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Verordnung, betreffend die Umwech selung der in— ländischen Scheidemünze gegen Courant bei den Staatskassen. Vom 15. Februar 1858.
Münz⸗Vertrag vom 24. Januar 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 119 S. 913).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Fönig von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, in Ausführung der Bestimmung des Artikels 15 unter c. des Munzvertrages vom 24. Januar v. J. (Gesetz Sammlung S. 312 ff), auf den Antrag des Staatsministeriums Folgendes;
Die . der General-Müͤnzdirection in Berlin, die Regierungs-Hauptkassen, die Kreiskassen in den östlichen Pro⸗ vinzen und die Steuer⸗Empfänger in den westlichen Provinzen sind rer ichen, die inläͤndischen Scheidemünzen aller Art nach ihrem vollen Nennwerthe auf Verlangen jederzeit gegen grobe Silber— münze — Courant — umzuwechseln.
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf bei der Silber— Scheidemünze nicht unter zwanzig Thaler, bei der Kupfer-Scheide— münze nicht unter fünf Thaler betragen. .
Der Finanzminister ist ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses die Umwechselung der Scheidemünze gegen Courant auch bei anderen Kassen seines Ressorts und in kleineren Beträgen zu gestatten,
Die nach Vorstehendem getroffenen Anordnungen sind jährlich wenigstens einmal durch die Ämtsblätter zur allgemeinen Ftenntniß zu bringen. ;
Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieser Verord— nung beauftragt. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: (L. S.) Prinz von Preußen. von Manteuffel. von der Heydt. Simons.
von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Massow. Graf von Waldersee. von Manteuffelll.
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Allerhöchster Erlaß vom 20. Februar 1858 — be—
treffend die Wiederherstellung der im Bezirke des
Appellationsgerichts zu Naumburg verlorenen Grundakten. :
Da nach Ihrem Berichte vom 13. d. M. im Bezirke des t
Appellationsgerichts zu Naumburg Grundakten über Grundstuͤcke, deren Hypothekenwesen noch nicht vollständig regulirt ist, schon seit längerer Zeit verloren gegangen sind und bisher nicht genügend haben ersetzt werden können, in solchem Falle aber nach §. 3. Tit. 4. der Hhpotheken-Ordnung besondere Anweisungen erforderlich sind, so bestimme Ich, Ihrem Antrag gemäß, was folgt:
15 Alle diejenigen, welchen auf solche im Bezirke des Appella⸗ tionsgerichts zu Naumburg belegene Grundstücke, in Hinsicht deren die Grundakten verloren sind, Eigenthums-, Hypo⸗ theken⸗ und andere Realrechte oder Ansprüche aus derjenigen Periode, welche die verlorenen Grundakten umfaßten, zu— stehen, sollen auf den Antrag der Besitzer, so wie jedes an— deren Betheiligten, durch eine in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts der Regierung zu Merseburg dreimal (mo- natlich einmal) einzurückende und an der Gerichtsstelle des betreffenden Kreisgerichts auszuhängende Vorladung öffent— lich aufgefordert werden:
ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer dreimonat⸗
lichen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu
bezeichnen ist, bei dem betreffenden Kreisgerichte anzumel—
den und nachzuweisen. In der Vorladung ist der Zeitraum, auf welchen das Auf— ebot sich bezieht, genau anzugeben.
er dieser Aufforderung nicht Folge leistet, behält zwar seine Rechte gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich auch an das ihm verhaftete Grundstüͤck halten, so lange sich solches noch in den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindet; er verliert aber, soweit der Schuld—⸗ ner das Recht oder den Änspruch nicht selbst zur Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus anderen Dokumenten davon Kenntniß erhielt, solche nicht anerkannt und deren Ein— tragung bewilligt hat,
a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Dritten, der im
redlichen Glauben an die Richtigkeit des Hypotheken⸗
buchs nach dessen Einrichtung das Grundstück erwirbt,
b) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrige Real⸗ berechtigte, deren Hypotheken⸗ oder andere Realansprüche vor dem seinigen angemeldet und demnächst zur Ein— tragung geeignet befunden worden sind;
und haftet zugleich für jeden von seinem Dokumente gemach⸗ ten Mißbrauch und den dadurch und aus der mi n fr nn der an ihn ergangenen Aufforderung entstandenen Schaden. Diese Folgen find in der öffentlichen Vorladung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen.
Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederherstellung der Grundakten von allen Gerichtskosten und Stempelgebuͤhren befreit sein.
Ist ein Aufgebot über ein Grundstück nach den Vorschriften zu 1. und 2. erfolgt, so bedarf es zur Amortisation der dieses Grundstück betreffenden, auf einen gewissen Inhaber lauten— den und mit Recognitionen versehenen Instrumente, welche mit den Grundakten vor dem Erlasse jenes Aufgebots ver⸗ loren gegangen sein sallten, eines besonderen Aufgebots nicht; es soll vielmehr die Quittung, oder, so weit der Anspruch noch besteht, der Mortificationsschein des Berechtigten, auch die Stelle des Präklusions-Erkenntnisses vertreten.
Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur erfolgten Einrichtung des Hypothekenbuchs einge— leitet werden, hat das Gericht die Aufnahme der Taxe und den Bietungs⸗Termin nur denjenigen Hypotheken⸗Gläubigern und Realberechtigten besonders bekannt zu machen, deren Rechte bis zur Einleitung der Subhastation bei den neu angelegten Hypotheken-Akten angemeldet worden sind. Allen etwanigen, dem Gerichte noch nicht wieder bekannt gewor⸗ denen Hypotheken-Gläubigern und Realberechtigten, sowie allen sonstigen unbekannten Realprätendenten, ist in dem öͤffentlichen Subhastations-Patente die Warnung zu stellen, daß beim Ausbleiben im Bietungs-Termine der Zuschlag und die Vertheilung der Kaufgelder erfolgen werde, ohne Rücksicht auf die Rechte und Ansprüche der Ausbleibenden an das Grundstück, mit denen dieselben demnächst nicht weiter gehört werden würden. ; Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz⸗Sammlung zur
öffentlichen enntniß zu bringen.
Berlin, den 20. Februar 1858.
Im Allerhoͤchsten Auftrage Sr. Masestät des Königs: Prinz von Preußen.
Sim ons. An den Justiz-Minister.
Minifteris nm für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Techniker Julius Boeddinghaus zu Elberfeld ist
unter dem 10. März 1858 ein Patent
auf eine mechanische Vorrichtung an Webestühlen zur
Trennung und Sonderung der Kettenfäden in der durch
Zeichnung, Modell und Beschreibung angegebenen Ver⸗
bindung, und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Mittel zu beschränken, * auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Justiz⸗Ministerinm.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom gten Januar 1858 — die Befugniß der Civil-Dienst— behörde zur Erhebung von Konflikten bei An— sprüchen wegen Handlungen, welche von Gen— darmen bei Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen vorgenom— men sind, und die Unzulässigkeit des Rechtsweges bei Ansprüchen wegen solcher Handlungen betreffend.
Auf den von dem Herrn Minister des Innern erhobenen Konflikt in der bei dem Koniglichen Freisgerichte zu S. anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc.
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erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Kon⸗
flikte für Recht: 3 der erbobene seenht für begründet und der Rechts⸗
weg in dieser Sache daher für a ul fg zu erachten. Von Rechts wegen. — ründe.
Am 2. September 185g, wurbe der Hund, des Schankwirths M. zu st. von dem zu S. stationirten Gendarmen O. durch einen Stich mit dem Säbel getödtet. D. behauptet, es sei dies aus rn . und in Gemaͤß⸗ heit der ihm ertheilten amtlichen Instructionen geschehen, weil der mit einem Knüppel, Maulkorbe oder 6 e. Sicherungsmittel nicht ver ⸗ sehene, im Zustande der eg Wuth efindliche Hund, aus dem Hecken⸗ aune des M. schen Gartens hervordringend, ihn, der sich auf einer amt⸗ N Patrouille befand, auf der Dorfstraße zu K. mit schäumendem Maule angefallen, ihn gendthigt habe, den Säbel zu ziehen und sich gegen den ihn anspringenden Hund auszulegen, wobei der Hund sich an der Spitze des Säbels verwundet habe, in den Garten zurückgesprungen und hier verendet sei. .
M. dagegen behauptet, daß der Hund sich nicht auf der Dorfstraße,
sondern innerhalb seines durch einen Heckenzaun von dieser , . Gartentz befunden, daß D. den Hund gereizt und, mit dem Saͤbel durch den Zaun hindurchstechend, den Hund im M. schen Garten, nicht auf der Dorfstraße, unbefugterweise getödtet habe. ; Wegen dieses Vorfalles hat M, eine Entschädigungsklage gegen den D. mit dem Antrage erhoben, denselben zur Zahlung des mit 10 Thlr. angegebenen Werthes des Hundes zu verurtheilen. Die Klage wurde im Bagatell⸗Mandats⸗Prozesse geleitet, von D. aber gegen das Mandat Wi⸗ derspruch eingelegt. ;
Inzwischen hatte D. dem Landrathsamte Anzeige von dem Vorfalle
erstatket, auch eine Denunciation wegen are n n gegen den a
M. angebracht, welche zur Folge hatte, daß der letztere durch Erkenntniß des Polizeirichters d. d. 21. Dezember 1856 auf Grund der Amtsblatt⸗ Verordnungen der , Regierung zu Liegnitz vom 7. September 1814 und ) Januar 1818, das Herumlaufen der Hunde auf den Straßen, rösp. herrenlose Hunde betreffend (Amtsblatt 1814 S. 393, 1818 S. 16)
und des 5§. 345 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs, einer Sicherheits⸗Polizei⸗
Uebertretung schuldig befunden und zu einer Geldbuße von 2 Thlr. event. zwei Tage Helene verurtheilt, der dagegen eingelegte Rekurs aber durch Ver fügung des Königlichen Appellationsgerichts zu Glogau zurückgewiesen wurde. In dem von M. gegen D. erhobenen Bagatell⸗Prozesse, in dem sich das Sachverhaltniß als streitig in der zu Eingange angegebenen Weise herausstellte, beantragte der Verklagte die Abweisung des Klägers. Es wurde auf Beweisaufnahme durch AÄbhoͤrung der vom Kläger vorgeschla⸗ genen Zeugen und Vorlegung der Untersuchungs⸗ Akten interloquirt, das Verfahren jedoch vorläufig eingestellt, weil der Commandeur der Land⸗ Gendarmerie zu Berlin unterm 22. April 1857 auf Grund des S. 6 des Geseßes vom 13. Februar 1854 Konflikt mit dem Antrage erhob, das Rechtsverfahren einzustellen und wegen der weiteren Entscheidung der Sache bor dem kompetenten Gerichtshofe die gesetzlichen Einleitungen u treffen. ; 1 den Parteien gab nur der Kläger durch seinen Rechtsanwalt eine Erklärung über den erhobenen Konflikt ab, in der er dessen Ver⸗ werfung beantragte. K Die begutachtenden Gerichtsbehörden, das Königliche Kreisgericht zu S. und das Königliche Appellationsgericht zu G. erachteten den Konflikt für begründet. e 1 . Die Akten gingen hierauf dem Gerichtshofe für Kompetenz⸗Konflikte zur Entscheidung über den Konflikt zu. Der von Absendung der Akten benachrichtigte Herr Minister des Innern hat in seinem unterm 28sten August 1857 an den Gerichtshof gerichteten Schreiben erklärt, daß er zur Beseitigung der Zweifel, die darüber obwalten könnten, ob der Konflikt auf Grund des Gesetzes vom 15. Februar 1854 von dem Ehef der Gendarmerie zu erheben gewesen? und ob — wenn dies der Fall sein sollte — die Entscheidung der Sache vor den Gerichtshof für Kompetenz⸗Konflikte und nicht vielmehr zufolge 5§. 6 des allegirten Gesetzes vor den dort bezeichneten besonderen Gerichts⸗ hof für Militair⸗-Konflikte gehören werde? den Konflikt, den er durch die Anführungen des Chefs der Gendarmerie materiell für begründet halte, seinerseits aufnehme, und nicht blos n sondern auch den Kompetenz-Konflikt, der in Gemãaͤß⸗ heit des Gesetzes vom 8. April 187 und durch 5. 1 und 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 gerechtfertigt werde, erhebe.
Rach dieser Erklärung des Herrn Ministers des Innern ist anzuneh⸗ men, daß derselbe prineipansiter den Konflikt aus dem Gesetze vom 13. Februar 1854 erhebt.
in diesen, vom Herrn Minister des Innern erhobenen Konflikt ist der Gerichtshof nach F. 1 ff. des Gesetzes vom 13. Februar 1854 zu ent⸗ scheiden unzweifelhaft befugt. Auch bedarf es, da die Parteien über den Konflikt bereits gehört sind, einer nochmaligen Vernehmung derselben nicht, da der Umstand, daß der ursprünglich vom Chef der Land-Gendarmerie erhobene Konflikt vom Herrn enn ste des Innern aufgenommen worden,
das Interesse der Parteien nicht berührt. er vom Herrn Minister des Innern erhobene Konflikt erscheint aber auch nach Lage der Akten begründet,
Es kann zunächst nach den Vorschriften der Verordnung vom 30. De⸗ zember 1820 die Organisation der Gendarmerie betreffend (Gesetz⸗-Samm⸗ lung 1821 Seite 4) und der Dienst-Instruction für die Gendarmerie de
eodem dato (Gesetz-Sammlung 1821 Seite 10) die Legitimation des Herrn
Ministers des Innern zur Erhebung desselben, keinem Bedenken unter⸗ liegen. Denn nach §. 2 der erstgedachten Verordnung ist die Gendar⸗ merie zwar — „in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und übrige innere Verfassung militairisch organisirt und unter dem Oberbefehl eines Generals, als . dem Kriegs⸗Ministerium“, aber
in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung den erg, Livilbeh rden und dem Ministerium des Innern und der Polizei untergeordnet.“ ̃
In dem ihnen nach 5§. 12 k 4 eee mn polizeilichen Berufe stehen die Gendarmen nach 5§. 17 desselben ber ö. nach lediglich unter Leitung der Civil-Behörde, die auch nach §. 18 alin. 2 allein für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der ihnen ertheilten Aufträge und An⸗ weisungen verantwortlich, alfo die materiell leitende Behörde ist, während die Aufficht der vorgesetzten Militair⸗Behörden nur eine formelle, die Pünktlichkeit, Angemessenheit und Pflichttreue der Dienstführung der Gendarmen betreffende ist.
Der Vorfall, um ben es sich hier handelt, betraf nun lediglich die
olizeilichen Functionen des D., seine unter den Civil⸗Behörden stehende
irksamkeit und Dienstleistung, er befand sich im Auftrage des Landraths⸗ Amtes auf einer amtlichen Patrouille innerhalb seines Beritts und leitet die Berechtigung zu der vorgenommenen Handlung aus den ihm ertheilten polizeilichen Instructionen und aus den Regierungs⸗Polizei⸗Verordnungen bom JT. September 1814 und 8. Januar 1818 her.
Erscheint also hiernach der Herr Minister des Innern nach §. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1854 (Gesetz⸗Sammlung S. 86) als die zur Erhebung eines Konflikts legitimirte Centralbehörde, so kann sich nur noch fragen, ob die Lage der Sache die Erhebung eines solchen materiell recht⸗ fertigt? und auch diese Frage war zu bejahen.
In dem ECivil⸗Prozesse, den der Konflikt betrifft, ist zwar eine Be⸗— weisaufnahme noch nicht erfolgt, sämmtliche hier denominirte Zeugen sind aber bis auf einen, — den Kanzlei⸗Assistenten N,, der nur über einen nicht wesentlichen Umstand bekunden soll, — in der polizeigerichtlichen Untersuchung gegen den Kläger bereits vernommen worden, und nach dem Resultate dieser Ermittelungen laßt sich nicht annehmen, daß der D. die Grenzen seiner Amtsbefugnisse überschritten habe.
Rach der Amtsblatt-Verordnung vom 7. September 1814 soll es jedem freistehen, alle auf dem Felde oder auf den Straßen hexren— oder aufsichtslos herumlaufende Hunde zu erschlagen. In den Dörfern sollen die Hofhunde jederzeit entweder an Ketten gehalten oder mit einem Knüppel von vorgeschriebener Länge belastet und dadurch für das Publi⸗ kum unschädlich gemacht werden. Die Verordnung vom 8. Januar 1818 die diese Bestimmungen wiederholt in Erinnerung und ordnet dabei näher an: daß jeder, ohne das vorschriftsmäßige Eigenthumszeichen, welches auf
dem Lande in dem erwähnten Knüppel besteht, angetroffene Hund für herrenlos gehalten und sogleich getödtet werden soll.
Daß der fragliche Hund mit solchem Knüppel versehen gewesen, ist vom Kläger nicht behauptet worden, vielmehr hat Kläger in der Unter⸗ suchung gegen ihn bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst zugegeben, daß er den Hund frei habe umherlaufen lassen. Ob derselbe, wie Kläger behauptet, gutartig, ob, wie von mehreren polizeilich vernommenen Zeu— gen angegeben worden, bissig gewesen? darauf kommt es hiernach nicht einmal an, sondern allein darauf, ob der Hund sich, wie Kläger behaup⸗ tet, in seinem Garten, oder aber, wie Verklagter behauptet, auf der Dorf— keit befand, als Verllagter ihn tödtete. Denn lief derselbe hier ohne
as vorgeschriebene Sicherheitsmittel umher, so war der Gendarm D. schon um deswillen allein, nach den angeführten polizeilichen Anordnun⸗ gen nicht nur berechtigt, ihn zu tödten, sondern er befolgte auch nur die polizeilichen Vorschriften, wenn er dies that.
In der polizeigerichtlichen Untersuchung gegen den Kläger hat der Gendarm D. diensteldlich bekundet, daß der Hund, durch den Heckenzaun des Gartens durchdringend, ihn auf der Dorfstraße angefallen habe, und es ist in dem Erkenntnisse des Polizeirichters als festgestellt angenommen worden, daß der Kläger sich dadurch, daß er den Hund habe auf der Straße umherlaufen lassen, einer Polizei-Uebertretung schuldig gemacht habe. Sieht man aber auch hiervon ab, so ist durch die Aussagen der vernommenen Zeugen jedenfalls die Behauptung des Klägers,
daß der Hund sich in seinem, durch einen Heckenzaun von der Straße
getrennten Garten befunden, daß der D. an den Zaun herantretend den
Hund gereizt, und durch den Zaun hindurchstechend denselben im Garten
getödtet habe, nicht für dargethan zu erachten. Denn die Aussage der Ehefrau des Klägers, welche bekundet, daß der Hund zur Zeit, als Verklagter die Straße passirte, im Garten sich befunden, und nicht auf der Straße ge⸗ wesen, verdient, da die verehelichte M. als gültige Beweiszeugin für ihren Ehemann nicht betrachtet werden kann, keine Berücksichtigung, und ebenso die Depofition der wegen ihres jugendlichen Alters (von 8 resp. 9 Jahren) nicht vereideten Zeugen Otto R. und Herrmann S. Die Zeugin, verehe⸗ lichte K, hat über den Vorfall selbst nichts zu belunden bermocht. Die eidlich vernommene, an sich glaubwürdige Zeugin, unverehelichte Ernestine H., sagt nur aus:
daß fie vor der Hausthür ihrer, dem Kläger gegenüber wohnenden Mutter stehend, hinter dem ihrem Wohnhause gegenüber befindlichen Stallgebäude einen Hund bellen gehört und dann bemerkt habe, daß der M. Hund hinter dem Stallgebäude hervorschob und wie todt liegen blieb, und daß sie gehört habe, wie die verehelichte M., die in ihrem Garten neben dem Stall-Gebäude Obst auflas, aufgebracht geschrieen habe: „Sie stechen mir ja meinen Hund todt“, daß sie — die Zeugin — dann von ihrer Hausthür fort auf die Straße gegangen sei und hier außerhalb des lebendigen Zaunes den D. mit blank gezogenem Seiten⸗ gewehr habe einhergehen sehen.
Auch diese Aussage klärt den Umstand, auf den es gerade ankommen würde, nicht auf. Denn wenn auch die Zeugin noch hinzufügt: „Der Hund war innerhalb des Gartens, mehr weiß ich nicht“, so betrifft das nur den Moment, wo sie das Thier sah, nämlich, wo dasselbe nach bereits empfangenem Stiche fich hinter dem Stallgebäude hervorschob und wie todt liegen blieb. Ob aber der Hund, als er gestochen wurde, auf der Straße, ob im M. schen Garten sich befand, sah die Zeugin nicht. Endlich ist aber auch für die Behauptung des Klägers aus den Aussagen der Zeugen T. und K., welche erst nach der Todtung des Hundes herbei⸗
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