1857 / 298 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Biaacn wtinisterturr. Cirtu lar- Ser fügung vom 6. September 1857

vetreffend den Hau sirhandel mit Präparaten zum

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64 6 Er aͤgungen. welche ber Königlichen NReglerung nach dem Herich kom 28. 86

ericht . c. en n een haben, dem R. M. . Gewerbeschein zun Hausirhandel mit ber von ihm fabrieirten

ichmiere zum Schwärzen und Poliren des Lebers ju erlheilen, sind als zutreffend nicht anzuerkennen. Nachdem daß, durch, die Cirk r, Trang vom 25. De⸗ , , , Verzeichniß der Gegenstände, welche fortan überall auf Wochenmärkien ils eb fig! werben durfen, auf Grund des §. 78 der Gewerbe⸗Ordnung festgestellt worden, haben die Behörden auch bei der Ausführung des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824 nur die in jenem. Verzeichnisse aufgeführten Artikel als Gegenstände des Wochenmarktverkehrs im Sinne des §. 14 zu 1 4. 4. O. anzusehen. Zu den betreffenden Erzeugnissen der Natur und der mit dem Landbaue oder mit der Forstwirth⸗ schaft verbunhenen gewerblichen Thaͤtigkeit kann die erwähnte Schmiere nicht gerechnet werden; auch gehört dieselbe nicht zu den im §. 14 unter Nr. 2 und ff. bezeichneten Gegenständen des zulaͤssigen Haufirverkehrs. Demzufolge und da kein Grund vor⸗ legt, die bestehenden Vorschriften in jener Hinsicht abzuändern, sind Gewerbescheine zum Handel mit derartigen Präparaten, welche auch unter der Bezeichnung: „Lederlack“, „Leder und Möbel—⸗ wichse“ und „Wurzelcompositionen zum Poliren von Leder und Möbeln“ verkauft werden, fernerhin ohne besondere ministerielle Ermächtigung nicht zu ertheilen. ; Berlin, den 5. September 1857.

Der Minister . Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten.

. die Königliche Regierung in N. und Abschrift den übrigen Königlichen Regierungen.

Der Finanz⸗Minister.

Ministerium für die laudwirthschaftlichen ö Angelegenheiten.

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der im Winter / Seme er 1857 58 auf den bheren landwirthschaftlichen . Lehr⸗Anstalten des Staates ih ffens en 1

J. Staats⸗ und landwirthschaftliche Akademie zu Eldena.

Stubirende aus dem vorigen Semester Neu Eingetretene

zusammen 35 I. Landwirthschaftliche Lehranstalt zu Prosfau.

Studirende aus dem vorigen Semester Neu Eingetretene

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Sum matische Ueber sicht ber immatrikulirten Stu.

dir en den auf Ser Universitat zu Greifswald im Winter Semester 1857— 1853. .

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1 . Davon find abgegangen... . a, , n. ö 6. 2 040 46 o. ö . 2 364 . ch *, * 7 2 ö . w gs sind demm⸗ I gern bereit sein,

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ments vom 4. Juni 1834 immätritulirt; 14.) linker * 141416

Außer den immatrilulirten Stubirenden sind zum Be⸗ such der Vorlesungen berechtigt . Es nehmen also im Ganzen an den Vorlesungen Theil.. DT

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Angekommen: Se. Excellenz der Wirlliche Geheime und Ober⸗Jägermeister, Kammerherr Graf von der Ässeb Falken stein, von Meis dorf. .

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Einer besonderen Erwähnung bedürfen noch die Sicherheits proteste nach Art, 29. der deutschen Wechselordnung bekanntlich in der een n setiße Zeit eine übergroße Masse von Weiterungen und Kosten herbeiführen. Wir wollen das Prinzip des Art. d) nicht kontestiren, obwohl dasselbe an sich zu den groͤß⸗

ten Bedenken Veranlassung giebt, da es den Aussteller und Gi⸗ ranten eines Wechsels nicht etwa wegen eigener Unsicherheit

sondern wegen Unsicherheit ihres Mitschuldners, des Acceptan⸗ ten, zur Sscherstellung verpflichtet; dagegen scheint es uns zulässig und gerechtfertigt, in den hier in Rede stehenden Fällen, in denen eine materielle Insufficienz nicht vorhanden ist, die Anwendung des Art. 29 auszuschließeen.

Anlangend aber die Beendigung des ganzen Verfahrens, so ist es nothwendig, dieselbe in möglichst kurzer Zeit herbeizuführen. Dies kann geschehen, entweder durch Zurücknahme der Provoeation und das von den Kuratoren nach Lage der Masse zu prüfende und zu genehmigende Erbieten des Schuldners, volle Zahlung zu leisten, oder durch das Zustandek ommen eines Vergleichs oder endlich durch Eröffnung des Konkurses, welcher eintreten muß, wenn sich ergiebt, daß die materielle Sufficienz nicht vorhanden ist, oder wenn die Gläubiger selbst den Vergleich verwerfen.

In diesem Sinne ist der gehorsamst überreichte Entwurf redi⸗ irt, zu dessen Rechtfertigung wir nur noch hinzuzufügen uns er— ĩ̃ daß, wenn in den §§. 1 und 4 von einer „vorausfichtlich“ vorhandenen Sufficienz die Rede ist, dieser anscheinend unbestimmte Ausdruck in der Erwägung seinen Grund hat, daß es unter jeßigen Umständen unmöglich ist, den Realisationswerth der Actiba und bei schwehenden Giro⸗-Verpflichtungen sogar den . Betrag der Passiva mit voller Sicherheit zu über⸗— sehen, und daß demnach in Bezug auf die Evalvation a bei Prüfung der Bilanz dem billigen Ermessen der kaufmännischen

Kuratgren Raum gegeben werden muß. . . welches Ew. Excellenz allen Ange⸗ legenheiten des Handelsstandes zuwenden, berechtigt uns zu der Hoffnung, baß uns auch in dieser, nach unserer Ueberzeugung für die Kaufmannfchaft wichligen und dringenden Sache Ew. Excellenz

ruͤfung und die elwa nöthig erscheinende Abaͤnderung unseres n r ehrerbietigst anheimstellen, bitten wir Ew. Excellenz gehotsamst: ö . den schleunigsten Erlaß einer Königlichen Verordnung im . des Entwurfs hochgeneiglest befürworten zu wollen. Berlin, den 10. Dezember 1867.

Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin. (Unterschriften.)

Sr. Excellenz des Königlichen Staats und Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbesten, Ritters 2c. Herrn von der Heydt hie. ;

, . fehlen wird. Indem wir daher die

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Entwurf zu einer nach Art. 63. der Verfassung zu erlassen⸗ ö. den Königlichen Verordnung.

. 4 Ein a oder ö über dessen Vermögen im Falle der Zahlungs- Cinstellung der kaufm ännifche onkurs⸗ , gegen ihn 6. wirklich

onkurs zu erbffnen

gttgefunden Fat, berechtigt, auf gerichtliche moͤgeng nach en ere, ngen bieser n n gn provoziren, .

ein würde, ö s lange die er nachweisen kann, daß sein Vermbgen voraussichtlich zur Pefried gung

seiner Giaubiger ausreicht, und daß in e r die durch die Zeitumstände herbeigefuhrte Schi ö., seiner Activa bie . . h PKPrfrovokanten bedürfen

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§. 6. KJ Ergiebt der binnen spätestens 14 Tagen über das Resultat ber Prü⸗ fung der Bücher und Hilanz zu erstattende Bericht, daß entweder die be= hauptete materielle Sufficienz voraussichtlich nicht vorhanden ist, oder daß bie Bücher nicht ordnungsmäaßig geführt find, so verordnet das Gericht die Aufhebung des Liguidations⸗Verfahrens und die Eröffnung bes stonkurses. In der wegen der nnr fn zu erlassenden Bekanntmachung ist des Beschlusses über die Aufhebung des Liquidations⸗-Verfahrens aus⸗ drücklich Erwähnung zu thun. . a, , Ergiebt dagegen die Prafung der Bücher und Bilanz eine solche Veranlassung zur Aufhebung des Liquidations-Verfahrens nicht, so behält es bei den gin sein Bewenden und es findet vor Beendigung des Verfahrens (8. 14) vie, bn urn e nnn nicht stat. ö

Während des Liquidations-Verfahrens hat der Liquidator das Ver⸗ mögen des Provokanten zu verwalten und das von bemselben betriebene kaufmännische oder Fabrikgeschäft fortzusctzen. Die Verwaltung und Ge⸗ schäftsführung kann jedoch auch dem Propokanten selbst gan oder theil⸗ weise belassen werben, wenn die kaufmännischen Kuratoren in Uebereinstim⸗ mung mit dem gerichtlichen Koömmissar Sies füt angemessen erachten. . * beiden re ünterliegt bie Verwaltung der Uufsicht ünd Kon⸗ trole der Kuratoren. Auch ist, wenn dem Probokanten die Verwaltung ganz oder theilweise h en wird, zu allen n Olgpofitionen desselben, wodurch Verbindlichkeiten für die Masse begründet, so wie zu seinen Guittungen die Gegenzeichnung des Liquidators oder eines mit dieser ö ausdrüglich ünd unter Zustimmung der Kuratoren beauftragten Vertreters desselben nothwendig. . ,

8 u 6 158 der Konkurs-⸗Ordnung Sub Nr. 4 bis 6 verzeichneten Fällen bedarf es jeberzelt der Genehmigung der beiden Kuratoren. Bei ö. er Meinungsverschiedenheit unter ihnen entscheidet der gerichtliche

ommissar. J .

Dle Kuratoren haben zu bestimmen, wie die Geldbestände der Masse aufzubewahren und anzulegen sind. ,, 4

Alle diesen Vorschriften zuwider von dem Provokanten nach Ein⸗ bringung seines . auf ,, des Liquidatlons⸗Verfahrens (3)

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dlungen und Verfügungen find ungültig.

Wahrend des Liquidations-Verfahrens ist keine Execution gegen die

erson oder das Vermögen des Provokanten zuläsfig. Diese Vorschrift i jedoch auf die Foͤrderungen derjenigen Gläubiger keine Anwen= dung, die nach der Konkurs-Orbnung duf aäbgesonderte Befriedigung An⸗

spruch haben. ; ; . Compensationen sind der nn,, gegenüber nur unter denselben Voraussetzungen zulässig, unter denen fle nach 8. 95 bis 98 der Konkurs⸗Ordnung gegen die Konkursmasse stattfinden. Die Einleitung des Liquidationsverfahrens begründet weder einen Anspruch auf Sicherheitsbestellung für Wechselaccepte des Provolgnten nach §. 29 der deutschen Wechsel Brdnung, noch einen Anspruch auf An⸗ fechtung von Rechtshandlungen des Probokanten, die bon Einbringung bes Antrages (8. 3) vorgenommen sind, nach den Vorschriften der Kon⸗

kurs⸗Ordnung.

§. 9. ; P

ahlungen an Gläubiger sind während des dLiguidations verfahrens

nur 9. die wenn dieselben im Sinn des fünften Abschnitts der Konkurs⸗ Ordnung Masseglaͤubiger oder wenn ihre Forderungen nach der Konkurs⸗

Ordnung bevorzugt sin amilie mässen wahrend des Liqui

Dem Provokanten und seiner rend ö,, n,, Wohnung und Unterhalt in dem Umfange aus der

Masse bewilligt werden, als beides nach S. 162 der Konkurg⸗Ordnung ge⸗

en n , ,. so wie die vorgedachten Bewilligungen an gen

der Fenn n, der Kuratoren.

Nach Eingang des im S836 gedachten Berichte werben, wenn der⸗

e iger des Rrovolanten mit vierwochentlicher Frist; die in gen . ö

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