1858 / 70 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

———

——— , ee ,. e.

—— J / / = ; 2

.

. *

6 .

. . 1 4 ö. . . ö .

§.

Den nach den HVorschriften gegenwärtigen , sich . Gebähren treten bei Oepeschen, welche zum Thell auf den Linlen von nicht zum deutsch öͤsterreichischen m n Verein gehörigen Ver⸗ waltungen befördert werben, die jenen Gerwaltungen zustehenden Ge— bühren in der Höhe der wirklich an dieselben zu nr den Beträge hinzu.

Eben so wird bei Depeschen, welche von der leßten Vereinsstation mittelst Eisenbahn⸗Betriebs⸗Telegraphen weiter zu befoͤrdern sind (5. 5.) ihre re um den Betrag der Gebühren für diese Weiterbeforberung erhöht.

14

Beförderungs⸗Gebüͤhren.

1) Bei Depeschen, deren Beförderung ausschließlich durch die Eisen bahn⸗Telegraphen (5. 1) geschieht, kommt die nebenftehende Taxe nur einmal und zwar nach der wirklichen Länge der Bahnstrecke von der Aufgabe-Station bis zur Adreß-Station in Anwendung.

2) Bei Depeschen, welche bei der Befoͤrderung von einem Eisenbahn⸗ Telegraphen (. 1) auf den Staats⸗Telegraphen, oder umgekehrt, von dem Staats⸗Telegraphen auf einen k über⸗ gehen, setzt fich die Gebühr zusammen:

a) aus der Gebühr nach nebenstehenden Sätzen für die wirkliche Länge der Bahnstrecke von der Aufgabe-Station bis zur ersten, bei der Beförderung betheiligten Staats ⸗Telegraphenstation, resp. von der betreffenden letzten Staats-Telegraphenstation bis zur Adreß⸗Station der Eisenbahn-Telegraphen;

b) aus der Gebühr für die Beförderung . dem Staats⸗Tele⸗ graphen resp. auf den Linien des deutsch-österreichischen Tele⸗

ö graphen⸗Vereins.

Findet ad 2 der Wechsel der Beförderung auf den Eisenbahn-⸗-Tele⸗ graphen und dem Staats⸗Telegraphen in der Weise statt, daß die Eisen—⸗ bahn - Telegraphen sowohl zu Anfang, als am Schlusse der Beförderung ur Benutzung kommen, so wird die Gebühr ad 2Za. nicht für jede der eiden Bahnstrecken beson⸗ ders, sondern nur einmal,

Die Einheit für die Beförderungs- Gebühren 8 13) bildet je nach der ,,, bei der Aufgabe⸗Station besteht, den Satz von r.

gr., 36 Kr. oͤsterreichisch, 42 Kr. süddeutsch, 70 Cents niederländisch, 1 Franes 50 Centimes . . einfache Depesche, bis auf die Entfernung von 10 Meilen lerste Zone).

Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält. Für jede folgenden sh Worte wird jedesmal die Hälfte der Einbeitsgebühr mehr erhoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Wor— ten 18 Sgr. 2c, dergleichen mit 31 bis 46 Worten 21 Sgr. 2c. u. s. f. kosten.

Die Zonen bestimmen sich durch direkte Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß die ersten 10 geographischen Meilen die erste, die fol⸗ genden 15 geographischen Meilen die zweite, die folgenden 206 geographi⸗ schen Meilen die dritte, und so fort immer die um ö Meilen vergrößerte Meilenzahl eine weitere Zone bilden.

Die nach Maßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Ge⸗— bühr steigt 1 um denselben Betrag für jede folgende Zone.

Es ergiebt sich hiernach folgende Tabelle:

Beförderungsgebühr für

und zwar für die wirkliche Entfernung Gesammtlänge der be⸗ nach nußten Bahnstrecken er⸗

eine einfache Depesche

Zuschlag für jede folgenden 10 Worte

hoben. Neilen

südd. niederl. l. Kr. Fl. Et.

bis

über 19 bis 25 6 45

710

100

135

175

220

270

S S, . G R =

Fl. str. z Fr. ets role. nr 2 550 21 3 70

C d c

1

3. 4. 50 6. J. 50 9. 50 50

.

SSD, , = =

& . D Q ,

S C X G 2d DOOM , ,

& & XRNRX& -

S 9 , m R - x 61

S, , .

§. 15. Regeln für die Zählung der Worte.

Wie nebenstehend, mit Ausschluß von Pos. 5. .

Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarisirung werden folgende Regeln beobachtet:

1) Die Wortzahl wird durch den Gesammt-Inhalt dessen bestimmt, was vom Absender zum Zwecke der Telegraphirung in das Orginal der Depesche geschrieben worden ist.

Jedes Wert, welches aus nicht mehr als fieben Silben besteht, wird als ein Wort gezählt; bei längeren Worten wird der Ueber schuß wieder als ein Wort gerechnet.

usammengesetzte Worte gelten als ein Wort, wenn sie in ein em

. geschrieben find und die Länge nicht über sieben Silben hin⸗ ausgeht.

Sind die einzelnen Theile dagegen getrennt geschrieben wenn

auch durch Bindestriche verbunden —, so gelten 6 als eben so viele einzelne Worte. Mit Buchstaben ausgeschriebene mehrziffrige Zahlen unterliegen den Bestimmungen für die Zählung einfacher und zu⸗ sammengesetzter Worte. Jedes getrennt stehende Buchstaben- oder Zablenzeichen, ferner jedes apostrophirte Wort oder Vorwort werden als ein Wort gezählt. Zum Worttegt der Depesche gehörige Interpunctions, zZelchen, Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen und Parenthesen wer den nicht mitgerechnet; dagegen werden die Zeichen für das Unter streichen und den neuen Absatz (Alinea), so wie alle durch den Te— legraphen nicht darstellbare Zeichen, welche daher durch Worte wiedergegeben werden müssen, als Worte berechnet.

4) Zahlen, mit Ziffern geschrieben, gelten nur bis zur Summe von fünf Ziffern als ein Wort. Der etwaige Ueberschuß wird bis zur Summe von fünf Ziffern abermals als ein Wort berechnet. Be⸗ finden sich zwischen Ziffern Bruchstriche, Kommata oder andere In⸗ terpunctionszeichen, so werden die betreffenden Zeichen mitgezaͤhlt und der nächst vorhergehenden Zahl zugerechnet.

Bei chiffrirten Depeschen werden sämmtliche als Chiffern benutzte Zahlen und Buchstaben, so wie Kommata und sonstige Zeichen im chiffrirten Texte zusammengezählt, die gefundene Summe wird durch drei getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu tapirende Wortzahl angesehen. Sofern die Theilung durch drei einen Rest läßt, gilt dieser ebenfalls als ein Wort. Ber Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den gewöhn ichen Regeln berechnet, hinzu.

Adresse und Unterschrift, ferner die Angabe über die Weiterbefoͤrde⸗ rung der Depesche von der leßten Telegraphen-Station aus, und

7

bie nach der Unterschrift etwa folgende Beglaubigung werben mit⸗ ezahlt.

7 Worte, ye, und Zeichen, welche die Telegraphen⸗Station selbst . 2 che zum Zwecke kes Dienstes hinzufügt, werden nicht mit taxirt.

§. 16. Gebuhren⸗ Erhebung.

Wie nebenstehend.

Die Gebühren⸗Erhebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen

Verwaltung, welcher die Aufgabe⸗Station angehört. Die fuͤr die Gebühren Erhebung maßsigebenden Zonen⸗Verzeichnisse und Tarife liegen bei jeder Telegraphen⸗Station dem Publikum zur Ein

sicht auf.

5. 1.

Vestimmungen des zu

benutzenden Weges. Wenn zur Beförderung der Depeschen sich mehrere Wege darbieten,

auf denen die Taxen verschieden find, so werden die Gebühren nach dem

billigsten Wege berechnet, sofern nicht vom Absender die Benutzung eines theureren Weges ausdrücklich verlangt wird. Ist der Station bei Auf⸗ gabe der Depesche bekannt, daß der billigste oder der vom Aufgeber be⸗ zeichnete Weg wegen Unterbrechung oder Störung der Verbindung, oder wegen Ueberfüllung der Linie nicht sogleich benutzt werden kann, so wird

der Aufgeber hiervon in Kenntniß gesetzt und ihm die Wahl eines an⸗

deren offenen Weges überlassen, in welchem Falle die Gebühr für den wirklich zu benutzenden Weg berechnet wird. ö ;

Aus dem Umstande, daß bei einer Depesche eine ungewohnliche oder von der Bestimmung des Absenders abweichende Art der Beförderung stattgefunden hat, kann ein Anspruch auf Erstattung von Telegraphen-Ge⸗ bühren nicht hergeleitet werden.

§. 18. Gebuͤhren für Weiterbeförderung von Depeschen.

Bei Depeschen, zu deren Beförderung eine Benutzung der Eisenbahn⸗ Telegraphen (8§. 1) eintritt, findet nur die nebenstehend sub a bezeichnete Art der Weiterbeförderung per Post statt und kommt hierfür der Satz von 8 Sgr. in Anwendung (§. 5).

§.1

Die Gebühren für die Weiterbeförderung der Depeschen von der letzten Vereins⸗Station werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben und betragen: . .

2) 6. die Beförderung per Post 8 Sgr. 24 Kr. Oesterreichisch 28 Kr. süddeutsch 47 Cents Niederländisch,

für welche Gebühr innerhalb der deutsch österreichischen Postvereins⸗Staa⸗ ten (zu welchen das Königreich der Niederlande nicht gehört) die Beförde⸗ rung und Bestellung als Expreß⸗Brief erfolgt. . .

b) Für die Beförderung durch Expreß-Boten bis zu einer Entfernung don 2 Meilen 21 Sgr. 1 Fl. 12 Kr. Oesterr. 181. 24 Kr. süddeutsch 1 Fl. 40 Cents Niederländ.

e) Für die Beförderung durch Eisenbahnbetriebs-Telegraphen, nach laßgabe der in den bezüglichen Staaten bestehenden Bestimmun⸗ en, ohne Rücksicht auf Wortzahl und Entfernung, 18 Sgr. 31 Kr. Oesterr. 1 Fl. 3 Kr. süddeutsch 1 Fl. 5 Cents Niederländ. .

d) Fur die Beförderung durch Boten auf mehr als 2 Meilen oder mittelst Estafetten die hierfür wirklich erwachsenden Auslagen.

Ist der Betrag der Auslagen für Boten- oder Estafetten-Beförderung nicht im Voraus bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaßlichen Betrages ausreichende Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest nach . zurückgefordert werden kann. Dieses De⸗ pofitum soll bei jeder Depesche per Meile betragen 24 Sgr. 1 51. 12 Kr. Oesterr. 1 Fl. 24 Kr. süddeutsch 1 Fl. 40 Cents Nieder

Die Telegraphen⸗Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen verläßt, wird der Aufgabe⸗Station die Höhe des Betrages der Boten⸗ oder Estafetten-Gebübr möglichst schnell auf telegraphischem Wege mit—⸗ theilen, worauf die Abrechnung mit dem Aufgeber über den hinterlegten Betrag sofort stattfindet.

9. .

Depeschen an mehrere Adressaten.

Wie nebenstehend.

Jede Depesche kann an mehrere Adressaten zugleich gerichtet werden. Ist die Depesche bei einer und derselben Adreß Station für mehrere Adressaten auszufertigen, so tritt der Beförderungs-Gebühr eine Vervielfältigungs⸗ Gebühr hinzu. . .

Diese beträgt für die zweite und jede weitere Ausfertigung je nach der bei der A ,, bestehenden Währung:

z Sgr., 18 Kr. österreichisch, 21 Kr. süddeutsch, 3Z5 Cents niederländisch.

Ist die Depesche dagegen nach verschiedenen Adreß⸗Stationen zu be⸗ fördern, so wird dieselbe als so viele einzelne Depeschen behandelt und taxirt, wie Adreß-Stationen angegeben sind, in der Weise, daß von der LAufgabe⸗Station bis zu jeder Adreß⸗Station die volle Beförderungs⸗Ge— bühr in Ansatz kommt.

§. 20.

X

Verlangen der Rebenstehende Bestimmung kommt hier nicht in Anwendung.

Rückantwort.

Dem Aufgeber einer Depesche ist gestattet, bei Aufgabe derselben zu— gleich die Gebühr für die Rückantwort, unter Festsetzung einer beliebigen Wortzahl, zu hinterlegen.

Die Depesche muß in diesem Falle nach der Adresse die Notiz ent—

halten: Worte Antwort bezahlt.“

Enthält die Depesche weniger Worte, als wofür die Gebühren be⸗ zahlt sind, so wird gleichwohl nichts zurückerstattet. :

Enthält fie mehr Worte, als bezahlt sind, so ist sie als eine neue Depesche zu betrachten und vom Antwortgeber zu bezablen. Erfolgt binnen 10 Tagen, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, keine Antwort, oder hat der Antwortgeber, wegen Üeberschreitung der Wortzahl, die