet, im vorigen Jahre durch eine außerordentliche Grund— ftir, hat gedeckt en müssen.
Dies war noch nicht genug, sondern gleichzeitig wurde vom Herzog—
35 / zu 3563 . ; 3
thum auch noch sein pro 18 Rkhlr. budgetirter Zu— schuß zu den gemeinsamen Ausgaben und zu dem Ende . siorh
blieb der
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betragen, jene also diese nicht budgetirten, 3,481,359, sondern nur um 2,119,901 Rthlr. überstiegen, und sind mithin von dem Herzogthum Holstein, da die auf dasselbe von dieser Fehlsumme nach den Grundsätzen der Verfassung vom 2. Oktober 1855 fallenden 23 pCt. sich nur auf ...... 487,371 Rthlr. belaufen, während es den budgetirten Zuschuß von döe,,
hat leisten müssen, 313,341 Rthlr.
zu viel in die gemeinsame Kasse eingeschossen.
Diese Summe ist nun nicht etwa, wie es die Natur der Sache doch erheischen dürfte, dem Herzogthum zurückerstattet, sonden, nach Ausweis der gedachten Staatsrechnung, zusammt der von den andern Landesthei— len in gleicher Weise zu viel zugeschossenen mit 1,362,355 Rthlr. dem ge— meinsamen Kassebehalt der Monarchie hinzugefügt. Dies steht im Wider— spruch mit den Bestimmungen der betreffenden Verfassungsgesetze, indem die Zuschüsse nach solchen Bestimmungen einzig und allein zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben, so weit dazu die gemeinsamen Einnahmen nicht zureichen, keineswegs aber zur Vermehrung des ohnehin schon übergroßen gemeinsamen Kassebehalts zu leisten sind.
Aus der Staatsrechnung pr. 1855 — 56 erhellt dann noch ferner, daß auch das spezielle Budget für Holstein nicht zutreffend gewesen ist. Die spezielle Einnahme desselben hat danach nämlich. 11,829, 40 Rthlr. betragen, also bei einer speziellen Ausgahe von 1,113,009 , einen Ueberschuß von i656, 131 Rthir. geliefert, und würde dieser sich, wenn vom Herzogthum nicht der zu 800,712 Rthlr. budgetirte, sondern nur der vorgeschriebene Zuschuß zu der Fehlsumme der ge— meinsamen Kasse mit erhoben wäre, immer noch auf belaufen.
Das Herzogthum hat daher in Wahrheit das ihm berechnete Defizit von 84,580 Rthlrn. nicht nur nicht gehabt, sondern auch die zur Deckung seines budget— tirten Defizits erhobenen 205,911 böllig unnöthig aufgebracht, und müßte dasselbe also mit dem früheren Kassebehalt von 161,272 unter Hinzurechnung der zur Einlösung der Kassenscheine zu viel verwandten 45,660, pr. 31. März 1856 einen Behalt von ..... g40, 9435 Rthlr. d. h. einen Behalt zum Betrage der Hälfte seiner ganzen Jahreseinnahme besitzen. Mit Beziehung auf die eben erwähnten 45,000 Rthlr. wird noch bemerkt, daß nach der Allerhöchsten Resolution vom 23. März 1854 wäh— rend der nächsten 10 Jahre alljährlich 240,000 Rthlr. zur Einlösung der Kassenscheine verwandt werden sollten. Es sind dagegen in den Jahren 1854 —55 und 1855 — 56 resp. 250,000 Rthlr. und 275,000 Rthlr., also 45,000 Rthlr. zu viel verwandt. Die diesfällige Rüge der Versammlung aber ist unberücksichtigt geblieben.
Solchergestalt hat das Herzogthum Holstein durch das den betreffen den speziellen Verfügungen Sr. Maj. des Königs, sowie den Bestimmun— gen der Verfassungsgesetze offenbar widerstreitende Verfahren des Finanz— ministers, des Widerspruchs der Ständeversammlung ungeachtet pro 1854— 55 und pro 1855 — 56 resp. zu viel ausgezahlt, zu viel aufgebracht und zu viel an die gemeinsame Kasse eingeschossen: die zur Einlösung der Kassenscheine über die Allerhöchst bestimmte Summe
verwandten 15,000 Rthlr. die zur Deckung des Defizits pro 1854 —55 geforderten . 328,997 , die zur Deckung des pro 1855 — 56 budgetirten Defizits
ern ben,, ,, , , . n, ,, 205,911 und den Ueberschuß seiner speziellen Einnahme pro 1855 —
56, groß 228, 160 „,
im Ganzen 807, 763 Rthlr
Unter dem Titel eines Beitrages zur Deckung eines Defizits in den gemeinschaftlichen Einnahmen kann nach den Bestimmungen des §. 3 der Verfassung für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein vom 11. Juni 1854 und nach dem §. 53 der gemeinschaftlichen Verord— nung vom 2. Oktober 1855 ein Beitrag zur Bildung eines Kassebehalts von dem Herzogthum Holstein nicht verlangt werden. Wird solcher für erforderlich erachtet, so wird eine spezielle Verhandlung mit der Stände— versammlung eintreten müssen.
Werfen wir nun noch einen Blick auf die den gemeinschaftlichen Mi— nisterien sonst noch untergelegten Verwaltungszweige, so finden wir, daß die Einheitsidee überall hervortritt und daß die Wirkung derselben das nationale Element, welches fich in der Minorität befindet, geradezu be— einträchtigt oder doch wenigstens das Nationalgefühl auf höchst empfind—
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ältere und ausgediente Wir fügen ferner zu de Münzwesen die Beeinträ den Handel des Landes
r., Majestãt n sein würde,
ung ,. fremdartigen und gehemmt wird; daß ferner eine Gleichberechtigung des Hure then? ' n a. dem
Königreich Dänemark nicht stattfindet, dasselbe vielmehr in' seinen wichtig⸗ sten Interessen von den Beschlüssen der Majorität des Königreichs in dem Reichs rathe abhängig gemacht ist, und dem Königreich gegenüber, so wie in andern Beziehungen, so namentlich auch rücksichtlich Hseiner finanziellen Lage, höchst ungünstig gestellt ist; . ;
daß dasselbe nicht auf verfassungsmäßigem Wege in diese Lage gerathen;
daß weder die Zusage der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28! Januar 1852, wonach die verschiedenen Theile der Monarchie zu einem wohlgeordneten Ganzen verbunden werden sollten, noch diejenige daß mit der Ordnung der Angelegenheiten der Monarchie in dem Geiste der Erhal⸗ tung und Verbesserung rechtlich bestehender Verhältnisse fortgeschritten werden solle, noch diejenige, daß dem Herzogthum Holstein hinsichtlich seiner bisher zu, dem Wirküngskreise der berathenden Stände augehbrigen Angelegen— beiten eine ständische Vertretung mit beschließender Befugniß zu Theil wer— den solle, in Erfüllung gegangen ist. . ;
Es bleibt dem Ausschusse noch übrig, dem speziellen Theil seiner Auf⸗ gabe zu genügen und zu diesem Zwecke die einzeluen Paragraphen des vorliegenden Verfassungsentwurfs iner näheren Prüfung zu unterziehen.
Es sind in dem vorliegenden Entwurfe die zwei ersten Paragraphen und theilweise der dritte weggelassen, welche sich in der Verfassung vom
11. Juni 1854 und auch, jedoch mit einigen Modifikationen, in dem Ent' wurfe fanden, welcher den Ständen im Jahre 1855 vorgelegt worden ist Fehlen diese Paragraphen, so fehlt auch die Bezeichnung Holsteins als eines selbstständigen Theils innerbalb der Monarchie und die Beziehung auf, die deutsche Bundesberfassung, In beiderlei Hinsicht dürfte gerade
ine Spezialverfassung die erforderliche Nachweisung enthalten müssen.
Ueber die Formulirung dieser drei Paragraphen, in welche auch das— senige aufzunehmen wäre, was in dem jetzigen Entwurfe unter §. 1 be⸗ faßt ist, läßt sich erst eine Meinung äußern, wenn eine anderweitige Stel⸗ lung Holsteins in Absicht auf die gemeinschaftlichen Angelegenhelten er— mittelt ist. Wir verweisen hier auf den allgemeinen Theil unseres Be— richts, namentlich auf Dasjenige, was über den Schluß der Verfügung vom 23. Juni 1856 bemerkt worden ist, sowie auf die bon der vorigen Ständeversammlung in Rücksicht auf die Domaine-Verwaltung abgegebene Erklärung, welche auch durch die jetzige Vorlage, wie zum F§. 3 zu zeigen keineswegs beseitigt worden ist. ö 6 . gen i e erf, Motiven ist du,ersehen, daß der Zusatz, wonach
hol schen Ministerium auch die Verwaltung anderer, als speziell olsteinischer Angelegenheiten untergelegt werden kann, möglicherweise in
Ansehung der Domaineberwaltung praktische Anwendung finden könne Dieser Zu satz scheint in so fern überflüssig zu sein, als es auch, ohne eine ausdrückliche Bestimmung im Verfassungsgesetze, Sr. Majestät dem Könige sewiß unbenommen ist, dem Minister für Hoölstein anderweitige Geschäfte außerhalb seines amtlichen Wirkungskreises zu überweisen vorausgesetzt nur, daß dieser dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Domaine⸗Ver wal tung. lann aber, nach der Darlegung der Ständeversammlung, ein zufäl— liges Nebengeschäft für den holsteinischen Minister nicht werden da sie zum nothwendigen Inhalt seiner Thätigkeit, mithin auch seiner amtli⸗ ben Verantwortlichkeit gehört. Es ist demnach die Beschwerde der w durch den Zusatz dieses Paragraphen in keiner Weise
edigt. .
Ad S. 4. Der Zusatz des Wortes „wissentlicher“ in diesem Para⸗ graphen kann zu Mißberständnissen führen. Bewußtsein und Zurechnungs— fäbigkeit kommt bei Amtsübertrétungen dieser Art ebenso gut in Betracht wie bei eder anderen Gesetzberletzung. Kenntniß der Gesetze muß bei itt Minister borzugsweise vorausgesetzt werden. Der Landesvertretung ear welche in die Lage kommt, den verantwortlichen Minister in An— . zu nehmen, wird die Beweislast, daß derselbe ein Gesetz „wissentlich“ ; ertreten habe, nicht aufgebürdet werden können. Ihr wird es nur ob— egen, die Thatsache zu konstatiren; die Entschuldigung ist Sache der Ver— theidigung. — .
Im Uebrigen kann gegen die veränderte und verbesserte Fass ie⸗ ses Paragraphen nichts zu , sein. ,,, har i. versteht sich wohl von selbst, daß die wegen Einleitung und Ver— andlung einer Ministeranklage nöthigen Funktionen des Präsidenten Ii ach dem Schluß der Ständeversammlung noch fortdauern můüffen. iz . würde eine Hindeutung hierauf der Deutlichkeit halber erforder— . i i, ö. Bestimmung dieser Art hat die Ständeversammlung, n n 6 in den Motiben bemerkt ist längst befürwortet und hn z 9. ö. nfang, in welchem mittels dieses Paragraphen der An⸗ . 86 !,. n. wird, ist so begrenzt, daß bei der überwiegend . r. 3 eamten die willkürliche Entlassung noch immer vorbe⸗ imte neh 1c J außer den Mitgliedern der höchsten Gerichte sind Be—
. che lediglich richterliche Funktionen bekleiden, nur in denjenigen
g und in rsprießli
ISS. ie ; ezo d che Beamte Bezüg haben ed g zes . Deren
Ad 5. 7. Eine Verfassung, in welcher dies . ung, er dieser Paragr ͤ ö völlig der Gewährlelstung des ne, , g f. inn gt. , n, h g n, Die willtürlichen nieb ihn, . r tion und Polizeimaßregeln der b 6 die Art, und Weise, wie eine böllt if ergangenen J r , g systematische Unterord de, . . die n min trgtion stattgefunden hat, 164 geeignet in r . 3 en, i e gen, wie der §. 7 enthält, bollkommen . — . nderweitigen Paragraphen an' die Si 3 . welcher geeignet wäre, die Konflöükte? hr fonte er Slele zu Cen, i, . * e zwischen Administrati Juͤsti gänzlich zu beseltigen, ist allerdings keine leichte tion und Justiz wie in der Zeit bor Erlassung Fer Verf Achte Aufgabg. Inbessen würde, , . spezielle gesetzliche Bestimmung hierüber borläufig entbehrt Ad 8. S. Der Ausdruck Probinzialst , e, , n nzialstände“, der sich a ; , g en findet, war daher entstanden, daß es . ö. 1 in, . 1 . sih gleich ge taltet Versammlungen dieser , . de gab. Gegenwärtig paßt der Ausdruck um so As die Vertretung des Königreichs Bi nn um so weniger, , ,. 8 ys Vänemark „Reichstag“ ge . ö. J, der früheren Bezeichnung für 9. er e,. 26 Wistein allein würde darauf hindeuten, als ob Holstein. eine Probinz
b Däne 5 ꝗrèe 2 j — , . , was nie der Fall gewesen. Iweckmaßiger möchte sein. Mit 2 . nn gn, ö. Kandstände des Härzogthums Holsteins ] ö 2 — 2 eantragte bereits ⸗ 97 ! Tap ,, . gte bereits die Ständebe j im . 91 andebersammlu der , ö nnr n, gen d, , n. * / 1 J w 8 . . 3 . 1 . o 1 gelegenheiten der Kirche eine E ed i grell gennl hin hn An⸗ sammengesetzte, aber doch eine kirche üig. ich aus Geistlichen zu⸗ n eine kirchliche Behörde ei 55 zisherige 3 ingesetzt werde, bei de , . 39 zwei Geistlichen als Mitglieder erg . der . , nn, n . . I limmung beg die aint 2 ᷓ ordnung aufgenommen werde“ Der Aus schuß hält die damals ausgespr Ansig , ,,, r win, 26 ogesprochene Ansicht für die richt! bi gen dr glärcnnsgesKrechene Ansicht für die richtige und glaubt ö ö 24 statt fünf künftig nur zwei Geistliche . ö erscmmlung zu erwählen seien, unter der Voraussetzung, daß
ö * 2) * * R * 1 5 so 9 X ine kirchliche Oberbehörde für die Behandlung der inneren Angelegen⸗
heiten der ir ᷣ ; ürde, empf ,,, k. nge f . empfehlen zu müssen. ct ae, rn, ,,. einfachsten und natürlichsten, daß man die ö. , . . ö e imüi gen gar nicht für die Wahlperiode Anxechnung gigs Ueberdies müssen wir. hier auf den Vorfchfa und die Gründe zurückkomme 1 , d neh . 9 n, welche von der Diät des X 3 185 1 n n, e der Diät des Jahres 18553 16 . fan, daß. die regelmäßigen Versammlun gen der Stände ort el Fah ; . früher auch immer gewesen, stattfinden mögen , en auch die Resolutionen auf dir Anträge der Ständeber— Ce n ; gar zu lange hinausgeschoben werden. Wenn z. B. in einer . n n n r neger, die i ütetien der Resultate der letzten h det und dennoch dieselbe für die Wahlperiode in“ rechnung käme, so würden die Allerbz , echnun ö. ie Allerhöchsten Er en in B f n nng , . llerhöch öffnungen in Bezug au i , n , i, n bon fünf Jahren y,, ö en . Rl, Sah eb in letzteren Falle == bob amen, i ,,. Sinne zu ändern sein . n ,, 4 8 15 13 5 va* 2 636 ö Meinun , Inge nicht der allgemeine Theil dies Berichtes Berücksichtigun , nn,. mn ne ,, diesen Berichtes B gung gefunden hat und dadurch die t di n,, ilcksie ug gefun h id dadurch die nothwendige , n ,,, , Herzogthums herbeigeführt 1 . a! ach den jetzigen Verhältnissen würde nur dassentae noh“ miren, was eben nach der AUnsicht des Aussqchusses in,. nach Ausicht des Ausschusses anormal 8 , ,,, s. . ischusses anormal ist. Es kann 16 , g nn , daß eine dreijährige Finanzperiode tm zweckmäßig erscheint, da sie mit der generellen, allf mer Jahrs lh sirten Staatsrechnung nicht , . 9 . borgeschlagenen zweijährigen Berufungs ü 1 Helfe m ne, . rgeschlag . Berufungs-Periode der Versamt . g fungs-Periode der Versammlung nicht N. ö 3 ¶ ya . . 2. . 2 sihnd' o ö. , . „zu ihrem Wirkungskreise gehörende Gegen— , bekannt ich von eher die größten Meinungsverschiedenheiten j . st er allgemeine Theil dieses Berichtes weist nach, daß es un—= . lich ist 6 Wohl eines einzelnen Landestheiles zu berathen und zu , wenn der Einfluß außerhalb der Betrachtung bleibt, den die Ver— n n ö Theile zu einem gemeinschaftlichen Ganzen auch auf s ö einze nen austibt. Die S§. 16 und 17 würden daher füglich zu zinem ein igen Paragraphen vereinigt werden können, des Inhalts: „Die e , , der Landstände ist befugt, Veränderungen in der Gesetzge⸗ bung für das Herzogthum Holstein zu beantragen, und sowohl in Betreff der Verwaltung, wie in Hinsicht auf alle Gegenstände, welche das Wohl des ganzen Herzogthums oder einzelner Theile desselben betreffen, Vorschläge, Anträge und Beschwerden einzureichen., worauf dann der Schluß des? §. 17 föl⸗ gen wärde. Zwischen den S§. 17 und 18 wäre der frühere §. 18 wieder einzuschalten. Es hat dem Ausschusse nicht einleuchten wollen, warum die Begründung gemeinnütziger Anstalten von der Thätigkeit der Stände sollte ausgenommen werden müssen. Daß den Ständen bie Fähigkeit für dergleichen abgehen sollte, wird doch ebenso wenig behauptet werden kön— nen, als daß in dieser Befugniß, zumal bei dem Vorbehalt Allerhöchster Genehmigung, irgend eine Gefahr liegen könne. ᷣ . ? 2 3 ö ad 5. Is. Zu den unter Nr. 5 bezeichneten Personen, welche in Geschäfts⸗ oder Vergnügungsreisen abwesend sind, würden auch diejenigen hinzuzurechnen sein, welche in anderweitiger amtlicher Qualität, als der daselbst gedachten, aus dem Herzogthum Holstein während des letzten en . , entfernt gewesen sind. Auch für diese würde zu zestimmen sein, daß ihre Abwesenheit die Quglitzt für die M li 4 ; Qualität für die llberechti⸗ gung nicht beeinträchtige. ,,, Ad §. 20. In Beziehung auf diesen Paragraphen nimmt der Aus⸗