; 274 2. November e] und die Qeenstutweisung, ö . 3 w n ⸗
wegen der Verwaltung der Hern inbe und Instituten⸗ dungen nit Genehmigung des Ober⸗Präͤsidiums erlassen wor⸗ den, den gegen waͤrtlgen Verhäͤltnissen nicht mehr gehörig entsprechen, sich vielmehr das Bedürfniß herausgestellt hat, der gedachten Waldungen in beiden Re rg rellen nach Maß⸗ gab hn Bestimmungen der eg fe. abinets-Ordre vom
38. Mai sz6, ünd mit Rücsicht auf die gegenwärtig bestehende
Gemeinde⸗Verfassung und die seitdem gemachten Erfahrungen nach gleichen Grun dsatzen zu ordnen, so wird hierdurch für die Regie
rungsbezirke Arnsberg und Minden, unter Aufhebung des vor⸗
erwahnten Regulativs und Dienstanweisung, mit Genehmigung der
Königlichen Ministerien des Innern und für die landwirthschaft⸗
lichen Angelegenheiten, Nachstehendes verordnet:
IJ. Anstellung der Beamten. a) der Schutzbeamten.
. 1. Bei Erledigung eines Foͤrstschutzzbezirkes der im Besitz von Gemeinden und öffentlichen Anstalten befindlichen Waldungen haben die esetzlichen Vertreter der Gemeinden und öffentlichen Anstalten ein quali- ahbe Subjekt für die Stelle des Forstschutzbeamten zu wählen und über die Bedingungen, unter denen die Anstellung erfolgen soll, wohin nament⸗ lich die Feststellung des Gehaltes uünd der übrigen Emolumente gehört, Beschluß zu fassen. Der zum Forstschutzbeamten Gewählte ist der vor⸗ gesetzten Regierung zur Bestätigung zu präsentiren; derselben sind zugleich die beschloffenen Anftellungs Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
§—. 2. Wenn sich qualifizirte e feng n sberecchtigte zu einer erledig⸗ ten Stelle dieser Art melden, so gebührt n nach §. 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1816 der Vorzug, weshalb die Gemeinden und öffent⸗ lichen Anstalten bei ihrer Wahl au solche vorzugsweise zu rücksichtigen haben. Sofern sie dieses ohne zureichenden Grund versäumen, wird die Regierung die Bestätigung der Gewählten versagen.
§. 3. Die Regierung hat die Qualification des Gewählten und dig Bedingungen seiner Anstellung zu prüfen. Sie wird zu dem Ende nach Vorschrift des Gesetzes vom 24. Dezember 1816 §. 6 in Erwägung ziehen, ob mit Ruͤcksicht auf die Oertlichkeit und Bedeutung der betreffenden Waldungen die Anstellung eines ausgebildeten Forstbeamten nöthig sei oder nicht. Im ersteren Falle muß die Wahl, insofern der Gewaͤhlte nicht ein auf Forstversorgüng dienender und nach den Bestimmungen der-; Allerhöchsten Kabinets⸗-Ordre vom 21. Mai 1840 qualificirter Reserbejäger ist, auf Lebenszeit erfolgen und der Anzustellende die nämliche Qualifica⸗ tion besitzen, wie ein Königlicher Förster; in letzterem Falle können minder qualificirte Waldwärter oder Forstschutzge hülfen zugelassen werden.
Die Regierungen werden keine Bedingungen gestatten, durch welche der Zweck der Anstellung und ein kräftiger Schutz der Waldungen ver⸗ eitelt werden könnte. ö
. 4. Ist der Schutzbezirk einer Gemeinde oder einer bffentlichen Anstaͤlt zu klein, um für solchen einen eigenen qualifizirten Förster an⸗ stellen und besolden zu können, so kann der Schutz der betreffenden Wal⸗ dungen einem bereits angestellten Gemeinde- oder Königlichen Förster über—⸗ tragen werden; in letzterem Falle ist jedoch die Einwilligung der König⸗ lichen Forst⸗Verwaltung zur Uebernahme des Nebenamts erforderlich.
25. Die Vorschläge wegen einer solchen Einrichtung (8 4), so wie überhaupt wegen Ider Modificaͤtionen in den Schutz bezirks grenzen werden von ber Kommunal -Forst-Verwaltung abgegeben; die Pertreter der be⸗ treffenden Gemeinden und Anstalten sind über diese Vorschläge mit ihrer Erklärung zu hören, worauf von der Regierung das dem forstlichen In⸗ teresse Entsprechende angeordnet wird. .
§. 6. In solchen Fällen, wo der Schutzbezirk einer Gemeinde oder Co rphration zu klein ist, um für solchen einen eigenen Beamten anzustel⸗ len, zugleich aber die isolirte Lage der Waldungen eine Kombinirung mit andern Königlichen oder Gemeinde-⸗Schutz⸗-Distrikten nicht gestattet, ist die Regierung ermächtigt, von den Forderungen des 8. 3 abzugehen und anderweitige Anordnungen zu treffen.
86 * Findet die Regierung bei der Qualification des Gewählten und bei den Bedingungen seiner Anstellung nichts zu erinnern, so hat sie die Wahl zu bestätigen. Die auf Lebenszeit anzustellenden Förster haben
aber zunächst eine von der Regierung festzusetzende Probezeit zu bestehen;
nach Ablauf derselben wird der Vorstand der betreffenden Gemeinde oder
Anstalt vernommen, ob gegen die Dienstführung des Angestellten etwas zu erinnern sei. Ergeben sich aus dieser Vernehmung oder aus den eigenen Wahrnehmungen der zorg g n Behörden gegründete Klagen gegen den Angestellten, fo ist dessen Entlassung zu verfügen; liegen dergleichen Klagen nicht vor, so hat die Regierung die definitive Bestätigung zu ertheilen, durch welche der Angestellte aller Rechten und Pflichten eines Gemeinde⸗
Beamten, namentlich rücksichtlich der Bedingungen, unter welchen er von ] 9
seinem Posten entfernt werden kann, theilhaßft wird.
. 8. Wegen der Penfionirung können bei der Anstellung mit Ge⸗ nehmögung der Regierung besondere Bestimmungen getroffen werden; in deren Ermangelung haben die auf Kündigung angestellten Beamten keinen a auf Pension; die auf Lebenszeit angestellten Förster aber haben Anspruch auf Pension nach den für die Pensionirung Königlicher Foͤrster maßgebenden Grundsaͤtzen.
§. 9. Findet die Regierung den Gewählten unqualifizirt, oder die Bedingungen seiner Anstellung ungeeignet, so hat sie die Vertreter der Gemeinde oder Anstalt zu einer neuen Wahl, oder zur Abänderung der Anstellungs Bedingungen ar g n. mm Weigerungsfalle, oder wenn zum zweiten Male ein unqualifizirtes Subjekt gewählt oder ungeeignete Bedingungen beschlossen werden ien, kann die Negierung, vermbge ihres Sberaufsichtsrechts, die Anstellung resp. die Festsetzung des Dienstein⸗ kommens selbst verfügen, so wie sie auch befugt ist, die Erhöhung der
messen der Regierung erforderlich wird, können ng
die Verwaltun * ö geb alsen auf bestimmte Zeit oder auf Kündigung angestellt den.
8. 19 Nach den , . der 98. 1 bis 5 und T bis 9 ist
da zů verfahren, wo bis jeh kein gualifizirter Forstschuß⸗ Beamter . gewesen ist, und nicht der im 8. 6 vorgesehene Fall eintritt.
11. Zur Verstärkung des Forsischußes, wenn sölche nach dem Er—
Anhörung der Ver⸗
treler der Gemeinden und Anstalten neben den Förstern noch Waldwaͤrter
§. 12. Wo sich unbescholtene Eingesessene bereit sinden, das unbe— solbetr Amt von Ehren⸗Waldhütern anzunehmen, da ist deren Vereidung nach Anordnung der Regierung zu bewirken: es wird aber dadurch die Anftellung eines qualifizirten Försters nicht entbehrlich gemacht. b) der verwalten den Beamten.
§. 13. Für jeden der nach den Bestimmungen der §§. 19 und fol— gende zu bildenden Kommunal⸗Oberförster⸗-Bezirke wird zur Bewirthschaf— kung der Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten ein ver— waltender Beamter (gommunal⸗Oberförster) angestellt. Die betheiligten Gemeinden und Anstalten des Bezirkes haben dürch die gemäß §. 26 zu bestellenden Deputirten unter Vorbehalt der Bestätigung resp. Genehmi⸗ gung der Regierung (8§8. 15 und 16) den Anzustellenden zu wählen und über die Bedingungen feiner Anstellung zu beschließen, wobei das daselbst angegebene Stimmverhältniß maßgebend ist. 2
5. 14. In den Fällen, wo die Waldungen einer einzelnen Gemeinde oder Anstalt nach ihrein Umfange, ihrer Lage und ihren Betriebsverhält— nissen die Anstellung eines besonderen vollständig ausgebildeten, verwal— tenden Forstbeamten nöthig machen, oder wo eine freiwillige, oder von den Behörden für nothwendig erkannte, und auf den Grund der Allerhöchsten Fabincts-Ordre vom 28. Mai 1836 angeordnete Vereinigung mehrerer Gemeinden und Anstalten zur Anstellung eines verwaltenden Forstbeamten in dem Maße stattfindet, daß der betreffende Wald⸗Komplexus, mit Rüg— sicht auf seinen Flächen⸗Inhalt, seine Lage (und zwar sowohl aller Theile zufammengenommen, als der einzelnen Theile zu einander) und Betriebs— verhäͤltnisse, dem Verwaltungsbezirke eines Königlichen Ober ⸗Föͤrsters in dem Bezirke der Regierung ungefähr gleich zu achten ist, muß der anzu— stellende Verwaltungs beamte die materielle Qualification eines Königlichen Ober⸗Försters besitzen, worüber sich die Regierung nöthigenfalls durch eine Prüfung Gewißheit verschafft. ;
8. 15. Das Gehalt eines solchen Beamten wird durch einen Beschluß der Beputirten der betheiligten Gemeinden und Anstalten (§. 20) regulirt, welche berpffichtet sind, einen solchen Gehaltsbetrag zu gewähren, welcher mit Rücksicht auf das Interesse der Forstverwaltung für angemessen zu achten ist; dieser Beschluß unterliegt der Genehmigung der Regierung.
§. 16. Die Regierung hat die Qualification des von der Versamm⸗ lung der Deputirten §5. 20) gewählten Kandidaten und die Bedingungen seiner Anstellung nach den vorstehenden Bestimmungen zu prüfen und, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, zunächst die Annahme auf eine nach ihrem Ermessen zu bestimmende Probezeit zu genehmigen und nach deren Ablauf die definitive Anstellung auf Lebenszeit zu bestätigen die im §. 7 wegen der Bestätigung der auf Lebenszeit anzustellenden Forst⸗ schußbeamten, so wie die wegen deren Pensionirung im 8. 8 ertheilten Vorschriften finden hier gleichmäßige Anwendung.
8§. 17. Findet die Regierung sich veranlaßt, die Bestätigung des Gewählten, oder die Genehmigung der Bedingungen seiner Anstellung zu versagen, so ist in gleicher Weise zu verfahren, wie im §. 9 hinsichtlich der Forstschutzbeamten vorgeschrieben ist. .
5§. 18. Die bisher zur Bewirthschaftung der im Besitze von Ge— meinden und offentlichen Anstalten befindlichen Waldungen angestellten Kommunal-Oberförster verbleiben in ihren Aemtern und Functionen, se— fern ihre Anstellung nicht blos kommissarisch oder widerruflich erfolgt ist.
§. 19. Wird oder ist eine folche Stelle erledigt, so veranlaßt die Regierung, welche inzwischen für die kommissarische Verwaltung derselhen Sorge zu tragen hat, den Zusammentritt von Deputirten derjenigen Ge— meinden und Anstalten, welche bis dahin den Verwaltungsverband bil— deten, zur Berathung der Frage, ob der Verband beizubehalten oder auf— zulösen, oder in welcher anderen Weise die ordnungsmäßige Bewirthschaf— tung der Waldungen zu sichern sei. Die Berathung über diese Frage muß bei dem ersten, entweder jetzt vorhandenen oder zunächst vorkommen— den Erledigungsfalle eintreten, ist aber demnächst nicht weiter nothwendig. .I Zum Zwecke der im 8. 19 gedachten Berathung hat jede bethelligte Geineinde oder Anstalt, sofern sie mindestens 160 Morgen Waldboden befitzt, durch ihre geseßliche Vertretung und aus deren Mitte einen Deputirten zu wählen. Die so gewählten Deputirten bersammeln sich unter dem Vorsitze eines gommissars der Regierung und beschlicßen über die im §. 19 bczeichnete Frage nach Stimmenmehrheit, jedoch in der Art, daß die Deputirten der 190 Morgen und mehr, aber weniger als 500 Morgen befitzenden Gemeinden und Anstalten eine Stimme, die Deputirten der 5060 bis 2000 Morgen besitzenden Gemeinden und Anstal⸗ ten zwei Stimmen und die Deputirten der Gemeinden und Anstalten mit noch größerem Waldbefitze für jede ferneren vollen 2000 Morgen noch eine Stimme mehr haben. .
§. 21. Fällt der Beschluß für die Beibehaltung des seitherigen Ver⸗ bandes aus, oder wird die Bildung neuer mit hesonderen verwaltenden
Forstbeamten zu besetzender Verbänd? beschlossen, so sind zugleich die 69. dingungen, unter weichen die Anstellung eines oder mehrerer verwaltender Beamten erfolgen soll, sestzustellen und die nöthigen Wahlen zu bewirken. 22. Jällt der Beschluß dex Versammlung §. 20) Tahin aus, daß besondere Verbände für die Anstellung verwaltender Forstbtamten nicht erforderlich seien, so müssen zugleich die Mittel angezeigt werden wie die Verwaltung der Waldungen in anderer Weise zu sichern sei. Dies kann geschehen: . ö 1 6n je Ver⸗ a) dadurch, daß jede einzelne Gemeinde oder Anstalt einen für die 963. waltung geeigneten Beamten, welcher gleichzeitig den Schuß ber sorgen kann, anstellt; derselbe muß aber seine Qualification nach
Vorschrift des §. 14 nachweisen; und Anstalts Val.
Besoldung eines bereits angestellten unzulänglich besoldeten Forstbeamten anzuordnen. n
b) dadurch, daß die Verwaltung der Gemeinde⸗
erer, ,,,,
tiren, zu vern ;
derthen und eben so auf das Einschlags— es näch— ien Jahrt. —; das hlags⸗Quantum des näcl 14 hres anzurechnen, wie nach §. 33 der Ertrag .
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dungen enen . angestellten v tenden Gemeinde Forst⸗ beamten Kreis ferster oder Rommunal⸗ Obe 6 oder einem . lichen Oberfsrster aufgetragen wird; es bedarf aber hierzu der Ge— nehmigung der vorgesttzten Dienftbeß or de des betreffenden Beamten. Häll die gieglerung den Beschluß, daß es besonderer Verbände für die Anstellung verwaltender Forstbeamten nicht bedürfe, so wie die für diesen Fall nach den Bestimmungen zu Littr; . und b. gestellten Anträge dem Interesse einer geregelten . nicht für entsprechend . hat sie darüber, durch Vermittelung des Ober Präsidenten, an die goönig⸗ lichen Ministerien des Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ helten zu berichten, welche nach der Allerhöchsten Kabinets- Ordre dom 28. Mai 1835 die Entscheidung zu treffen haben. Ill. Bewirthschaftung der Waldungen
§. 23. Der Verwaltung der Waldungen der en e und öffentlichen Anstaͤlten soll, so weit solches erforderlich, ein Betriebsplan und eine Er— tre aer n a e um nach näherer Anordnung der Regierung zum Grunde ge— legt werden.
SF. 24. Die Ausarbeitung des Betriebsplanes und der Ertrags-⸗Er⸗
mittelung (5. 26) liegt in der Regel dem verwaltenden , der i. . , . der Regierung ob; doch können nach Vefinden der Regierung diese Arbeiten auch andere reigneten P 6 . ö ch anderen dazu geeigneten Per—
S. 25. Die Betriebspläne werden vom Ober⸗Forstbeamten der Regie⸗ rung geprüft und festgeseßzt, nachdem zuvor die n e g — 3 Wirthschafts⸗ und Kulturpläne der Vertretung der betreffenden Gemeinden und Anstalten zur Einsicht vorgelegt worden; die von der gedachten Ver— in n , , ö die , nn . geäußerten Wünsche ind so weit zu berücksichtigen, als sie mit einer nachhalti wirth⸗ hai ch f gli g i vereinbar sind. K
§. 2ß. Von dem ermittelten nachhaltigen Ertrag der W wird mindestens, nach dem Ermessen der er, n chin . .. r fn für außerordentliche Fälle, als: Brand, größere stommunal-Bauten u. s. w abgesetzt und der Rest. als das jährliche Einschlags-Quantum angenommen, welches nicht überschritten werden darf. Der Ertrag muß steigend regu⸗ lirt werden, wenn die jüngeren Altersklassen in überwiegenbem Umfange borhanden sind, oder die künftigen Erträge erst nach aufzuforstender Näum— den ae, l g . , Perioden decken sollen.
§. 27. Ist das Reserbe-Quantum in zehn Jahren nicht benut auch eine Wahrscheinlichkeit des nahen ede . . e. . der ursprüngliche jährliche Abzug dem jährlichen Einschlags⸗Quantum zu— geseßzt werden, so jedoch, daß das zehnjährige Reserve-Quantum unange— griffen bleibt, ohne sich weiter zu verstärken.
§. 28. Treten Fälle ein, welche einen Angriff des Reserbe-Quantums
nöthig machen, so hat der Vorstand der Gemeinde oder Anstalt die ent— sprechenden Anträge an die Regierung zu richten, welche über die Zuläs— sigkeit zu entscheiden hat. . ö
SF. 29. Vorgriffe, auf den Ertrag künftiger Jahre sind möglichst zu vermeiden und nur in dringenden Rothfällen voön der Regierung zu bewilligen; der Vorgriff muß dann in längstens 10 Jahren durch Adzüge an dem ermittelten nachhaltigen Einschlags-Quantum wieder gedeckt werden. . §. 30., Alljährlich spätestens bis zum 1. September ist der Holzfällungs—⸗ blan für jede betheiligte Gemeinde und Anstalt von dem verwaltenden Forstbeamten aufzustellen, welchem die Gemeinde- und Anstalts⸗Vorstände von den etwaigen besonderen Wünschen und Bedürfnissen der In— teressenten zeitig vorher Kenntniß zu geben haben, damit hierauf, so weit sie dem generellen Wirthschaftsplane resp. den Regeln der Holzzucht nicht zuwiderlaufen, bei den Hauungs-Vorschlägen und der Normirung
des Einschlags-Quantums thunlichst Rücksicht genommen werden kann.
Go * X 2 2 26 X 8 1 s * De Holzfällungs-Plan ist zunächst den Gemeinde-Vorständen, welche den— selben der Gemein de⸗Vertretung, und dem Anstalts-Vorstande, welcher den⸗
selben den etwaigen Interessenten zur Einsicht vorzulegen hat, mitzutheilen,
spätestens aber bis zu 1. Oktober jeden Jahres der Regierung zur Fest⸗
letung einzureichen, dem Plane müssen, so weit die Gegenbemerkungen der Gemeinde- und Anstalts-Behörde nicht haben berücksichtigt werden konnen, die desfallsigen Verhandlungen beigefügt werden. . es . In gleicher Weise und zu derselben Zeit wird mit Aufstellung 97 ultur⸗ Planes verfahren; es gilt hierbei als Regel, daß die Gemein— 26 , , hn Anstalten schuldig sind, ihre Waldungen, wo die a he Holzzucht nicht ausreicht, durch Kulturen in solchem Stande zu n e, re, der ermittelte nachhaltige Ertrag gesichert bleibt. Die Ge⸗ , dunen gleichfalls zur Kultur von Waldblößen in dem Falle an— J . k der vorhanden Waldbestand zur Befriedigung der . ö zedürfnisse an Brenn- oder Bauholz im Hinblick auf die muth— aßliche Zunahme der Bevölkerung nicht ausreicht,
§. 33. Wenn die Gemeindeglieder die Holzfällungs- und Aufberei—
, oder die Forstkultur Arbeiten selbst verrichten wollen, und dies . er Regierung für forstwirthschaftlich zulässig erkannt wird, so in den Fällungs- und Kultur-Plänen das Erforderliche vermerkt
der . . ł ö a , . Gemeindeglieder müssen sich aber alsdann auch in die für dern ö Irbeiten ertheikten Vorschriften fügen, solche ordnungsmäßig ch 4 und sich der Aufsicht der Forstbeamten unterwerfen. fan . Fällungen welche nicht in dem Hauungs-Plane vorgesehen . 9 . nn in Nothfällen, und dann, nur auf den Antrag des Vor⸗ . ach Anhörung des verwaltenden Forstbegmten mit Erlaubniß der dern , . in dem Falle, wenn das abzugebende Material den genen n n, Thlr. nicht übersteigt, mit Erlaubniß des Landraths vor— konne ge „Das durch solche außerordentliche Fällungen auf⸗ an en . ist genau Ju notiren und auf das etatsmäßige Ein— ? 666. um des nächsten Jahres in Anrechnung zu bringen. „54. Windfälle und Windbrüche sind, so fern sie nicht Servitut—
Ber * 2 Herechtigten gehören, gehörig aufzuklaftern, nach der Quantität zu consta—
allungen. §. 35.
Wegen der den Gemeinde- und Corporations⸗Mitgliedern zu⸗—
von Güstrow bis zur preußischen Grenze bei
siehenden Nebennutzungen, namentli nden Nebennutzungen, namentlich der Weide, der M = 96. un des 2 und gel e es, Fir ee gf es 9. zt *? 6 . ür jede Gemeinde oder Corporation befonbere (ee, . ö a e f 2 der Betheiligten darfen daburch nur insoweit 1 96 . i. ndhabung des Forstschußes solches erfordert. insichtlich der Weide, daß alle Besamungs⸗, Li i 83 21 340 76 än * t ö ,, n die ange geschont werden müssen, His nach dem Ermessen der Forstverwaltun , i, ,,
: ꝛ — g das Holz dem Verd das
. nicht mehr ausgesetzt ist, so wie daß ö gar . 2 . dürfen. ö re, e. ) Hinsichtlich der Mast, daß die Besamungs⸗ lbtri s weit verschont werden müssen, als es e e r, n,. Bꝛle he g a r , ist; z ie e, 3) daß das Einsammeln des Streulaubes, wo ᷣ . 4 J e . olches k , , , m,, n f, ir aftlich zuläfsig i iserne Rec un . , ,. desselben n. i nnn, ,
Die Einsammlung des Raff- und Lesehol es ist glei f ei
ee ern, n l, zu . al , bal , g t werden. ußerdem ist in diesen hesond Reglements festzusetzen: bis zu welchem Alter die j ,.
es 1 ; ; ; Ulter die jungen B
1 . ae enen, zu er g en in welchen . ,
Eu. s. w., und können auch wegen des Köhlerei⸗Vetriebes di zum Schutz der Walbuin en gegen Feuersgefähr unh n , n. gen polizeilichen Vorschriften eingeschaltet werden. Uebrigens bleibt, neben en in jenen Reglements getroffenen Bestimmungen, ein Jeder welcher zu borgedachten Nebennutzungen befugt ist, den bestehenden oder noch zu er⸗ lassen den allgemeinen forstpolijeilichen Anordnungen unterworfen ᷣ ö. S. 36. Ueber die Verwerthung und Verwendung der Wald⸗ ꝛc ie n hn beschließen die Vertreter der Gemeinden, unter Beobachtung der Vorschriften der bezüglichen Gemeinde-Ordnung, so wie die Vertreter der . ln gn n nach Maßgabe der für diese bestehenden Verfassung; 1 ) muß, in der Negel, von den Waldprodulten so biel berkauft werden, daß aus dem Erlöse die Steuern und die Verwaltungs- und Aufsichts⸗ kosten für den Wald gedeckt werden können. ; ö
Sy. t e. n, der Regierung.
Sf. 37. Die Regierung hat die regelmäßige Bewirthschaftung und de gehörigen Schutz der Kommunal⸗Waldungen, 36. den 19 un , lion enthaltenen Vorschriften, durch die Ober⸗Forstbeamten und die Forst⸗ Inspektoren, so weit Letzteres ohne Beeinträchtigung des Königlichen Dien stes geschehen kann, genau überiwachen und kontroliren zu lassen. Gegen Anordnungen und Entscheidungen, welche von der Regierung auf Grund der gegenwärtigen Instruction getroffen werden, findet, vorbehaltlich der Un Schlusse des 8. 2 getroffenen Bestimmung, der Rekurs an den Ober⸗Pxäfidenten der Provinz ftatt; dieser Nekurs muß binnen einer Prä⸗— klusiofrist bon vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der bezüglichen Anordnung oder Entscheidung eingelegt werden. .
F§. 33. Die Regierungen haben auf Grund und nach Maßgabe der gen wärtigen Instruction I) eine Dienst-Anweisung für die Kommunal— Oberförster und das Forstschutz⸗Personal, und 2) eine Hau⸗Ordnung zu erlassen. ; 5
Münster, den 19. Mai 1857.
Der Ober-Präsident der Provinz Westfalen.
* 2 8 icht amttiches. Preußen. Charlottenburg, 27. November. Wegen
des regnexischen Wetters konnten Se. Majestät der König den gewöhnlichen Spaziergang gestern nicht unternehmen, doch
fuhren Allerhöchstdieselben mit Ihrer Majestät der Königin
durch den Thiergarten nach der Mägde⸗-Herberge, woselbst Ihre Maje tat eine der Schwestern herausrufen ließen und Sich Über die Anstalt erkundigten. Demnächst fand die Rückkehr über Moabit nach, Charlottenburg statt. Hier empfingen Ihre Majestät die Königin um 25 Uhr den Königlich Portugiesischen außerordentlichen Abgefandten Grafen Lavradio in einer befonderen Audienz.
— Nachdem nunmehr die Städte-Ordnung vom 30. Ma: 1853 in der Stadt Rothenburg a. O., Kreises Grünberg, beendigt und die im § 85 derselben vorgeschriebene Bekanntmachung im Amtsblatt unterm 18. November d. J. erlassen worden. findet fich die gedachte Städte-Ordnung nunmehr in simmtlichen Städten des Regierungsbezirks Liegnitz in Wirkfamkeit. (Er. C.)
Mecklenburg. Sternberg, 25. November. In der heutigen Sitzung des Landtags wurde ein Allerbschstes schwerinsches Reskript von den Landmarschällen übergeben, worin dem Landtage Bericht d 28
über den Stand des Projekts eines Eisenbabndaues rr as burg erstattet, und als Anlagen ein vorläufiger Auschlag nedst Karte mitgetheilt wurde. Das Reskript führte aus, wie Nie Eisendahn strecke vermessen wäre und die Kosten derselben derechnet würden, nach dem man vorher sich mit den preußischen Behörden wegen des edentue lle Anschlusses in Verbindung gesetzt habe. Der Betrag der Kelten würde die Summe pon 5 Millionen nicht übderschreiten. Ein * standekommen der Cisenbahn bei der jetzigen Lage der Geldverhalt⸗ nisse sei nicht anders denkbar, als wenn das Land Unnterstüzung dabei leiste, und wären von den verschiedenen Möglichkeiten fol⸗ gende hervorzuheben? 1) die Bildung einer Aetien⸗ Gefell chat; eine Priontaäͤts- Anleihe für die bauende Gesellchaft; I) eine