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Bekanntmachung vom 15. März 1858 — betreffend das neue, mit dem 1. April 1858 in Wirksamkeit tretende Reglement für den telegraphischen Ver— kehr auf den Linien des deut sch⸗österreichischen Telegraphen-Vereins vom 10. März 1858.
2 „An Stelle des seitherigen Reglements für den telegraphischen Verkehr auf den Linien des deuisch-österreichischen Telegraphen⸗ Vereins tritt mit dem 14. April d. J. das anliegende neue Re— glement (a) in Wirksamkeit, welches, mit Bezug auf den 5§. 1. desselben, unter folgenden näheren Bestimmungen auch für den nur auf den preußischen Linien sich bewegenden Verkehr in Kraft gesetzt wird.
1) Die Stationen mit vollem und mit beschränktem Tagesdienste (6. 4 ad b. und e) sollen gehalten sein, auch außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden Depeschen zur Beförderung anzunehmen, sofern der Absender solche vor Schluß der Dienststunden mit Angabe der Zeit der beabsichtigten Auf— lieferung anmeldet und die Gebühr für eine einfache De⸗ pesche (3à. 14) im Voraus entrichtet. Die Anmeldung wird als erloschen betrachtet und die eingezahlte Gebühr verfällt der Kasse, wenn die angemeldete Depesche nicht spätestens eine Stunde nach der angegebenen Zeit aufgeliefert wird.
In gleicher Wesfe und unter gleichen Bedingungen soll es auch zulässig sein, solche Depeschen im Voraus anzumel⸗ den, welche nach Stationen der vorbezeichneten Art außer— halb der für dieselben vorgeschriebenen Dienststunden beför— dert werden sollen. Die Station, bei welcher die Anmeldung
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erfolgt, hat in solchen Fällen die Station, wohin die Be— forderung geschehen soll, don der zu erwartenden Ueberkunft der Depesche telegraphisch k unterrichten. Die königliche Telegraphen⸗Direction soll befugt sein, deponirte Gebühren für Rückantworten (8. 20 in besonders mollvirten Fällen auch nach Ablauf der fuͤr die Zurückforderung be⸗ willigten Dist zu erstatten. .
ür Depeschen, welche sich zwischen den Linien des deutsch⸗österreichischen Telegraphen-Vereins und den Linien solcher nicht zu demselben gehörigen Staaten bewegen, mit denen besondere Verträge bestehen, bleiben diese Vertrage so lange maßgebend, als dieselben nicht nach den neuen Vereins— bestimmungen abgeändert worden sind.
Es wird beabsichtigt, zur weiteren Erleichterung des tele— RVaphischen Verkehrs auch die Benutzung der Eisenbahn— Telegraphen von Seiten des Publikums widerruflich nach⸗ zulassen. Die Bedingungen, unter denen dieses geschehen wird, ergeben sich aus dem zur Seite des Vereins⸗Reglements abgedruckten besonderen Reglement.
Die Linien und Stationen, auf denen der Rachlaß der Benutzung eintritt, werden mit Angabe des Termins beson— ders bekannt gemacht.
Berlin, den 15. März 1858. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Reglement für die Benußung der preußischen Eisen bahn⸗ Telegraphen zur Befsrderung von solchen Depeschen, welche nicht den Eisen bahndienst betreffen.
Reglement für die telegraphische Korrespondenz im deutsch⸗Sᷣster⸗ reichischen Telegraphen ⸗Verein. ;
§. 1. Bereich der Wirksamkeit des Reglements.
Sämmtliche Telegraphen-Stationen derjenigen Staats Eisenbahnen, so wie der vom Staate berwalteten und sonstiger Pribat⸗-Eisenbabnen, für welche das gegenwärtige Reglement ausdrücklich in Kraft gesetzt wird, find zur Annahme und Beförderung auch solcher telegraphischen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegrapbische Korrespondenz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem deutsch⸗österreichischen Vereine angehörigen Verwaltungen berührt.
Inwieweit das Reglement für solche n . gilt, welche sich 1 96 den eigenen Linien bewegt, wird von jeber Verwaltung besonders
estimmt.
§. 2. Benutzung der Telegraphen.
Wie nebenstehend mit Ausschluß von Alinea 2.
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann zu. .
Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen.
Die Aufgabe bon Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den ,, (allenfalls auch brieflich) erfolgen.
ö. 3. Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses.
Die Eisenbahn⸗Verwaltungen werden ꝛc. (wie nebenstehend.)
Die Vereins⸗Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen⸗Geheim⸗ niß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde.
§. 4. Aufgabe der Depeschen.
Die Eisenbahn⸗-Telegraphen-⸗-Stationen (58. 1) gehören der Reg el nach zu den Stationen mit vollem Tagesdienst, wonach dieselben für die Annahme und Beförderung von Depeschen täglich: .
a) vom . April bis Ende September von 7 ÜUhr Morgens bis 9 Uhr Abends,
b) vom . Oktober bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends,
offen zu halten sind. Abweichungen hierbon werden zur öffentlichen Kennt—
niß gebracht werden.
Die Telegraphen⸗Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten find, in drei stlassen, nämlich:
h Stationen mit ef, und Nachtdienst; b) Stationen mit vollem Tagesdienst; e) Stationen mit beschränktem Tages dienst.
Die Stationen mit Tag- und Nachtdienst sind ohne Unterbrechung für den Dienst n n. —
Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste sind:
1) vom 1. April bis Ende September
von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends; 2) vom 1. Oktober bis Ende März
von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.
Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienst sind an Wochentagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): von 9 bis 12 Uhr Vormittags
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags; an Sonntagen: von 2 bis 7 Uhr Nachmittags,
und
§. 5. Wohin Depeschen gerichtet werden können.
Depeschen können bei den Eisenbahn-Telegraphen-Stationen G6. 1)
aufgegeben werden: a) wenn am Orte derselben auch eine Station des Staats—
Telegraphen vorhanden ist, ;
Telegraphische Depeschen koͤnnen nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vorhandenen 1 auf dem gangen Wege oder auf einem Theil desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten.
Befindet sich am Vestimmungsort keine Telegraphenstation oder
den sollen.
nach allen 8. 4 bezeichneten Eisenbahn⸗TVelegraphen⸗Stationen, * wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht
2 ur pan M. 65 sorte oder an letzterem bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der diesem am naäͤchsten gelegenen * * e . n fh henstation geschehe, so erfolgt die Weiterbefoͤrderung von
keine Staats- Telegraßhen⸗Station sich befindet AAelegra de p) wann in. , , i , . Telegraph en⸗ der , beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Te⸗ . . , ee, . legraphenstation entweder durch die Post, durch Estafetten, oder durch ö ug an, m, 1 n, 9 e n , n . . en in d i i Fäll d wo solches ausdrücklich r ns⸗Stationen des deutsch⸗österreichischen nen in den geeigneten en und wo so les ipie nach allen Rexelns: Stattönen ch . zugelassen ist, die ci enbchn] Elm, lan nach den hierüber er⸗
Telegraphen⸗Vereins. 32 aa . , ͤ . mungen ad a. und b. ist auch die Aufgabe solcher theilten speziellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benutzt werden.
,. 26. n dem Verlangen der Aufgeber mit der Post Findet die Adreß⸗Siation aber, daß die Depesche vorausfichtlich durch die von der Abreß Telegraphen - Station nach Orten innerhalb Deutschlands Post oder Boten schneller als durch den Eisenbahn-Betriebs⸗Telegraphen und des deutsch⸗oSsterreichischen Telegraphen⸗Vereins weiter befördert wer⸗ efordert werden kann, so wird sie ohne Rückficht auf die eingezahlten Gebühren die Uebermittelung durch die Post oder durch Expreßboten
veranlassen.
§. 6. Erfordernisse der zu befördernden Depeschen.
Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß Depeschen von Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buch— mehr als 50 . ö Befoͤrderung mit den Eisenbahn-Telegraphen staben und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, nicht angenommen werden. . deutlich und verständlich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche
Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammen⸗ ziehungen und Abkürzungen, noch auch Rasuren enthalten. Obenan muß die Adresse ftehen mit der etwaigen Angabe über die
Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse
die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen.
Die Adresse muß den Empfänger und den Bestimmungbort fo deutlich be⸗
zeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen konnen. Die
Folgen ungenauer Adressirungen sind vom Absender zu tragen. Derselbe
kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe
und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen. .
Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen. S. 7. r Gattung der Depeschen.
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende
Gattungen: Gattungen: I. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche hon dem Staats⸗Oberhaupte J. Staats-Depeschen. d. h. Depeschen, welche von dem Staats-Ober⸗ oder den RKegierungs⸗Organen des Inlandes ausgehen. haupte und den Regierungs-Organen der dem Verein angehbrigen II. Dienstdepeschen. Staaten ausgehen, oder denen die Bevorzugung der Staats- Be⸗ III. Privatdepeschen. peschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt worden ist. II. Dienst⸗Depeschen. III. Privat⸗Depeschen.
J
§. 8. Besondere Bestimmungen für Staats⸗Depeschen. Die ie n müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, auf⸗
Alinea 2 wie nebenstehend. gegeben werden. Sie müssen als Stagts⸗Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder
Stempel als solche beglaubigt sein.
. §. 9. Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen. Die Depeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. . 23 n, , ist die Fassung in deutscher oder franzoͤsische prache Regel.
Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Depeschen in niederländi= scher, englischer oder italienischer Sprache gestattet ist, werden besonder en, gemacht. Chifferns
ie Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat⸗Depeschen ausge⸗ schlossen; dagegen ist die Beförderung der Börsencourse, Waaren⸗, * treidepreise u. s. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen Bes chränkungen gestattet, welche die einzelnen Vereins-Regierungen etwa Behufs Abwendung don Mißbräuchen in nöthig erachten sollten. §. 10. Beanstandung der Annahme.
za. Depeschen, welche den vorstehend (58. 8 u. M angegebenen Erforder- nissen nicht entsprechen, können zur Abänderung oder Erneuerung zurück⸗ gegeben werden.
e. 11. , Zurückweisung. .
Wie nebenstehend. Die Entscheidung geht jedoch in oberster Instanz Privat-Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder a von der betreffenden Eisenbahn· Rlrection aus. Rücksichten des öffentlichen Wohles oder' der Ei fh Ft 1 — 2 . , 4 e fen zurückgewiesen. ie Entscheidung über die Zulaͤssigkeit des Inhalts steht zunä dem Vorsteher der Aufgabe . oder dessen . — 3 weiterer Instanz der dieser Station vorgesetzten Central⸗Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs nichk stattfindet. Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so ,, . 6 davon gegeben. Bei Staats-Depeschen steht den Telegraphen-Stationen ei der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. e. . w , men , Gebühren⸗Erhebung. e nebenstehend. ; Bei Aufgabe der Depeschen find sämmtliche dafür = Staats depeschen (§. 7) sind jedoch, sofern die Abreßstation nicht außer⸗ bühren, mit Ausnahme etwai 66 . 33 ö * halb des preußischen Staats-Telegraphennehßes liegt, gebührenfrel Post aach dem Adressaten zu e benden Brief ⸗ Bestellgeldes, im Voraus zu entrichten.
§. 13. Grundlagen für die Gebühren⸗Erhebung.
Wie nebenstehend, mit Ausnahme von Alinea 2 (elr. S§. 5. Die Gebühren für die telegraphische Beförderung werden einerseiij
durch die Wortzahl der Depeschen, anbererfeits d . Gonenzahh) bestimmt. pesc ersei urch die Entfernun
Wie nebenstehend.