1857 / 288 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mehr als der vorige Census . Die Grafschaften, welche in diesem

weige voranstehen, sind Argyle mit 407, 957 Zuchtschaafen, 165,304 2 2 253,852 Sämmern, zusammen 827, 113; Inverneß mit 284,935

uchtschaafen, 154, 819 Mastschaafen, 167, K6ß0 Läminern, zusammen 6016614. Dumfries und Perth stchen fast auf gleicher Stufe mit Inverneß. Schweine zählt Aberdeen 10, 184, Ayr 12, 3803. Qumfries 14.370 Stück; sammtliche 32 Grafschaften zusammen besitzen 146,352 Stück. Als Ge⸗ , des allgemeinen Viehstandes (Pferde mit inbegriffen) ist b, 989g, 368 gen O9o,384 des Vorjahres) angegeben, 6 nach einer im Jahre 1854 vorgenommenen de ig noch 320,009 Stück Vieh kommen würden, welche in Händen der kleineren, bei der Aufnahme dieser Tabellen nicht berücksichtigten Grundbesitzer sich befinden.

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Gewerbe und Handelsnachrichten.

Hamburg, 3. Dezember. Die Verordnung wegen zeitweiliger Ein— führung eines Ädministrations-Verfahrens im Falle von Zahlungs-Sus⸗ pensionen, beliebt durch Rath- und Bürgerschluß vom 2. Dezember 1857, wird auf Befehl E. H. Raths der freien und Hansestadt Hamburg publi— zirt den 2. Dezember 1857 und lautet:

§. 1. Wenn ein Schuldner, welcher sich augenblicklich nicht im Stande befindet, seine merkantilischen Verbindlichkeiten zu erfüllen, dennoch sein Vermögen für hinreichend hält, um je nach den Umständen seine Gläubi⸗ ger daraus schließlich zum Vollen k zu können, so ist ihm inner⸗ halb der drei ersten Werktage nach dem Tage der Zahlungs- Einstellung gestattet, unter Einreichung seiner Designatio Creditorum und unter dem Erbieten zur Abstattung des dieser Verordnung angehängten Eides, beim Handelsgericht auf Condocation seiner Gläubiger, behufs herbeizuführender Administration oder Mitadministration seines Vermögens, anzutragen. Für diejenigen, welche bei Publication dieser Verordnung bereits ihre Zahlungen eingestellt haben, lauft die dreitägige Frist vom Tage der Publication dieser Verordnung.

§. 2. Das Handelsgericht wird sodann den Eid durch einen Kom⸗ missarius abnehmen und die Gläubiger Versammlung konvoziren lassen, damit sie über die Frage, ob entweder Administration oder Mit-Admini— stration eintreten solle, beschließe und die Wahl der Administratoren oder Mit-Administratoren bornehme. Für das Verfahren bei dieser Versamm— lung gelten die im Art. 4 der neuen Falliten-Ordnung enthaltenen Vor⸗ schriften.

F. 3. Die erwählten Administratoren oder Mitadministratoren haben, obald sie sich zur Uebernahme des Amtes bereit erklärt haben, und pom Handelsgericht bestätigt und auf die getreue Erfüllung der ihnen nach gegenwaͤrtiger Verordnung obliegenden Pflichten behufig vereidigt worden sind, sofort und ungesäumt eine genaue Erforschung des Zustandes der Masse sich angelegen sein zu lassen, und über deren Ergebniß laͤngstens in vier Wochen einen ausführlichen Bericht an die Gläubiger abzustatten,.

§. 4. Sobald sie bei der Untersuchung des Statuts die gewisse Ueber⸗ zeugung gewonnen haben, daß die Masse nicht zureiche, um sämmtliche Kreditoren zum Vollen befriedigen zu können, so haben sie ohne alle Zöge⸗ rung und also auch, wenn solches im Laufe der ersten vier Wochen der Fall sein sollte, sofort, und ohne den Ablauf der vierwöchentlichen Frist abzuwarten, den Gläubigern davon Anzeige zu machen.

8§. 5. Die Gläubiger haben nach ihnen vorgedachtermaßen von den Administratoren oder Mitadministratoren abgestattetem Bexicht oder ge⸗ machter Anzeige, per majora, nach Inhalt des Art. 4 der Neuen Falliten⸗ Ordnung darüber zu beschließen, ob der Masse fernerweitig im Wege der Administration oder Mitadministration liquidirt und beendigt werden solle, oder ob ein förmliches Fallitverfahren einzuleiten und zur Wahl von Curatoribus bonorum zu schreiten sei.

§. 6. In Bezug auf die Verwaltung der Masse haben die Ad⸗ ministratoren oder Mit⸗-Administratoren sämmtliche in der Neuen Falliten— Ordnung für die Curatores bonorum gegebenen Vorschriften zu befolgen, mit der Ausnahme jedoch, daß sie

1) rücksichtlich der Konstituirung der Masse von den Vorschriften der Art. 9 und 11 der Neuen Falliten-Ordnung über die Inventur und Sicherstellung der Activa insoweit abweichen durfen als es, ihrer gewissen⸗ haften Ueberzeugung nach, ohne Gefahr für das Interesse der Gläubiger⸗ schaft gescheben kann, und

2) nicht an die Vorschrift der Neuen Falliten-Ordnung rücksichtlich des öffentlichen Verkaufes der beweglichen Güter gebunden sind, wenn sie es für zweckmäßig halten, einen Privat-Verkauf vorzuziehen.

§. 7. Ueberhaupt gelten alle Bestimmungen, welche die bestebenden Gesetze in Betreff der Fallitmassen und der bei denselben in Betracht kommenden privatrechtlichen Verbältnisse enthalten, so weit sie nicht in der gegenwärtigen Verordnung ausdrücklich aufgeboben sind, auch für die in Gemäͤßbeit dieser Verordnung berbeigeführten Administrationsmassen, und bat namentlich der nach Maßgabe des §. 1 derselben beim Handels⸗ gericht eingereichte Antrag sowehl rücksichtlich der Dispofitions-Fähigkeit des Schuldners, als rücksichtlich des Aufhörens von Executionen, Arresten und sonstigen Sonderdeckungen, völlig dieselbe Wirkung, wie eine gericht— liche Insolvenz⸗Erklärung.

. 8. Dagegen aber sollen die Rechtsfolgen, welche ein Fallissement für die Person des Falliten und dessen bürgerliche Ehre nach sich zieht, durch eine in Gemäßbeit dieser Verordnung eingeseßte Administration, oder Mitadministration in keiner Weise herbeigeführt werden; es soll vielmehr der Schuldner, so lange die Administration oder Mitadministration dauert, bei aller bürgerlicher Ehre verbleiben, vorbehältlich jedoch, daß er sich einst⸗ weilen, und kis zu völliger Entfreiung von seinen Schulden, der Aus⸗ übung öffentlichet Aemter und Offieien zu enthalten hat, und auch einer etwa erforderlich erachteten, zu seiner Ersetzung vorzunehmenden, Neuwahl nicht widersprechen kann.

FS. 9. Wenn die Masse auf dem Wege der Administration oder Mitadministration liquidirt und beendigt wird, findet keine Classification noch Boörsenanschlag wegen der Entsch'sagung statt; hingegen verbleibt den

u. s. w. in beträchtlichen Quantitäten waren.

Kreditoren für den Fall, daß die Liquidation keine 80, 60 und 40 pét. auf ihre Kapitalforderungen sammt Zinsen ergeben sollte, das Nach⸗ mahuungsrecht bis zu solchem Betrage, nach Maßgabe dessen, was dle neue Falliten⸗Ordnung und die Additional⸗Artikel vom 24. April 1772 in dieser Hinsicht für leichtsinnige Falliten vorschreiben.

§. 10. Wenn der Schuldner dem von ihm geleisteten Eide zuwider⸗ gehandelt hat, oder, wenn eine sonstige ihm zur Last fallende unrecht⸗ fertige Handlungsweise gegen seine Gläubiger oder einzelne derselben sich während der Administration herausstellt, ist er sofort aller Wohlthaten der gegenwärtigen Verordnungen verlustig zu erklären und das Ad⸗ ministrations- Verfahren auch ohne, und selbst wider, den Beschluß der Creditoren ex olsieio, in ein förmliches FallitVerfahren zu verwandeln und als solches zu beendigen.

F. 11. Die den Administratoren oder Mitadministratoren für ihre Bemuͤhung auszusetzende Remuneration wird vom Handelsgerichte nach Ermessen der Umstände bestimmt.

§. 12. Nach dem 31. März 1858 werden keine, nach Maßgabe des

§. 1 dieser Verordnung an das Handelsgericht zu stellende Anträge ferner

mehr zugelassen. . Eid.

Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich bei meinem gegenwärtigen Ereditwesen, oder einem nicht zu verhoffenden ferneren Fallissement, den von meinen Gläubigern erwählten Deputirten, oder den künftigen Curatoribus bonorum, und dem etwa von ihnen anzustellenden Buchhalter, von meinem ganzen Vermögen, liegender und fahrender Habe, hier oder auswärts befindlichen Gütern, Effekten, Waaren, Pretiosen, Geldern und Schulden, getreulich Nachricht geben, davon nichts, es sei hier oder anderswo befindlich, verschweigen oder verhehlen, meine Bücher, Correspondence, Handlungs-Papiere und Dokumente, ihnen unweigerlich einbändigen, und von Allem, was sie zu wissen begehren, aufrichtige Nach— richt ertbeilen, auch ihnen sonst nach Möglichkeit an die Hand gehen, und übrigens mich allemal, wenn ich gefordert werde, sistiren, und bis zur gänzlichen, entweder gütlichen oder gerichtlichen, Endschaft meiner Sache, mich, ohne Einwilligung meiner Glaͤubiger, aus dieser Stadt und deren Jurisdiction nicht begeben wolle. (HG. B. H.)

Aus Malta vom 20. November wird gemeldet: Die „Elba“ in Begleitung der „Desperate“ und „Blazer“ ist in der Nacht vom 17ten in Malta eingetroffen und das Telegraphen⸗-Kabel in der St. Georges⸗ Bucht am 18ten Morgens 5 Uhr wohlbehalten gelandet worden. Die „Elba“ geht am 22sten nach Korfu ab, um den Telegraphen Kabel von dort nach Malta zu legen.

Man schreibt aus Lüttich unter dem 16. d. M.: „Die von der englischen Regierung gemachten Waffenbestellungen werden bald aus— geführt sein; der größte Theil der fertigen Waffen ist bereits abgesendet. Der Totalwerth der ganzen Lieferung über 100,009 Gewehre belaͤuft sich auf 6,450,000 Fr. Zieht man hiervon den Durchschnittswerth des ver⸗ wendeten Rohmaterials ab, der in dieser Fabrication nur ein oder höchstens zwei Jehntel des Nettopreises beträgt, so bleibt eine Summe von „660,506 Fr. übrig, die aus der Arbeit selbst gewonnen ist und unserer Stadt und den Gemeinden ihrer Nachbarschaft zu Gute kommt.“ (Pr. C.)

Die neueste Nummer der „Gaceta de Madrid“ enthält eine auf das Telegraphenwesen Spaniens bezügliche Bekanntmachung des Unter- Staͤatssecretairs für die inneren Angelegenheiten, Manuel Moreno Lopez; derselben zufolge werden die Telegraphen⸗ Stationen Aranjuez, Trembleque, Manzanares, Karokina, Anduxar, Cordoba, Eeija. Sevilla, Jaen, Granada, Malaga und Palencia am 19. d. M. zunächst für inlän⸗ dische Korrespondenz der Benutzung des Publikums geöffnet werden. Die Eröffnung für ausländische Depeschen soll am 24sten erfolgen.

St. Petersburg, 26. November. Während hier eingetroffene Nachrichten aus New-Jork melden, daß die Geldverlegenheiten und die Handelskrifis daselbst sich dem Ende nahen und gegen Neujahr überwun den sein dürften, sind die von England anlangenden noch sehr beunxubi— gend. Die Rückwirkungen des gegenwärtigen Zustandes des englischen Marktes empfindet man hier schon jetzt; denn der russische Produkten bandel nach England hat so lange keine Aussicht auf Wiederbelebung, als die Leiden des englischen Handels fortdauern. Nach dem letzten, vorgestern vom Börsen⸗ Makler Sokoloff ausgegebenen Circulair ist im Ganzen an Hanf bisher 1,577,961 Pud zur Ser von hier befoͤr⸗ dert; am Platze blieb dagegen 83,097 Pud, wovon 62, 09 Pud ange— kauft wurden und der Rest in ersten Händen verblieb. Zu den ersten Hanf-Exporteuren zählt das Haus Stieglitz u. Eo, dann folgen die Na⸗ men englischer Handelshäuser, welche die ersten Aufkäufer von Hanf, Talg n Talg ist im Preise aber⸗ mals gefallen; vorgestern verkaufte man prima Lichttalg: russisches zu 160, sibirisches zu 159 R. A. pr. Berkowitz nebst Angeld. Viele andere Ar— tikel sind gar nicht gefragt. Auch Importen werden nicht begehrt, weil trotz der Zoll-Ermäßigung und der bedeutenden Zufuhr die Preise ber— hältnißmäßig noch sehr hoch stehen. Die Kaufleute erwarten, und wohl nicht mit Unrecht, in Folge der Krisis ein bedeutendes Sinken der Preise.

(H. B. H.)

Man meldet aus Neu⸗Granada zur dortigen Münzgeseßs⸗ bung: „Das an Stelle des Gesetzes vom 30. Mai 1853 mit dem ver⸗

Bogota“ bereits in ihrer Nummer vom 27. Iüli veröffentlicht hat,

2 - ; , ,. sloffenen September in Kraft getretene neue Münzgesetz, welches die „Gaceta d 9

iebt zwar hinsichtlich der Silbermünzen die Bestimmungen .

ie Goid⸗ münzen und bildet somit den Schlußstein der durch die zum Theil st gültigen Verordnungen hom 2. Juni 1846, 27. April 1847, 20. Marz

Hesetzes wortlich wieder, ergänzt dasselbe aber in Bezug auf

1818 und 30. März 1819 vorbereiteten Münzreform. Das End ergebniß

diefer letzteren ist die Einführung des franzbsischen Münzfußes, mit der Maßgabe, daß nicht ein Franc, sondern funf Franken die granadische Münzeinheit bilden, welche den Namen Viaster fuͤhrt und deren Gewicht,

rm und Gepräge bereits im Gesetz vom 77. April 181 festge setzt sind

. Bir Goldmünzen, im Feingehalt von z, sollen zum Nominalco urse von

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Condor 3, 22s Gr., der Doblon oder q Condor 8, os. Gr., der Con p. ra Gr. und die Onga (20 Piaster) 32, 238 Gr. schwer. . .

che Werth der neuen Ordnung besteht in der definitiven Beseitigun des alten Landes⸗Peso, welcher seine Existenz theilweise nur dem bern gn fon Detailerkehr der Küstenpläße verdanfte. Wie der mit dem Ertrage der Holdwerke steigende Begehr nach guter Silbermünze zunächst dem 'fran— dfischen Fünffrankenthaler im Lande vollgültigen Cours an Stelle des en schen Silberpiasters (5 Fr. 40 Centimes) verschafft hatte, so fand man es auch bald ange meffen, als kleinere Münzen ganze und halbe Frankensticke in den Verkehr zuzulassen. Allein die europäischen Händler berausgabten dieselben nicht zu ihrem wirklichen Werthe von nahezu und * Piaster, . als Zweirealstücke und Realen, d. h. zum Werthe von X und 1 Piaster. Die Folge war, daß man im Verkehr zwischen Piastern zu 8 sogenannten Realen und Piastern zu 10 Realen zu unter⸗ cheiden anfing, von denen der erstere durch den nach dem älteren Münz⸗ ausgeprägten granadinischen Piaster dargestellt wurde, welcher nur Fr. werth war. Diese im Verkehr des auswärtigen Handels nicht an— nehmbar befundene Münze wird also fortan auch geseßzlich im Verkehr durch eine Münze ersetzt werden, welche dem allgemein in Amerika gang⸗— baren Silberdollar im Gehalt nahe und im Wechselcourse jener Länder fast unveränderlich gleich steht. (Pr. C.)

Man schreibt der „Pr. C.“ aus Buenos-Ayres: „Ein Alt der Fuͤrsorge, den die Regierung unseres Freistaats der Einwanderung gewidmet hat, ist vielleicht auch deutschen Lesern von Interesse. Durch ein von der sesczgzebenden Macht unterm 20. Mai zum Beschluß erhobenes und unterm ö. Füni veröffentlichtes Gesetz sind für das laufende Verwaltungsjahr 206 000 Papierpesos (etwa 14,100 Thlr. preußischen Geldes) ausgeivorfen worden, um davon unbemittelten Einwanderern bei ihrer ersten Ankunft Obdach und Nahrung zu gewähren. Von dem Erlaß dieses Gesetzes hat die Regierung auch ihren Agenten im Auslande, welche sich an Orten, von wo Auswanderung stattfindet, befinden, sofort Kenntniß zugehen lassen. Bei dieser Gelegenheit wird es am Platze sein, allen benen, die nach den Plata Ländern auswandern wollen, zu empfehlen daß sie sich doch ja nicht schon in dem Auswanderungslande kontraktlich für das Innere Südamerikas gewinnen lassen wollen, Es liegt weit mehr in ihrem Interesse, zunächst auf einem Küstenpunkt von Buenos— Ahres oder Montevideo Einsicht in die Verhältnisse zu erlangen. Sie finden auf diesen Küstenstrichen bereits zahlreiche deutsche Bevölkerung und weit mehr Anhalt, als im Innern des Landes. Es läßt sich auf diesen Küstenpunkten auch das erforderliche Geld zu nachheriger Uebersiedelung in das Innere weit eher verdienen, als umgekehrt das Geld zur Ueber— siedelung aus dem Innern nach der Küste.“ .

M nrkHthreis e. Berlin, den 3. Dezember. . Lu Lande: Weizen 2 Thlr. 26 Sgr. 3 PF. Roggen 1 Thlr. 25 gr., auch 1 hlr. 22 Sgr. 6 Ef. Grosse Gerste 1 Ihlr. 23 Sgr. 9 f., auch 1 hlr. 21 Sgr. 3 Pf. Kleine Gerste 1 Thlr. 22 Sgr. Pf. lafer 1 Thlr. 15 Sgir5, auch 1 Thir. 8 Sgr. 9 pf. . Lu Wasser:; Weinen 2 Thlr. 25 Sgr., aueß 2 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. Roggen 1 Thlr. 24 Sgr. 5 Ef., auch 1 Ihlr. 18 Sgr. 9 Pf. Grosse Gerste 1 Ihlr. 22 Sgr. 6 Pf., auch 1 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. Hafer 11hlr. 15 Sgr., aueh 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. Mitt woch, 2. Dezember. . Das Sechoek Stroh 9 Thlr. 15 Sgr., aueh 8 Thlr. 5 Sgr. Der Centner Leu 1 Thlr. 5 Sgr., geringere Sorte auch 1 Thlr. Kartoffeln, der Scheffel 25 Sgr., auch 17 Sgr. 6 Pf., metzenweis 1 89r. 9 Ef.“, auch 1 Sgr. 3 Pf.

. Die Marktpreise des Kartoffel- Spiritus, per 10,800 pro Cent nach Tralles, rei hier ins Haus geliefert, waren auf hiesigem Platze am 27. Novbr. . , ö 4 18 ü. 17. Thlr. z). JJ 18 u. 177 Thlr. y ä, , , . ö 175 u. 17 Thlr. 165 u. 1675 Thlr.

herlin, den' 3. Dezember 1557. Die Aelte sten der Kaufmannschaft von Berlin.

. Leim ziꝶ. 3. Dezember. Leipzig-Dresdener 29) G. Löbau-Lit- . A. 48 G.; do. Litt. . Magdeburg-Leipziger I. Emis- Lanls's? Er de. I. Kwies. 244 Br; Berlin Auhꝓ˖met. =- Ber- ö Cöln Mindener Thüringische 123 G. Friedrieh- f, ,, —. Altona-Kieler —. Anhalt-Dessauer Landes- ö Litt. A. u. B. ; do. Litt. . Braunschweiger ar Ketien —. Weimar Bank- Actien 101 Br. Oesterreichische Rroz. Metalliques 1854er Loose —. 1854er National-Anleihe russische Prämien-Anleihe —.

. 3. Dezember, Mittags 1 Uhr 55 Minuten. Die ö. ö ational- Bank macht so eben durch einen Anschlas an cin dle en , bekannt;, dass sie hereit sei, alle in ihren lländen zusetzen. ällig werdenden Bankowechsel auf drei Monate nen vun Bis diesen Augenblick sind keine neuen bedeutenden Lahluns̃ ensionen vorgekommen. : gen T , 3 . 5 Minuten. Geschäfte haben alle seit einm delchend u . ich aufgehört. Die Aufregung des Kaulmannsstandes. und man er , Wechsel kein Geld erkalten kann, ist sehr gross. ommt. 1. eine Suspension nach der andern, wenn nicht Uulte hallen ne, Ansprache des 80jährigen Johns und von Braus von der er Börse fordert zu einer Anleihe auf. Das Commerennn erm

Susp

. 2 3 96 ae . e,. und wird morgen früh es Jenates an der Börse angeschlagen werden. fre, , , d,, n,, ,. 2 ö ,,. . k e, . , 5. öln- Mindener Eisenbahn- Actsen Friedr; Wilhelms - Nordbahn —. Ludwigahafen- 3 6. Hanau —. Berliner Wechsel Sach er n, , . . 36 Er. Pariser Wechsel 5 6 c iener Wechsel 1095. Frankfurt 9 R 2 ; Zpror. Spanier 36. 1proꝛ. gpanie 243. K drr, , adische Loose 49. 5proꝛ . u 73 e e,. r, ,. 18540 Locse 997.“ mtalliques 73. 4Iproz. Metalliquæn 64. e,. , National - Anlehen 7h37. Gerter- Lem, 3. Dezember, Mi ! 5 Mi = 3 sianer, Valuten . w . zilber-Anleihe 93. Hpron. Metalliques æs) - Bankactien 976. Bin. fm , , 2 n Lootze 1087. National-Anlehen gsö7. Loudon 19. 35 Paris 1257. Gold 109. Silber &. . - Am nt er id unn, 5. Dezember, Nachmittzz g“ Uhr. ers. Tel. Bur.) Course niedrigzer. Ocatèrrej-hieche feffeßte, ie,, 6 Anfangs- Cours der Zproz. ente zus Pari war 67 hh in, ü london waren von Mittags 12 Chr gl bie g auge ne,, 1 Schluss -Course: 5prov. sterreich, Nætid nz] Anleihe 72 ; Meta lliques Lit. B. 87. 5prox. Meta lliques (. , sir. Spanier 247. 3proz. Spanier Its. IIe, de, ,, , . Mexikaner 177. Londoner Wechsel, ir 11. 97. r. 1 jene, wren, sel, kurz 32. IIamhurger Wechsel kur⸗ 355. à cle reh 62. Ilolländische Integrale hij . ö . H cOmäal om, 3. Hevemher, Nachmittz z 3 Lhr. Fremde Fonds im Allgemeinen sehr fegt und zii Silber Hi. . k EConsols 915 his 3. 1proz. Spahrier 25. nier 86. 5proz. Kugeen 10. 43praz, Euren -s Hive peGGI. 3. DHevemher, Miiage 12 Baum wolle: 6000 Ballen Umaztz. Prei zez= Haris, 3. Devcrahber, Nachmittag . Die 3proz. begann zu f7, 0, wich auf 67, I und fest zur Notiz. Man versicherte zu der rath der Bank heute z1t Millionen betrzzen E22. 12 Uhr waren 91g, von Mittags 1 hr dl e, Schluss - Courze: 3proz. Kent G7... . Spanier 37. 1Iproz. Spanier 23. Silterzsled -=.

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