1857 / 300 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8. 24. ö

Ole erforderliche anspanunng ssen ber Art Mu berehnen. daß ar 2 r . kee le Ader inkl. ber K.arto re 2 . men. j ö. K 2 3 von der Ackerllafs Ia. 2 Pferde, ö. 1. 1b. 1,35. . J,. * 1. ö . 6 3 . . n ö ö III. 1,28 . s ö IV. 1 Pferd und zu jedem Pferde ein und ein halber Ochse drei Ochsen zu einem Pfug g in Ansaß zu bringen sind. .

e nichr, Verhältnissen, als entfernter Lage des Ackers bom Wirthschaftshofe, Unebenheit desselben, schwieriger Wiesenwerbung, Be⸗ nutzung von Dungsurrogaten ꝛc., ist es den Taxkommissarien gestatlet, die Anspannung bis fuͤnf und Hoang . zu erhöhen. Für dieses Zugvieh sin 3 ende Futtersaͤtze zu berechnen: 1) für jedes Pferd dier und breißig Scheffel Haäͤver, fiebenzehn Scheffel 1 oder Erbsen, und zwei und vierzig Centner oder Stiege auhfutter; 2) für . Schsen 3 2) beim Weidegang, nach Qualität der Weide, zwei und vierzig bis ein und funfzig Centner oder Stiege, . b) bei der gulli un) tritt dem höchsten Futterbedarf ein Drittel hinzu, also acht und sechszig Centner, e) wo kein Kleehen oder dem gleich zu stellendes gutes Wiesenheu vorhanden ist, ein Zuschuß . einem Scheffel Gerste.

Das Futter muß sowohl bei den Pferden und Zugochsen, als beim in ehr, und den Schaafen, zu einem Drittel in Kraftfutter Heu Il. Klasse, Kartoffeln, Rüben 2c. bestehen und kann nur zu höͤchstens zwei Dritteln in Stroh gewährt werden. Wo dieses Verhältniß nicht zu erreichen ist, soll mit Verücksichtigung der lokalen Verhaͤltnisse entweder durch Ankauf von Heu oder durch Fütterung von Körnern fur Ersatz ge⸗ sorgt werden.

3. Vom Rindvieh.

§. 26. . ;

. Der Ertrag vom Nußtzvieh ist nach der für dasselbe zu verwendenden Futtermasse, nachdem vorher dos für das eng, Erforderliche in Ab⸗

*g gebracht ist, zu bestimmen und nach dessen Qualität festzusetzen, zu we Sen ies, das sämmtliche Heu auf Heu II. Klasse in der Art zu re⸗

ö ber I. stlasse ein Werth von ö Sgr.

* 11. r, 2 n 9 23 ö wird, und ist hierbei das , zu Ainet halben Stiege

= n 1 n

. at ro 69 ntner von Kuh⸗ und

Jungvieh angenommen worden, in nachstehenden Futterklafsen zum Ertrage gebracht, nachdem vorher auf 360 Milchkühe 1 Bulle abgezogen ist.

Bei der J. Futterklasse 40 Lentner für 2 Haupt 3 Kuhvieh A .... ...... .... 4 Thlr. 15 Sgr. 6k z Jungvieh à2 ...... ...... kJ . Bei der II. Futterklasse 46 Centner für 25 aupt ö Kuhvieh .... ...... .... 5 Thlr. 5 Sgr. Pf. ungvieh 2 .. ..... ...... . Bei ber III. Futterklasse 52 Centner für 2 Haupt J . 5 Thlr. 25 Sgr. Pf. 11 0 ö 964 Bei der Iv. Futterklasse 58 Centner für 2 8aupt Z Kuhvieh X...... ..... .... 6 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. J 1 7 10 Bei der V. Futterklasse 64 Centner für 2 Haupt ieh ...... ..... .... 7 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. 1 46 Bei ber VI. Futter klasse 70 . 2 Haupt * Kuhvieh ...... ..... .... 68 Thlr. Sgr. Pf. * rng f , 1 *. 15 . *. Bei der VII. Futterklasse T6 Centner für=2 Haupt ö Kuhvieh .... ..... ...... 8 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. unh . 1 s. 15 . Bei der . Futterklasse 82 Centner für 2 8aupt . * Kuhvieh X ..... ...... ... 9 Thlr. 15 Sgr. Pf. z Jungvieh 2 .. ...... 14 5 —— * Ergtebt fich, daß bei Annahme der einen oder der andern dieser

ö Dy ausr . werden.

u so kann auch nur

i, . . ,, 6 ee , ee. le, . mantums, er vorstehenden Fu e angegeben wo s ü n. e , . 9 ; 9

utter verbleibt, der jedoch nicht ir t

57 n für einen Centner Heu II. sKtlasse. Für eine nd dreißig Centner zu berechnen. . hl Viehes, bei er Stallfuütterung bei der

6berrchmmng angenommen worden, wird das Futterquäntum um

I Morgen Mistacker 10

1

für jedes Stück. Bei hoheren Futtersätzen wird wie beim Rindvieh verfahren. 5. Von den n mn en.

Der Ertrag von den cher ist pro Mandel mit fünf Thalern anzunehmen.

6. Vom Futterverkauf. 29

Ein Verkauf von Heu und Kartoffeln und denen gleich zu acht Wurzelgewächsen ist nur in den Fällen zulaͤssig, . ang 3

daß, nachdem pro Morgen bei dieser zweiten Ertragsberechnung jährlich abgedungen angenommenen Fläche siebenundsechzig Jentner berech net sind, . Futtermaterial übrig bleibt. Dieser er chuß wird als verkäuflich mit vier Silbergroschen pro Scheffel Kartoffeln und mit funf Silbergroschen pro Centner Heu, ohne Abzug für Werbungs kosten zum ö , . Gechste ö eim Geuverkauf wird ein Sechstel in Abzug gebracht und findet ei Verkauf von Stroh niemals statt. K n ö ö. Von der m,, .

. Wo eine Rohrwerbung . wird, ist deren Ergebniß sorgfuͤl tig zu ermitteln, und soll das Schock chef Rohr, von sechs Zoll Dürch⸗ messer das Bund, mit zwanzig Silbergroschen, ohne Anrechnung der Werbekosten, nach Abzug von ein Sechstel in Anfaß gebracht werden. Insofern die Tag⸗ Kommissarien finden, daß der angenommene Werthsah auf einem Gute durchschnittlich nicht erreicht wird, oder die Werbung des Nohrs unsicher ist, sollen fie noch einen staͤrkeren Abzug zu machen

verpflichtet sein. 8. Von der Wei de.

F. 31.

Die Tax⸗ Kommissarien haben sich über die Qualität und Quantitat der vorhandenen Weide stets möglichst genau n informiren. Fehlt nach deren Ansicht Weide und kann in solchem Falle der durchwinterie . bezuglich des Theils, . welchen die Weide fehlt, nicht durch tterung erhalten werden, so muß eine verhältnißmäßige Herabseßung des Nußviehstandes erfolgen.

kageg e übersflüssige Weide vorhanden und werden alljährlich Schafe auf derselben fett gemacht, so find dem gewöhnlichen Ertragsaße . Schaf annoch additionell zehn Silbergroschen zu berechnen, jedoch nur

diejenige Anzahl, deren Verkauf mindestens vier Jahre hindurch nach⸗ gewiesen worden ist.

9. Von den baaren Hebungen und sonstigen Pra st at ionen.

§. 32.

Ueber die Renten, Miethen, Pächte und sonstigen Lelstungen der Guts⸗ Eingesessenen werden einige glaubhafte Personen nach Auswahl der Tag= Kommissarien von dem Syndikus vernommen, und wird aus dieser Ver⸗ nehmung und mit Berückfichtigung der etwa vorhandenen stontralte eine tabella⸗ Zusam menstellung (Prästations⸗Tabellej angefertigt, wobei der Fractionssaz der letzten drei Jahre maßgebend ist. Von kleinen Zeitpächten ünd überhaupt von allen einer Ver änderung unterworfenen Hebungen und Gefällen wird der sechste Theil bei der Ver⸗ anschlagung und insofern solche von verpachteten Mühlen herstammen, ein Drittel abgezogen. Ist mit letzteren eine Schneidemühle verbunden und der nachhaltige Betrieb durch bedeutende in der Nähe gelegene Waldungen nicht gesichert, so tritt ein Abzug von der Haͤlfte ein. Ucherall aber darf der züm Keinertrage ausgeworfene Betrag des Mühlenwerkes den von funfundsiebenzig Thalern faͤr das Jahr nicht übersteigen. Die Pächte von kleinen Vorwerken in oder außerhalb des Gutes oder selbststaͤnbiger Pacht Etablissemenks, welche Pertinenzeigenschaft des Hauptgutes und somit kein eigenes Hypothekenfolium haben, ober berpach. tete kleine Acker⸗ oder Wiesenparzellen, können dedueto sextante bis zu weihundert Thalern nach dem Befunde angenommen werden, wenn d . mindestens sechs Jahre bestanden und bie Tag⸗stommissarien kein

edenken dagegen haben. . .

Falls aber Bebenken obwalten, oder wenn der verlangte sechs jährige

Bestand nicht na en werden kann, muß die Veranschlagung na 41 2 * schätzung erfolgen, bei welcher nach dein Arbitrio der Tax stommissarien und dem Gutachten der Boniteure pro

1 Rörgen Gartenlgad ober Wiese j5ß Sgr. bis . zit,

Sgr. big 1 Thĩr, 1 Morgen Acer ohne Dung (Hrandländereien) 2 Sgr. bis 5 . 6 jährlicher Reinertrag zu e ist. Das so gewonnene Resultat en aber niemals fanf Gechstel bes fripulirten Uhatsächlichen Pachtertrag

la ich bei denjenigen be. 2 ern wn,

e ,,, . ..

.

6 n me f ern. : Wie beim NRinhwiehstande ist auch bei der Schaferei der Ertrag z Raßgake bes für dicse ke e verwendenden Kinterfuatters nr ver shn 24 Futẽẽrklassen zu 1 . . . 24 Etr. fur 10 Haupt mit 12 Sgr. . 26 —⸗— * 4. 9 . 13 n = 28 * n . 2 * 14 * 30 69 * * 0 2 15 nm 37 . —— n ö , 16 2 34 n * * * n, 17 ( 36 n n n , n 18 * 38 2 2 —— = n 1 m. 40 m , n nn 20 *

zweiten Ertragsberechnung ein so großes Futterquantum ermittelt wird,

ö

Beilage zum

nee g nn r gi abg

der Werthsbestimmung dẽr von . zu gewährenden Natural⸗ welchem

10. Von der Waldung. §. 34.

Bei einer Anleihetage werden nur solche Waldungen mit ihrem Holz⸗ berückfichtigt, welche nach einem auf forstwirthschaftlichen Grund— beruhenden Plane in Schläge getheilt sind und na Die Schlageintheilung muß aber sowohl aus der

. durch Gestelle und Nummerpfähle Auch muß der vorzulegende Wirthschaftsplan die Num⸗ derjenigen Schläge nachweisen, welche in jedem Jahre ganz oder

. aͤtzen Abnutz kommen.

kel lnet⸗ erfichtlich, als in der bezeichnet sein.

e ne zum Abnutz kommen.

Nach dieser n nn . ö. 8e 1 6 it g . lane wird durch zuzuziehende Sachverständige ein Königlicher n., e er sti en, das jährlich nachhaltig zum Abtrieb gelangende Holjquantum in Klaftern zu Einhundert acht kubilfuß ermittelt und zu den an Ort und Stelle für Brennhölzer üblichen Preisen, insofern es fuͤr solche absetzbar ist, nach Abzug des Schlager⸗

Dberfoͤrster und ein anderer

lohns in Geld gerechnet.

Von dem jährlichen Holzertrage wird sodann Folgendes abgezogen: ) die auf ah Forst haftenden dauernden Holz Abgaben an freinde Be⸗ rechtigte, z. B. Pfarre, Schule, bäuerliche Wirthe ꝛc.; Y der eigene Bedarf, und zwar nach folgenden Sätzen; a) Bauholz nach dem Umfange der Grundfläche bäude, auf jede Eintausend Fuß derselben an kiebnen Holz: stark oder drei Stück mittel Bauholz, zwei Stück mittel oder drei Stück klein Bauholz und

Sechstel Klafter Nutzholz. Befindet sich Eichenholz auf dem Gute, welches zu Bauholj; taxirt worden, so wird von diesem nur halb so viel zur Conservation der Ge⸗ bäude berechnet. Massive Gebäude bedürfen nur ein Viertel der

zwei Stũ

zwei Stück klein Bauholz, oder überhaupt zwei und ein

obigen Conserpation.

b) Brennholz. Dasselbe wird nur für solche Personen in Ansatz

. , n. überhaupt be der landschaftlichen Tage

die en rg; en zig

t für diejenigen, welche sich mit Raff und Lese⸗

ere 1 ee, n, , wird vier Klafter hartes oder sechs Klafte

iftsbedarf werden für jeden Dienstboten ein t . u, ,, . des Huh , sefhn eine oder zwei 2. Von der 3 Kalkbrennerei.

Stuben sechs Klafter hartes Holz veranschlagt. Wird 66 . Deckung des ö. Bedarfs verwendet, so

anschlagen find; folglich nicht für tor 24, auch

pin ĩ o jede Stube Holz berechnet. Für

*

koͤnnen dabei, wenn die Tax⸗Kommissarien sich von der hinreichen⸗ den Existenz desselben überseugt haben, zweitausend Soden Torf einer Klafter hartem Holze oder Eintausend fünfhundert Soden einer Klafter weichem Holje gleich gerechnet, bis zum vollen Be— trage des ganzen Bedarfs verwendet werden, wobei jedoch an Werhungskoͤsten für Eintausend Soden Torf sieben Silbergroschen

sechs Pfennige in Anrechnung zu bringen. Von dem nach

zuwachst. 3 36

Wenn die Waldung nicht abgeschätzt ist, werden für die Beaufsichti⸗ gung nach deren Lage n Umfang vier bis sechs Scheffel Roggen in AÄb⸗ zug gebracht; auch ist dann die etwa borhandene Holzwärterwohnung nicht

jum Ertrage zu ,

Vom . die Torfnutzung zu Golde veranschlagen

Um forderlich:

1) ine Berechnung des vorhandenen Torfes durch einen Königlichen

spektor;

rr nn ; 2) eine rechnung desselben, wieviel jährlich nachhaltig entnommen

5 le. kann; auf ei ts echnen ist. un nen sichern Abfatz stets zu rechnen ist

Bedarfs , ., Soden ein Reinertrag von

derenschli g m dabon ein Sechstel in Abzug gebracht.

Von der Beranschlagung der (gk sind

cen won jedem Tausend des

gebrag ö 13, Von 2 6m

Königlich Sonnabend, den 19. Dezember

egen das den Miethern eingegebene Areal gleichfalls nach chäßt und zum r gebracht wird.

sowohl dem Gute zustehenden, als der n raͤstationen find die für die Ren ungen festgestellten Normalpreise des landschaftlichen Kreises, in das Gut belegen ist, zur Anwendung zu bringen.

allen diesen Abzügen verbleibenden Reinertrage wer⸗ den sodann noch dreißig bis funfzig Prozent nach dem Arbitrio der Tax= Kommission für Kultur, Aufsichtskosten, Schwankungen des Preises und die den regelmaͤßigen Zuwachs stöͤrenden Naturereignisse in Abzug gebracht; der Rest, mit fünf Prozent, alfo mit dem zwanzigfachen Betrage kapitali⸗= sirt, bildet denjenigen Werth der Waldung, welcher dem

zuverlässiger Nachweis daruber, daß nach den Ortsverhältnissen en Porausfeßungen wird nach Äbzug bes Abganges und

ö Dieselben werden nur als Regale veranschlagt und mit funfzehn Sil⸗ a ö ere. des Gutes in Anrechnung

ö. nuch dir hischereien kommen, wenn sie nicht von besonderer Bedeu ·

Preußisch en Staats- Anzeiger. .

—— ———

tung find, nur als Regale mit sieben Silbergroschen sechs Mille des ann , des Gutes in Ansatz. , Gewähren dieselben jedoch einen beachtenswerthen Ertrag, so kommt solcher bei eigener Benutzung mit dem Durchschnitts Ertrage der legten

nf Jahre zum Ansaß,, jedoch an Abzug der desfallsigen Kosten, welche

m Nichtnachweisung falle mit funfzig Prozent der ganzen Einnahme zu berechnen sind; oder wenn die Fischereien verpachtet sind, mit dem Netto⸗ Ertrage einer fünfjährigen Frakkton, in beiden Fällen jedoch nur erst nach einem Rückschlage von einem Viertel des Ertrages. 14. Von der , und Brau erei.

Wo eine Brennerei oder Brauerei im Betriebe ist, oder wenigstens die erforderlichen Gebäude und Geraäthe vorhanden sind, wird, wenn in dem Gute eine Schänke sich befindet und dasselbe an einer frequenten Straße liegt, der Ertrag dieses Gewerbes mit Einem Thaler, beim Mangel der einen oder der anderen der letzterwahnten Bedingungen aber nur mit funfzehn Silbergroschen pro Mille des Gutswerthes unter den Regalien aufgef hrt. . .

diesem Plane

Von den Fabrikanlagen. 1. Von der ö der Mühlen.

Sind dieselben verpachtet, so ist darüber oben §. 32 das Nähere be⸗ stimmt, werden dieselben jedoch durch einen eigenen Bescheider verwaltet, so tritt nachstehendes Verfahren ein.

Können sechsjährige, von dem Bescheider beeidigte Rechnungen über den Betrieb vorgelegt werden, so ist hiernach der Ertrag zu ,, wobei die Hälfte für das Lohn des Bescheiders und für die Confervation der Mühle in Abzug gebracht wird. Können dergleichen Rechnungen jedoch nicht vorgelegt und bescheinigt werden, so ist durch zwei benachbarte Müller, welche ihr Gutachten ausdrücklich zu Protokoll motiviren müssen, der Pachtwerth der Mühle auszumitteln, von welchem ebenfalls die Hälfte für die Conservation und den Einfluß anderer ungünstiger Verhältnisse zu rabattiren ist, und ist dabei maßgebend, daß Wind⸗, Oel⸗ und Dampf⸗ mühlen gar nicht zur Veranschlagung kommen, dagegen

a) Schneidemühlen nur in dem Umfange zu berücksichtigen sind, wie das zu verarbeitende Material aus den eigenen Gutserzeugnissen ge⸗ nommen werden kann, und so bedingt, daß dann auch die Guts⸗ waldung mit zur Bepfandbriefung herangezogen und pu dem Behuf taxirt sein muß, um dadurch den nachhaltigen Betrieb zu sichern; Kornmahlmühlen nach dem Umfange, wie deren Betriebsfähigkeit und Belegenheit zu den Mahlgaͤsten durch die eidliche Vernehmung benachbarter Müller festgestellt wird, ohne Rücksicht auf das moög⸗ licherweise aus dem Gute selbst zu nehmende . In keinem Falle darf aber der Reinertrag einer durch Wasserkraft getriebenen Mühle auf höher als jährlich bis fünf und siebenzig Thaler veran⸗ schlagt werden.

sämmtlicher Ge⸗

u ver⸗ b) Fns n

r weiches

Wenn vollkommen unzweifelhaft ausgemittelt worden, daß nachhal⸗ tiges Material an Ziegel⸗ und Kalkerde auf dem Gute vorhanden ist, so wird der Ertrag durch eidlich zu ermittelnde Berechnung des während der letzten zwölf Jahre stattgefundenen Debits festgestellt und kommt hier⸗ bei nur das wirklich verkaufte Quantum zur Veranschlagung. ö

Ist eine solche Berechnung nicht überzeugend zu führen, oder bdesteht das Gewerbe nicht volle zwösf Jahre, so wird der Werth der Gebäude mit einem kleinen Kapital unter den Regalien zum Ansatz gebracht.

Wenn die Veranschlagung nach dem Debit zulässig ist, sind nach Abzug der Bruchsteine, welche mit fünf Prozent berechnet werden, die Mauersteine pro Einhundert mit fünfzehn Silbergroschen, die Dachsteine pro Einhundert mit siebzehn und einem halben Silbergroschen, die Hobl. pfannen pro Einhundert mit Einem Thaler, der Scheffel Steinkalk mit sieben und einem halben Silbergroschen und der Scheffel Mergelkalt mit fünf Silbergroschen zu veranschlagen. ;

Von der ermittelten Brutto⸗Einnabme kommen sodann in Abzug: der Werth des Feuerungsmaterials, event. der Anfuhre, wenn sie durch angenommene Gespanne fur Geld bewirkt wird, so wie das Lohn des Zieglers und Kalkbrenners. .

Von dem hiernach verbleibenden Reinertrage wird ein Sechstel vadattirt.

Der Geldwerth des Fabrikats kann auch nach der zwoölstädrigen ö bestimmt werden, jedoch wird in diesem Falle wegen der Unsicherheit solcher ü. die Hälfte abgezogen.

B. . Ei ge.

Nachdem solchergestalt die jährlichen Einnahmen ermittelt sind, werden von diesen folgende Abzüge gemacht: 9 .

1) die Grundabgaben an den Staat, als da sind Contridutisn. Ded , V , c., deren Betrag durch ein Attest der Kreiskasse festzustellen ist; ö

2) die Ab e left den Prediger, den Küuͤster und Schulledrer, woalche ebenfalls durch ein Altest des Predigers zu ermitteln sKtnd;

3) das Lohn des Schäfers und der Schäferknechte;

im 71 en Departement

wird dasselbe nach dem Befunde in Abzug gedrachtz Im Treptowschen Depgttem enk . werden zwei , der Brütto Cinnabmme dus der Schere 3K

I dachi. Lohn bes Schäfers und der ä im, 36 ö.

im Stargardschen und Untlam sch . tg Kan . er zu haltenden . und Lcd der hae cdae

wird festgesehzt, daß bei 6 a fereien

utswerthe

zu können, ist er⸗

hehn Silbergroschen

Jagden.