1858 / 39 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wird in dergleichen Fällen die Portofreiheit der Sendung

2) durch Vorzeigung des Inhalts,

b) bei Sendungen an Königliche Behörden durch Namhaftmachung des Absenders, so wie durch kurze Angabe des Inhalts der Sendung und deren Bescheinigung auf dem Couverte,

= 0, so wird das vom Adressaten erhobene Porto demselben er⸗ attet.

In jedem Falle kann die Erstattung des Portos nur gegen Rückgabe

des Couverts oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Ab—

schrift desselben erfolgen. §. 12.

8) Ueberwachung der Sendungen gegen mißbräuchliche Anwendung des Portofreiheits⸗Vermerks. a) Seitens der Justiz⸗Behörden und Beamten.

Es gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten aller Behörden und Beamten, jede Verkürzung der Porto⸗Einnahme durch mißbräuchliche An⸗ wendung des er e n rs Vermerks von der Staatskasse abzuwenden und insbesondere streng darüber zu wachen, daß

1) nur solche Sendungen unter dem Vermerke der Portofreiheit abgelassen werden, denen die Portofreiheit zugestanden ist, daß ferner

2) bei portofreien Sendungen die Vorschrift des §. 10 über die äußere Beschaffenheit einer portofreien Sendung genau beachtet wird, und daß endlich

3) bei eingehenden Sendungen mit dem Vermerke der Portofreiheit sorgfältig geprüft wird, ob der Sendung die Portofreiheit auch zu— steht, und, wenn solches nicht der Fall ist, der Orts-Postanstalt unter Beifügung des Couverts oder einer mit allen . ver⸗ sehenen beglaubigten Abschrift desselben, mit Bezeichnung des Ab— senders und kurzer Angabe und Bescheinigung des Inhalts, so wie bei Sendungen von Behörden mit Angabe der Expeditions-Nummer, von der mißbräuchlichen Anwendung des gert een, Vermerks

Nachricht gegeben wird. 56s

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b) Seitens der Post⸗Behörden und Beamten.

Die Post-Behörden und Post⸗Beamten sind nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, die mit dem Vermerke der Portofreiheit versehenen Sen⸗ dungen in Absicht auf die Anwendbarkeit dieses Vermerks zu kontrolliren, und wenn begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Porto— freiheit obwalten, die Sendung bis zur näheren Ausweisung über den portofreien Inhalt mit Porto zu belegen.

Bei Ausführung der Kontrolle soll jedoch zur Vermeidung jeder unzeitigen Belästigung der Behörden mit Vorsicht und möglichster Scho— nung zu Werke gegangen werden, und es soll der vorläufige Porto⸗Ansatz in dergleichen Fällen nur dann eintreten, wenn wirklich begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten.

; Liegen dergleichen Zweifel vor, so wird auf die Adresse der Vermerk gesetzt: „bis zur näheren Ausweisung über die Portofreiheit“, und wenn der Adressat die Erstattung des von ihm erhobenen Portos verlangt, auf gleiche Weise, wie in dem F. 11 bestimmten Falle (wenn die äußere Beschaffenheit der Sendung den gegebenen Vorschriften nicht ent— spricht) verfahren.

Ergiebt sich bei Vorzeigung des Inhalts der Sendung oder bei Sen— dungen an Behörden aus der Bescheinigung des Inhalts auf der Adresse, daß eine portopflichtige Sendung mit dem Vermerke der Portofreiheit ver⸗ sehen worden ist, so hat die distribuirende Postanstalt der Postanstalt des Aufgabe⸗Ortes von dem Falle unter Mittheilung der Beweisstücke Nach⸗ richt zu geben. Diese zieht von dem Absender (auch von der absendenden Gerichtsbehörde) das Porto für die Sendung und das einfache Briesporto für die Rücksendung ein, und veranlaßt das Erforderliche in Absicht auf die Einleitung der Untersuchung wegen Porto-Contravention gegen den Absender.

Die Einleitung der Untersuchung bleibt jedoch bei Sendungen von Behörden auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen sich ergiebt, daß der betreffende Beamte bei der mißbräuchlichen Anwendung des Portofreiheits— Vermerks durch ein eigenes personliches Interesse geleitet worden ist, ins⸗ besondere seine amtliche Stellung dazu gemißbraucht hat, Privatsendungen unter dem Vermerke der Portofreiheit abzuschicken, oder pertofreien dienst⸗ lichen Sendungen Privatmittheilungen beizupacken.

Aber auch in allen übrigen Fällen der unrichtigen Anwendung jenes Vermerks muß bei der absendenden Behörde die Rüge im Disziplinarwege gegen den betreffenden Beamten beantragt werden.

Zu diesem Zwecke find die Akten der vorgesetzten Ober-Post-Direction zu übersenden, welche die Rüge gegen den betreffenden Beamten bei dessen vorgesetzter Dienstbehörde zu beantragen und sich davon Kenntniß zu ver— schaffen hat, daß dergleichen mißbräͤuchliche Anwendungen des Portofrei⸗ heits-Vermerks uicht ungerügt bleiben. Sollten sich bei einer und der— selben Behörde die Falle einer mißbräuchlichen Anwendung des Portofrei— heits⸗Vermerks wieberholen, so ist die Abstellung solcher Mißbräuche bei der höheren Behörde zu beantragen, oder nach Bewandtniß der Umstände an das General⸗Postamt zur ,, zu berichten.

Wird bei Sendungen, welche entweder wegen Mängel in der äußeren . (S. 11 oder wegen begründeter Zweifel über die Anwend— ar . der Portofreiheit GS. 135) austaxirt worden sind, die vorläufige Zahlung des Porto 's verweigert, so find dergleichen Sendungen von den Postanstalten als unbestellbar zu behandeln Und an den Abgangsort zu⸗ rüctzuschicken. Ist jedoch eine solche Sendung bon einer Königlichen Be— Förde abgelassen worden, und wird Seitens des Adressaten deren“ porto— ir Verabfolgung verlangt, so ist dieser kein Anfland zu geben, in solchen ällen aber eine genaue Abschrift der Adresse mit Angabe der absenden⸗ den Behörde, welche aus dein Siegel zu ersehen oder von dem Empfänger zu erfragen ist, zur weiteren Veranlassung, unter Angabe der obwaltenden Zweifel über die Anwendbarkeit der Portofreiheit, ker vorgesetzten Ober⸗

. §. 15. Meinungsverschiedenheiten über die Portofreiheit einer Sendun zwischen einer Postanstalt und einer anderen Behörde muß die Postanstalt zur Entscheidung der vorgesetzten Ober⸗Postdirection vortragen, und darf sich über dergleichen Meinungsverschiedenbeiten in eine Korrespondenz mit anderen Behörden nicht nul afsen

Die Ober⸗Postdirectionen haben in den ihnen zweifelhaften Fällen die Entscheidung des General⸗Postamts einzuholen. Die Vorschriften über die Portofreiheit in Justizsachen, §§. 105 bis 1338 der Uebersicht der Portofreiheits-Verhältnisse und die dazu 6 abändernden und ergänzenden Bestimmungen werden auf— gehoben.

Berlin, den 3. Januar 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Tages -O rd u n ng. gte Sitzung des Hauses der Abgeordneten, am Mittwoch, den 17. Februar 1858, Mittags 1 Uhr.

1) Zweiter Bexicht der Petitions-Kommission über verschiedene Petitionen. 2) Erster Bericht der Kommission für Handel und Ge— werbe über verschiedene Petitionen. ;

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Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und kom⸗ mandirende General des 2Tten Armee-Corps, von Wussow, und

Se. Excellenz der General- Lieutenant und Inspecteur der 1sten Artillerie⸗Inspection, von Puttkammer, nach Stettin.

Se. Excellenz der General-Lieutenant, Bevollmächtigte bei der Bundes⸗Militair⸗Kommission und Ober -Befehlshaber über die Truppen in Frankfurt a. M., Freiherr von Reitz enstein, nach Frankfurt a. M.

Der General⸗-Major und Commandeur der 12ten Infanterie⸗ Brigade, Kirchfeldt, nach Brandenburg. .

Nichtamtliches.

Preußen. Charlottenburg, 15. Februar. Ihre Majestä—

ten der König und die Königin wohnten gestern Vormittag nebst

Ihren Königlichen Hoheiten der Großherzogin Mutter von

Mecklenburg-⸗Schwerin und der Prinzessin Alexandrine

in der Schloßkapelle hierselbst dem vom Hofprediger Dr. Snethlage gehaltenen Gottesdienste bei.

Spater machten Ihre Majestaͤten wieder von Bellevue aus gemeinschaftlich eine Spazierfahrt, wohin Se. Ma jestät der König Sich in Begleitung des Flügel-Adjutanten vom Dienst zuvor zu Fuß begeben hatten.

Berlin, 14. Februar. Seine Königliche Hoheit der Prinz von Preußen wohnte heute dem Gottesdienste im Dome bei. Nach demselben empfing Se. Königliche Hoheit eine Deputation der Freimaurerloge aus Elberfeld, an deren Spitze sich der Polizei⸗ Direktor Hirsch befand, und den Feldmarschall Grafen Dohna.

15. Februar. Seine Königliche Hoheit der Prinz von Preußen nahm im Laufe des heutigen Vormittages die Vortrage des Geheimen Kabinets-Raths Illaire, des Minister⸗Praͤsidenten von Manteuffel und des Wirklichen Geheimen Ober ⸗Negie⸗ rungs-Raths Costenoble entgegen und empfing dann den diesseitigen Gesandten am Kurfürstlich Hessischen Hoͤfe Freiherrn von der Schulenburg.

Nach Eroͤffnung der (,ten) Sitzung des Abgeordneten— hauses am 13ten d. M. durch den Praͤsidenten Grafen zu Eulenburg trat dasselbe in die Berathung des mit der Regierung von Persien abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrages vom 25. Juni v. J., dessen unbedingte Annahme die Kommission für Handel und Gewerbe empfahl. Abg. Dier⸗ gardt regte die Frage wegen Errichtung eines General⸗-Konsulats in Persien an. Der Herr Minister-Präsident erwiderte dar⸗— auf, daß diese Frage bei der Regierung bereits in Berathung ge⸗ kommen und auch ein Beamter nach Persien geschickt sei, der gegen⸗ waͤrtig mit der Zusammenstellung der Resultate seiner Beobachtun— gen beschäftigt sei. Die Regierung werde den Gegenstand im Auge behalten und seiner Zeit die betreffenden Anträge vorlegen. Der Vertrag wurde darauf einstimmig genehmigt. Abg. von Barde⸗ leben überreichte einen Antrag; die Erwartung auszusprechen, daß die Regierung einen Gesetz-Entwurf zur festen g fc der Wahlbezirke vorlegen werde. Abg. von Gerlach uͤberreichte einen Antrag: den Art. 73 der Verfassung zu streichen und dafür die Bestimmung aufzunehmen, daß die Legislatur-Periode des Abge⸗ ordnetenhauses von der nächsten Wahlperiode auf 6 Jahre fest⸗ gesetzt werde. Beide Anträge wurden einer besonderen Kommission überwiesen.

. Sannover, 13. Fehruar. Heute Morgen ist die Stände⸗ Versammlung von der Regierung bis zum 9. März vertagt wor⸗ den. Die von den Ständen erwählten Ausschuͤsse bleiben zur Be⸗ rathung der Vorlagen versammelt.

Neuß. Gera, 11. Februar. Der feierliche Einzug der hohen Neuvermählten erfolgte, wie die „Geraer Zeitung“ meldet,

Post⸗Direction einzureichen.

am heutigen Nachmittag gegen 3 Uhr. Als der Zug das Leipzi⸗

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er Gatter erreichte, begann das Geläute der Glocken die festliche egrüäßung, während Geschützsalven schon vorher die Annäherung des fürstlichen Paares verkündet hatten. Unmittelbar am Gatter empfing der Ober-Bürgermeister, Hofrath Fürbringer, die durch⸗ lauchtigsten Herrschaften mit einer Ansprache. Nachdem dieses ge⸗ schehen, formirte sich der Zug nach der Stadt zu. Als die fuͤrst⸗ liche Equipage mit dem hohen Paare den geschmückten und dicht mit Menschen besetzten Marktplatz erreicht hatte, fuhr sie am Defile auf und die Herrschaften ließen die Züge an sich vorüber, welche mit Fahnenschwenken und entblößten Hauptes grüßten. Nachdem der Vorüberzug geschehen war, setzte sich der fürstliche Wagen nebst seinem Cortège wieder in Bewegung, an der Ecke der Kirch— gasse von der gesammten Geistlichkeit und einer Anrede empfangen. Ünterdessen hatten sich alle Züge nach dem Tivoli voraus bewegt und hier fuhren die hohen Herrschaften nochmals an dem ganzen Festgefolge vorüber, dem Schlosse Osterstein zu, bis wohin die Reiter und die Wagen das Geleite gaben, indeß Geschützsalven fortfuhren zu salutiren.

Hessen. Mainz, 12. Februar. Die mit Abschätzung des durch die Pulver-Ezplosion entstandenen Schadens hiesiger Stadt betraute Kommission hat ihre Arbeit beendet. Dem Ver⸗ nehmen nach ist dieser Schaden auf 660,000 Fl. veranschlagt. Die für die Beschädigten veranstalteten Sammlungen und eingelaufenen Gelder betragen zwei Drittel dieser Summe. Der Werth der zerstörten Gegenstaͤnde, welche der Taxation entzogen find, ist mindestens auf die Hälfte des Schadens an Mobilien und Immobilien anzuschlagen, so daß man den durch den 18. Novem— ber angerichteten Schaden füglich in runder Summe auf Eine Million rechnen kann. (Fr. J.)

Frankfurt, 13. Februar. Nachdem in der Bundestag s⸗ Sitzung vom 11. d. M. mehrere Gesandten Standes-Ausweise der Kontingente zum Bundesheere und Notizen über die Eisen— bahnen und deren Verwendung zu militairischen Zwecken über—⸗ reicht hatten, dann eine Regierung die Einzahlung ihres Beitrages zu Unterstuüͤtzung der Gesellschaft für Deutschlands ältere Ge⸗ schichtskunde hatte anzeigen lassen, auch ein Antrag bezüglich der Veräußerung älterer Proviantvorräthe einer Bundesfestung gestellt worden war, erstattete der für die 3 , der Her⸗ zogthümer Holstein und Lauenburg niedergesetzte Ausschuß Be— richt über die Erklärung, welche der Königlich dänische Gesandte für Hol— stein und Lauenburg in der letzten Sitzung in Bezug auf die am 29. Okto⸗ ber v. J. eingekommene Beschwerdeschrift der Ritter⸗ und Landschaft des Herzogthums Lauenburg zu Protokoll gegeben bat. Der Ausschuß sprach fich auf Grund einer vorläufigen Prüfung dieser Erklärung dahin aus, daß er in derselben, so wenig er auch mißkenne, wie sie entgegenkommende Auffassungen enthalte, doch keinen Anlaß zu Ab— änderung der von ihm in der Sitzung vom 14. v. M. hinsichtlich dieser Angelegenheit gestellten Anträge habe wahrnehmen können und es schritt in Folge dessen die Versammlung sodann zur Abstim— mung über die gedachten Anträge und ertheilte denselben ihre Zu— stimmung. Demgemäß beschloß die Versammlung, durch Vermitt— lung des K. dänischen Gesandten für Holstein und Lauenburg: 1) der K. dänischen, Herzoglich holstein⸗ und lauenburgischen Re— gierung kund zu ö daß sie a) im Hinblicke auf die Bestim— mung des Artikels 56 der Wiener Schlußakte, die Verordnung vom 11. Juni 1854, betreffend die Verfassung für das Herzog⸗ thum Holstein, in so weit Bestimmungen derselben der Berathung der Provinzialstände des genannten Herzogthums nicht unterbrei⸗ tet worden find, wie die allerhöchste Bekanntmachung vom 23. Juni 1856, eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein betreffend, dann das Verfassungsgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der dänischen Monarchie dom 72. Oktober 1855, in so weit dasselbe auf die Herzogthümer Hol— stein und Lauenburg Anwendung finden soll, als in verfassungs— mäßiger Wirksamkeit bestehend nicht erkennen könne, und b) in den zum Behufe der Neugestaltung der Verfassungsverhältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg und der Ordnung ihrer Beziehungen zu den übrigen Theilen der Königlich daͤnischen Monarchie und ihrer Gesammtheit seither erlassenen Gesetzen und Anordnungen die allseitige Beachtung der in den Jahren 1851 und 1852 und namentlich durch die Allerhöchste Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 in Bezug auf Abänderung der Verfassungen der genannten Herzogthümer, wie auf die denfelben in der Gefammtmonarchie ein— zuraͤumende, gleichberechtigte und selbstständige Stellung gegebenen bindenden und das damals erzielte Einverständniß begründenden Zusicherungen vermisse, e) auch das Verfassungsgesetz für die ge— meinschaftlichen Angelegenheiten der dänischen Monarchle nicht durch— weg mit den Grundsäßen des Bundesrechts vereinbar erachte; 2) demzufolge aber an die Königlich Herzogliche Regierung das An— suchen zu stellen, a) in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg einen den Bundesgrundgesetzen und den erthellten Zusicherungen ent— sprechenden, insbesondere die Selbstständigkeit der besonderen Ver— fassungen und der Verwaltung der Herzogthümer sichernden und deren gleichberechtigte Stellung wahrenden Fits n herbeizuführen, und b) der Bundesversammlung baldigst über die zu diefem Zwecke ge—

troffenen oder beabsichtigten Anordnungen Anzeige erstatten lassen zu wollen. Der Ausschuß für Militair⸗Angelegenheiten erstattete Anzeige über die im verflossenen Jahre bei den Regie-Etats der Bundesfestungen erzielten Erübrigungen und daraus gewährten Remunerationen, so wie über die von der Militair⸗Kommission vorgelegten halbjährigen Nachweise der Proviant- und Lazareth⸗ Vorräthe der Bundesfestung Luxemburg, welche letztere als be⸗ friedigend erkannt wurden. Schließlich brachte der in Bezug auf Heimaths- und Ansässigmachungs-Verhältnisse niedergesetzte Ausschuß das früherhin gestellte, noch nicht allseits erfüllte Er⸗ suchen um Mittheilung der in den einzelnen Bundesstaaten be⸗ stehenden gesetzlichen und verordnungsmaͤßigen Bestimmungen über Ansässigmachung und Niederlassung in einer Gemeinde in Er⸗ innerung. (Fr. J.)

Schweiz. In Bern ist am 10ten d. M. der russische Ge⸗ sandte, Baron Krüdener, gestorben.

Großbritannien und Irland. London, 12. Februar. In der gestrigen Oberhaus-Sitzung bemerkte Earl Granville als Antwort auf eine die verheißene neue Reform-⸗-Bill betreffende Frage des Earl von Carnarvon, in der Thronrede sei allerdings gesagt worden, daß die Regierung die Absicht habe, während der gegenwärtigen Session eine derartige Gesetzvorlage einzubringen. Ihr Beschluß in dieser Hinscht habe sich nicht geändert (hiernach berichtigt 6h die telegraphische Note in Nr. 38 d. Bl.). Der Zeitpunkt jedoch, in welchem die Regierung die Bill ein⸗ bringen werde, lasse sich noch nicht genau angeben, da er von dem Gange, den die Geschäfte der Session nehmen, abhangen müsse. In dieser Frage, wie in anderen Fragen, müsse man es der Negierung Überlassen, über Art und Zeit der Einbringung einer Bill nach ihrer besten Einsicht zu entscheiden und den Zeitpunkt zu wählen, welchen sie als am meisten geeignet erachte, für den Gesetz-Entwurf die ruhige und gründliche Erörterung von Seiten des, Parlaments zu er⸗ zielen. Der Earl von Derby meinte, wenn die Bill nicht bald ein⸗ gebracht werde, so lade die Negierung den Verdacht auf sich, als hege sie entweder nicht den Wunsch, ej die Bill im Laufe dieser Session Gesetzes⸗ kraft erlange, oder als wolle fie dieselbe mit leichtsinniger Uebereilung durchbringen, ohne dem Lande und Parlamente Zeit zur ruhigen und gründlichen Erwägung zu geben. Earl Grey überreichte hierauf die Petition der ostindischen Compagnie, in welcher diese sich gegen den Entschluß der Regierung, das indo-⸗britische Reich unter die direkte Botmäßigkeit der Krone zu stellen, ausspricht. Der Redner hält die in der Petition enthaltenen Argumente für unwiderlegbar und erblickt in der beabsichtigten Aenderung die größten Gefahren, da man in Zukunft jeden von der Regierung in Bezug auf Indien gethanen Schritt als Parteifrage behandeln und von diesem Gesichts⸗ punkte aus im Parlament debattiren werde. Vaß eine Körperschaft von so hohem Ansehen, wie die ostindische Compagnie, zwischen der Negierung und der indischen Exccutive stehe, sei eine große Wohlthat und habe viele ungerechte Handlungen verhindert. Die von den Direktoren ausgeübte Ge⸗ walt sei ein moralischer Einfluß, und wenn man die sogenannte Doppel⸗ regierung abschaffe, so werde dieser heilsame Einfluß zerstort. Das bestehende System möge auch seine Mängel haben; allein man könne ja verbessern und modifiziren, ohne geradezu zu zerstören. Die Meuterei, welcher die beab— sichtigte Neuerung ihren Ursprung verdanke, sei eine Militair⸗Revolte. Die große Masse der Bevölkerung habe daran keinen Theil genommen, und dies bemeise mehr, als irgend etwas Anderes, daß die ostindische Regierung das Land nicht schlecht regiert habe, indem, wenn dies der Fall gewesen wäre, das Volk sich mit erhoben hätte. Es werde sich vielleicht herausstellen, daß die wahre Ursache der Meuterei in jener Eroberungs-Politik liege, welche an die kleine Schaar der britischen Truppen so greße Anforderungen gestellt und das eingeborene Heer in ungebührlichem Maße vergrößert habe. Mit dieser Eroberungs⸗ Politik aber habe die ostindische Compagnie schlechter⸗ dings nichts zu thun; fie gehe vielmehr vom Kontrol⸗Büreau aus, und die Compagnie habe oft gegen sie protestirt. Nur in Einem Punkte könne er nicht mit den Bittstellern übereinstimmen, darin nämlich, daß sie eine weitere Prüfung des gegenwärtigen Systems forderten. Eine solche Unter⸗ suchung, meint er, könne zu nichts Gutem führen und werde aller Wahr⸗ scheinlichkeit nach in eine Kommission ausarten, deren Zweck es sei, eine Anklage gegen die Compagnie zu erheben. Wenn man überhaupt eine Veränderung vornehmen wolle, soöo möge man es auf der Stelle thun. Der Herzog von Argyll entgegnete, man könne unmöglich läugnen, daß die so eben überreichte Petition der Körperschast, von welcher sie ausgehe, würdig sei. Der gemäßigte Ton, in dem sie gehalten sei, verdiene alle Anerkennung. Doch werde sich Jedermarnmz erinnern, daß, als die indische Bill vom Jahre 1853 durchging, allgemein die Ansicht vorherrschte, fie müsse schließlich zu dem Ergebniß führen, auf das die neue Regierungs⸗Bill abziele. Die Regierung nehme keinen Anstand, zu erklären, daß fie unter den ob⸗ waltenden Umständen und während der in Indien in Folge des Aufstan— des herrschenden Aufregung eine Untersuchung gleich der in der Petition geforderten für höchst unpolitisch und nachtheillg halte. Die Regierung habe sich zu einer Neuerung entschlossen, und dieselbe müsse so rasch wie möglich vorgenommen werden. Die Furcht, daß das Stellenvergebungs— Recht in die Hände der Regierung fallen werde, sei eine eitle. Die Ver— gebung der wahrhaft einträglichen und wichtigen Posten sei seit langer Zeit in den Händen der indischen Regierung gewesen und werde es auch wohl in Zukunft bleiben müssen. Die englische Regierung ertheile nur die Berechtigung zum Dienste in Indien, vergebe aber keine Stellen, und die Bewerbung um Erlangung dieser Berechtigung stehe seit 1853 den gebildeten Klassen des ganzen Lan— des offen. Sodann sage man, es sei nicht zweckmäßig, gerade unter den jetzigen Verhältnissen das alte System über den Haufen zu werfen. his Argument aber habe für ihn gar kein Gewicht, indem seiner Ueber⸗ zeugung nach die englische Herrschaft durch den indischen Aufstand keines⸗ wegs erschüttert worden sei. Lord Ellenborough sagte, er würde so⸗