1858 / 63 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

; . 494 ö. J 7 495 Ministertum für Sandel, Gewerbe und öffentliche ER. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst- und . 3) Ueber den Fonds, welcher sich aus den Erträgen der durch die die gutachtliche Aeußerung vorbehalten ist; (Allerhöchste Ordre bom

Arbeiten. Gew ert schu le, ; stollekten zur Hebung der dringendsten 5. Jebruar 1855), 36) Freies Handzeichnen: die Professoren Herbig, Lenge⸗ 3 ee n , icht —ᷣ. 3 Ober⸗ Kirchen · bei Besetzung der geistlichen Rathsstellen bei den Regierungen, so⸗

. e nnn, Holbein und der Lehrer Schutze. . Dis poñitton zu. fern mit diesen Stellen eine Mitgliedschaft im Konsistorium ver⸗ err, 3 Sr, men,, . 32) Modelllren nach Gypsabgüssen; Prof. Aug. Fische r. * n m ,,, 8 den Geschäftsgang betreffend. bunden ist (Allerh. Ordre bom 5. Februar 1855 und Allerh. Ordres

Rr. 4837. den Allerhöchsten Erlaß vom 15. Februar 1858, be⸗ 33 Geometrisches und architektonisches Reißen: die Professo⸗ 1) Der Evangelische Ober⸗Kirchenrath deriwaltet diese Angelegenheiten vom 10. Januar und 19. Juni 1857.

der Vorlesungen und pralti

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. , /, , D. . 6

treffend das Verfahren zur Ausmittelung, so wie wegen

räclusion der unbekannten Inhaber aufgekündigter

ut⸗ und Neumaͤrkischer Pfandbriefe; und

den Allerhöchsten Erlaß vom 15. Februar 1858, be⸗ treffend die Genehmigung der von dem General⸗Land⸗ tage der westpreußischen Landschaft beschlossenen Zu⸗ säße zu dem unter dem 25. Juni 1851 Allerhoͤchst bestätigten westpreußischen Landschafts⸗Reglement; unter die Verordnung, betreffend die en ü fm der in⸗ ländischen Scheidemünze gegen Courant bei den Staats⸗ kassen. Vom 15. Februar 1858, und unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Februar 1858, be⸗

treffend die Wiederherstellung der im Bezirke des . zu Naumburg verlorenen Grund⸗ akten. Berlin, den 15. März 1858. . Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

M inisterium der , Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Akademie der Küngte

Ver zeichniß sgůn Uebungen bei der Königlichen Akademie der Künste im Sommer⸗Halbsahr vom 1. April bis Ende September d. J.

A. Fächer der bildenden ünste. 1) Zeichnen, Malen und Modelliren nach dem lebenden Modell, geleitet von den Mitglieden des Senats der Akademie unter Mitwirkung des Professors Joh. Wolff. ,, in der Composition und Gewandung: Prof. v. Klöber. Unterricht im Malen (höhere Abtheilung): Prof. Schrader. Zeichnen und Malen im Königl. Museum und in der Aka⸗ demie: Prof. Herbig. Anatomie: Dr. Müller. Zeichnen nach Gypsabgüssen ( Antike): Prof. Daege. Modelliren nach der Antike: Prof. Aug. Fisch er. Vorbereitungs⸗ und Prüfungsklasse: die Professoren Herbig und Holbein. ) Landschaftszeichnen: Prof. Schirmer. eichnen der Thiere, besonders der Pferde: Prof. Eybel. Jeichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des menschlichen Körpers: Lehrer Domsch ke. . Die Projection, Schatten-Construction, Perspeltive, verbun⸗ den mit Aufgaben aus den historisch- wichtigen Bauwerken: . Beckmann. Kupferstechen: Prof. Mandel. Schwarzkunst auf Stahl: Prof. Lüderitz. 8 z⸗ und Formstechen: Prof. Gu bitz. chrift⸗ und Kartenstechen: Lehrer Reyher. Metallgraviren und Steinschneiden: Prof. F. Fischer. Bronzegießen: Lehrer Heinr. Fischer. Kunsfgeschichte: Prof. Dr. Guhl. ) Mythologie: Prof. Dr. Geppert. Geschichte dez Kostüms: Prof. Weiß. ; B. Baufächer.

Zeichnung und Composition architektonischer Dekorationen:

Prof. Bötticher. t

Entwerfen der Gebäude: Hof-Baurath Prof. Strack. a) Bau⸗Constructionen: Derselbe.

Perspektive für Architekten: Prof. Beckmann.

Modelliren architektonischer Verzierungen: Prof. Aug.

Fischer. C. Musik.

) Lehre der Harmonie: Musik-Direktor Bach. Doppelter Contrapunkt und Fuge: Derselbe. ) Choral⸗ und Figuralstyl: Derfel be. Freie Vokal⸗-Composition: die Musik-Direktoren Bach und Grell. D. Bei der mit der Akademie verbundenen gries o . y, ,,. . reies Handzeichnen; unter Leitung des Prof. Lengeri und des Lehrers Gosch. t 1

ren Zielcke und Stoevesandt.

Für die Unterrichts⸗Abtheilungen von Nr. 1 bis Nr. 30 von Anfang bis Ende April jeden Miltwoch von 42 bis 2 Uhr und für die Nr. 31 bis 33 jeden Sonntag von 8 bis 9 Uhr.

e . welche sich für eins der Kunstfächer anmelden, müssen ihre Schulzeugnisse vorlegen. Berlin, den 15. Februar 1858. ö Königliche Akademie der Küunste. Professor Herbig, Vice⸗Direktor.

Evangelischer Ober⸗Kirchenrath.

Cirkular-Erlaß vom 21. Oktober 1857 betref⸗ fend die Ressort ⸗Verhältnisse im Gebiete der evan⸗ gelischen Kirchen⸗-Verwaltung.

Dem Königlichen Konsistorium lasfen wir in den Anlagen (a.) Exemplare einer gie en ue nn e ng der über die Ressort⸗ Verhältnisse im Gebiete der evangelischen Kirchen⸗Verwaltung seit dem 29. Juni 1850 ergangenen Bestimmungen für die Mitglieder und zur Vertheilung an die Superintendenten der Provinz zugehen—⸗

erlin, den 21. Oktober 1857. .

Evangelischer Ober⸗stirchenrath. v. Uechtritz. a saͤmmtliche stönigliche Konsistorien.

Zusammenstellung der Vorschriften für die . Kirchen⸗Verwaltung nach dem Ressort⸗Reglement vom 29. Juni 1850 und den später ergangenen Bestinmungen.

A. Ressort des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths.

. Umfang.

1) Rach dem Ressort⸗ Reglement 2 29. Juni 1850 gehbren zum Ressort des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths folgende nach der Instruction vom 23. Oktober 1817, der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 und der Verordnung vom 27. Juni 1845 §. 1 den Konfistorien über⸗ wiesene Angelegenheiten, nämlich:

1) das Shnodalwesen;

2) die Aufficht über den Gottesdienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung; die Aufficht über den kirchlichen Religions -Unterricht; die Anordnung kirchlicher Feste, der Einweihung von Kirchen und * . von stirchen zu anderen als den stiftungsmäßigen

wecken;

die Aufsicht über das kirchliche , und die Vorbereitung

zum geistlichen Stande, einschließlich der Aufsicht über das Prediger⸗

Seminar zu Wittenberg:;

2 die Beschwerden über sgferrbese gungen und die Besetzungen niederer kirchlicher Aemter, so wie die Streitigkeiten über kirchliche Präsenta⸗ tions⸗ und Wahlrechte, vorbehaltlich des Rechtsweges; er fl über Ordination, Einführung und Vereidigung ber eistlichen; die Aufsicht über die Disziplin der Geistlichen; die Emeritirungs⸗Angelegenheiten, die Verfügung über das Sterbe⸗ quartal und das Gnadenjahr, soweit dabei nicht die Staatsmittel in Anspruch genommen werden, so wie die vikarische Verwaltung erledigter Aemter; die Beschwerden über Anmaßung oder Verweigerung pfarramtlicher Handlungen seitens evangelischer Geistlichen, die Ueberhebung von ,, . und die Streitigkeiten über Parochialberechtigungen; 9) die Bestätigung der nicht für die Vermöͤgens⸗-Verwaltung bestimmten niederen Kirchenbedienten, insbesondere der Presbyter und Gemeinde⸗ vertreter, wo solche erforderlich ist; 10) die Ertheilung kirchlicher Dispensationen;

Grenzen; 12) die ehen Visitationen und die Beaufsichtigung der Pfarr⸗ und Superintendentur⸗Archive.

In diesen Angelegenheiten übt der Evangelische Ober-Kürchenrath die Befugnisse der höheren Instanz und das Recht der allgemeinen Anordnung innerhalb der bestehenden Gesetze und Verordnungen aus. (Ressort⸗Regle⸗ ment vom 29. Juni 1850. §. 1.)

2) Durch Allerhöchste Ordre vom 31. Juli 1852 ist dem Evangeli⸗ schen Ober⸗Kirchenrathe das bis dahin von dem Konfistorium in Berlin ausgeübte Aufsichtsrecht über die unter dem Patronate Sr. Majestät des Königs stehenden deutschen evangelischen Gemeinden zu f Buenos⸗ Ayres und Kio de Janeiro übertragen worden. Dieselbe Allerhöͤchste Bestimmung findet auch auf andere deutsche evangelische Gemeinden des Auslandes, welche sich der preußischen Landeskirche angeschlossen haben,

wie z. B. zu Montevideo, Smhrna c., Anwendung.

11) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der landesgesetzlichen

kolleglalisch. Er steht in direktem Verkehr mit den übrigen Behörden und

beri

tet unmittelbar an des Königs Majestät. Derselbe hat jedoch Ge⸗

Verfügungen im Konzept und Immediat-Berichte im Konzept und in ö . der geistlichen Angelegenheiten vorzulegen, welcher auf der Reinschrift vermerken wird, daß er davon Kenntniß 6e nommen habe. Sämmtliche Ausfertigungen ergehen unter der Firma a Evangelische Ober⸗ , , n und werden von dem Vorsitzenden allein

der

. (Ressort⸗Reg

ement S§. 2.) Durch Allerhoͤchste Ordre vom 5. Februar 1855 (Aktenstüͤcke aus . 2 Evangelischen Ober -Kirchenraths Bd. II., Hft. 2,

S. 7N ff.) ist in Beziehung auf die n der General⸗Verfügungen

und der Immediat⸗Berichte an den Mini

er der geistlichen Angelegenheiten

estattet, Beneral⸗Verfügungen in Fällen besonderer Dringlichkeit erst nach ö. Abgange mitzutheilen 1 und ferner auch, wo besondere Hründe dies angemessen erscheinen lassen, die Mittheilung der Immediat . Berichte vor deren Abgange zu unterlassen, dagegen aber . eitig mit dem Abgange

des Immediat⸗Berichts dem Minister Abschri

t desselben vorzulegen. ) Nach einer zwischen dem Minister der geistlichen Angelegenheiten

und dem Evangelischen en,, nel, getroffenen Uebereinkunft werden

die wegen Dispensation vom

ten und Zten kirchlichen Aufgebote er⸗

lassenenen Verfügungen dem Minister nach dem Abgange zur Kenntniß⸗

nahme vorgelegt.

B. Ressort des m ru fg der geistlichen Angelegenheiten.

Umfang

Dem Minister der gelstlichen Angelegenheiten steht die höhere Ver.

waltung der gegenwärtig den Probinzial⸗Regierungen übertragenen

äußeren Angelegenheiten der evangelischen Kirche, so wie die Verwaltung

und Verwendung der Staatsfonds zu den bestimmten kirchlichen Zwecken u. 8 ersterer Beziehung gehören zu dem Ressort des Ministers folgende ngelegenheiten:

9

9.

3 h

5)

und Kuͤsterbausachen;

die Aufsicht über die Kirchenbücher:

die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe;

die Aufsficht über das Vermögen der dem landesherrlichen atronat nicht untemworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute, so wie die Ausübung der landesherrlichen Aufsichts und Verwal⸗ tungsrechte in Ansehung des Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute; die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des kirch lichen Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten, so wie die Aufsicht uͤber deren amtliche und fittliche Führung und die da⸗

die . des Interimistikums in streitigen Kirchen⸗, Pfarr⸗

mit i . verbundenen Disziplinarbefugnisse. (Reffort⸗

Reglement . . II. edi men gen den Geschäftsgang betreffend.

n den vorstehenden zum Ressort des Ministers gehbrenden Angele⸗

genhelten bleibt es dem Ermessen desselben in Fällen, welche für den Evan⸗ gelischen Ober⸗Kirchenrath besonderxes Interesse bieten, vorbehalten, letzte ˖ rem die ihm wünschenswerthe Kenntniß zu gewähren, beziehentlich sein Gutachten zu erfordern, so wie es dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe vorbehalten sein soll, in solchen äußeren Angelegenheiten, von denen er eine wesentliche Einwirkung auf die ihm übertragene Seite der kirchlichen Verwaltung annehmen zu in glaubt, Anträge an den Minister zu stellen. (Ressort⸗Reglement §. 4)

C.

Gemeinschaftliches Kessort des Ministers der geist

lichen Angelegenheiten und des Evangelischen Sber—

Kirchenraths. J. Umfang.

In folgenden Fällen findet ein Zusammenwirken des Ministers der

geistlichen Angelegenheiten und des Ebangelischen Ober⸗Kirchenraths statt.

1

2)

in den Ängelegenheiten, in denen nach der Verordnung vom 2. . 1845 §. 3 die Regierungen angewiesen find, sich mit den Konsifto⸗ rien in Einvernehmen zu setzen, mithin wenn über das Vorhanden sein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die Abmessung seines Um— fanges Zweifel entstehen, ingleichen wo es sich um die Verwendun

der bei der Vermbgensberwaltung einzelner Kirchen, kirchlicher Stif⸗ tungen und Institute sich ergebenden Ueberschuͤsse handelt;

in den nach derselben Verordnung §. 5 zum gemeinschaftlichen Ressort der Regierungen und Konsistorien gehörenden Angelegenheiten, also bei der Veraͤnderung bestehender oder Einführung neuer Stolgebüh⸗ ren und Taxen, und bei der Veränderung bestehender oder Bildung neuer Pfarrbezirke; .

bei Anstellungen oder bei Anordnung kommissarischer Beschäftigun . gen in den Konsistorien, bei der Besetzung erledigter Superintenden⸗ turen, so wie bei der Anstellung der Direktoren und Lehrer am Prediger⸗Seminar zu Wittenberg;

bei dem Antrage auf Ertheilung von Orden und Auszeichnungen an Geistliche;

in den Angelegenheiten des landesherrlichen Patronats; ;

bei der Bewilligung von Unterstützungen an Geistliche. (Ressort—⸗ Reglement vom 29. Juni 1850 5§. 5.)

bei der Bestimmung, resp. Genehmigung der in den Volksschulen, den Schullehrer⸗Seminarien und den hoheren Schulen zu gebrauchen⸗ den Religionslehrbücher; (Allerhöchste Ordre vom 5. Februar 1855. Aktenstücke Bd. II., Hft. 2, S. 77 ff.),

bei der Anstellung von ordentlichen oder außerordentlichen Profes⸗ soren der Theologie an den Universitäten und der Direktoren der Schullehrer⸗Seminare, so weit es fich um Lehre und Bekenntniß derselben handelt, worüͤber dem Evangelischen Ober⸗-Kirchenrathe

bei Leitung des kirchlichen Kollektenwesens; (Allerh. Ordre vom 16. Februar 1856 und dadurch germ gens Regulativ. ) Akten⸗ stücke Bd. II., Hft. 2, S. 124, 125), in der Aufsicht über die Domkirche und das Domkandidatenstift zu Berlin; (Allerhoͤchste Ordre vom 26. April 1854. Allerhs * . bestätigte Statuten des Domkandidatenstifts vom 22. November 1853. Aktenstücke Bd. II. Heft 2 S. 102 ff.) , . Bestimmungen, den Geschäftsgang betreffend.

. 1) In den vorstehend ad 1, 2 aufgeführten Fällen erfolgen die Ent⸗ scheidungen im Namen des Ministers nach vorgängig erklärtem Ein⸗ verständnisse des Evangelischen Ober ⸗Kirchenraths und unter ausdrück⸗ licher Erwähnung des Einverständnisses. In derselben Weise wird verfahren

2) in den vorstehend sub 7, 8, 9 aufgeführten Fällen, so wie in den unter 6 bezeichneten Unterstützungssachen. Hier tritt nur insofern eine Modification ein, als die Bewilligung von Unterstützungen bis zu einem ewissen Betrage alljährlich durch den Minister der geistlichen Angelegen⸗ . dem Evangelischen Ober ⸗Kirchenrathe abefluff wird. Die Ver⸗ ügungen, durch welche innerhalb dieses Betrages Unterstützungen an⸗ n n werden, ergehen im Namen des Ober⸗Kirchenraths, es gelangen aber die Konzepte der Verfügungen vor deren Abgange zur Kenntniß des Kassenraths des Ministeriums.

3) In den sub 3 bezeichneten Anstellungssachen und in den Angele—⸗ gen e n unter Rr. 5 steht das Recht der Besetzung, resp. des Vorschlags unaͤchst dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrathe zu. Die von den Provinzial⸗

ehörden deshalb zu erstattenden Berichte werden daher auch an den Evangelischen Ober -⸗Kirchenrath gerichtet, gleichzeitig aber dem Minister der geistlichen Angelegenheiten in Abschrift eingereicht. Der Ober⸗ Kirchenrath hat in diesen Sachen vor der Besetzung, resp. dem Vorschlage für die Besetzung der zu vergebenden Stelle mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten in Verhandlung zu treten, damit einerseits die nöthige Erörternng wegen, der Besoldungs⸗ verhaͤltnisse stattfinde, andererseits der Minister fich über die in Aussicht genommene Persönlichkeit zu äußern , . erhalte. Wird ein Einverständniß des Ministers und des Ober ⸗Kirchenraths nicht erzielt, so ist die Angelegenheit stets und unter ausführlicher, resp. wört⸗ licher Darlegung der abweichenden Ansicht des Ministers zur Allerhöchsten Entscheidung zu bringen. Die Berichte an des Königs Majestät werden, wie sich hieraus schon ergiebt, von dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrathe erstattet, ebenso ergehen die Verfügungen im Namen des Ober⸗Kirchen⸗ raths, durch welchen auch die Ausfertigung der Bestallungen erfolgt, und ist in den Verfügungen, so wie in den Bestallun en für die Superinten⸗ denten das Einverständniß des Ministers ausdrücklich zu erwähnen. (Allerh. Ordres vom 10. Januar und 19. Juni 1857.)

4) Ebenso ergehen die Verfügungen in den unter 10 erwähnten kirch⸗ lichen Kollektensachen im Namen des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths im Einverständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten. Desgleichen . . , sub 11 aufgeführten Angelegenheiten. Berlin, den 15. Ok⸗ ober . .

) Die Bestimmungen dieses Regulatios lauten: §. 1. Die Leitung des Kollektenwesens in der evangelischen Landes⸗ kirche geht vom 1. April 1856 ab unter den nachstehend bezeichneten Maßgaben auf den Evangelischen Ober⸗Kirchenrath über.

. 2. Alle bisher eingeführten und wiederkehrenden Kollekten bleiben bis auf weiteres in ihrem Bestande unverändert.

§. 3. Soll eine bestehende Kirchen ⸗-Kollekte in der glg abgeschafft oder verändert werden, so hat der Evangelische Ober⸗Kirchenrath nach vorgängiger sorgfältiger Erbrterung der Sachlage sich deshalb mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zu benehmen. Beruht die Kollekte lediglich auf ministerieller Bestimmung und findet der Minister gegen deren Aufhebung oder Umgestaltung nichts einzuwenden, so hat der Evangelische Ober⸗Kirchenrath deshalb das Nöthige anzuordnen. Glaubt dagegen der Minister der geistlichen Angelegenheiten sich für die Aufhebung oder Um⸗ gestaltung der Kollekte nicht aussprechen zu können, und ist ein Einver⸗ fin, hierüber nicht zu erzielen, oder beruht die Kollekte auf landes⸗ herrlicher Bestimmung, so ist darüber an des Königs Majestät zu berich⸗ ten und die Allerhoͤchste ẽntscheidung einzuholen.

§. 4. „Sind bei der Aufhebung oder Umgestaltung der Kollekte andere Minister betheiligt, so ist auch deren Einverständniß erforderlich. Wenn dieses durch gütliche Verhandlung nicht zu erzielen ist, so sind die über die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten unter den Central⸗ Behörden bestehenden Vorschriften maßgebend. Kommt es auf den Ersatz der, durch die Kollekte, um deren Aufhebung oder Umgestaltung es fich handelt, zu einem bestimmten Zwecke aufgebrachten Mittel aus all⸗

gemeinen Staatsfonds an, so ist die Betheiligung des Finanz⸗Ministers

nothwendig.

§. 5. Die Ausschreibung neuer Kollekten, einmaliger oder wieder⸗ kehrender, geschieht durch den Exangelischen Ober⸗Kirchenrath nach vor— aͤngigem Einvernehmen mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, ref nicht fuͤr besondere Fälle und Gegenden nach den bisherigen Grundsaͤtzen landesherrliche Genehmigung erforderlich ist. Findet der Minister der 6 r ein Bedenken gegen die Bewilli⸗ gung der Kollekte und ist dasselbe durch fortgesetzte Verhandlung nicht zu heben , so ist darüber zur Entscheidung Seiner Majestät des Königs * berichten.

§. 6. Die Sammlung, Abführung und kassenmäßige Verwaltung der gesammelten Kollekten Erträge geschieht, sofern nicht in einzelnen ahn ausnahmsweise etwas Anderes verordnet wird, wie bisher porto⸗ rei durch die Kreis⸗ und Regierungs⸗-Hauptkassen und durch die General⸗ Kasse des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten.