1857 / 241 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ihrer erlennumn n,

ber 1857.

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, die

Die

Ang ekomm en: Se. Excellenz der General⸗ Lieutenant und

ktommandirende General des Fin Armncee⸗ Corps, Graf von Wal⸗

der fee, von Magdeburg.

Der General ⸗Major und General X la suite Er. Majestät

des Königs, von Rudolp hi, von Ischl. Der General⸗Major und Kommandant Gansauge, von Cöln.

von Cöln, von

Der Knter⸗Stgats-Secretair Müller im Köoͤniglichen Justiz⸗

. Ministerium, von Dresden.

Luhn he ebene Ober-Regierungg⸗Rath und Direttor im Ministerlum des Junern, Su lz eg, aus der Rheinprovinz.

Der General ⸗Stabsarzt der Armee,

Chef des Militair⸗

Medi inalwesens, Dr. Grimm, aus Süd⸗ Deutsch land Ber außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister

pei den Vereinigten Staaten von Nordamerika, von Bonn. 9 ha:

von Gerolt,

B e kannt ma chu n g.

Um dem gerechten Verlangen der Einwohnerschaft Berlins, von dem durch Gottes Gnade zum Bessern sich wendenden Krankheits⸗

zustan de unseres allverehrten Königs und

Herrn fortgeseßzte Kennt⸗

niß zu erhalten, möglichst entgegenzukommen, werden die ärztlichen

Vulkctjns, so wie änder zuverlässige Nachrichten

von jetzt ab in

allen Polizei⸗Revier⸗Büreaur zu Jedermanns Einsicht ausgelegt

werden. Berlin, 11. Oktober 1857.

Der Königliche Polizei⸗Präsident.

Freiherr von Zedlitz.

Europ äische Do nau⸗ Kom niss Provisorische Verordnung über die Ha in Sulina vom 10. Juni 185

ion. fen⸗Polizei 7 .

Die Eüropäische Doönau⸗Kommission, in Anbetracht der Noth⸗ wendigkeit, die Ordnung im Hafen und auf der Rhede von Sulina aufrecht zu erhalten und zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten und Zusammenstößen zwischen den ein⸗ und den auslaufenden Schiffen

daselbst, endlich, um die Ausführung der an der Stromes vorzunehmenden Arbeiten zu erleichtern,

Mündung dieses hat, auf Grund

des Art. 16 des Pariser Vertrages vom 30. März 1856, die nach⸗

stehende provisorische Verordnung erlassen: Art. 1.

Die Handehsschiffe, welche in den Hafen von Sulina einlaufen, dies mag vom Meere aus oder bon der Flußfeite her geschehen,

find in allem, was den Hafendienst und die Sch betrifft, streng den Vorschriften und Befehlen des und seiner Beamten unterworfen.

Art. 2. An jedem her. beiden Zugänge zum Hafen wird

Rifhgst⸗ 1

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he , ,, ..

ifffahrts⸗Polizei Hafen Capitains

ein den Wacht⸗ auf der

Diese Boote werden den von beiden Seiten in den Hafen ein⸗

laufenden Capitainen die Ankerpläͤßze anweisen. Art. 3.

Der Hafen von Sulina wird in funf e gr durchschnei⸗

dende Abtheilungen getheilt sein, welche, von der

eeresseite aus⸗

faͤhle von verschie

ch oben haben.

Ladung auf die Leichterschiffe

die fuͤnftẽ enblich, für di schiffe strenge verboten.

sindliche

oder II. unverzuͤglich auf den

sich zum Hafenkapitanate zu

6 im entgegengesetzten F üreau in Verwahrung.

Die Schiffe haben sich n

Schiffhaltern, oder an den be zu befestigen.

tikels find die Schiffe gehal

der Fahrzeuge dienen kann.

find, müssen die Raagen schief

ersten der im Art. 3

Fahrten machen, bestimmen.

gein Schiff darf, ohne

2

Durchfahrt nicht gestatten.

Tagen des Bogas (Ein- und zu bestimmen: .

sindliche Reanin sol, mi Anssch immer vollstänbig frei erhalten werden.

Jeder Schiffs Capitain, Artikels durch das Ankerwerfen an einen verbotenen Ort zuwider⸗ handeln und sich nicht auf die Aufforderung der Wachtbo ote Nr. I.

Jeder Capitain ist verpflichtet, Abgaben dem Hafen⸗-Capitain gegen Quittung zu entrichtin.

Jede nicht durch den Empfangsschein des Hafen⸗ Capitains bestätigte Abgaben⸗Entrichtung ist als nicht geschehen zu betrachten.

Nach Befolgung der Anordnung

s bis fünf verfsaßen Hain werden. kenntlich

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* 57 1 * 3. ; 8 2 o unn 6 x an beiben Ufern des; lusses an⸗ dener Farbe dem acht werden.

Die dritte, fuͤr n Schiffe, die noch einen Theil ihrer

abzuladen haben.

Dit rierte, für diejenigen Schiffe die stromaufwarts gehen wollen und in Sulina nur den gänstigen Wind abwarten; und

e leeren Leichterschiffe

Diesen letzteren ist jede Annaherung an die beladenen Leichter⸗

Der nir) der . und dem Leuchtthurme be⸗

luß der Falle döherer Gewalt,

Att. 4. der den Bestimmungen des vorigen

ihm angewiesenen Ankerplatz begeben

wird, wird mit einer in. dem nachstehenden Artikel 19 festgesetzten Geldbuße von funfzehn bis zwanzig Dukaten bestraft . ;

Art. 5.

. Gleich nachdem der Capitain eines See elschiffes den Ankerplatz eingenommen haben wird, ist er, oder sein Stellvertreter, verpflichtet,

begeben, um dort sein Gesundheits⸗

Patent und seine anderen Schi Spapiere vorzulegen.

Hält das Schiff weniger als 24 Stunden in Sulinag an, so werden diese Papiere nach geschehener Visirung unverzüglich zurück⸗

alle aber verbleiben sie im Kapitanats—⸗

Art. 6. die bestehenden Schifffahrts⸗

Art. . ach dem Ankerwerfen durch das Kabel⸗

tau an den zu diesem Ende längs der beiden Ufer angebrachten

reits vor Anker liegenden Fahrzeugen

Art. 8.

des vorangegangenen Ar⸗

ten, ihre Fok⸗Maststangen und ihr

äußeres Tauwerk einzuziehen, da dies nicht mehr zur Befestigung

In der ganzen Zeit, während die Schiffe in Hafen vor Anker

getoppt werden. Art. 9.

Der Hafen-Capitain wird, soweit als dies thunlich ist, in der erwähnten Anker- und Landungsplatz fur die Dampfboote,

Abtheilungen einen stehenden

welche periodische

Art. 10.

seine Nationalflagge gehißt zu haben,

in den Hafen von Sulina ein⸗ oder aus demselben auslaufen. Die Hafen-Behörden werden den Schiffen ohne Flagge die

ö Art. 11. . Der Hafen ⸗Capitain hat die Bewegung der Schiffe an den

Auslaufstage der Schiffe), wie folgt,

und die Leichterschi find der streng * Capitains unttermwor enz es ist ih nen gantersagt, wahrt ad der Nacht,

8. Hafen ü

& drr. sich im Hafen umherbewegen.

ober von Laternen statt

Schiffs⸗-Keparaturen den Betrieb der Schifffahrt nicht stören.

zweien

üben, wenn einer der Betheiligten seine Vermittelung beansprucht,

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H ee. nnn her dis Fänktlich Entrichtung ver be ehenden de rr nd fehr, win, ö

ee Pilcten, Cbef wür fich auf der Banz walten mn e da aus vie Bewegung der Passirenden Schiffe zu leihen und jeder Verwirrung, wie dem Zusammenftoßen der Schiffe vor⸗ jubeugen. . .

Att. 12.

Die fleinen, für die Kücsten i bestimmten Fahrzeuge rsch Ueberwachung des Hafen⸗

vom Kdnzngtzschuß am Abend bis zu dem am Morgen, im e r, .

Im Allgemeinen darf kein dem Hafen oder den Kauffaxthei⸗ chiffen augehsriges Fahrzeug des Rachts ohne eine angezündet

Art. 13.

Das Kochen von Theer oder Pech am Bord der Schiffe, ꝰso wie jede Handlung, welche eine Feuersbrunst verursachen könnte, ift in Innern des Hafens verboten.

Ar t. 14.

ben so ist das Unterhalten von Fenz am Bord der Schiff nach hem Abend Kanonenschulse des tuͤrkischen err e l untersagt.

Die Capitaine haben dafür Sorge M tragen, daß an Bord der Schiffe keine andere C nr als die von glaäͤfernen Lampen . . .

Art. 15.

m Falle auf einem Schiffe Feuer ausbticht, sind die Capitaine aller re m, enen Sa lf. verp fich tet. Linen Then iht Schiff Smannschaft zur Rettung des in Gefahr befindlichen Schiffes und seiner Ladung abzuordnen.

Die zu die sem Dienste nicht kommandirten Matrosen haben an Bord ihres Schiffes zu bleiben. Art. 16.

Die Ausbesserungen, welche an einem Schiffe nöthig werden möchten, dürfen nur an einem zu diesem Zwecke bezeichneten Orte aus geführt werden.

Der Hafen-Capitain hat überdies dafür zu sorgen, daß die

Art. 17.

Sofort nach dem Kanonenschusse, welcher am Abend vom tuͤr' lischen Stationsschiffe gegeben wird, müssen alle Matrosen sich an Bord ihrer Schiffe verfügen.

Art. 18.

In Gemaͤßheit des Artikels 14 der von der Europäischen Kommission dem Hafen⸗Capitain unterm 28. Februar 1857 ertheil⸗ ten provisorischen Instruetion, hat derselbe in Streitfällen zwischen den Capitainen und ihrer Schiff smannschaft, unter Zuziehung von en der. Nationalität der streitenden Parteien angehoͤrigen Schiffs⸗-Sapitainen, oder in deren Ermangelung, von zwel anderen Capitainen, summarisch zu entscheiden.

Er wird jeboch diesen Theil seiner Befugnisse nur dann aus—

oder wenn an dem Orte keine andere competente Behörde vor— handen ist. .

Art. 19.

Jede Uebertretung gegen die Bestimmungen der Artikel J, 8, 10, 13 und 14 wird mit elner Geldbuße von ein bis fünf Dukaten vestraft, welche im Wiederholungsfglle verdoppelt werden wird. , Bestimmungen der Artikel 2, 3, 1 und 13 vor⸗ tom nienden Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bon fuͤnfzehn bis zwanzig Dukaten, die im Wiederholungs falle ber⸗

; ,, ven nn n , äͤberwachen, nnd sich dem

Weise Abschied nahm.

j ; 2 83 * k 26 / 2 * 17 7 . 2 Art. 200.

Der Hafen- Capitain verhängt die Gelpstrafen in , tretungsf ssen gegen die Sestinniungen dieses kern el, N36.

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In Kah. sr Henin en die Hahl e, tains soll der Ola ett g] , , . 6

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e . der . . ergelegt

Behörde, welcher der werden.

agle unterwarfen sst, nie

Die Sci 8⸗Patrone und die chiffs⸗ Capitaine sind für die von ihret ö a n 'n, e ,, persönlich verantwortlich. J Art. 22.

In allen Fällen, wo die Vermittelung des Hafen ⸗Capitains und der unter seiner Leitung stehenden Beamten unzureichend ware, hat derselbe sich an die im Hafen stationirten Krieg schi ffe gu wen ben, die ihm diejenige Unterstirtzung werden zu Theil werden las⸗ sen, welche innerhalb der Grenzen ihrer Instructionen mõglich sein wird. n. Axt. 23.

Dieses Reglement tritt sofort nach dessen Publication in Kraft, welche mittelst Anschlags im Hafen Capitanate von Sulina und in den' Häfen von Galaß und Braila stattfindet. )

Dessen , in englischer itslieni er, deutscher und griechischer Uerd he , den Eonjular⸗Hthrben von . und Tultscha, den ztts behörden der jehßteren drei Sti te, jenen von Jömäkl und Ren Ind den Kommanz anten 14 Knegs⸗ schiffe nf e werdet, Hie kräft des Krt. 19 Heä. Pariser Ver⸗ . an den. Dondun andungen station rt sind, um die Aus⸗ fuührlmg der Schifffuhrt. eglemenks daselbst zu Kberwachen.

Sulina, den 40. Juni, 1857.

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Für die Eurobaische Donau⸗tommisfion: Omer Fevji.

Nicht am t liches.

Preußen,. König der Belgier, 2 Uhr auf der Rüͤckreise war, stattete sogleich Ihrer von Preußen i n f, e speiste auch daselbst zu? ab, indem Ihre Königliche Landebruͤcke des Dampfboo

(Eöln. tg.

Dirschau, 9. Oktober. Der gestrige Tag war von dem Handelsminister von der Heydt dazu bestimmt worden, die r nunmehr dem Verkehr zu , u bewirken. Bereits heute Morgen ter prasttent der Provinz Preußen, us Königsberg hier ein, Außer⸗ Ministers die Herren d Ober ⸗Postdirektor der Stadt Danzig, Bürgermeister Groddeck stand, hier lsminister traf mittelst Extra zuges ierselbst in Begleitung des Herrn nüäckert und des , ,., jau -Dirtklors Mellin ein. Leider war dem Erbauer der , . Nogatbrüͤcke, Herrn Geheimen Ober Baurath Lentze, nicht dje Freude vergönnt worden, nach 12jähriger 2 losfer Thätigkeit seine Riefenbauwerke zu übergeben, denn derselbe ist bereits dar 14 Tagen auf einer Neise nach Perlin erkrankt und wird hierdurch daselbst noch zurücgehalten. Der Herr 1c. Lentze wurde hier durch bas zweite Mitglied der piesigen BVaukommission, Herrn Regierungsrath 8 Burde das hier errichtete neue Empfang

Regierun

Weppler aus D

an deren Spitze der eingefunden.

um 113 Uh

General ⸗Post s Direktors

doppelt werden soll, bestraft. Sollte sich ein, einer solchen Ueber⸗

*

Weichselbrücke einer s peziellen Besichtigung unterworfen.