1857 / 227 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Provinz Sachsen, fe gieren sbezirk Magbeburg. = Obligation des . Deichverbandes

fünf und zwanzig . über Einhund Thaler preußisch Courant.

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Der ner , D rger Deichtzerband verschuldet dem Inhaber dieser

Seitens des ubigers un kündbaren Verschreibung die Summe von fünf und zwanzig

Einhundert

fünfhundert bescheinigt.

3 Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Meliorationen von dem Deichverbande in Om t des Allerhöchsten Privilegiums vom . ten (Gesetz⸗ Sammlung vom Jahre 1857. S. ...) aufgenommenen Gesammtdarlehns von Einmal hundert tausend Thalern. Die Rückzahlung der Schuld geschieht spätestens vom

2. Januar 1863 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe mit . Einem Prozent jährlich unker . der Zinsen von den getilgten Schuld verschreibungen gebildeten Tilgungsfonds.

Die Folgeordnung der Einldsung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die n erfolgt vom Jahre 1862 ab im Monate Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 18652, und bie Aus— zahlung des Kapitals und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 2. Januar des folgenden Jahres. jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier Jahren den Tilgungs⸗ fonds durch ö. ere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende uldverschreibungen zu kundigen. Die ausgeloosten, so= wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter 6 ihrer Nummern ünd ihres Betrages, so wie des Termins, an we— chem die Rüczahlung erfolgen soll, dͤffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt— machung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat dor dem Zahlungs⸗ termine in dem e Tell eh. und „Dessauschen Staats-Anzeiger‘, dem „Magdeburger Correspondenten“, dem „Magdeburger Amtsblatt“ und dem „Calber Krelsblatt“. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter

eingehen, . bestimmt der Ober-⸗Präsident der Provinz Sachsen, in welchem andern Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen in der ersten Woche des Januar und 8 von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münz⸗ orte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Deichkasse in Aken, in der nach dem Eintritt bes Fäl⸗ ligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld ver⸗ ,,,. sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fäl— ligkeits⸗ Termine zurüctzuliefern. Für ble fehlenden Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗ Termine nicht erhoben worden, so wie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Verbandes

as Aufgebot und die Amortisatton verlorener oder vernichteter S uldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts— Ordnung Th. J. Tit. 51. §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Calbe a. d. Saale.

Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll n n, welcher den Verlust von Zins⸗-Coupons vor Ablauf der vierjährigen erjährungsfrist bei dem Deich-Amte anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins- Coupons durch Vorzeigung der Schulb— verschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut nach Ablauf der Verjaͤhrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor⸗ gekommenen ins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diefer Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse bes Jahres 185355 ausgegeben. Für die weitere Zeit werben Zinscdupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons-Serie erfolgt bei der Deich— kasse in Aken gegen Ablieferung des der alteren Zinscoupons⸗Serie bei⸗ gedruckten Talons. Beim Verluͤste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen JZinseoupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Verband mit seinem Grundvermögen, so wie mit den Beiträgen, welche auf Grund der §8§. 6 ff. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 28. August 1856. (Geseßz⸗ Sammlung vom Jahre 18536 6. 913) von den Verbands⸗Genossen erhoben werden.

Dessen ju Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗

schrift ertheilt.

Aken, den ten 18..

Das Deichamt des Aken⸗Rosenburger Deichberbandes. QuUnterschrift dreier Mikglieder. Register

Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Deichamt

l

Probinz Sachsen

Der Verband behält sich

Zins⸗ Coupons empfaͤngt * 8. . und ern bie Im i für das Halbjahr vom 3 mit lin Buchstaben) Thalern bei der Deichkasse zu Aken. Aken, den . ten 18..

Das Deichamt des Aken R senburger Deichverbandes. (Faksimile der Unterschrift dreler Mitglieder) Dieser Zins Coupon wird unghltiiggs ö

wenn bessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird. .

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ; *

Dem Tischlergesellen August Mekelburg in Berlin ist unter dem 22. September 1857 ein Patent auf einen Parallelschraubstock, in so weit derselbe für neu und eigenthümlich erachtet worden, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz zu Berlin ist unter dem 22. September 1857 ein Patent 16 n . auf eine Vorrichtung zum Schleifen optischer Gläser, so⸗ weit dieselbe nach vorgelegter Zeichnung und Beschreibung als neu und eigenthümlich erkannt ist, ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschraͤnken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Mechaniker Eduard Boissier zu Berlin ist unter dem 22. September 1857 ein Patent * 161 . auf eine durch Modell und Beschreibung erläuterte Sonnen— uhr, soweit dieselbe als neu und eigenthümlich erkannt ist, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile ; zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Bekanntmachung vom 22. September 1857 be—

treffend den Schluß der Dampfschifffahrten zwi—

schen Stettin und Stralsund über Swinemünde und Putbus.

Die Fahrten des Königlichen Postdampfschiffes „Königin Eli— sabeth“ zwischen Stettin und Stralsund über Swinemünde und Putbus werden fur dieses Jahr in der Art geschlossen werden, daß die letzte Abfertigung des Schiffes von Stralsund am Freitag den . und von Stettin am Sonnabend den 26sten d. M. Itatt— ndet. ö Berlin, den 22. September 1857.

General ⸗Post⸗ Amt.

Schmückert.

Bekanntmachung vom 22. September 1857 be— treffend die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen.

Die Post⸗Dampfschifffahrten siltzh Stettin und Kopen— hagen, welche zur Zeit wöchentlich zweimal stattfinden, werden nach der Fahrt von Stettin am Sonnabend, den 26sten d. M. nur einmah wöchentlich, und zwar in folgender Weise fort⸗ bestehen: . aus Stettin: Freltag Mittags, nach Ankunft des von Berlin

. des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges; in stopenhagen: Sonnabend früh;

aus Kopenhagen: Dienstag 3 Uhr Nachmittags;

en bessen Racgabe m der borbemerkten

beginnt von Kopenhagen am Dienstag den 29. September a oc: tine am Freitag den 2. Oktober d. J.

; ttin: Mittwoch Vormittagz, berechnet auf den Anschluß n itt in . tn, ce Mittags nach Berlin abgehenden

Die auf eine n r einmalige Fahrt beschraͤnkte Verbin⸗

Berlin, den 22. September 1857.

General ⸗Post Amt. Schmückert.

Bekanntmachung vom 23. September 1857 be—⸗ treffend die Herstellung einer Telegraphenlinie von Cöslin bis Danzig und Errichtung einer Telegraphen-Sation in Stolp.

Es ist eine preußische Telegraphenlinie von Cöslin bis Danzig hergestellt und in Stolp eine Telegraphen-Station errichtet worden, welche hierdurch vom 1. Oktober C. ab dem öffentlichen Verkehr

übergeben wird. ! ) rig Bezug auf die Annabme, Beförderung und Bestellung te⸗

legraphischer Depeschen nach resp. von Stolp finden die Bestim⸗ a e s . für den Verkehr auf den Linien des Deulsch⸗Oesterreichischen Telegraphen Vereins vom 1. November 1855 uberall Anwendung.

Berlin, den 23. September 1857. Königliche Telegraphen-Direction.

Das 52. Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter

Nr. 4768. den Allerhöchsten Erlaß vom 23. März 1857, be— treffend die in Gemäßheit des Geseßes vom . Mai 1856 aufzunehmende Staats⸗-Anleihe von 7, 680, 000

Thalern; unter

4769. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den In- , n Obligationen des Aken⸗Rosenburger Deich verbandes im Betrage von 100, 000 Thlr. Vom

17. August 1857, unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 24. August 1867, be⸗ treffend die , der Städte-Ordnung füuͤr die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Gemeinde Emmerich, leg n she. Düsseldorf; unter

llerhöchsten Erlaß vom 24. August 1857, be⸗ . h ö en e. der Staͤdte; Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an zie Stadt⸗ gemeinde Neukirchen, Regierungsbezirks Duͤsseldorf; unter

das Statut bes Blumenthaler Deichverbandes. Vom 316. Auguft 1857; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom z. August 1857, be⸗ treffend e Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Ehaussee von der Berlin⸗Kasseler Stagtsstraße bei Roßla über Kelbra bis zur Fürstlich Schwarzburg⸗Sondershausenschen Vandesgrenze in der Richtung auf Sondershausen; und unter

4774. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Be⸗ ; staͤtigung des R. der Bampfmuühlen⸗Actiengesell⸗ schaft Witten. Vom 9. September 1857.

Berlin, den 26. September 1867.

Debit s⸗Comtoir der Gesetzsammlung.

Justiz⸗Ministerium. Der Landgerichts Referendarius Emil Welter zu Aachen

1861

im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Göͤln er⸗ nannt worden. 5

*

Mintsterinn. der geisttichen, ugterriqhts., und 211 4 22 erer f ang

Der Kreis -Phpsilus Dr. Adloff zu Carthaus ist in den

Kreis Calbe versetzt worden.

Finauz Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden.

Bekanntmachung vom 9. September 1857 be—

treffend die Ersatzleistung für die präkludirten

Kassenanweisungen vom Jahre 1835 und Dar— lehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.

Gesetz wvom 15. April 1857. (Staats⸗Anzeiger Nr. 100. S. J89) Bekanntmachung vom 29. April 1857. (Staats⸗Anzeiger Nr. 105. S. 517.)

Obgleich durch unsere Bekanntmachung vom 29. April d. J., welche seit jener Zeit von 4 zu 4 Wochen er— neuert ist, alle Diejenigen, welche stassen-Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehnskassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Präklusivtermins bei uns oder der Kontrolle der Staatspapiere um Umtausch ein— gereicht haben, in Folge des Gesetzes vom 15. April 8. J. aufge⸗ fordert sind, den ern dafür bei der Kontrolle der Staatspapiere in Empfang zu nehmen, so hat doch eine große Anzahl det Be⸗ wohner Berlins und der Umgegend den Ersatz bis jetzt nicht ab⸗ gehoben. Dieselben werden hiermit nochmals aufgefordert, den Geldbetrag der eingereichten Papiere, gegen Rückgabe des ihnen ertheilten Cenfen ee . oder abschlägigen Bescheides, bei der Kontrole der Staatspapiere, Oraniensttaße Nr. 92, in den Vormittagsstunden bis 1 Uhr in Empfang zu nehmen.

Berlin, den 9. September 1857.

Haupt⸗Verwaltung der Stautsschulden. Na tan.

Bekanntmachung vom 22. August 1857 betref— fend die Ziehung der zur Ausloosung be stimmten 10,800 Seehandlungs-Prämienscheine.

Die Ziehung der Prämien von den nach unserer Bekannt⸗ machung 3 . c. zur Ausloosung bestimmten 10,800 See⸗ handlungs⸗Prämienscheinen wird am

15. Oktober d. J.

und an den darauf folgenden Tagen, von 8 Uhr Vormittags ab in dem großen Konferenzsaale des Seehandlungs, Gebgudes mit Zuziehung von zwei Notarien und zwei vereideten Protokollführern

stattfin den. . . . ae, betheiligte Publikum setzen wir hiervon mit dem Bemer⸗

ken in Kenntniß, daß wir nach geschehener Ziehung die gezogenen . und pr en durch vier verschiedene hiesige e, Blätter bekannt machen werden.

Berlin, den 22. August 1857. General⸗-Direction der Seehandlungs⸗Sozietät.

Remmert. Scheller.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich 1V. Reuß, von Trebschen. ö Der General-Major und Coẽmmandeur der 9. Kavallerie⸗-Bti⸗

ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten

gade, Graf von Schlippenbach, von Glogau.