1858 / 19 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Angabe der Grenznachbarn und ihrer tragen und dorschriftsmäßig 2 abgebenden Grenzen warn, ,.

46. Aus den vorhandenen Flurkarten werden nunmehr die Flur= a chten angefertigt und in dieselben alle Wege, gie und Bache, so wie die Unterabtbeilungs. und Gewanne, Grenzen in en blassen Tusch⸗ Linien eingetragen, demnächst in jeder Flur so viele Handrißblatt. Abthei˖ lungen gebildet, als erforderlich sind, jede für sich auf einem Bogen Hand- riß Papier (5. 8) in einem so e. Maßstabe darzustellen, daß in den Parellen die alten und neuen Nummern derselben, der Name des Eigen tbümers mit 363 n, Artikel Nummer, die Kulturart und stlasse, so wie der Fl * aum finden können. Diese Flur⸗Abtheilungen werden * ihrer Reihenfolge von Norden über Osten und Süden nach Westen numerlrt und deren Nummern demnächst auf die Handrißblaͤtter

agen.

E, Wabl des Maßstabes für jedes Handrißblatt wird bei der großen Mannigfaltigkeit der Parzellirung und der Umgrenzung. so wie mit Ruch sicht auf das dringende Bedürfniß einer vollkommenen Deutlichkeit dem Geometer Üüberlassen; derselbe ist aber möglichst aus der Reihe der §. 9

ten Maßstabe zu entnehmen. . 1 beg nn 6 . und Form der Grundstücke in den auf die

8. Gegenwart berichtigten Flurkarten es zulässig macht, werden letztere der der k um Grunde gelegt. Zu dem ö sind nach Maßgabe der Karten und Flurbücher die Grenzen aller einzelnen Grundstücke in blassen schwarzen feinen Tuschlinien zu derzeichnen, und die bisherigen Grundstücksnummern mit schwarzer, die Mutterrollen⸗ Artikel in Parenthese mit dlauer, und die Benußungsart, so wie die

aäts-Klasse mit rother Tinte einzutragen. Sees. * 2c. gleicher Kulturart und Klasse werden diese nur unter den Namen der Gewanne, nicht in jede Parzelle besonders, mit den in der allgemeinen Vorschrift angegebenen Normalzeichen nebst den ent. en Ziffern geschrieben. . ier a er wird der Name ꝛc. des Eigentümers mehrerer

inander liegenden stataster⸗ Parzellen nur einmal und zwar in die

**. 5 , en, die übrigen werden durch einen Pfeil als dͤrend bezeichnet.

iner g. Die JI. die einzelnen Handrißblätter fallenden Dreiecks und Polvgon-Seiten werden mittelst der Messungs-Elemente, eventualiter nach Maaßgabe der Grundstücks 6 eingezeichnet und ee en be⸗ iehungsweise punktirt 8 N; desgleichen wird auf die betreffenden H len das vollstündige Detail der zweiten Seitenmessung (. 37) ohne die maaßbestimmenden Jahlenausdrücke in dem gewählten Maaß

an, , . Fataster wird unter einem einzelnen Grundstücke (Par= zelle) ein ind Landes verstanden, welches 1) nur einem Eigenthäümer

oder Nutznießer (S. 14. des Grundsteuer Geseßzes) gehört, 2 ganz in

ĩ ng) liegt und 3) von der namlichen Fel lage la ge, Gewanne, Wendu . a *

der nasilid,'en Rulturur Ustrn irsr vurch frsie Wird aber ein solches Grundstück dur 14 aun oder eine Hecke, einen breiten und tiefen Graben, einen offentlichen 8 einen Fluß oder Bach, oder eine andere natürliche Grenze in für sich bestehende Theile dergeflalt getrennt, daß deren Zusammengebören nicht sogleich und unbe- 6 erkannt werden kann, so bildet jeder dieser Theile eine besondere

arzelle.

n den Landestbeilen, wo das Kataster dem Hypothekenwesen zum an. liegt, bleiben bisber für sich bestandene und verschieden be⸗ lastete Parzellen auch dann als solche forthestehen, wenn sie demselben

igentbümer gebören und von derselben Kulturart sind. an 50. Ele rennt uche der Gebäude mit den daran stoßenden Hof⸗

plätzen und in Städten auch die ö wenn letztere nicht 60

uthen übersteigen, bilden nur eine Parzelle, es werden jedoch die dan i und Gärten besonders aufgenommen und gezeichnet. Sind auf einem Hofplatze mehrere steuerpflichtige Gebäude vorhanden, so bildet jebes dieser Gebäude eine besondere Parzelle.

„51. Unter Zurhandnabme der Flur Ucbersicht (5. 46) und der ar . Handrißklätter (8. 7) werden die nr, . Messungẽlinien, von welchen alle Grenzen und Grenzmale der Unterabtheilungen, Feld⸗ lagen. Wege ꝛ4. und der einzelnen Grundstücke (5. 8!) zu bestimmen, und in welche die in regelmäßigen Feldlagen gebildeten Steinlinien (5. 6) ein⸗ ubinden sind, ausgewählt und abgefteckt. Zunächst werden die mit ihren N26 Endpunkten in die Polpgon -Seiten einbindenden Hauptlinien (Transv ersalen), dann die übrigen Messungslinien gelegt. Die Lage der⸗ selben zeichnet der Geometer in die Flur-Uebersicht ein, so daß letztere den vollständigen Zusammenhang des Liniennetzes der Flur übersehen läßt. Die Edu dieser Linlen werden mit slarken Pfäblen bezeichnet und überdies der Boden, sofern die Oertlichkeit es zuläßt, in der Richtung der Linie aufgeritzt.

§ę. 52. Ei Grundeigenthümer sind verpflichtet, der Vermessung ihrer Grundstücke beizuwohnen; zu dem Ende hat der Geometer die Gewanne ꝛc., in welchen er messen will, vorber bekannt zu machen und die betreffenden Grundeigenthümer durch den Ortsvorstand einzuladen, ibre Grenzen an⸗ uweisen. Damit aber, falls die Eigenthümer es unterlassen, dieser Auf⸗ ö nachzukommen, der Geometer nicht w wird, und über

s Eigenthum und die Begrenzung der Parzellen nicht in u, me bleibt. 9 einer der von der Gemeinde bestellten lokalkundigen Deputirten

6) den Geometer stets ju begleiten und ihm jede erforderliche Aus— . zu ertheilen, beziehungsweise zu beschaffen. Ueber die erfolgte Vor ladung der . 2 der Ortsvorstand eine Bescheinigung auszu⸗ stellen, welche Vermessungs⸗Akten beizufügen ist.

53 Der Geometer muß die Grenzen der Grundstüce, sofern die betheiligten Eigenthümer nicht eln Anderes = . so aufnehmen, wie * r Zeit vorfinden. Ist eine Grenze streilig, so wird solche nach

. Befunde aufgenommen. jedoch im Plan einstwellen nur

ktirt. Sind in r Fällen keine sichtdaren Grenzen vorhanden, o bilden die betreffenden wrundstücke zusammen nur eine Parzelle, welche

mals darf er die beso

en ·

achter und kann derselbe den Antheil Stücke, *

falls als ein

Grundstücke, welche keinen Herrn baben oder verlassen wor⸗ den, sind nach §. 14 zu 1 des Grundsteuergeseßes auf den Namen der Gemeinde, in deren 5 sie liegen oder, wenn diese die Annabme ab⸗ lehnt, als Eigenthum des Staats einzutragen.

; §ę. 57. rd es bei der Stückbermessung nötbig befunden, —— Sträuche, Bäume behufs Messung einer unentbehrlichen Linie auszu ü. so läßt der Geometer den Eigentbümer durch den Orte vorstand bierzu mit der Verwarnung auffordern, daß, R dieser Aufforderung nicht nach⸗ gekommen würde, die Auslichtung auf Kosten des 9 werde ver · anlaßt werden. Kömmt in der Gemeinde oder deren zen Staats. Eigenthum vor, in welchem solche Auslichtungen noͤthig werden könnten. so macht die Kataster⸗ Jnspection dor Beginn der Stückvermessung der be, g . damit den Forstbeamten die nöthige Anweisung ertheilt werde.

* 58. Bri Festungen, Feldlagern oder anderen für militairische wecke unterhaltenen Verschanzungen, muß der Geometer w begnügen, die dazu gehörige ioc bis zu ibrer dußeren Grenze aufjunehmen. Nie⸗

! nderen Umrisse der Feng erke 6

z 39. Die Studvermessung beginnt damit, die Einbindungspunkte der Messungslinien in dem Umfangs. 1 zu bestimmen. Demnachst werden die Transgversalen (§. 51 und die übrigen Messungelinien mit ihren Detailbestimmungen je nach ihrem , e aufgenommen und in die Handrisse gen egen, so daß jede Linie, ehe sie selbst gemessen wird, durch ihre beiden Endpunkte bestimmt und auf diese Weise kontrolirt und die richtige Figuration der einzelnen Grundstücke gesichert ist.

§. 69. Für jede Messungslinie, deren Lage nicht durch eine andere, in sie einbindende kontrolirt wird, muß, wenn ihre Neigung gegen die Linie, in welche sie einfällt, nicht mebr als weanzig Grad von der senk⸗ rechten abweicht, außer ihrer Entbindung und ihrer eigenen Länge noch ein versicherndes Maaß bestimmt werden. Wird ausnabmsweise ein Punkt durch den Bogenschnitt zweier gemessenen Linien bestimmt, so muß sedes mal noch ein drittes versicherndes Maaß hinzulommen. .

§. 61. Die gefundenen Maße werden sogleich auf dem Felde mit uter schwarzer Tinte vermittelft des in §. 39 erwähnten Maßstabs— Lineals in die Stüdvermessungs-⸗Handrisse eingetragen und diese so deutlich geführt, daß das Auftragen der Karten jederzeit und durch jeden anderen nm, r n,. mit Sicherheit bewirkt werden kann.

F. 62. Finden sich bei der Stückvermessung andere Eigenthümer oder Nußnießer (8. 49 zu 1) als im Kaiaster eingetragen stehen, oder Thei⸗ lungen, Vereinigungen oder sonstige Formveränderungen don Grundstücen, welche durch die Fortschreibung noch nicht übernommen sind, so wird der mit blauer Tinte eingetragene Urtikel des bisherigen Eigenthümers durch= trichen und mit schwarzer Tinte des gegenwartigen Besißers Artikel und

ame eingeschrieben; bat dieser noch keinen Artikel in der Mutterrolle, so ist statt dessen die Bezeichnung N. E. (neuer Eigenthümer) dem Namen beizufügen. Der Geometer führt zu dem Ende ein nach Maßgabe der Grundsteuer⸗Heberolle an ai, n, alpbabetisches Verzeichniß sämmtlicher Grundeigentümer der Gemeinde bei sich, welches er durch Nachtragung der neuen Eigenthümer und nach beendigter Vermessung der Gemeinde durch eine neue Numerirung der Artikel vervollständigt.

In einem besonderen Register wird die Ursache der vorgefundenen Besitz und Form⸗Veranderungen vermerkt; so wie auch das Sachverhalt niß erläutert, wenn sich Grundstücke vorfinden, welche im Kataster noch nicht eingetragen sind. .

9 §ę. 63. I die ene rn g Kulturart eines Grundslücs mit der in Kataster verzeichneten nicht überein, so wird dieselbe in einer Klam⸗ mer im Hanbdrisse mit schwarzer Tinte eingetragen. Die Veränderung wird D* in dem 5. 6e erwähnten Register bemerkt unter Anfübrung des Thatbestandes, ob die Veränderung erst seit dem letzten Abschlusse des Katasters oder schon früher eingetreten und ob dieselbe den Umständen nach bleibend oder nur vorübergehend ist.

§ 64. Zur Erzielung der Gleichssrmigkeit der Stüdvermessungs⸗ Handrisse sind folgende Vorschriften zu beachten: 1) Dreiedsseiten werden in ihren Anfangen roth, ausgezogen; 2) Polygon und alle ubrigen Messungslinien roth punktirt; 3) die auf dem Felde gefundenen Maße müssen rechtwinklig gegen die Hessun linie, welcher sie . fort⸗ laufend geschrieben werden, so daß das leßte, zur Auszeichnung doppelt è— * lei die . 9 266 Linie angiebt; die Magße für den inbepunkt der gélinien werden einmal unter⸗

strichen; die durch Nachmessung berichtigten Maße sind mit rother Tinte

einzuschreiben und die unrichti Dandriß 3 ö) des *

Tag des Unfa §. 65.

ezogen,

zi *

aggen, Feld⸗

lungen sind mit grünen Farben.

dem breitesten, die Blattgrenzen

nge der Gewanne, Feldlagen ꝛc.

nach dem Verhälmiß ibrer Ausdehnung mit noch schmaleren Farbenrän⸗ dern umzogen und die Eigennamen der letzteren eingetragen.

F§. 66. Die richtige Ermittelung der Benennungen der Distrikte und eldlagen zc. ist von besonderer Wichtigleit, weil die Ermittelung der Iden. tät der Grundstücke bei der Fortschreibung des vun e m i dadurch

wesentlich erleichtert wird. In manchen Gegenden ist es seltener, daß ein Komplex von Grundstücken eine eigenthümliche Benennung führt, vielmehr hat jedes einzelne Grundstück einen besonderen Namen, welche die Ge⸗ wanne⸗Namen vertreten. Der Geometer muß sich bemühen, das, was orts⸗ üblich ist, auf das Genaueste aufzufassen und darauf zu merken, wie die =/ ihre Grundstücke unterscheiden.

S 67. Eisenbahnen, Heerstraßen und öffentliche Wege, Flüsse, Bäche 2c. werden in ausgezogenen, Privat⸗ und Servitut⸗Wege 2c. in ununter⸗ brochenen Linien gezeichnet. Rildet ein öffentlicher Weg, Fluß oder Bach die Grenze zwischen zwei Fluren oder Handrissen, so darf derselbe nur auf einem Blatte vollständig gezeichnet werden, auf dem anschließenden wird die Außengrenze des Weges zc. nur nachrichilich durch eine punktirte Linie angedeutet und vermittelst des Farbenrandes (8. 65) auf ersterem Blatte eingeschlossen und auf letzterem ausgeschlossen. Ueber die öͤffent⸗ lichen Wege und Gewässer bat der Geometer unter Zuziehung des Bürger⸗ meisters (Amtmanns) ein Verzeichniß aufzustellen ünd von ö mit vollziehen zu lassen. In zweifelhaften Fällen über die Qualität eines Weges ꝛc. ist die Entscheidung des Landraths einzuholen.

5 68. Die fertigen neuen Vermessungs Handrisse werden von dem Kataster⸗Controleur in Bezug auf die Aussteinung im Felde verglichen und, was sich hierbei zu erinnern findet, ist in ein besonberes Noliz-Register zu verzeichnen, in welchem demnächst auch die Art der Erledigung der Anstände bemerlt wird. Daß bei dieser Vergleichung eine vollstandige, regelmäßige und dauerhafte Begrenzung vorgefunden, ist auf den Ver— messungs Handrissen pflichtmäßig zu bescheinigen.

§8. 69. Wird eine neue. Numerirung der Kataster- Parzellen er— forderlich, weil die Flureintbeilung berichtigt worden (5. 37) oder wen die bisherige numerische Reihenfolge durch Einschaltung ausgedehnter Theilungen Unterbrechungen erlitten hat, oder ursprünglich fehlerhaft ge⸗ wesen, so werden die neuen Parzellen⸗ Nummern vorläusig mit blauer Tinte in die Handrisse, tbunlichst unter die bisherigen Nummern einge⸗ schrieben. Ob eine neue Numerirung stattfinden soll, darüber hat der General⸗Inspektor des Katasters zu bestimmen. !

Die Numerirung selbst geschieht in folgender Weise: die in einer Flur enthaltenen Kataster⸗Parzellen werden nach ihrer Reihenfolge von Norden

über Osten und Süden nach Westen so numerirt, daß jede Parzelle

(S§S. 49g und 50) ihre besondere Nummer erhält, und die letzte Nummer zugleich die Anzahl aller Kataster⸗Parzellen der Flur ausdrückt. Es ist

ierbei nicht nur die natürliche Reihefolge der einzelnen Grund. stücke, sondern auch die der Unter⸗Abtheilungen, Handriß-Blätter, Gewanne,

Feldlagen und geschlossenen Kolonate der Flur zu berücksichtigen, und es darf nicht eher aus einer Unter⸗Abtheilung ꝛc. in die andere über— gezählt werden, bis alle Parzellen der ersteren in ununterbrochener Folge numerirt sind. ;

§. 70. Der Geometer fertigt nunmehr ein alphabetisches Namens Verzeichniß aller in der Flur begüterten Eigenthümer an, trägt die bis— herigen Grundstücks⸗ Nummern nach Maßgabe des neuen Stückver— messungs ⸗Handrisses bei jedem Namen ein, und unter diese alten Nummern

die neuen provisorischen Parzellen⸗RNummern, erstere mit schwarzer, letztere

mit blauer Tinte. Die neue Artilel⸗ Nummer wird nach beendigter Vermessung der Gemeinde in Spalte 3 aus dem im F§. 62 vorgeschriebenen Namens⸗Verzeichnisse sammtlicher Eigenthuümer eingetragen.

Demnächst läßt der Geometer die Grund⸗Eigenthümer durch den Ge— meinde ⸗Vorstand vorladen, zeigt in Gegenwart des letzteren jedem Eigen⸗ thümer die auf seinen Namen im Stücvermessungs⸗Handrisse eingetragenen Grundstücke vor, macht besonders auf die Lage jedes Grundstücks, dessen Begrenzung und Nachbarn aufmerksam und läßt den richtigen Befitzstand und die Begrenzung anerkennen.

Etwaige Beschwerden werden in ein besonderes Protokoll eingetragen, und in Gegenwart des Eigenthümers, des Gemeinde-Vorstehers und der betheiligten Grengz⸗Nachbarn untersucht und erledigt.

. 71. Die Ausarbeitung der Gemeinde und Flur-Uebersichten (68. 32 und 46) hält gleichen Schritt mit der Stückvermesfung. Die neu bestimm— ten Grenzen der Umringe der Unter- Abtheilungen, Gewanne, Feldlagen, Wege ꝛc. werden mit starken schwarzen Linien und lebhaften Farben be— merkbar gemacht. Für die ber , der Uebersichten gelten dieselben Vorschriften wie für die Gemeinbekarte F 8. 80), indem erstere sich von leßterer nur dadurch unterscheidet, ech diese eine genau aufgetragene

Karte ist. I) sartirung.

. 16 72. 3 die Stückvermessung einer Flur beendet, so folgt deren Kartirung. Ba in der Regel jede Flur auf einem Bogen dargestellt werden muß 6. 36), so entstehen hiernach so viele besondere Karten, als die Gemeinde Fluren enthält. In der Regel darfen auf einem Karten—

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blatte Abtheilungen derselben Flur weder reut, noch außer ihrem Zu⸗ sammenhange gezeichnet werden Weit n,, *. 3 einer anderen Flur gejogen werden konnten und außerhalb des Karten- gens fallen, sind auf einem besonderen Blatte dar —— bei Umfange können sie jeboch ausnahmsweise auf demselben Blatte an einer leeren * e nr werden. Auf einer Flurkarte darf in der Regel nur ein Maßstab stattfinden und muß 3 durch Angabe des ien g g n nen derselben bemerkt werden. Enthält eine einzelne Abtheilungen, die der Kleinheit ihrer Grundstücke einen größern Maßstab als den nach S. 9 zu 2 für die übrigen Flurabtheilungen bestimmten erfordern. unn dieselben deutlich und genau zu verzeichnen, so werden solche, sofern sie von geringen Umfange sind, auf den Rand der Karte, außerdem auf einem besonderen Blatte im vergrößerten Maßstabe aufgetragen, und ist an der betreffenden Stelle in der Flurkarte auf dieses Blatt, beziehungs⸗ weise auf die Randzeichnung zu verweisen.

§. 74. Die Dreieds oder Polygonpunkte werben vermittelst ih rer Koordinaten auf den zu der 8 bestimmten Bogen Groß- Adler⸗ Papier (5§. 33) aufgetragen. Die Parallelen zu dem Miridian und Per⸗ pendikel werden bei dem Maßstabe 3 um 25 Nuthen, bei dem Maßstabe 9 um 50 Ruthen, bei dem Maßstabe . un 166 Nuthen, bei dem

laßsta be . um 200 Ruthen von einander abstehend gelegt.

§. 75. In das Flur⸗Poligon werden alle Messungslinien eingetra⸗ gen, unduldbare Abweichungen in einem Noti enbuche von dem Kartirer vbermerkt und die Ursache derselben, nach n nn. von einem andern Feldarbeiter, als welcher die Flur gemessen hat, im Felde untersucht und d so wie die Art und Weise der Erledigung zur Seite des Rotats

S. 6, Das von der Karte abgegriffene oder aus Koordinaten be— rechnete Maß jeder Messungslinie muß bis auf ; mit dem Ergebnisse der Messung übereinstinmen. In sehr schwierigem Terrain ist der Nevisor jedoch befugt, eine größere Abweichung zu gestatten, niemals darf aber das Doppelte der vorgedachten Fehlergrenze überschritten werden. Der zulãäͤssige Unterschied zwischen der gemessenen und der von der Karte ab⸗ . Länge einer Messungslinie wird nach Verhältniß ihrer Länge auf die Einzelbestimmungen gleichmäßig vertheilt.

§. 77. Ist das Liniennetz der Flur vollständig eingezeichnet und sind alle Anstände (89. 75) beseitigt, so werden die zur benen . der Grund⸗ stücks grenzen fest gelegten Punkte (88. 37 und 5i) aufgetragen und durch schwarz ausgezogene Tuschlinien verbunden, ohne die Punkte selbst mit Tusche zu decken. Die Dur schnittspunkte des Quadratneßzes (8. 7), wie auch die Anfänge der Dreiecksseiten werden mit rothen, einen halben Zoll langen Linien ausgezogen; die Anfänge der Polygonseiten und Messuñngs⸗ linien roth punktirt. * Uebrigen , die für die Zeichnung der Stückvermessungs⸗Handrisse in den F5. 40, 65 und 67 gegebenen ech fr ten auch auf die Flurkarten Anwendung, indem sich dieselben in dieser

Beziehung nur dadurch von den Handri schei 11 au arten 2 Handrissen unterscheiden, daß sie genau

5 78. Auf der Flurkarte müssen eingeschrieben werden: die Namen der Gemeinde, der Gewanne und Ortschaften, der einzelnen Höfe, Gebäude und Wohnungen, so wie der Wege, Flüsse und Bache nebst deren Rich⸗ tung; der Bergkuppen und sonstiger topographischer Gegenstände, der Name des Feldarbeiters und Zeichners, so wie der Tag des Anfangs und der Vollendung der Vermessung und Kartirung.

§. 77. Nunmehr erfolgt die definitive Numerirung der Grundstücke nach den Vorschriften des 5. 690. Die in die Karte mit rother Tusche ein— zuschreibenden definitiven Nummern werden gleichzeitig und in gleicher Farbe in den Handriß und das alphabetische Register unter der probisori⸗ schen Nummer eingeschrieben; die bisherigen Grundstücksnummern sind da⸗ gegen mit schwarzer Tusche aus dem Handrisse in die Karte zu übertragen.

§. 80. Die Gemeindekarte entsteht in der Regel gleichzeitig mit den Flurlarten, indem jede fertige Flurkarte im verjüngten Maßstabe in das Gemeinde⸗Kartennetz (58. 30) eingezeichnet wird. Fer werden nur die Umringe der Fluren und der Kultur⸗Arten, so wie der topographische In⸗ halt und das etwa bekannte Nipeau besonders merkwürdiger Höhen- und Tiefpunkte, nicht aber die Grenzen der einzelnen Grundstücke eingezeichnet. Die Parallelen zum Meridian und Perpendikel, so wie die Dreiecksseiten, werden in ihren Anfängen roth ausgezogen.

8) Fläͤchen⸗Inhaltsberechnung.

§S. 81. So wie das Auftragen der Flurkarten gleich auf die Stüc vermessung folgt, so muß auch die Flächen Inhaltsberechnung einer Flur gleich nach beendigter Kartirung vorgenommen werden. Die Berechnung geschieht 1) entweder ganz aus Original⸗Maßen, oder 2) theils aus Or- ginal⸗Maßen, tbeils nach der Karte, oder 3) 4 auf graphischem Wege nach der starte unter Anwendung von Glastafeln oder anderen Planimetern. Die Benutzung der Original-Maße ist das beste Gewährs— mittel für die Richtigkeit der Flächen⸗Inhaltsberechnung, weil dieselbe von der dei erg und den hygroskopischen Eigenschaften des 6 unab⸗ hängig ist. Der Geometer muß deshalb sowohl bei der Stů vermessung, als auch bei der Parzellar⸗Verechnung Alles aufbieten, dieses Ziel zu er— reichen. In der Regel darf der r der Grundstücke von weniger als zehn Quadratruthen nicht lediglich auf eographischem Wege berechnet und muß hiernach die Stückvermessung (8. 33 angelegt werden. S. S2. Zur Kontrole der re em der einzelnen Grund⸗ stücke (596. S3) ist eine Berechnung der Massen nothwendig. Es sind in. der Regel so viele einzelne Massen, als die Flur Handrißblätter enthält, zu berechnen; bei starler Parzellirung müssen zur Versicherung der Ge—= nauigkeit der Flächen- Inhaltsberechnung kleinere Massen gebildet werden.

FS. 83. Die Flächen- Inhalte der einzelnen Grundstücke werden in zwei verschiedenen Heften und von verschiedenen Arbeitern zweimal nach einander berechnet. eben so die in den einzelnen Massen befindlichen Wege und Gewässer. Die ganz aus Original⸗Maßen (6. Si zu 1) berechneten

Parzellen sind in den Berechnungebeften mit O. M. zu bezeichnen, und der so ermittelte Inhalt unverändert in dem Mittelungshefte G. 81)