1858 / 70 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Antwortsdepesche selbst bezahlt, so kann der Aufgeber der ersten Depesche die von ibm binterlegte Rückanlworts Gebühr zurückverlangen, hat aber 6 Sgr. D 18 Kr. oͤstexrreichisch = 21 Kr. suͤddeutsch 35 Cenis zu erlegen. Noch weitere 5 Tage über die obigen 16 Tage werden für die Rück⸗ forderung der hinterlegten Rückantworts⸗ Gebühren gestattet. Wird die anberaumte Frist von 15 Tagen versäumt, so verfallen die hinterlegten Gebühren. Ff. 21. Die auf den ij Abtelegraphirung. ie auf den Eisenbahn⸗-Betriebsdienst bezüglichen Depeschen gehen in Bei der Abtelegrapbirung wird unter Berücksichtigung der Richtun

der Beförderung allen an eren Depeschen e . Uebrigen sf die Reihen in welcher die Ver n. zu befördern sind, die ichen * K * folge wie nebenstehend bezeichnet. welcher sie bei der Station aufgeliefert werden oder telegraphisch zu der⸗ selben gelangen. Jedoch haben Staats depeschen, und unter diesen wieder die Depeschen der Staats⸗Oberhäupter, der Ministerien und der Gesandt⸗ schaften, den Vorrang. Hierauf folgen die Privatdepeschen, welche in der

Regel nur dringenden Dienstdepeschen nachgesetzt werden.

; §. 22. Verfahren bei verhinderter Abtelegraphirung. ; Wenn sich bei oder nach Aufgabe einer Depesche ergiebt, daß deren Abtelegraphirung nicht ohne erheblichen Aufenthalt möglich ist, so wird der Absender hiervon so weit als thunlich in Kenntniß gesetzt und ihm überlassen, die Depesche unter Rücknahme der Gebühren zurückzuziehen.

§. 23. Zurüctziehung und Unterdrückung von Depeschen.

Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Sta⸗ tion zurückgiebt.

Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von

6 Sgr., oder von

18 Kr. Oesterreichisch, oder bon 21 Kr. sübdeutsch, ober bon 35 Cents Niederländisch

Wie nebenstehend.

Wie nebenstehend.

erstattet.

Dasselbe tritt insbesondere auch dann ein, wenn der Absender auf der Depesche eine bestimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphiren sei, angegeben hat, und diese Zeit nicht eingehalten werden kann.

Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht be⸗ stellt wird, insofern bierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist—

Bei jedem derartigen Verlangen hat sich' der Antragsteller als der Absender oder dessen Beauftragter vollstandig zu legitimiren.

Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegrapbirung be— findlicher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben; die gezahl⸗ ten Gebühren bleiben dagegen verfallen.

Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Adreß⸗ Station erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind.

Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren estellung unterdrückt wird, werden nicht erstattet.

§ę. 24. Verfahren bei der Adreß⸗-Station.

Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß die Weiterbefor⸗ Die Depeschen werben gleich nach der Ankunft bei der Adreß⸗-Station derung durch Expreßboten und Estafetten ausgeschlossen ist. 6 18. durch wortgetreue Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt.

Bis Auswechselung von Depeschen zwischen Stationen bes Staats— Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverts und der Eisenbahn⸗Telegraphen (9. 9 gif ieht mit thunlichster Beschleuni⸗ eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche enthalten, und, gung durch schriftliche Ausfertigungen in dienstmäßig verfiegelten Couperts mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt. gegen Empfangsbescheinigung mit Zeitangabe. Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem

5 gleicher Weise erfolgen gegenseitige Mittheilungen über etwaige sie durch Vermittelung von Eisenbahn ⸗Betriebs⸗T'elegraphen oder durch die

Unbestellbarkeit von Depeschen ꝛc. zost als Expreßbrief, durch Estafette oder durch e ae Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den isen aht rien Tel

graphen übergeben oder der Weiterbeföͤrderung in der letzterwahnten Weise zugeführt. §. 25. Bestellung durch Telegraphen⸗Boten.

Der Bote hat die Depesche nebst Empfangs⸗Bescheinigung ohne Aufenthalt nach der Wohnung, oder nach dem Geschäftslokal der Adres⸗ saten, oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die igstie Zeit und Unterschrift in die Empfangs⸗Be⸗ scheinigung eingetragen ist.

Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.

Zur Bescheinigung der 4 einer 6 kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber etroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen nh erf ei sein Stell⸗ vertreter, oder der diefem im Amte folgende aäͤlteste Beamte als berechtigt angesehen werden. Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht ö Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mit⸗

Wie nebenstehend.

glied seiner Familie oder an dessen Geschäͤftsgehnl fen, Dienerschaft, Gast⸗ oder Hausw 37 abgegeben werden, insofern derselbe nicht für derartige aͤlle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft 2 at. In allen allen, wo der Bote den irt settn nicht selbst antrifft und die Depesche einem Andern aushändigt, hat der Leßtere in der Empfangs⸗Bescheinigung seiner eigenen Namens⸗Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen.

§. 26.

Unbestellbare Depeschen. Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Un—⸗ bestellbarkeit wird der Aufgabe Station Behufs Mittheilung an den Auf⸗

geber telegraphische Meldung gemacht.

Wie nebenstehend.

ans

den werden können, so wird dieselbe bei der Abreß⸗Station ausgehängt.

Auf thunlichst richtige und schleunige Beförderung von Depeschen durch die da . Eisenbahn⸗Telegraphen (§. 1) soll seitens der be⸗ treffenden Eisenbahnverwaltungen zwar gehalten werden, eine Gewähr⸗ leistung dafür wird von denselben jedoch nicht übernommen; auch werden in Fällen des Verlustes, der Verstümmelung oder der Verspätung die ge⸗ zahlten Gebühren nicht zurückerstattet. R

Bei Depeschen, welche streckenweise auf den Staats- und auf den Eisenbahn⸗Telegraphen resp. per Post befördert werden, finden für die Be⸗ förderung per Post und auf dem Staats⸗-Telegraphen die nebenstehenden Bestimmungen Anwendung, wobei diejenige Zeit und Fassung maßgebend find, zu und in welcher die Auswechsekung zwischen den beiderseitigen Tele⸗ graphen⸗Stationen stattgefunden hat. (§. 24.)

Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Abressat nicht hat aufgefun⸗ Hat fich innerhalb sechs Wochen der Adreffat zur Empfangnaähme

der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.

Ueber nachträgliche Empfangnahme wird eine dienstliche Mittheilung

an die Abgangs⸗Station nicht erlassen.

X. §. 27. ; Harantie.

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Die Telegraphen⸗Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie, und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Ver⸗ sianmmclung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.

Für Depeschen, welche berloren gehen, oder in einer Art berstũůmmelt werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht erfüllen können, oder welche später in die Hände der Adressaten gelangen, als dies die gleiche Adressirung vorausgesetzt durch Vermittelung der Post hätte der Fall sein müssen, werden die gezahlten Gebühren erstattet, sofern deren Recla⸗ mation innerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe der Depesche ab

erfolgt. J Die Erstattung der Gebühren für verlorene, verstümmelte oder der⸗ spätete Depeschen kann versaat werden, wenn der Verlust, die Verstümme⸗ lung oder die Verspätung durch den Eisenbahnbetriebs-Telegraphen oder auf nicht vereinsländischen Linien vorgekommen ist. Die betreffende Vereins⸗Verwaltung wird sich jedoch auch im letzteren Falle bei der aus⸗ wärtigen Verwaltung für Ruͤckerstattung der Gebühren verwenden.

Verzögerungen, welche bei Weiterbeförderungen mittelst Post, Estafette oder Expreß-Boten eingetreten find, begründen keinen Anspruͤch auf Rück⸗ erstattung der Gebühren.

§ę. 28. Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren.

Wie nebenstehend.

S§. 29. Gebühren⸗Antheile der Eisenbahnen.

Die für die Benutzung der Eisenbahn⸗Telegraphen zur Beförderung von Depeschen erhobenen Gebühren (5. 14) fallen den betreffenden Bahnen ungeschmälert zu. Dasselbe gilt ; 9

ür Beträge, welche in solchen Fällen einbehalten sind, wo bei einer Eisenbahn⸗-Telegraphen⸗ Station aufgegebene Depeschen vor der Ab⸗ nere gg mn wieder zurückgefordert wurden (§ę. 23).

ferner für den Betrag von 8 Sgr. für jede Depesche, welche von einer Eisenbabn⸗Telegraphen⸗Station der Post zur Weiterbeförderung in einem frankirten und rekommandirten Briefe übergeben ist (8. 18).

endlich für die Vervielfältigungs⸗-Gebühr von je 6 Sgr. für Depeschen, welche auf einer Eisenbahn⸗-Telegraphen⸗Station an mehrere Adressaten auszufertigen sind. !.

In densenigen Fällen, wo bei Beförderung einer Depesche die Tele⸗

raphen von mehr als einer Bahn zur Benutzung kommen, wird die da⸗

fir erhobene Gebühr an die betreffenden Bahnen ohne Rücksicht auf die verschiedene Länge der darauf zurückgelegten Strecken zu gleichen Theilen vertheilt, wobei die, unter einer und er . Verwaltung stehenden Eisen⸗ bahnen, sofern sie nicht verschiedenen Gesellschaften gehören, als nur eine Bahn bildend angesehen werden.

S. 30. Abänderungen dieses Reglements bleiben vorbehalten.

Berlin, den 10. März 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

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Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig er⸗ hoben worden sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden nachträg⸗

lich erstattet.

Tages Ordnung.

15te Sitzung des Herrenhauses, am Mittwoch, den 24. März, Vormittags 11 Uhr. 1) Fortsetzung der Diskussion über den dritten Bericht der Petitis ng Kommis sion. 2) Bericht der-Juftiz-Kommission über den Antrag der Herren Uhden und Graf von Voß⸗Buch, betreffend die Beschränkung der allgemeinen Wechselfähigkeit. 3) Bericht des Gesammt⸗-Vorstandes des Herrenhauses über die an dasselbe gerichteten Schreiben des vormaligen Ober-Landes— gerichts⸗Assessors Bohnstedt vom 11. Januar und 3. März 1858.

Angekommen: Se. Excellenz der General- Vieufenant und kommandirende General des 2. Armer-Corps, von Wussow, von Stettin. .

Der Kammerherr und General-Intendant der Königlichen Schauspiele, von Hülsen, von Dresden.

Berlin, 23. März. Se. Majestät der König haben zu der von des Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen Hoheit beschlossenen Verleihung des Ehren⸗sreuzes erster Klasse des Fürstlich hohen⸗ zollernschen Haus-Ordens an den kommandirenden General des V, Armee Corps, General⸗Lieutenant Grafen von Waldersee l. Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen geruht.

N ich t amtliches.

Preußen. Charlottenburg, 23. Marz. Ihre Majestäten der König und die Königin begaben sich gestern

Mittag nach Berlin, besuchten Se. Königliche Hoheit den Prinzen

bon Preußen um Höchstdemselben die Glückwünsche zum Ge⸗ burtstag abzustatten und kehrten demnächst hierher zurück

Berlin, 23. März. Das Herrenhaus beschäftigte sich in seiner gestrigen (14ten) Sitzung mit Fortsetzung der in der voran egangenen Sitzung abgebrochenen Berathung über den Antrag des Grafen von Itzenplitz auf Vorlegung eines Gesetz Entwurfes wegen Feststellung ermäßigter Annahme⸗Tagzen für die in Erbgang kommenden ländlichen Grundstücke, welcher angenommen wurde, und ging dann zur Berathung verschiedener Petitionen über.

Der am 14ten d. M. eröffnete Kommunal-⸗-Landtag des Markgrafthums Niederlagusitz ist nach Beendigung seiner Geschäfte am 18ten d. M. geschlosfen worden. (Pr. C.)

Neuß. Gera, 20. März. Unser Landtag hat das Gesetz über die rund⸗ und Hypothekenbücher berathen. Der Regierungs⸗ Entwurf, gestützt auf bereits in den Nachbarländern praktisch be⸗ währte Gesetze, ist fast unveraͤndert angenommen worden. (Dr. J.)