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und Vergleichung der Endresultate trigonometris r nachjuwelsen, falls die — Berechnung gang oder theilweise auf * 2 = 3 — e, ,
chem ; drisse mit den starten; 4) Vergleichung der apbischem Weg; . werden mit einander verglichen. Vergleichung der Han , , ,
w d — —— — n . Parzellen unter einem Morgen Karten mit — 5) die wi e Nachmessu f
un n —
x ultate der Durchsicht der Handrisse, Karten, Register, 2 4 r, , . n ö rechnungen und Vergleichungen werden in einer Verband. J nstimme
dem Nande derselben be⸗ bis auf ist, lung niedergeschrleben und wird demnächst auf
2 8a. 1. 6 5242 2 a 2 z . 22 merkt, wie, wann und von wem die etwaigen Anstände beseitigt oder die werden in einem beso ;
Resuitate in den betreffenden Heften gestrichen, und die richtigen Resultate e m, n , n . —— die 6 — der Kar⸗
nd in folgender roth uüberschrie ben. lachen Jnbalte werden demngchst aus dem ersten und ten mit dem — und die wirklichen Nachmessungen, 9 881. * z heste i dem Mittelungshefte zusammengestellt, die Art r sor vergleicht in jeder Flur von einigen Gewannen, die — der 2 und zweiten Berechnung 232 — — auf 8 . dargestellten Grund * ge so — 5. — . ö ft jede Abweichung in au emittelt und —4— das Mitte lungs heft. den in dem Massen· mit denen im Felde und vermerkt j * 9 linien ausgewahlt kapitulirt. Alsdann werden . Begange werden zugleich dle Rlevifionslin D 6 e ferne, Th, gen e ne ee he Her. Berechnungshefte (8. DQ.) die gem — lichen wenbalb schon bei der Zu. und so angelegt, — e mit dem Drei ⸗ und ver- . ; ö r Koordinaten ibrer Endpunkte berechne mung mu er fe — b — diesen Abschluß Rückicht u nehmen bindung steben, damit die karten aufgetragen werden lönnen. kene err 2 ben e Hen wels: n ge, w, öesensäcr wich les n a, Fü, 'n glue nere Gmelin ibrez gamen ist. Finden sich hierbei Abm = 9 chnung gepruft, edentualiter die Par. 3) In der Regel muß jede fin esten Theile don einer Rieviston linie übersteigen, so muß die — . ? werden. Die Untersuchung ist Ausdehnung oder in ihrem par) icht zu vermeidende edoch bleibt es in Fällen, wo nicht ; leni. Ceredhaung nter secht aun und 2 bei der Kartirung, berthellten Lurchschustten werten. J die Messung der Revisionslinie die Grund- unächst auf die Papierde . ten und, sofern diese die ere, uc , mn, n würde, dem Ermessen des Revisors äangen⸗Unterschiede (8. 6.) zu 14 2 ** dem Febler nachzuforschen. Eigenthümer 4 sehr benachth 2 — — nachweisen, durch Berechnung lle 9 Berechnung festgestellt, so werden überlassen, sich auf die * j — 2 mn dhbon getrofft CL, Sund dr drgebnise der denn, er, mm, , n, I Bei der Messung der NRewision / r . 10 e i nel een gesichert. — 1. . — =* sonstige auf der tigkeit der , re essung ermittelten Besiß Form- und senkrechten — — * 3 1 9 unt —— * das bisherige — —— 66 r 8 w in 6 pargellirten in 2 — 2 83 — und Vervollständigung der Vermessung 2 — , , ö bestunmt, daß ibr Juha 86. Die sammtlichen Vermessungsakten werd 63 ermittelten — Maßen unmittelbar berechnet werden kann. 2 die nach S8. 62 und G3 erm ᷣ dieser Messungen, welche der Revisor entw aer dn Ter en! abgeliefert, welcher ch S§. 25 und 6) Die Resultate dieser ] lle maßgeben Derandernngen, soweit legt n : des Geometers, oder von diesem selbst, nachdem alle maßg Besiß , Form⸗ und Kultur ⸗Ver dsichtigt werden müssen, in Gemäßheit Gegenwart eo ⸗ ; rden, ausführen läßt, werden in 29 des Grund steuer ⸗ Geseßes ber an Registers im Wege der Fort. den Aktenstücke unter Verschluß gelegt 2 — eingettagen und die des von dem Geometer darüber gefübrten Nen t. ein besonderes Revisiong Möessungshest in Alten . sqhre ug in das bestehende — . — * Controleur Endpunkte jeder Revisionslinie 6 é — — — 6 K 3 —— * weh nicht nach den Bemerkungen die [. sr der Messung noͤthigen Rutbenleger ꝛ. diejenigen Grun ? rieben sind und dient zur Last. . ungen mit den * n = 4 k in den Hand ˖ 2 —— lr = 3. ; 1 ; ö. ; . a ; ons. [ n,, . a — 5. 86 das Kataster übernommen und die m usgedruct. mittelten Veränderungen . S6) in neuen Vermesfungs. Abweichungen in Prozenten a ; welche die etwa nothwendigen . . . neue wrund teuer. S) Finden 8 2 — — — . ihres — n n bereinstinmung, daß das leßtere nur eint ele gr nr. (. ) überschr eichnel und in derselben Reiben folg? in das w 23 dem Unierschlede, daß dem neuen orlommens mit * 2 2 . — * 14 . der Guter · Verzeichnisse. r, . , , . . de des Proiololls zu ,, 89. er weom aus bemerken. ; n , ,, ,, eee br , aer wn den Stü * 1, an, welches die Grund stucke und Gebäude mit lau punttirten — —— z Drelegg. und Holygenneh bestia- . e. n . 7 men die 856 ers der Prüfung durch wirkliche 2 l. an, * 6 2 Abschrift des bisherigen müssen die Längenmaße auf (3, und die — 8 5 . n 382 1 a, n Eigenthümers mit dem — — =. — 14 —— — ö. 16. ere, == utterrollen. ibrer neuen numerischen Reihen auch maßgebend 10 daß darin die Kataster ˖ Parzellen nach rmittelten Bezeichnungen und Vermessung eines Grundstücks stattsindet. (5. z Aufstellung der 6 g de lge geordnet, außerdem noch die neu e de, parzellen ⸗ oder komplex 8 e gm, d ge en, . 0 beende nbalte der Grundstücke dem früheren Bestande, parz 13 und Güterverzeichnisse (5. 89) und des alphabetischen Registers (95. . * ar un — 2. cf m r fin ner h, nn — so bat der Geometer dem Kataster-Controleur mit Consigna es Muster * ⸗ iese tion abzuliefern: . . ; ; lgt, erst eingetragen, wenn die ; 20 e . gad 3 — . = Mutterrolle und 1) Die C aeg er 2 Kran Lie: a) die . collationir demnächst addirt und 1 . 6 3 . h 2 e , mr, , h n ichni igenthümer der ganzen Gemeinde = — 2. 16 28 . — r —— 6 , de se nach dem Alphabet . — Register des Polygon⸗Neßzes 2 der Eigenthümer * er, e. ö der Resultate der · doppelte e ee, ü: = — 9 Sn b) die Wintelmessung (§. 41) lb ö 97 bat der Geometer nunmehr sämmtliche Vermessungs⸗ e) 2 1 Tag 2 ö Mi) an den Kataster⸗ Controleur abzuliefern. 9 * — cer ich 5. 7h; en (S. 11 Revifion der Vermessungs⸗Arbeiten. ) die ade nere . 8. Der mit der Leitung und Ktexiflon betraute Kataster-Lontro— — 222 * ; ten und Stackvermessungs - Kandrisse (68 A46 u. leur ' 2 ĩ gr = * a f, m. 47 r 2 . eklebt und vermittelst derselben P J em a * . ö . 8363 . 3 e n, — 29 prüfen und entweder flurweise in starken blauen Umschlägen geheftet sein müssen;
als richtig anzuerkennen, oder zu verwerfen; in leßterem Falle deren neue 8) die . F. 72);
ö shefte und zwar: a) das r vaß jedes Stadium voll⸗ 9) die Flächeninhalts - Berechnung p 9. *. , , , , n , c den kann. z ; . ade? ö , , ae. 4 1 ö die außere e) das Mittelungsheft (9. 84), in — e rg ——* 1 fr Verfahren regelmäßig angeordnet und aus- 10) die flurweise * 2 4 Gen enen g 9 . ist, 3) die erke Genauigkeit überall wärklich erreicht sei. Die eigenthümer in einem . Gaterperf ichn se C3. 80); Il. Lane sn g d rn e nuf r , m ee, — i ee nd dä, malen bächasse C. z) 2 ö 13) die ge e l: l * und das Heft der Nevisions⸗ erkannt sind. t. so Veessungen (§. 5 zu 6) in einem Hefte; i Wird die Arbeit verworfen und eine neue Aufnahme 2 6 3 4 ulis während der Jieum ung entstandenen Register, . * 23 n . —— 2 — 4 nh 2 Notizen und Verhandlungen in einem — nach den Arbeitsstadien Kataster⸗Inspection —— . indem diese Stucke bei der neuen erm, , Karten und Handrisse müssen 4 n. — . . . Geniehung auf die weun e . werden, außerdem die reg n, w ge e e, ü, ,, e, de , eee. , eee rst e gesnl gee ,. r ,,,, , ,,, 1 — — . 6. 90) — und im Innern der Gemeinde mit den angrenzenden Fluren; ! worilich, welche in Folge der Beschwer
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entdedjht und auf Kosten des Geometers durch einen bon dem Kataste
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r. und 5 einzutragenden alten Artikel⸗ beziehungsweise Flur⸗ und Grund⸗
Inspektor damit zu beauftragenden Berichtigungs - Geometer verbessert stücks Nummern vermittelt wird.
werden
schwerden en dieselben. §. 99. Der Kataster⸗ Contro
eur stellt nach beendigter Neumessung ein . die vergleichenden Guterverzeichnisse 33 durch den Srtsvorstand den FS. 196. Nachdem das Flurbuch parzellenweise collationirt,
Die linke Seite des Flurbuchs wird bis auf die in Spalte 3 einzu⸗
12) Publication der Vermessungs⸗ Resultate und Untersuchung der Be. schreibende Nummer der neuen Mutterrollen⸗Artikel aus den — e
4. Handrissen und jene demnaächst aus dem alphabetischen Verzeichni (6. eingetragen.
seiten⸗
delgenthümern mit der Aufforderung ju, in dieselben ihre etwaigen weise addirt, refapitulirt und mit dem Mittelungshefte verglichen ist, — die Ergebnisse der fung, eventualiter das Verlan. werden die Parzellen jeder Seite nach Kulturarten zusammengestellt und
gen einer nochmaligen Messung auf Kosten des unterliegenden Theils ein., am Schlusse der Flur die Aufnabme der Parzellen nach Num
e,. oder deren Richtigkeit anzuerkennen.
mern und Lulturarten bewirkt, um zur Wiederholung nach Kulturarten und deren
ach Ablauf von vier Wochen zieht der Ortsvorstand die Güter⸗ Katastral-Ertrag zu —
verzeichnisse wieder ein und nachdem er geprüft, ob dieselben sammilich Eine gleiche Au
nahme wird demnächst für die ganze Gemeinde aus
und don den Grundeigenthümern uberall unterschrieben den Wiederholungen aller Fluren angefertigt, welcher bie aufgestellte sum⸗ aner fn, 7 dieselben dem mit 96 Untersuchung der Beschwerden marische Ueterficht des Flächen⸗Inhalts, des satastral⸗ Ertrages und der
beauftragten Berichtigungs⸗Geometer. (5. 98.)
Parzellenzahl der Gemeinde vorangestellt wird.
e nicht zurücgelieferten Güter- Verzeichnisse werden auf Kosten der Fehl. „Bei ber Verechnung des Katastral, Ertrages der einzelnen e = neu aan n, und leßtere von dem Hrundstücke ist in folgender Weise zu verfahren: 1 nachdem .
rtrag
tsvorstande dahin bescheinigt, „daß ein gleichlautendes Exemplar dem für die gange Gemeinde in der suminarischen Uebersicht (5. 106) für jede tꝛᷣꝛ— zugestellt gewesen, dieser aber dasselbe nicht wieder ab- Klasse und Kulturart nach ihrem Gesammtflachen⸗ Inhalte festgestellt wor⸗
geliefert habe auch in dem zur Ertlärung über die Vermessungs-NRiesultate den, wird in derselben Weise der Ertrag fär
anberaumt gewesenen Termine nicht erschienen sei.“
die einzelnen Fluren be—⸗
stimmt, deren Summe mit dem Gesammt⸗Ertrage der Gemeinde überein⸗
Der Berichtigungs-Geometer hat sich, nachdem er don dem Kataster⸗ stimmen muß; 2) nach Maßgabe der Seiten ANecapitulation am Schlusse Controleur ae ug. nicht bereits in der Gemeinde beruhenden Ver, einer jeden Flur werden die Erträge fur jede Seite und endlich 3) die
messun
Grundeigenthümern jeden möglichen Grundstücke zu geben und, 64 des Ortsvorstandes nachzuweisen.
§. 100. Die Bemerkungen gegen die Richtigkeit der Vermessung . Au ; ; geordneten und fortlaufend numerirten Güterverzeichnisse den Entwurf zu — — 6 4 — 6 r e n der für das Gemeinde⸗Archiv bestimmten neuen Mutterrolle (5. 110 zu .
der erforderlichen Berichtigung der Handrisse,
e lnen Posten jeder Seite berechnet
SUlten in Empfang genommen, vierzehn Tage vor Ablauf der Re. Erträge der einze n
enn f e i in der N e,. und während dieser Zeit den Posten zusammen genommen dieselbe Summe ausmachen, welche die sum⸗
ufschluß über die Vermessung ihrer marische Ueberficht nachweiset. — . dieses geschehen, durch eine Bescheinigung §. 108. Sind die Katastral⸗Erträge für die einzelnen Grundstücke in
so daß alle einzelnen
den neuen Flurbüchern berechnet, so werden sie in die Güterverzeichnisse (8. S9) überiragen und darin summirt. Es bilden nun diese a n ch
hefte ebenfalls in einem protobollarischen Register zusammengetragen, auf Re Id. Endlich ist das Verzeichniß der Gebaͤude, welche nach 35.
Grund dessen die Güter-Berzeichnisse zu berichtigen find. Tleses Negister 21 und 22 des Grundsieuer- Gescßes im Rataster Berücksichtigung wird nach der alphabetischen 1 der Grundeigenthümer geführt.
Die Bemerkungen werden nach ihrem Inhalte kurz aber bestimmt, und was zu deren Erledigung geschehen, eingetragen. Der Betheiligte beschei⸗ nigt demnächst in jenem Register, daß ihm das Resultat der Untersuchung 8 ** gemacht, und ob er damit einverstanden ist, oder welche Aus⸗ stellungen er noch zu machen hat. .
§. 101. Die , r. der Beschwerden und die desfalls nothwendige Berichtigung der Vermessungsstücke geschiebt flurweise und find zu dem Ende die in jeder Flur zu untersuchenden Parzellen aus dem Beschwerde⸗Register (§. 160) zu extrahiren. Die von dein betreffenden
Grundeigenthümer als unrichtig vermessen bezeichneten Parzellen werden
in seiner Gegenwart von dem Den ce nge e eie nochmals gemessen. Wird die Angabe des Geometers richiig befunden, so fallen dem Retla— manten die Kosten der Nachmessung zur Last; war sie unrichtig, so muß der Geometer nicht allein die Kosten der 4 sondern auch die der Berichtigung der Vermessungsstücke tragen. Will der Geometer oder der Grundeigenthtmer sich hierbei nicht beruhigen, so wird dem Revisor hier⸗ von Anzeige gemacht, welcher in Gegenwart der Betheiligten auf Kosten des unterliegenden Theils eine Nevision vornimmt, wobei es ohne weitere Berufung sein Bewenden behält. ĩ
102. Demnachst werden die Handrisse, Karten, Berechnungs⸗Hefte, Güter Verzeichnisse und das alphabetische Register, nachdem dieselben be⸗ richtigt sind und die Uebereinstimmung dieser Aktenstacke durch sorgfäl Kollationiren gesichert ist, mit sämmtlichen bei der Berichtigung entstanbe⸗ nen Verhandlungen an den Kataster-Controleur abgeliefert. Dieser unter⸗ wirft die Arbeiten des Berichtigungs - Geoneters einer sorgfältigen Prüfung, übernimmt die nachträglich noch ermittelten Besitz⸗ und . im Wege der Fortschreibung in das bestehende Kataster, und bringt endlich dieses mit dem neuen Kataster dadurch in Verbindung, daß in der Mutter? rolle bei jedem Eigenthümer unter der bisherigen Artikel-Nummer dessen neue Nummer, und unter jeder Grundstücks. Nummer die neue Nummer des Grundstücks mit rother Tinte eingetragen wird.
S. 1063. In den Landesibeilen, in welchen nach Maßgabe des Ge— setzes vom 31. März 1834 (Ges. Samml. S. 47) und des Allerhöͤchsten Erlasses vom 1. Juli 1840 (Justiz⸗Ministerialblatt 1816 Rr! 32) das Kataster dem Hypoibekenwesen zum Grunde gelegt ist, hat die Kataster= Mer en., wie bisher, das Supplement“ Flurbuch, welches die bei der
eumessung ermittelten und im Wege der Fortschreibung in das bisherige Kataster übernommenen Veränderungen nachweiset, der betreffenden Hypo⸗ thekenbehörde mitzutheilen, damit dirselbe in den Stand geseßt wird, das a beruhende Flurbuch beziehungsweise den Flurbuchs- Anhang zu erichtigen.
Ferner ist derselben auf Verlan buchs gegen Erstattung der stopialgebũ den neuen Grundstücks⸗ Nummern egenübergestellt . und de ]
ontroleur überreicht nunmehr die sämmtlichen aster⸗Inspection, woselbst die neuen Flurbücher und Mutterrollen angefertigt werden.
z 105. Das neue Flurbuch unterscheidet sich von dem bisherigen dadurch, daß darin die Parzellen na ihrer neuen numerischen Rei ;
h folge (59. 69) geordnet, die neuen Arti elnummern der Eigenthümer (5. 90 = neu ermittelten Flächen⸗Juhalte und die darnach e, 6 Erträge der Grundstücke statt der n. eingetragen sind; während
nden müssen, anzufertigen und dem Flurbuche beizufügen. In dasselbe werden
die fraglichen Gebäude nach der Reihenfolge ihrer Flur⸗ und Parzellen⸗ Nummern eingetragen und für die ganze Gemeinde fortlaufend numerirt.
§. 119. Hierauf werden die für das Gemeinde⸗ Archiv erforderlichen Copien und Reinschriften angefertigt, und zwar: 1) die Gemeinde⸗ Karte; 2) die Flur-Karten auf halben Bogen in angemessenem Formate, und zwar dergestalt, daß die 2 der betreffenden Original⸗Flur⸗sKarte, in der Regel nach ganzen Parzellen getrennt, in zwei gegenüberstehenden Hälften dargestellt wird; nur ausnahmsweise ist die Durchschneidung der Parzellen statthaft; 3) das Flurbuch nebst Gebäude - Verzeichniß; 4) die Guter Ver⸗ eichnisse, jetz. Mutterrolle genannt (8. 105). Diese Copien und Rein- i werden unter der Aufsicht der Kataster⸗Inspecti nn angefertigt, von hr revidirt und deren Richtigkeit bescheinigt.
§. 111. Das Flurbuch für das Gemeinde Archiv unterscheidet sich den dem Original-⸗Flurhuche (§. 105) dadurch, daß darin auf der rechten Seite die sämmtlichen Spalten, so wie die Aufnahme der Parzellen nach ihren Rummern und Kultur ÜUrten wegbleiben, dagegen eine Spalte zur Aufnahme des er gen der demnächst eintretenden He e . zugefügt ist. Auch die Abschriften der Güter⸗Verzeichnisse (§5. 110 zu 4, jet Mutterrolle genannt, haben eine von dem Original abweichende * indem darin Spalten zur Aufnahme des Besitzwechsels zugefügt sind: außer⸗ dem werden am Schlusse die Artikel nach ihrem Sir mm' und Katastral⸗Ertrage recapitulirt. In den Fällen, wo der Reumessung die Rebision der Abschätzung nicht folgt (5. 16 der Verordnung über die Kataster⸗Revifionen) ist in der
Mutterräalle eine Spalte ein . um den nach Maßgabe der später eintretenden Revision der Ab chäßzung ermittelten anderweiten Katastral⸗ Ertrag eintragen zu können, während alsdann der bisherige gestrichen wird.
14 Liquidation der Vermessungs⸗Arbeiten. §. 112. Die bei den Neumessungen d n . Arbeiten werden von dem Geometer in der Regel nach Gebühren für die bermessene Morgen⸗ und Parzellenzahl liquidirt, und ber desfallsige Tarif wird von dem Heneral-Direkior des Katasters auf den Vorschlag der Kataster⸗Inspection . jede Gemeinde festgeseßt. Der mit der Revision der Arbeiten beauf⸗ ragte Kataster-⸗Controleur 15. 4) bezieht dagegen für die Dauer seines Kommissoriums ein Pauschquantum zur Bestreitung der Kosten seiner Stellvertretung, beziehungsweise reglementsmäßige Tage⸗ und Reisegelder.
§. 115. Die Arbeiten des Geometers koͤnnen, nachdem sie revidirt
sind, er. auf den . des Revisors bis zu neun Want ihres Betrages liquidirt werden. ind die Reclamationen der Brund⸗ Eigenthümer (9. 101) erledigt, so wird der Rest der Gebühren nach Ab- zug * den Geometer treffenden Nachmessungs- und Berichtigungskosten gezahlt. 8§. 114. Die Liquidationen des Geometers über Vermessungs⸗ Gebühren und die Hebeliste der Gebühren für die zu Lasten der Yen enthümer im Kataster nachgetragenen Formveraͤnderungen (S8. 65 und 6 werden von dem Kataster-Eontroleur sowohl in rechnungsmäßiger Beziehung als auch in Ansehung der Richtigkeit der Morgen⸗ und arzellenzahl und der vorschriftsmäßigen Abstufungen nach der Größe der Parzellen, so wie der bewilligten Preise geprüft und bescheinigt, und der Kataster . Inspection vorgelegt, welche die Liquidation der Bermessungs⸗Gebühren an die General ⸗Direction des Katasters zur Zahlungs-⸗UAnweisung, und die Hebeliste an die Regierung zur exelutorischen senst eren, und Wieder⸗ einziehung der den einzelnen Grund- Eigenthümern zur Last fallenden Beträge durch die betreffenden Steuerkassen weiter zu defördein hat.
Berlin, den 25. August 1857.
Der Finanz ⸗Minister.
die Verbindung mit dem bisherigen Flurduche durch die in Spalte 2, 4
von Bodelschwingh.