1857 / 303 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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3 4 en nach pon dem die en ngen insofern, wenn nachgew

egen den * * . . ver im F§. 5 vor , ien , en, und bei Veranlagungen im Vaufe des Jahns ann, Benachrich dein Bürgermeis g . ann, daß eech

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des teuer n

. es i. ö . ⸗. ert - worden, darf eing 4 lat Qmner zu jeder Zeit benen, 4 33

es . burch der Tod seines ch, so jst die ganze davon veranlag

find die im Stadtbezirk Di . zu stellen.

. icht ein . in . im ersteren Falle aber ben Erben verhaͤltni 1 in

tren ö ze lem ren wegen

Auslassung steuerpfl . onen oder zu geringer . der⸗

nm . . ö 2. uin fi mogen sich auf. e n oder n 1 err erfolgte Verminderung oder g en, müssen mit der Quittun verfallenen Zwölftel belegt sein, indem ste den. Die e der veranlagten Steuer darf durch , muß vielmehr mit . 2 esahl ken fu ben best innen ür

Die gheclamatianen welche bei dem 6 *. er ö. e 3 hrendes ir. ister k

e . 6 der k die Reclamation eg 65

Einkommens stütz nf nnr (

nicht aufge

ie. 9. ein darüber lauf der re, n n,.

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Notigin 19 g. rl .. an die . . rr. Erhebutzß der

tz ueber die Behanblun gen in Ab und Zug an ge und d gulativ nicht ein Unhe nstruction vom . Sn .

Der Burgermeisten *r fung . *

Heschen und auf Grund des Ne anzen Som 21. Jul er. genehmigt. e, w, den 3. Nugust 1857.

r,, . Abthe lun des mern,

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der ye ,,, 26 rin ĩ . . Inso fern gegen⸗

Vesttu än der

en leril⸗ ding. m ,

tes der Herren Minifter es In nern und der Fin

ustiz Ministerinm.

Erken ntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entfcheid ung der Fomtz ete net on flitke vom 24. Jd⸗ aß, wenn in einer Gemein be zur Aufhting ung des Gehalts des evangelischen Pfar⸗ rers! von scinmtlichen Bewohnern des Pfarr Bezirts &eitt ag? ab er der judis e Sesitzer eines Grund stücs, dessen Ne,, idm er- zür ebangelischen em ei n ße gehörte, die Zahlung der P fart abgabe verw ei⸗ gert, weil er als Jude nicht zu m Parochial⸗ Ver⸗ bande gehöre Jver defseh⸗ Einwand im Re hte

wege zu ente rigen ist. ö

nuar 1857, b

geleistel werben, de mn act

2 el ch der Königlichen Regieru . . . h

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Mei ete ar . oben. ö e . 6 ö aer * er Verpst 2 * au ich au ff

236 26 Tit. ö.

r KRanflitt wird 23 der ,. e e chtet., Das ziphellaticngg *. nen. de,, n uud ö.

ngt. nr ont. isteriun ber ,. surtzen aben an

und . 3 696 me von jedem Bürger u 6be z ö. . alte des 96 gelischen . . Die stlãger, cke in Glaubens an seien als Befißer deg hrt ihnen von dem evangettschen Ehren, Hölfhändter R., besefenen Grun,

.

rere, zu . und 9. e. st, und zu S. sollen fn di

stücks zu diesen Beiträgen herangez 4 en.

Die gedachte Matrike . im A . der ern 3 . g 1838 3 do ff. Nach der eiben ist die Pfarre in die

evangel . 36 ner von S. unh . ö. anderen 3 a . ir w h bon 77 ' , han ö .

at e ö. ö. ben 5 4 6 . . . gr . zahlen hoben, . . . Mn Bin 3 an sbeffßet Eine 1 e leni . . ; ,, . jedem Ta geld l

werbeire ben din 3 Sgrr und ton .

Dag Haus, wovon der feßkt ö Streit ib in d. 16 wah cer jiht⸗ gh gefordert wird, hat früher einem evangesisthen C kisten gehört. in

nr 3 bon 66 Die Frage h ob die . h gaht don . 6. f ien. . und i

6. . . eines Htoz ffes! sein konne.

„20 des Gesetzes vom 1. Juni 1855 (Gef. Sgmm

S. 2M) wegen Verwaltung des irn g a, ,. öa, ur

das , , elmer Geinctnbe .

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eden leiben die , igen 33 sgen nitgucher einer Gun 4 ö. 1 verpflichtet, die nach Maßgabe des Grundbesiße ; ö entrichtenden . zur Exha . der ö. teme zu tragnan.

uch find alle judi Grund est

Gru n b st ůck en , . kirchlichen. Abgaben verbunden.

Nach diesen gdeseßlich n Bestim mungen, wird , untty i . es keinem Zweifel, man möge ven k als eine m .. 6 . abe . Wæundbesitzes zu entrichten de, oder alt n. 9 . auf den Kren e haftenhe ae r benrgchten, daß ang ö ung g agen . eien, und iht Lintrgg auf Befrelung f

unh i n dar stelle ie . fi.

Fer Ronsitt erhebenden Beh rhe in solcher Weh . . ae n wir ich bestehe, mit anderen Worten: ob bie in, .

. Vestlmin ungen dle Herdhz rn d. der Juden zu solchen ,, *. , welche nach der e,. . 65 ftober 1837 dus⸗ Eingepfarrten, je nachdem sie w find oder nicht, in verscht .

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zu befinden, ift nicht Sache des . chishofes far. Kompeten on fittt allt. dies je nachdem . 23 . wirh oder 8 ber en

Höhe. umgelegt werden, wenn as Haus, welches ein besaß, in die Hand eines ae Glaubens gengffen sbergeh

cheidung ö Richters 13 1 Fheren Verwaltungs ⸗Instgnz i

ür 66 Beurtheilung der Frage, ob der 5 zuzüla en,

esagte nur inso . von en n, als es e

wissen, welcher Natur die in Rede 86. Abgabe ist . Mit einer e nn der Ansich nb . f lt e,. .

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kin ig., wel se , en oder. noͤtorif n stricht, und auf weln

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falls nur von Ii. duf oder Bezirks verfassung r dn. Verbindli fich die Regierung zu Bromberg gar nicht einmal bezieht, ist . ,,, in 9 ren, aus . g, n,. a. h . die an n In ,

n,, . ö sich . 3. z . nit . 6. die ser Verwtb dern 6. uggeschlofsen erachtet gr en

Aus i, Gründen ist, wie geschehen, auf Zina fflng be Prozesses

en. . anuar 16 töhof zur Ent eben ber bm petem. Konflikte.

ö , . .. einer allgemeinen

j 6.

ndelt in keinen

Henn . h . eg . 9 ,

n h . . . * . . 6. 6 anderen Kon . der Rel

zu . Die Regierung zu Bromberg hat 9 in dem Konfittẽ beschss i.. ;

müht, zun achsti die fortdauernde , r, darzuthun. Sle bdegleht sih

auf den S. 15 beg Edits vm 11. März 112 ae en n S. ö .

wona Juden verpflichtet find, alle den Christen gegen den . die Ge meinde obliegenden Verbinblichkeiten zi erfüllen, und mit Ausnahme de n rr gleiche Lasten, wie andere she sd fe. zu ,,. Ei

ö Gericht

Erkenütniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kom peten za on flitte vom 18ten April 1857, daß, wenn meh re re O:rtschaften zur Unterhaltung einer gemein samen Schi Schülv erb ande vereinigt sind, die Frage, auf welche Per sonen sich dieser Verband er st reckt, nicht von sondern von den Kerwaltungs— Behörden zu entscheiden ist.

ule zi einem

den Gerichten,

f ben ton der in iger. ziegierung zu Posen erhobenen n. lichen Kreisgericht zu M. anhaͤngie

. in der bei . Kant e c l,. zur

ex . e rg und der i. Hin f de. 10 trachten. Von Rechts wegen.

6. der Etabt be

Entscheißung de

lsmeg in dieser Sache fe. kt daher für begruͤndet zu

et zur Lei au er auf Ihiyn . . .

Grün d e.

stehr eine ban gelische Schuls, zu deren Unter⸗ . ö 6 er den he Einwohner der Stadt und des fn VB. uts W. und anderer ländlichen J zu einer Schi ie und Veltraͤge leisten. zr., in e f hat die Ver . ude in den heihen zen nene vbꝛrt 9 . se .

Zu Vel trãg en esitzer von W. obwöhl epan gent . und seine . glichen .

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dem Nittergut⸗ W. besondere Ui Ihe ö Bau und bei Dörfern die 3, 6

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Jahre * gin von

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e. i . ahn gin gn . ver f igen

. . en der B ö. 9

die evange

pflichtung . im J en ausdrücklich anerkannt, worden, zum Schulhaus · Bau gefordert . exeku⸗ in. e, der . js * 3 rate, zu . gte an das 9 ö. . . nac. F, daß er als ein in dem 6 eich jedem anderen zu ö verpflich fen in Hohe 2 jahrlich 32 Thalern au

. 4. Gre geri, 6. 'i!

im . 1850 Beitra ' ir von dem 26.

pon, dem, dn , . en war.

ö n ge ein er ch 96 ine, ö. ]

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we. einen spez mn a . g. J

. der Kla ie auch materiell ifi er ihr 2 zlich . Befu gniß das 5 sei Kläger

6. 1 . , da . ö

St. und 3 . en far die in . ö 8

er Hag gistrat und der evangelische 1 . dem, , iar, ö . ö ö . ö 1 ee 6a gn ö . unb

ell , 3 ibt ge 1 einen nah eh, * sormell ö

ꝛingeschuült fei, d. h. durch einen s e hi 5 .

der Wünsche. und Nothdurft 6 ö Lokal⸗Umstände nach § ef dcr ae .

ergangen und e n n ü. ,, a . m. dessen auf verschiedene, von ihm genau beef nete landräthlichen Amts, und bemerkt weiter, er könne,

gegebenen Vorgussetzung niemals Nitglieh . ,

wesen ober geworden sei, ihm auch daz den: die Ezemtion von . die an ;

Seine Klage könne With nur gestützt werde die in den S§, 31 und 183 fi uf .

thigt, ihr Recht zur hier aber zu besinden aber der orde

nitlich

Das Kreisgericht zu M. erachtet den Rechtswe r zulässig, weil die Frage, ob die hu kh che f als zu . Ria f des Allg. Landrechts gedachten Hausvätern gehdri⸗ als von orhentlichen Schulbeiträgen n der ihr in den, ß daselbst auferlegten. besonderen 3 tung befreit anzusehen sei,

n möchte,“ und darüber zu befinden

. Sache der Gerichte bleibe. Das Apbellationsgericht hat sich

ö auf Grund der S§. 78, 79, 4 . Th. II. Tit. 14 des Allg. Land⸗ tsweges ausgesprochen.

t hn ser Anficht muß beigetreten werden. Den Regierungen gebührt nach §. 18 lit, E. her für sie gegebenen Geschäfts⸗ Instrüction vom 23sten Oktobe 1817, Schul. Soʒietãten einzurichten . zu dertheilen, wo die arch ten es winschen . Lokal -Umflaͤnde es noöͤthig machen. delt sich, wo damit vorgegangen wird, um einen von der ,. Behörde auf Grund geseßlicher Votschtift geübten Verwaltungsakt. vollziehen nach e ig, Eriwäguͤng bes Gedürfnisses und . Verh. nisse des , . Falles in der entsprechenden Fo

lich bestehenden oder bon der vorgesetzten Instanz, ser es

* 9 5 8. 6 . eziehung gefehlt wir er Weg der Be⸗ a . bei der vorgesetzten Behörde statibaft sein, und der letzteren die Regierung sich verantwortlich ge, baben;

„doch mancherlei Zweifeln unterliege

ts für die Unstatthaftigkeit des Re

der etwa im. i rr oder speziell, r . Vorschriften. wenn in einer oder anderer

an gg des Richters aber ist nach der Natur des

schlossen, wie ein von dem Justi minister ergangenes Januar 1836 (Jahrbücher Bd. 43 S. 316) ausdrücklich anerkennt. nebst anderen N Ortschaften mit der Stadt B. bezuͤglich der dort bestebenden evangeli nchen Schule, zu einer Sozietät reten s worden. Allerdings bat dies wie in dem von der Regierung an den Minist er der geistlichen über den Kompetenz Konflikt unterm 76. Ottober v. J iar bemerst sindet, nicht durch ein förmliches Dan vor Unstell ung lag stattgefunden; ein soiches Dekret ist bieclmehr zur Besea fei. erft nach erhobenem Kompetenz-⸗Kenflikt unter dem X J. erlassen worden. Die Reglexung erläutert ader in d c e Berichte des Näheren, daß die Vereinigung don Stadt · B. 27 u einer evangelischen r, nicht nur wa a

dem. vorliegenden Falle ist das Rittergut W.

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n habe und er nr . von * in 2. *

Jahren bestanden , sonbern auch von ihr in ve kstrat nent än ö . worden fei. Demnach konn R. 8 zu treffend n, Cntscheidung nur van. ö dem Komwer 695 hasehung ngen werden. daß gang chen, 6 . der Eihen , ne e , ui, ee . ng R q * ir Titel 12 1h 2 nen 6

er er . gane en z . . .

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Le nin. en des da er nach 2.

ge⸗ e , de. i. . rung nachzuweisen. nur gegründet auf

t z obliegen, aus einem Vertrage, Pribiiegium ö

Tit. 7 des Ull sprochen? plot ui tso . Jlöeftate, danach hf ni Schulsonetãt. Erhebung einer Schulabgabe don ihm zu erweisen. C Richter allein

§. 29 Th. II. Tit. 12 oder nicht vielmehr §. 83 und

und nach Naßgabe

eine Ein⸗ Ge enstandes ausge- stript dom Sten

2c. linge lodendeiten erstatreten 2

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