1858 / 39 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vom 18. März 1855 können Studirende des Baufaches, welche die Prüfungen für den Staatsdienst nicht ablegen wollen, auch zu Ostern in die Bau⸗Akademie eintreten. Die desfallsige Meldung muß aber vor dem 1. April schriftlich bei dem Unterzeichneten er⸗ folgen, derselben auch Zeugnisse und Zeichnungen, aus denen her— vorgeht, daß der Aufzunehmende hinreichende Kenntnisse und Uebung befitzt, um den Unterricht mit Erfolg benutzen zu können, beigefügt werden. Von Bau⸗Gewerksmeistern wird nur die Vorlegung ihres Meister⸗Attestes gefordert. Die Vorschriften vom 18. März 1855 fuͤr die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche sich dem Baufache widmen, so wie für die Königliche Bau⸗Akademie, sind bei dem Geheimen Secretair Roehl im Bau⸗Akademie⸗Gebaude käuflich zu haben. Berlin, den 13. Februar 1858.

Der Geheime am, , . Direktor der Bau⸗Akademie. usse.

Justiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 6. Februar 1858 die Portofreiheit in Justizsachen betreffend.

BGesetz vom 10. Mai 1851 (Staats-Anzeiger Nr. 98 S. 531.) Gesetz vom 3. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 107 S. 717.) Gesetz vom 9. Mai 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 141 S. 1085)

Der Herr Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbei⸗ ten hat im Einverständnisse mit dem Justiz⸗Minister das nach— stehend la) abgedruckte Regulativ über Die Portofreiheit in Justiz= sachen fur diejenigen Landestheile, in denen die Gesetze, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851, 3. Mai 1853 und 9. Mai 1854 Gültigkeit haben, mit der Bestimmung erlassen, daß dasselbe bei den Postanstalten bom lsten Maͤrz d. J ab zur Anwendung n, werden soll.

Die Gerichtsbehörden und Beamten der Staatsanwaltschaft werden angewiesen, die in diesem Regulativ enthaltenen Vorschrif⸗ ten sorgfältig zu beachten, namentlich aber darauf zu halten, daß

1) nur solche Sendungen unter dem Vermerk der Portofreiheit

befördert werden, denen die Portofreiheit zugestanden ist; daß ferner

2) bei portofreien Sendungen die Vorschrift des §. 10 uber die

aͤußere Beschaffenheit einer portofreien Sendung genau be— achtet wird, und daß endlich

3) bei eingehenden Sendungen, welche mit dem Vermerk der

Portofreiheit versehen sind, geprüft wird, ob der Sendung auch die Portofreiheit zusteht, und wenn solches nicht der Fall ist, daß der Orts⸗-Postanftalt alsdann, unter Beifügung des Couverts oder einer mit allen Postzeichen versehenen be— glaubigten Abschrift desselben, desgleichen unter Bezeichnung des Absenders und kurzer Angabe und Bescheinigung des Inhalts, so wie bei Sendungen von Behörden mi Angabe der Exzpeditions⸗Nummer, von der mißbraͤuchlichen Anwendung des Portofreiheits-Vermerks Nachricht gegeben wird.

Uebertretungen der in dem Regulativ zusammengestellten Vor⸗ schriften sind auch ohne Antrag der Postverwaltung im Aufsichts— wege mit der erforderlichen Strenge zu rügen, und im Wieder— holungsfalle oder in sonst geeignelen Faͤllen mit Ordnungsstrafen an dem schuldigen Beamten zu ahnden. Erfolgt die Ruge auf den Antrag einer Postbehöͤrde, so ist derselben von der darauf erlassenen Verfügung Nachricht zu geben.

Schließlich werden die Gerichtsbehörden darauf aufmerlsam 2 daß den unmittelbaren Sendungen zwischen Behörden und rivatpersonen wegen Anschaffung der gedruckten und lithographir⸗ ten gerichtlichen Geschäfts-Formulare die nach der allgemeinen Verfügung vom 265. Maͤrz 1842 bewilligte Portofreiheik gemäß S. 2 Nr. J des Regulativs nicht ferner zusteht. Dagegen ist die Portofreie Versendung der aus den Staatstiassen anzuschaffenden e r . . . = „wenn dieselbe nach Maßgabe ung vom 11. rz 18537 ; = zeig rl . z 1857 durch Vermittelung der Ober Berlin, den 6. Februar 1858.

sämmtliche Gerichte und Beamte der Staatsanwaltschaft, mit Ausschluß derer im Bezirk des Appellationsgerichts hofes zu Cöln.

Regulatid vom 3. Januar 1858 über die

Portofreiheit in Ju stizsachen für diejenigen Landestheile,

in welchen die Gesetze, betreffend den Ansaß und die Er⸗

hebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851, 3. Mai 1853 und 9. Mai 1854, zur Anwendung kommen.

Verfügung vom 7. November 3 (Staats ⸗Anzeiger Nr. 266

Verfügung vom 19. Mai 1855

(Staats⸗Anzeiger Nr. 123, S. 9g15). Verfügung vom 14. Februar 185

6 (Staats⸗Anzeiger Nr. 50, S. 377.

6

ortofretheiten in Justtzfachen.

ustizsachen wird nach ver— ie Sendung in Justizdienst— ltungssachen) oder in n) ergangen ist.

14) Eintheilung der heit einer Se tzen beurtheilt, je nachdem d und Aufsichtssachen (Verwa sangelegenheiten (Pa ** isa ch e

Die Portofrei chiedenen Grundsa nrichtungs⸗ einzelnen Recht

ndung in J

2) Portofreibeit in Justiz altungssachen sind all zwischen stöni

Verwaltungssachen.

gen zwischen Königlichen n portofrei, sofern dieselben nicht gelassen werden, wogegen Sendungen d Königlichen Kassen einerseits, und lichen Behörden anderer⸗ endung nicht unzweifel— gelassen worden ist, ein w. mithin dabei nicht konkurrirt. Privat⸗Interesse konkurrirt, und ießen, gehören insbesondere chen Angelegenheiten, z. B. um und die darauf erlassenen jwischen Behörden und Pribat⸗ reau-Utensilien, Büchern, Druck⸗ fur den Königlichen Dienst; schulden eines Beamten herbeige— Strafverfügungen und alle Moni— adurch noöͤthig geworden sind, daß unbeachtet gelassen hat; eamte und Brivatperso⸗ assen, so weit dabei der Grund⸗ daß die zu erhebenden oder e in Empfang genommen oder ahlungsanweisung lautet en, Besoldungsgelder und icht portofrei abgesandt gen der Empfänger das

e Sendun Behörden und

im Interesse einer Privatpe vischen Königlichen Behörden un personen, Privatgesellschaften u der Portozahlung unterli haft im ausschließlichen Intere Interesse einer Privatperson u. Zu den Sendungen, bei de welche deshalb die 1) Gesuche der Urlaub, Zulage, Bescheide, personen w

glichen Ka

nd nicht Köni en, sofern die des Staats ab

Portofreiheit nicht gen in persönli Beförderung u. s. so wie alle Sendungen

len wegen Anschaffung von materialien zu Formularen u. gen, welche durch das Vers erden, wohin insbesondere torien gerechnet werden, welche d der Beamte eine schon ergangene Geldsendungen aus Königlichen nen, oder von di satz in Anwendu zahlenden Beträ gezahlt werden lerste Rezeptur). Insbe Gebühren an Beamte oder werden, vielme

Porto zu zahl

6.3 Ohne Rücksicht auf ein bon nn kir sollen portofrei befoͤrdert werden: 1) die aus der Büreau-Kasse des Herichtsbehörden und einzelne stützungen für Justizbeamte, setzung der Jusitizbeamten zu die zur Justiz Offizianten— Versendung zwischen den G Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen. 3) die zu den Provinzial Justiz tige Kinder ver Versendung Se

Beamten

Erinnerun

esen an Königliche ng kommen kann,

ge bei derjenigen K auf welche die 3 sondere dürfen Diät Kommissarien n hr hat für dergleichen Sendu

endes Interesse einer Privatperson

Koͤniglichen Justiz-Ministeriums an Justizbeamte zu versendenden Unter— so wie die aus derselben Kasse bei Ver⸗ versendenden Um ttwenkasse fließenden Beiräge bei ihrer erichtskassen und zwischen diesen und der Kasse zu Berlin;

stützungs-Fonds für hülfsbedürf— eamten fließenden Beträge bei ihrer te an die betreffenden Königlichen

zugslosten;

storbener Justizb itens der Herich

in welchen für den Ansatz und die

und der bazu gehörige Ta

g kommen, find sammtliche

r obne Insinuations⸗Doku⸗

[. 1. r .

; und zur Erhebun F

eit 16 nsaß b . . in

, . ch indeß nur auf die von den Gerichten

. Geldsendungen, denen andere Send Der Justiz⸗Minister. dieser Velichung' gleichstehen, un Keri sne un,

Simons.

An Eingaben und Es sollen n Armen

gen mit dellarirtem Werthe in n Parteisachen stets der Porto⸗ ersandt oder an dieselben einge⸗ Parteien nach wie vor v n an die Gerichte zu fra fördert werden:

Prozeßsachen die sorre rmen-Parteien und den denselben Assistenten, oder zwischen diesen und

ahlung, fie mögen bon den G andt werden; auch bleiben die sonstigen Sendunge jedoch portofrei be

erichten v erpflichtet, ihre

spondeng, welche zugeordneten Mandatarien und den Gerichten abgeschickt wird,

wischen den

wenn die betreffende Partei nach Vorschrift des §. 5 des Gesetzes

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vom 10. Mai 1851 ihre Armuth dem Gerichte nachgewiesen hat, und die Versendung der Korrespondenz durch Vermittelung des Ge⸗ richts unter dessen se, und unter dem Rubrum:

r e Gerichtliche Armensache“

erfolgt. Die Gerichte haben diese r , n zurückzuweisen, wenn den vorstehenden Bedingungen noch nicht genügt ist.

In er e , , , . die Korrespondenz und Akten⸗Sen⸗ dungen von den Vormündern und anderen Privatpersonen an die Gerichte, sofern diese Sendungen im alleinigen Interesse des Be⸗ vormundeten und durch Vermittelung der Gerichte unter dem

hn ww, „Gerichtliche Armensache“ abgelassen werden. Sind derartige r e . und Akten⸗Sen⸗ dungen nicht mit einem Gerichtssiegel verschloffen, so haben die Postanstalten dieselben mit Porto zu belegen.

Das Porto ist aber wieder zu loͤschen, wenn von dem auf der Adresse benannten Gericht das Unvermögen des betheiligten Bevor⸗ mundeten bescheinigt wird.

n allen in r dagen die Ueberführungsstücke (Ceorpora lied! auch wenn diese in baarem Gelde bestehen, wobei jedoch vorausgesegtzt wird, daß deren Einforderung nur in dringenden Fällen geschieht, in welchen eine bloße Beschreibung der betreffen⸗ den Gegenstände a ausreicht, die Vorlegung derselben vielmehr unumgänglich nöthig ist.

Die id, a ü! zwischen den Gerichten und den Königlichen

Bankstellen entstehenden Hin- und Hersendungen der Gelder und Korrespondenz. Die ö on der neuen Gerichts-Organisation von den Gerichts⸗ Kommissionen an die Kreisgerichte, zu deren Bezirk sie gehören, zur Annahme in das Depositorium einzusendenden Gelder, so wie die Geld⸗ sendungen in Armen⸗-Vormundschaftssachen zwisen den Stadt⸗ und resp. Kreisgerichten, und den von denselben ressortirenden Gerichts— Kommissionen und Gerichts-Deputationen.

Inwieweit die den Gerichten für Korrespondenz⸗ und Akltensendungen in Parteisachen zustehende Portofreiheit auch den Königlichen General— Kommissionen und den mit den Geschäften derselben beauftragten Negie⸗ rungs- Abtheilungen in Auseinandersetzungs- Angelegenheiten und den Königlichen Bergämtern in Berg⸗Hypotheken⸗Angelegenheiten zusteht, be stimmen die Verfügungen vom J. November 1854, Post. Amtsblatt Nr. 36 S. 369, und vom 14. Februar 1856, Post⸗Amtsblatt Nr. 5 S. 79, bei denen es bewendet. ö

8. 5.

Den von den Gerichten in Parteisachen abgehenden Erlassen und Akten steht die Portofreiheit nicht zu, wenn die Sendung in einer Ange⸗ legenheit ergeht, auf welche die Gerichtskosten⸗Gesetze vom 10. Mai 1851, 3. Mai 1853 und 9. Mai 1854 keine Anwendung finden, und für welche auch nicht Gebührenfreiheit in dem Gesetze vom 10. Mai 1851 zugesichert ist. In dergleichen Angelegenheiten sind vielmehr auch die von den Ge⸗ richten in Parteisachen abgehenden Erlasse. und Akten portopflichtig. Namentlich sind hiernach die Berichte, welche an das Königliche Justiz - Ministerium mit Urkunden zu deren Legalisation eingereicht werden, so wie die sämmtliche in solchen Angelegenheiten entstehende Korrespondenz

portopflichtig. 6

§. 6. 4) Portofreiheit in Angelegenheiten der Staats anwaltschaft. In Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft genießen Portofreiheit: Korrespondenz- und Aktensendungen, welche —; a) in Dienst⸗Einrichtungs⸗ und Auffichtssachen ergehen, oder welche ;

b) in Parteisachen lediglich im gn re. des Staats zu dem Zwecke er— lassen werden, begangene strafbare Handlungen festzustellen, die Thäter zu ermitteln und vor Gericht zu verfolgen;

wogegen solche Sendungen, bei denen das Interesse einer Privatperson er et (8. 3), oder welche durch ein solches Interesse hervorgerufen werden, portopflichtig sind, z. B. Verfügungen auf unbegründete Denun⸗ ziationen, welche von dem Denunzianten in seinem Privat-Interesse ange bracht worden sind. ö

§. 7. 5) Portofreiheit in Angelegenheiten des Ehrenraths der Rechtsanwalte und in Angelegenheiten der Schiedsmänner. Portofrei sind ferner:

I) die amtliche Korrespondenz⸗ und Aktensendungen des Ehrenraths der Rechtsanwalte;

2) die offiziellen Anfragen und Berichte der Schiedsmänner an deren vorgesetzte Behörden, namentlich die jährlichen Berichtserstattungen an die Königlichen Landräthe.

Portopflichtig sind dagegen:

4) die gesammte, auch amtliche Korrespondenz der Notare und der Rechtsanwalte;

2) die gesammte, auch amtliche storrespondenz der gerichtlichen Auctions Kommissarien. ;

§. 8. 6) Beschränkende Maßgaben.

Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die nach den borhergegangenen Bestimmungen portofreien Aktensendungen in solchen Paketen zur Post ge⸗ eben werden, welche das Gewicht von 20 Pfund nicht übersteigen. Porko— ie Paketsendungen, welche nicht Schriften, Akten, dienstliche Listen, Ta. bellen oder Rechnungen, sondern andere Gegenstände, z. B. Proben, Muster, Modelle, Siegel, Maße, Waagen und . herkauzt Utenfilien ent— n. dürfen das Gewicht von 10 Pfund für jede abgehende Post nicht übersteigen.

Ueberdies sollen die Posten überhaupt nicht dazu benutzt werden:

1) um die Versendung von Akten auszuführen, welche dadurch noth⸗

2) um m oder Beamten Schreibmaterialien zum Dienstgebrauch zuzusenden. , sind dergleichen Sendungen (1 und 2) portopflichtig. uch Geldsendungen müssen möglichst bermieden werden, und es haben die Behörden Zahlungen durch Abrechnungen und Anweisungen in allen den Fällen zu bewirken, in denen dies füglich geschehen kann.

F§. 9.

Auch für portofreie Sendungen muß entrichtet werden:

1) das Bestellgeld nach Maßgabe der allgemeinen Verfuͤgung vom 19ten Mai 1855, die Bestellung mag am Orte der ,, durch die gewöhnlichen Briefträger, oder außerhalb dieses Ortes darch die Landbriefträger auszuführen sein;

2) das Packlammer⸗ oder Lagergeld,

3) die Prokuragebühr für Vorschußsendungen, welche jedoch bei Vor⸗ schußsendungen in reinen Verwaltungs⸗Angelegenheiten (8. 2) außer Ansatz bleibt;

4) die Einzahlungsgebühr für baare Einzahlungen.

Eine Befreiung von der Entrichtung des ausländischen Porto's bei Sendungen nach dem Auslande tritt bel Paket⸗, Geld- und sonstigen Werthsendungen überhaupt nicht, bei Korrespondenz⸗Sendungen aus Preußen nach anderen Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Postvereins nur ein:

1) für Korrespondenz-Sendungen bis zum Gewichte von 1 Pfund, welche in reinen Verwaltungs-Angelegenheiten (9. 2 ergehen, und mit dem für diese bestimmten Rubrum versehen find (5. 160);

2) für Korrespondenz⸗Sendungen in Parteisachen, sofern diesen nach den vorangegangenen Bestimmungen die Portofreiheit zusteht, wenn

a) dergleichen Sendungen das Gewicht von 4 Loth nicht überstei— gen, oder wenn

b) bei einem Gewichte der Korrespondenz⸗Sendung von 4 bis 16

Loth die Beförderung mit der Briespost durch einen Beisatz auf der Adresse ausdrücklich verlangt worden ist.

§. 10. 7) Aeußere Beschaffenhelt der a, Sendungen.

Soll eine nach den vorangegangenen Bestimmungen portofreie Sen⸗ dung von den Postbeamten als solche anerkannt werden, so muß sie

1) mit einem offentlichen Siegel verschlossen oder unter Streif⸗ oder

Kreuzband aufgegeben,

2) auf der Adreßseite mit dem handschriftlichen Portofreiheits⸗Vermerke

versehen, und

3) dieser Vermerk voꝛschriftsmäßig beglaubigt sein.

Bei den von dem Königlichen Justiz⸗Ministerium, dessen Büreaukasse und von der Justiz-Offizianten⸗Wittwenkasse ausgehenden Sendungen ist die Beglaubigung des Portofreiheits⸗Vermerks nicht erforderlich.

Auf der Adresse von Behändigungsscheinen, welche mit zur Insinuation bestimmten gerichtlichen Verfügungen zugleich zur Post geliefert werden. bedarf es einer Beglaubigung des Portofreihelts-Vermerks ebenfalls nicht. Auch genügt es, wenn auf solchen Behändigungsscheinen der Vermerk der Portofreiheit nicht geschrieben, sondern gedruckt ist. Oer Portofreiheits⸗ Vermerk besteht für diejenigen Sachen, welche als Verwaltungssachen nach §. ?, 5. 6 und F§. 7 die Portofreibeit genießen, in den Worten:

„Königliche Dienstsache“,

wogegen die nach F. 4 portofreien Sendungen in Parteisachen zur Be⸗

zeichnung der Portofreiheit mit dem Vermerk:

Vortofreie Justizsache“ zu versehen find.

Für Sendungen in Armen⸗Prozeßsachen und in Armen-CVormund⸗

schaftssachen ist im §. 4 unter Nr. 1 und 2 der Vermerk: Gerichtliche Armensache“ vorgeschrieben. .

Vie in Armensachen von dem Königlichen Justiz-Ministerium aus n. Sendungen werden blos als ‚Armensachen“ auf dem Couvert bezeichnet. .

Bei portofreien Geldsendungen aus dem Königlichen Justiz-Ministe rium, der Buͤreaukasse desselben und der Justiz-Offizianten-Wittwenkasse kommt die Bezeichnung:

Vortofreie Justiz⸗Geldsendung“, bei den übrigen portofreien Geldsendungen aber die Bezeichnung: „Portofreie gerichtliche Geldsendung“ zur Anwendung.

Die Beglaubigung des Portofreiheits-Vermerks erfolgt dadurch, daß dem Vermerke die Namensunterschrift des mit der Beglaubigung ein- für allemal beauftragten Beamten hinzugefügt wird. Es kann solches vermit⸗ telst eines Stempels geschehen, der den Namen des beglaubigenden Beamten enthält, und von diesem zur Vermeidung eines Mißbrauchs sorgfaͤltig auf— zubewahren ist.

Außerdem sind zu der Beglaubigung auch die der Aufgabe⸗Postanstalt namhaft zu machenden Stellvertreter der dazu ein- für allemal bestimmten Beamten, die Gerichtsvorstaͤnde, Präsidenten, Direktoren, Gerichts-Kom— missarien, so wie die Untersuchungsrichter, und in Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft der dieselbe verwaltende Beamte persoönlich befugt, und können bei größeren Gerichten, nach dem Ermessen derselben, für die ver— schiedenen Libtheilungen verschiedene, der Aufgabe Postanstalt zu bezeich⸗ nende Beamte mit der Beglaubigung ein- für allemal beauftragt werden.

Unterbeamte, mit Ausnahme derjenigen Beamten, welchen das Ge— schäft des Botenmeisters übertragen ist, find zu der Beglaubigung des PortofreiheitsVermerks nicht befugt und können damit nicht beauftragt werden.

6 1.

Entspricht die äußere Beschaffenbeit der Sendung der Vorschrift des 8. 10 in der einen oder anderen Beziehung nicht, so muß die Sendung von den Postanstalten als portopflichtig behandelt und austaxirt werden,; auch wenn dieselbe an eine Königliche Behörde gerichtet sein sollte. Dabei

wendig wird, daß Registraturen verlegt, ganz oder theilweise ge⸗ raͤumt, oder unbrauchbar gewordene Akten verkauft werden sollen;

ist der Grund der Austaxirung auf der Adresse kurz zu vermerken z. B. oͤffentliches Siegel fehlt, Beglaubigung fehlt.