a beg e nel ssfswet din von ker Herrschek gmutten Oist m he, g., an Wertgofesißehung des Dzphattemente
*
ten sind? 2 ' , 1 Kinielnen Fall o Taxen von Höfen in benachbarten 22) Ob das dene todte und lebende Wirthschafts⸗Inventarium 6 nach der pin ölhig e Ueberzeuguug der Taxkommi ss CKigenthum des Gutsherrn ist? ö. Verhalrnissen befinden. . 23) Sh ein herrschaftliches Wohnhaus vorhanden ist, welches außer den 4 66 zur Haltung des Gesindes erforderlichen Lokalien noch anderweite Erbzins⸗ und Erbpachtgrundstuͤcke, welche fich innerhalb der Feliman aumlichkeiten darbietet! 8 befinden, werden von der Tage ganz ausgeschlossen, wenn sie ihrer in Außer der vorstehenden Informations- Einziehung muß eine eidliche und Größe nach ar bekannt, dem Hauptgute aber nicht zuges pe stleiboden Vernehmung unterrichteter sachverständiger Personen in allen den Fällen find. Sind dergleichen vorhanden, die nicht zugeschrieben, zwar 64. 6 ; erfolgen, wo einzelne e . der Taxe auf deren Aussagen basirt nicht aber auch der Lage nach bekannt find, so wird ein dem Flächen, sind; dahin gehören Bauhandwerker, Schäfer, Kuhhirten, Waldwärter, halt nach gleich großer Theil des ganzen Hutsareals von mistlerer r and. uschlag bis 12. Vorsteher von Fabrikanlagen ꝛc. V . . . estandtheilen an Gärten, Aeckern und Wlesen R. . . alf. ; Brache . 558. r ausgeschieden. Rar Ergiebt sich aus der eingezogenen Information: Sind dieselben aber nicht zugeschrieben, oder nicht mehr aus zuschelhe 9 f . kur ee 3 a) daß . der Dorflage, aber innerhalb der Gutsgrenzen belegene so werden sie mit dem Ganzen taxirt und wird in beiden Faͤllen dern . ö ; tein Abfluß verschafft Vorwerke oder andere Gebäude, oder Gelde festgestellte, oder, wenn er ganz oder thellweise in Naturalien , ö. is. tem n nac den b; daß außerhalb der Gutsgrenzen auf fremden Feldmarken belegene steht, der nach dem Ermessen der Taxkommissarien in Gelde zu berechnen . — — i ; R . . se. Gebäude oder Grundstücke Betrag der Abgaben mit drei und ein halb Prozent fre en lr bon den Il R la se. t n . 5 34 sicherheit in eine der zu dem abzuschätzenden Gute gehören, so muß die Pertinenz -Qualität ad a Gutswerthe in Abzug gebracht. Mittel⸗ oder guter ö 85 53 nãchstfolgenden ftlas⸗ durch ein Aitest des Landraths des Kreises nachgewiesen und ad b im . Roggenboden, mehr mit J n . . — n ö g Hypothekenbuche vermerkt werden. Die Taxkommissarien haben dem aufzunehmenden Tax⸗Infstrumente in Sand gemischt. 36 . . gen anf — Ferner; Bericht ben en, in welchem sie sich im Allgemeinen über die Verhiln 3 n Hafer ö. er e) daß Pertinenzstücke des Guts verkauft oder vertauscht und vom Gute nisse des abzuschätzenden Gutes aussprechen und welcher namenllich en J R . . , noch nicht abgeschrieben sind, so müssen dieselben nicht nur an Ort Rechtfertigung des beobachteten Taxverfahrens in den Fällen enthlin P ö ö. . und Stelle vollständig abgegrenzt, sondern auch auf der Karte und muß, wo dasselbe nicht in den aufgenommenen Verhandlungen seine go in n ö Register vermerkt und von der Taxe ausge⸗ gründung findet. chlossen wrrden; 8. 6 Grundstücke zum Gute angekauft oder eingetauscht sind, so Bepfandbriefungs- und Subhastgtlons- oder Erb⸗Auseinandersehing den. Roggen müssen auch diese, wenn sie mit zur Taxe gestellt werden sollen, auf Taxen unterscheiden sich darin, daß erstere nur den Ertragswerth l ö ⸗ or er Hafer der Karte, so wie in dem Vermessungs⸗WRegister ö und dem Gutes ermittein, letzter außerdem noch anderweitige Nußungen m oder Buch⸗ Gute im Hypothekenbuche als Pertinenzstücke zugeschrieben werden. Werthe (efr. §. 156 des Reglements) beruͤcksichtigen, . weizen — Von dem Nachweise dieser Zuschreibung ist die Festsetzung der . Brache Taxe abhängig. Zweiter Abschnitt. Streitorte, welche auf der Karte und in dem Vermessungs⸗Negister . . speziell, aiso mit Lingabe ihrer age und Größe, verzeichnet werden Veranschlag . utswerths. müssen, bleiben von der Taxe ausgeschlossen. 1. Von den Garten. Besinden sich unter dem Areale des abzuschäßenden Gutes die Grund⸗ .9. stücke eingezogener — wüster — Bauerhofe, so muß — wenn die⸗ Bei Obstgaͤrten wird der Morgen selben mit zur Taxe gestellt werden sollen — durch ein Attest der 1. Kͤlasse zu ö Thalern Königlichen General- Kommission nachgewiesen werden daß Eigen⸗ Il 3 / 1a lasse a. Weizen thums⸗Ansprüche auf diese Höfe bis zum 1. Januar 1852 nicht an⸗ ESEtarter Witzenboden 33 ; gemeldet worden, oder daß dieselben durch rechtskräftige Erkenntnisse nit üherwiegendem 7Thon⸗Erbfen zurückgewiesen find. . gehalt und starker Bei⸗ oder Raps Weizen wirthschaft gefunden Inzwischen wird, um den Gutsbesitzern, auf deren Gütern sich ein GJ *r e, ,,,, ö. r,, ö vor . . Bepfandbriefung nicht zu verzögern, I ? SStrohzuschlag bis 257 Schfl. per B ö Thei ben Kracht be⸗ olgendes Intkerimistikum festgesetzt: ö Sin! Wen n g, e eee * jeden Hof, für dd der oben beregte Nachweis nicht zu führen 3 , ff ö. 6 e ,, . , f en eine angemessen Summe von dem ermittelten Taxwerthe abge⸗ e,, eee. zogen, oder, wo die Eintragung der ganzen zu bewilligenden Pfandbrief⸗⸗ . . ; zruaschleg ron ne Summe nach der Lage des Hhpothekenbuchs sonst geschahen kann, zu . rief? (, m. zwei Drittel von den eingetragenen Pfandbriefen bis zur Beseitigung 2. Vom Ackerbau und den Wiesen. ( chm at e gie 6 ö der betreffenden Angelegenheit in das landschaftliche Depofitum genom⸗ S. 10. boden, . exin . rh ner 2=, resp. Zjähri⸗ men werden. . Die Einschätzung des Ackers geschieht nach Anleitung der nachfolgen Thongehalt . 9. 3 be gzaps ger Ruhe erhalten Als Grundlage für den Betrag der abzuziehenden Summme dient et ee Ceffifk k ne n, mern n 6 uulh nf end 65 *r gigen m de. tie Tage der Königlichen General Koimmissen, bon den Höfen gleicher Art nach welcher die Erträge mit Verüickichtigung des Düngungöstandes ! Nur bensefüe tene, , rh ther Drhche jiil. Acerklaffe die in demselben Orte mit Zuschlag eines Drittels, oder, wo eine solche Taxe berechnen sind: ʒeödere Veschasfen ett (gr. Horgen der Ruhe naͤchstfol⸗
; Noggen . ⸗ Classifieations⸗ Tabelle des Stolyyschen Departements. mnnt und ch fehr gut genden beiden San
. gRahrige / — Dungung.
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Anmerkung en.
S8 .
— 1 ——
en Gerste Erbsen Roggen Safer
41 u * Stiege oder Gtr.
dei der Futter⸗
Berechnung aber
nur zu 4 Stiege be⸗ rechnet.
d) Moorboden oder recht
61061 81QMh.
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. nlaffe. Roggen . agg Nog gen 8 kLeichter sandiger Bo⸗Sommer⸗ Sommer⸗ hr oder Buch⸗ weizen
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reptow'schen Departements. Weizen ] 41 5 Weizen Mit Erbsen kann Her 4 * . wirthschaftlich, wo Erbsen 14 4 die reine Dreifelder⸗
— 2. d —— 2
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Weizen e! Erbsen Roggen Hafer
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un Lehen (u, Tn gn . ten bei einer 3jähri⸗ k . vrz ; gen Düngung 1 bei 1 8 er e große einer bjährigen Dün⸗ Nach 3, 6⸗ . an ö. den rothen gung 1, bei einer ; und . / net. jährigen Du LSgjähriger Anmerkungen. . Stro zuschlag bis 25 . w,, i . Licent zul. In der Jö. Acer⸗
Ertrag. 1 Mtz
. — Klasse c. a2) Welzen
Weiz n 7 TJ VRT T᷑rbsen im , , b) Roggen Gerste wirthschaftlich schluf ti naßkalt und Hafer Frucht.
ö die reine Dreischn. umndurchlassend. Als Win⸗KErbsen — ⸗ — ) Wo Raps oder Rüb⸗
wirthschaft gefunn erung geg der Wei⸗ . sen gebaut. wird,
klasse jedoch die eine auf die Ruhe folgende
9 a g. eren Starker Weizenboden, Gerste. Z Thon enthaltend, oder rbsen 11 4
schwarzer Kleibo den, nur soder Raps 1 Weizen
Gerste Erbsen
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in einzelnen der vorzüg⸗oder Rübsen — 1 Hafer wirb, nur der flit zen 6 ber Regel desser g 4 kommt derselbe obne lichften Hüter e. Schfl. er Brache, Brache Theil ber Srach⸗ . jedoch eignet ö ; die n . wer Küreise am Seestrande M Raps oder Weizen säet werden. du ih Rieser Boden nicht . sub a. zur Veran⸗ . , . ö. Rü ‚ Hafer 81. nn, um Gerstenbgu, sondern 6. . ᷓ schlagung. Wegen
trohzuschlag bis 25 6 Schfl. per terkorn erleidet in aur zum Haferbanu. . 2 vothergegangener zulässig. ö . Räckschlag von KRlass e. Gerstland. Noggen Moggen 54 Roggen Rube erhält jedoch 1. TlIasse b. 5 1 Weisen 7 Korn. Dieser Boden hat eine Gerste ö 6. 3 Gerste nicht dieser, sondern Schwarzer humoser Ger Ger 14 6a ; b) Wo Raps ober gi 4 1B g von Erbfen e . Erbsen die nächstfolgenden Boden, Gerstenland JI. . n 14 . sen gebaut nm n e en n Saaten den zub b. RAlasse oher gewöhnlicher ö Noggen derfelbe ihn ö izenb ö Safer erwähnten Zuschlag. Wel enboden. 8a 117 1. Hafer — ; ien Brache Beim Rapsstroh fin⸗ Strohzuschlag bis 25 6 Schfl. P 4 — 4 Brache . zur Veransch tiger Behandlung seh⸗ Roggen det der bei den ver⸗ Prozent zulãffig. Norgen Gap . Roggen igen och ae n Er Hafer schiedenzn Ackerlas⸗ . . 1 Safer . gener Ru ĩ 9. Rogg ö. en zulässige Prozent⸗ ö. ö . 1 halt jedoch icht d;. waͤhyt. — z Fah nicht statt . ; 8Sedeiht eben und wird dasselbe a4 Gtro pro Scheffel dei der . 4 ᷣ Dung ⸗Kontrelle oggen ; zu 18tiege — 16tr. 3 Deu, bei der Fut ter ⸗ Berechnung aber nur zu g dieses Werths berechnet.
12
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zum Gerstenbgu. sondern . . ⸗ K eff ,, MWMorg . Naur zum Haferbaanw. . . . ö Kon tt 3 . . . Safe
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