Bekanntmachung vom 15. Wärz 1858 — betreffend das neue, mit dem 1. April 1858 in Wirksamkeit tretende Reglement für den telegraphischen Ver— kehr auf den Linien des deutsch⸗österreichischen Telegraphen-Vereins vom 10. März 1858.
W An Stelle des seitherigen Reglements für den telegraphischen Verkebr auf den Linien des deuisch⸗österreichischen Telegraphen⸗ Vereins tritt mit dem 1. April d. J. das anliegende neue Re— glement (a) in Wirksamkeit, welches, mit Bezug auf den §. 1. desselben, unter folgenden naäͤberen Bestimmungen auch füt den nur auf den preußischen Linien sich bewegenden Verkehr in Kraft gesetzt wird.
1) Die Stationen mit vollem und mit beschränktem Tagesdienste (8. 4 ad b. und e) sollen gehalten sein, auch außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden Depeschen zur Beförderung anzunehmen, sofern der Absender solche vor Schluß der Dienststunden mit Angabe der Zeit der beabsichtigten Auf⸗ lieferung anmeldet und die Gebühr für eine einfache De⸗ pesche (z. 14) im Voraus entrichtet. Die Anmeldung wird als erloschen betrachtet und die eingezahlte Gebühr verfaͤllt der asse, wenn die angemeldete Depesche nicht spätestens eine Stunde nach der angegebenen Zeit aufgeliefert wird.
In gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen soll es auch zulässig sein, solche Depeschen im Voraus anzumel⸗ den, welche nach Stationen der vorbezeichneten Art außer— halb der für dieselben vorgeschriebenen Dienststunden beför— dert werden sollen. Die Station, bei welcher die Anmeldung
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erfolgt, hat in solchen Faͤllen die Station, wohin die Be— foͤrderung geschehen soll, don der zu erwartenden Ueberkunft der Depesche telegraphisch zu unterrichten.
Die königliche Telegraphen⸗Direction soll befugt sein, deponirte Gebühren für Rückantworten (8. 20) in besonders mostvirten Fällen auch nach Ablauf der für die Zurückforderung be⸗ willigten Frist zu erstatten.
Für Depeschen, welche sich zwischen den Linien des deutsch⸗österreichischen Telegraphen-Vereins und den Linien solcher nicht zu demselben gehörigen Staaten bewegen, mit denen besondere Verträge bestehen, bleiben diese Verträge so lange maßgebend, als dieselben nicht nach den neuen Vereins— bestimmungen abgeändert worden sind.
Es wird beabsichtigt, zur weiteren Erleichterung des tele— Papbischen Verkehrs auch die Benutzung der Eisenbahn— Telegraphen von Seiten des Publikums widerruflich nach⸗ zulassen. Die Bedingungen, unter denen dieses geschehen wird, ergeben sich aus dem zur Seite des Vereins⸗-Reglements abgedruckten besonderen Reglement.
Die Linien und Stationen, auf denen der Nachlaß der Benutzung eintritt, werden mit Angabe des Termins beson— ders bekannt gemacht.
Berlin, den 15. März 1858. Der Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Reglement für die Benutzung der preußischen Eisenbahn⸗ Telegraphen zur Beförderung von solchen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen.
Reglement für die telegraphische Korrespondenz im deutsch-Sster— reichischen Telegraphen ⸗Verein. ;
§. 1. Bereich der Wirksamkeit des Reglements.
Sämmtliche Telegraphen-Stationen derjenigen Staats, Eisenbahnen, so wie der vom Staate verwalteten und sonstiger Privat⸗Eisenbabnen, für welche das gegenwärtige Reglement ausdrücklich in Kraft gesetzt wird, find zur Annahme und Beförderung auch solcher telegraphischen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegrapbische Korrespondenz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem deutsch⸗österreichischen Vereine angehörigen Verwaltungen berührt.
Inwieweit das Reglement für solche r n . gilt, welche sich M 26. den eigenen Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders
estimmt.
§. 2
Benußung de
Wie nebenstehend mit Ausschluß von Alinea 2.
r Telegraphen.
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann zu. ;
Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen.
Die Aufgabe bon Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den , (allenfalls auch brieflich) erfolgen.
S. 3. Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses.
Die Eisenbahn⸗-Verwaltungen werden ꝛc. (wie nebenstehend.)
Die Vereins⸗-Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheim⸗ niß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde
§. 4. Aufgabe der Depeschen.
Die Eisenbahn-Telegraphen-Stationen (8. 1) gehören der Regel nach zu den Stationen mit vollem Tagesdslenst, wonach dieselben für die Annahme und Beförderung von Depeschen täglich:
a) vom ö April bis Ende September von 7 Ühr Morgens bis 9 Uhr Abends,
b) vom 1. Oktober bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends,
offen zu halten sind. Abweichungen hiervon werden zur öffentlichen Kennt—
niß gebracht werden.
Die Telegraphen⸗Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie fur die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten find, in drei Klassen, nämlich:
J Stationen mit a. und Nachtdienst; b) Stationen mit vollem Tagesdienst; e) Stationen mit beschränktem Tagesdienst.
Die Stationen mit Tag- und Nachtdienst find ohne Unterbrechung für den Dienst geöffnet.
Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste sind:
1) vom 1. April bis Ende September
von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends; 2) vom 1. Oktober bis Ende März
bon 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.
Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienst sind an Wochentagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): von 9 bis 12 Uhr Vormittags
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags; an Sonntagen: von 2 bis 7 Uhr Nachmittags.
und
§. 5. Wohin Depeschen gerichtet werden können.
Depeschen können bei den Eisenbahn-Telegraphen-Stationen (8. I)
aufgegeben werden: a) wenn am Orte derselben auch eine Station des Staats—
Telegraphen vorhanden ist,
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vorhandenen ,, mm, auf dem ganzen Wege oder auf einem Theil desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten.
Besindet sich am Vestimmungsort keine Telegraphenstation oder
Sta tion nicht vorhanden ist
6 * egraphen⸗Stationen, so⸗t wänscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht 6 , , , n ,, ehh oder an letzterem bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der diesem am nächsten gelegenen i , 9 , . . e 3 9. . — . . wen er n Staats ⸗Telegraphen⸗ er außersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichnete ⸗ b) wenn am Orte derse lhben eine rap legraphenstation entweder durch die Post, durch Estafetten, oder durch
nach allen in §. 1 bezeichneten. Cisenbahn . Telegrabhen. Stationen, Expreßboten. . ; . so wi ö ᷣ Stationen des deutsch⸗österreichischen Auch können in den geeigneten Fällen und wo solches ausdrücklich le ie ach len Pereins Etat schub h zugelassen ist, die Ei enbe'n rr e en rh nach den hierüber er⸗
Telegraphen⸗Vereins. * . 161 . . 1 mungen ad a. und b. ist auch die Aufgabe solcher theilten speziellen Vorschriften zur Weiterbefsrderung benutzt werden.
5 , ,, , dem Verlangen der Aufgeber mit der Post Findet die Adreß⸗Station aber, daß die Depesche voraussichtlich durch die von der Adreß? Telegraphen⸗ Station nach Orten innerhalb Deutschlands zost oder Boten schneller als durch den Eisenbahn⸗Betriebs⸗-Telegraphen und des deutsch⸗osterreichischen Telegraphen⸗-Vereins weiter befördert wer⸗ efördert werden kann, so wird sie ohne Rücksicht auf die eingezahlten . Gebühren die Uebermittelung durch die Post oder durch Expreßboten
den sollen. veranlassen.
§. 6. Erfordernisse der zu befördernden Depeschen.
Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß Depeschen von Das Original jeder zu befördernden Debesche muß in solchen Buch— mehr als 50 Worten zur Beförderung mit den Eisenbahn-Telegraphen staben und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, nicht angenommen werden. deutlich und verständlich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche
Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammen⸗ ziehungen und Abkürzungen, noch auch Rasuren enthalten. Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die
Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse
die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen.
Die Adresse muß den Empfänger und den Bestimmungßort so deutlich be⸗
zeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. Die
Folgen ungenauer Adressirungen sind vom Absender zu tragen. Derselbe
kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe
und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen. Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen. 1 . Gattung der Depeschen.
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: Gattungen:
I. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche don dem Staats⸗Oberhaupte J. Staats-Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats-Ober⸗
oder den Regierungs⸗Organen des Inlandes ausgehen. haupte und den Regierungs-Organen der dem Verein angehbrigen II. Dienstdepeschen. Staaten ausgehen, oder denen die Bevorzugung der Staats-De—
Ill. Privatdepeschen. peschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt worden ist. II. Dienst⸗Depeschen. III. Privat ⸗Depeschen.
8§. 8. Besondere Bestimmungen für Staats⸗Depeschen. Die Depeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Staats⸗Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, auf⸗
Alinea 2 wie nebenstehend. gegeben werden. Sie müssen als Staats⸗Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder
Stempel als solche beglaubigt sein.
ᷣ §. 9. Besondere Bestimmungen für Pridat-Depeschen. Die Depeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. 1 21 . ist die Fassung in deutscher oder franzöfischei prache Regel.
Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Depeschen in nieder ländi⸗ scher, englischer oder italienischer Sprache gestattet ist, werden besonderg namhaft gemacht.
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Pribat⸗Depeschen ausge⸗ schlossen; dagegen ist die Beförderung der Börsencourse, Waaren⸗, Ge⸗ treidepreise u. s. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen Bes chränkungen gestattet, welche die einzelnen Vereins⸗-Regierungen etwa Behufs Abwendung von Mißbräuchen * nöthig erachten sollten.
§. 10. Beanstandung der Annahme.
Depeschen, welche den vorstehend (85. 8 u. 9) angegebenen Erforder⸗ nissen nicht entsprechen, können zur Abänderung oder Erneuerung zurück⸗ gegeben werden.
§. 11. , Zurückweisung. . Wie nebenstehend. Die Entscheidung geht jedoch in oberster Instanz Privat-Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstö t, oder aus von der betreffenden Eisenbahn-Direetion aus. Rücksichten des öffentlichen Wohles oder' der Er hlt f 3 — er⸗ 9 2 , , zurückgewiesen.
ie Entscheidung über die Zulaͤssigkeit des Inhalts steht zunä dem Vorsteher der Äufgabe⸗ inn oder dessen . an weiterer Instanz der dieser Station borgesetzten Central⸗Verwaltung zu,
gegen, 3 6 ö . 3 3. nicht et hn en z
„Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahm ; u,, . — 2 gegeben. .
Bei Staats-Depeschen steht den Telegraphen-Stationen eine K der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 1 J , . Gebühren⸗Erhebung. e nebenstehend. . Bei Aufgabe der Depeschen find saͤmmtliche dafür . Staats depeschen (95. 7) sind jedoch, sofern die Abreßstation nicht außer⸗ bühren, mit Ausnahme etwai 6 in 6 2 * halb des preußischen Staats ⸗Telegraphennetzes liegt, gebührenfrei. Post ö dem Adressaten zu . Brief⸗Bestellgeldes, im Voraus zu entrichten. .
S§. 13. Grundlagen fuͤr die Gebühren-Erhebung.
Wie nebenstehend, mit Ausnahme von Alinea 2 (efr. S§. 5.) Die Gebühren für die telegraphische Befoͤrderung werden einerseinj
durch die Wortzahl der Depeschen, anbererfeits d di —ö Gonenzahl) bestimmt. pesc s urch die Entfernum
l
Wie nebenstehend.