1858 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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igung der Koacheten. find die Für das Verfahren über die Gewill 9 des Tarifs vom 10. Mai 1851 anzuseßen. , n. fe erbe, r. dor Die vorstehenden Bestimmungen kommen bei allen nach dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes zur Festsetzung gelangenden Kostenliquida—⸗

ur Anwendung. tian enn unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

drucktem Königlichen Insiegel. 1 Gegeben Berlin, den 15. März 1858. .

Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: (L. S.) Prinz von Preußen.

von Ranteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. don Westphalen. von Bodelschwingh. von Massow. Graf von Waldersee. von Manteuffel II.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg wegen Durchführung der Weißenfels-Zeit-⸗Geraer Eisenbahn durch das Herzoglich Sachsen-Alten— burgische Amt Eisenberg. Vom 23. November 1857.

Nachdem von Seiten der Königlich preußischen und der Herzoglich sachsen⸗ altenburgischen Regierung im Einvernehmen mit der Fuͤrstlich reuß⸗plauischen jüngerer Linie Regierung die Förderung des Baues einer von Weißenfels nach Gera führenden Eisenbahn beschlossen worden, so find zu der näheren Verständigung über diesen Zweck und über die Feststellung der dlich darauf beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden:

von Seiten Sr. Majestät des Königs von Preußen: Allerhöchstihr Kammerherr und Geheimer Regierungsrath Gu st av Emil Ludwig Graf von Keller, Komthur 2c. von Seiten Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg: Höchstihr Geheimer Staatsrath Karl Viktor Sonnenkalb, Komthur ꝛc., welche nach vorangegangener Verhandlung unter dem Vorbehalt der Ra— tification folgenden Vertrag abgeschlossen haben. ̃ Artikel .

Gleichwie die Königlich preußische Regierung, wird auch die Herzog⸗ lich sächsische Regierung in Bezug auf die in ihr Gebiet (das Amt Eisen— 6 fallende a h. die Konzession zum Bau und Betrieb einer bon Weißenfels über Zeitz bis Gera herzustellenden Eisenbahn unter den im gegenwärtigen Vertrage und in dem hier beigefügten Herzoglich altenbur⸗ gischer Seits ausgefertigten Konzessions- Dekrete enthaltenen näheren Be—

immungen ertheilen, ohne der Unternehmerin der Bahn andere, hier nicht namhaft gemachte lästige Bedingungen aufzuerlegen.

Insbesondere verpflichtet sich die Herzoglich sächsische Regierung, das jetzt schon für die Chemnitz-Gößnitzer Eisenbahn bestehende Expropriations—⸗ Mandat mit Instruction vom 6. März 1856 auf diese neue Anlage, so wie auf die zum Bau und Betriebe der Bahn erforderlichen Neben- An⸗ lagen auszudehnen. ;

Artikel 2.

Die Herzoglich sachfische Regierung wird der Thüuͤringischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft, welche die Königlich preußische Regierung für das frag⸗ liche Eisenbahn⸗Unternehmen konzessionirt hat, die Konzession ertheilen und die Statuten dieser Gesellschaft, so wie die späteren, Königlich preußischer Seits etwa befundenen und nicht speziell die Verhältnisse des Bahn-Unter⸗ nehmens zur Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung betreffenden Ab⸗ änderungen und Zusätze zu denselben anerkennen.

wi n, . i . 3.

ie Baupläne fur die in das Herzoglich sächfische Gebiet fallende Strecke der Bahn und deren I. sollen von der mit der ch hr. 6 der Bahn beauftragten Königlich preußischen Behörde der Herzoglich ächfischen Regierung zur Prüfung und Genehmigung in landes polizeilicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf Vorfluth, Wegeübergänge und der⸗ 1 vorgelegt und es soll von denselben bei dem Bau oder mittelst eranderungen nach dessen Vollendung nicht ohne zuvor erwirkte eben— mäßige Genehmigung der Herzoglich säͤchsischen Regierung abgewichen

werden.

Hes den Serxoli ach er Gelsctz dem Herzogli ischen Dorfe Hartmannsdorf wird in mög— 66 *. der Herzoglichen Landesgrenze auf Königlich preußischem 5 9 ie ö. we Höchstens 15 Preußische Ruthen ostwaͤrts von der Stelle 24 . 7 Eisenberg⸗Köstritzer Chaussee das Herzoglich altenburgische e,. ßt, eine AÄnhaltestelle angelegt und forldauernd unterhalten

Artikel 5. lich sächsischem Gebiete etwa anzulegende Zweig⸗ oder

tet err auf gn andige n. soll mit der hier in Rede stebend den auf derselben sich bewegenden Bahnzügen, ahr. 4 2

stelle bei Hartmannsdorf anzuhalten haben

den können. in Anschluß gebracht wer⸗

dessen Ausdehnung auf achsen⸗ altenburgischen

Gebiete beide kontrahirende 977 einverstanden sind, gehandhabt. Zu dem Ende wird die dan ch saͤchsische Regierung das gedachte Re⸗ glement für die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke seiner Zeit publizi= ren. Ebenmäßig wird die Herzoglich altenburgische Reglerung etwaige tere, Königlich preußischer Seits befunden werdende Abänderungen und usäße dieses Reglements anerkennen und in straft setzen.

Die von der Königlich preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel der Bahn sollen ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Herzoglich sächsischen Regierung zugelassen werden.

Die Festsetzung der Fah 2 für di

e etzung der Fahrpläne un rife für die ganze Bahn, mithin auch auf die La m?. e auf Herzoglich sächsischem Gebiet, wird der Königlich preußischen Regierung, jedoch mit der Maßgabe hinsichtlich der Fahrpläne überlassen, daß alle fahrplanmäßigen Personen⸗, so wie Güter⸗ und gemischte 7 mit Ausnabme der Courier- und Schnellzüge, an der Haltestelle bei Hartmannsdorf anhalten sollen.

Artikel 8.

Königlich preußische Truppen und Militair⸗Effekten sollen auf der das Herzoglich sächsische Gebiet durchschneidenden Bahnstrecke jederzeit unge⸗ hindert passiren können. 21

Desgleichen sollen Herzoglich sachsen⸗altenburgische Truppen und Militair-Effekten auf der das Königlich preußische Gebiet durchziehenden Bahnstrecke zwischen Zeitz und Gera jederzeit ungehindert und zwar gegen Entrichtung der nämlichen Fahrpreise und unter denselben Bevorzugungen, wie sie für Königlich preußische Truppen und Militair⸗Effekten gelten wer⸗

den, passiren können. : Artikel g.

Die Herzoglich sächsische Regierung verpflichtet sich, von den auf ihrem Gebiete die Bahn passirenden Transporten aller Art niemals eine Durchgangs⸗Abgabe irgend einer Art zu erheben, namentlich auch nicht in dem Falle, daß das Herzoglich sächsische Amt Eisenberg mit den an⸗ grenzenden Koͤniglich preußischen Landestheilen nicht mehr zollvereint sein oder nicht mehr hinsichtlich der inneren Consumtions-Abgaben in Gemein⸗

schaft stehen sollte. 2. 1 Artikel 10.

Die Herzoglich sächsische Regierung gestattet sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung bezüglicher Ansprüche der das Postwesen auf Her— zoglich sachsen⸗altenburgischem Gebiete vertragsmäßig ausübenden Konig; lich sächsischen Regierung der Königlich preußischen fost Werne lun dle auf der Eisenbahn sich bewegenden Züge in beliebiger Weise und im be⸗ ltebigen Umfange zur Beförderung von Postsendungen aller Art in Transit durch das Herzoglich sächsische Amt Eisenberg benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu entrichten. Dagegen ertheilt die Königlich preußische Regierung der Herzoglich sächsischen Regierung, bezi bungsweise der Königlich sächsischen Post⸗Verwaltung, die Mitbenutzune⸗ der auf der Eisenbahn coursirenden preußischen Post-Transporte für Seng dungen von und nach den Post-Anstalten im Herzoglich sächsischen Amte⸗ Eisenberg unentgeltlich und nur dann gegen Erstattung etwaiger baarer Auslagen an Eisenbahn-Frachtgebühren, wo die Königlich preußische Re⸗ gierung selbst dergleichen Auslagen i mn gen hat.

Artikel 11.

Falls die Königlich preußische Regierung sich entschließt, längs der Weißenfels⸗Geraer Eisenbahn von Weißenfels nach Gera eine Telegraphen⸗ linie auf dem zur Eisenbahnanlage zu erwerbenden Grund und Boden anzulegen, so verpflichtet sich die Herzoglich sächsische Negierung nicht nur u der unentgeltlichen Zulassung einer solchen Anlage und deren unbe— schrdikten Betriebes innerhalb ihres Gebietes, wie auch dazu, ihr gesetz⸗ lichen und polizeilichen Schutz angedeihen zu lassen, sondern die Herzoglich sächfische Regierung wird auch die Bau⸗ Unternehmerin verpflichten, der preußischen Telegraphenverwaltung die Vornahme der erforderlichen Ein— richtungen unentgeltlich zu gestatten.

Dagegen verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, der Bahnbau-Unternehmerin ausnahmsweise zu gestatten, die Herzoglich sächfischerseits aufzugebenden Hof⸗ und Staats⸗Depeschen von der Anhalte⸗ stelle bei Hartmannsdorf durch den Bahntelegraphen nach Gera unent— eltlich zu befördern und von dort anzunehmen, wobei indessen jederzeit ie Dienstdepeschen der Bahnverwaltung den Vorzug der früheren See. gung behalten müssen. Sobald indeß die Königlich preußische Regierung die preußischen Eisenbahn⸗Gesellschaften ermächtigt, auf ihren Telegraphen allgemein Depeschen gegen eine festzusetzende Gebühr zu befördern, so ist diese Gebühr auch für die gedachten Herzoglich altenburgischen Hof- und Staats⸗Depeschen zu entrichten. ;

; . Artikel 12.

„Die Herzoglich sächsische Regierung wird in Ansehung der in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke weder eine Konzessions, noch irgend eine andere gewerbliche oder persoönliche Abgabe erheben. Dagegen wird die Königlich preußische Regierung von dem gesammten Eisenbahn-Unternehmen, einschließlich der im Herzoglich altenburgischen Gebiete befindlichen Strecke, die in den Königlich preußischen Gesetzen vom 3. Nobember 1858 und 30. Mai 1853 vorggseheng und bezüglich festgesetze Amortisations Abgabe er— heben und zur Erwerbung der Thüringischen Eisenbahn-Actien mit ver— wenden. Sobald saͤmmtliche in dem Besitz von Privatpersonen befindlichen Actien der Thüringischen ai fen haf, be lei hat im Wege der Amortisation eingezogen find, wird die Königlich preußische Regierung Eigenthümerin der in ihrem und im Herzoglich altenburgischen Gebiete belegenen Strecken der Weißenfels Geraer Eisenbahn. Die Königlich preußische Regierung wird jedoch solchenfalls die im Herzogthum Sachfen' Altenburg belegene Strecke nach denselben Normen und in derselben Weise, wie die im Preu⸗ ßischen belegene Strecke verwalten. .

. Artikel 13. ; Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der im Herzoglich sächsischen

Gebiete liegenden Bahnstrecke d r r,, hnstrecke der Herzoglichen Regierung ausschließlich

Da demgemäß den Herzoglichen Behörden die Kompetenz zur Unter— suchung und Bestrafung aller innerhalb des Herzoglichen Gebietes vor—⸗

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kommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden Polisei. und Kriminal- Vergehen zustehen, so wird von der Toöniglich preußischen Regierung die 6 ung der bezüglichen Straferkenntnisse nach ge, der bes 3 onventlon zugesichert. ;

Die Koͤniglich preu ̃ : daß die Bahn e, , mr. wegen aller Entschädigungs⸗Ansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahn⸗Anlage oder des Betriebes derselben auf Herzoglich e, n , , Gebiet gegen sie erhoben werden möch⸗ ten, ig der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Geseßen zu unterwerfen habe.

So geschehen Zeitz, den 23. November 1857.

Gustar Emil Ludwig Karl Viktor Sonnenkalb.

Graf v. Keller. t (L. 8.) (L. 8.)

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗ Urkunden bewirkt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Maschinen⸗Fabrikanten A. Feska hierselbst unterm 13. März 1857 ertheilte Patent auf eine Vorrichtung an Centrifugal-Maschinen zum Be— schicken und Entleeren derselben während des Ganges.

isl erloschen.

Bekanntmachung vom 26. März 1858 betreffend die Errichtung einer Telegraphen-Station zu Hagen, mit beschränktem Tagesdienst.

Zu Hagen ist eine Telegraphen-Station errichtet worden, welche hierdurch vom 1sten k. Mts. ab dem öffentlichen Verkehr übergeben wird.

Dieselbe wird beschränkten Tagesdienst haben, d. h. Depeschen von und nach Hagen werden an Wochentagen nur von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, an Sonn⸗ tagen nur von 2 bis 7 Uhr Nachmittags befördert.

Im Uebrigen gelten für die Annahme und Beförderung von Depeschen nach resp. von Hagen die Bestimmungen des neuen Reglements von diesem Jahre.

Berlin, den 26. März 1858.

Königliche Telegraphen-Direction.

Das gte Stuͤck der Gesetz-Sammlung, welches heute ausge— geben wird, enthält unter .

Nr. 4849 den Vertrag zwischen Preußen und Sachsen⸗Altenburg

wegen Durchführung der Weißenfels-Zeitz-Gerger Eisenbahn durch das Herzoglich sachsen⸗ altenburgische Amt Eisenberg. Vom 23. November 1857; und unter

1850 das Gesetz, betreffend die im Konkurse und erbschaft⸗ lichen Liquidationsverfahren zu erhebenden Gerichts⸗ kosten. Vem 15. März 1858.

Berlin, den 30. März 1858. Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Justiz Ministerium.

Der Notariats⸗Kandidat Joseph von Ley zu Coͤln ist zum Notar für den Friedensgerichts-Bezirk Wermelskirchen im Land— e , m,, Elberfeld mit Anweisung seines Wohnsitzes in

ermelskirchen ernannt worden.

Abgereist: Der Fürst von Hatzfeldt, nach Gotha.

Berlin, 29. März. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Dem General-Konsul für die Moldau und Walachei, Freiherrn von Meusebach, die Erlaubniß zur An— legung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm verliehenen Komthur⸗reuzes zweiter Klasse des Albrechts-Ordens zu ertheilen.

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Nichtamtliches.

Prenßen. Charlottenburg, 29. März. Ihre Majestäten der König und die Königin wohnten gestern

ische Regierung erklart sich damit einverstanden,

achsen-altenburgischen Gerichtsbarkeit und den

Vormittag in der Schloßkapelle hierselbst dem vom Hof⸗ prediger von Hengstenberg gehaltenen Gottesdienste bei. Spater machten Se. Majestät der König in Begleitung des Flügel⸗ Adjutanten eine , n ,, demnächst mit Ihrer Majestaäͤt der Königin eine Spazierfahrt und empfingen nach der Rück— kehr von derselben den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen.

Berlin, 29. März. Se. stönigliche Hoheit der Prinz von Preußen ließ Sich heute Vormittag in Gegenwart des General— Lieutenants von Peucker durch den Commandeur des Kadetten— Corps, Obersten von Rosenberg, diejenigen Kadetten vorstellen, welche demnächst als Offiziere in die Armee treten werden, empfing Se. Durchlaucht den Herzog von Ratibor und nahm dann die Vorträge des Ministers von Massow, des Ober ⸗Hofmarschalls Grafen Keller, des Ober⸗-Ceremonienmeisters Baron Stillfried, so wie des Wirklichen Geheimen Rathes Illaire und des Minister⸗ Präsidenten entgegen. Das Befinden Sr. Königlichen Hoheit ist in fortschreitender Besserung begriffen.

. Auf der Tagesordnung des Abgeordnetenhauses in der (23sten) Sitzung am 27. d. M. standen die Berichte, betreffend die Eiats der Telegraphen-Verwaltung und der Bergwerks- Hütten- und Salinen-Verwaltung, welche ohne erhebliche Dis kussion in ihren einzelnen Positionen genehmigt wurden. Bei dem Etat der Salinen-Verwaltung wurde vom Hause folgende von der Kommission beantragte Resolution angenommen: „die dringende Erwartung auszusprechen, daß die Königliche Staats— Regierung hinsichts der Disposition über die Ober- und resp. Niederschlesischen Bergbau⸗Hülfsfonds baldigst mit einer Aenderung vorschreiten werde, welche dem Sinne der neuen Bergwerks-Gesetz— gebung sowohl, als den Wünschen der Beitragspflichtigen ent— spreche.« Das Haus trat demnächst wieder in Petitlonsberathungen. Hinsichtlich einer Petition zweier juͤdischer Rittergutsbesitzer, weiche sich darüber beschwerten, daß ihnen das Recht der Theüͤnahme an den Kreistagen ihres Religionsbekenntnisses wegen verweigert sei, beantragte die stommission Uebergang zur Tagesordnung mit der auszusprechenden Erwartung, daß das Königliche Staatsministerium die vorliegende Frage baldmöglichst im Wege der Gesetzgebung regeln werde. Verschiedene Änträge auf Ueberweisung der Pe— tition an die Staats-Regierung zur Erwägung, Berücksichtigung und Abhülfe wurden gestellt, nach geschlossener Debatte stellte sich heraus, daß das Haus nicht mehr beschlußfähig war, und der Praͤ— sident schloß deshalb die Sitzung.

Hannover, 27. März. Wahrend der Oster⸗Festtage wird eine Vertagung der Stände eintreten. Dieselbe soll Dienstag, 309. März beginnen und bis Mittwoch nach dem Feste dauern. Der betreffende Antrag ward gestern in der Kammer vom General— Syndikus gestellt.

Sachsen. Dresden, 27. März. Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Baiern ist heute Nachmittag von Wien hier eingetroffen, im Königlichen Schlosse abgetreten und wird Abends über Leipzig nach München abreifen. (Dr. J.) Gotha, 26. März. Der regierende Herzog tritk heute eine kürzere Reise an, die dem Besuche einiger befreun— deten Fürstenhöfe (Hannover, Altenburg, Coburg, Dresden) ge— widmet ist. Der gegenwärtig hier versammelteé gemeinschaftliche Landtag der Herzogthümer Coburg und Gotha, ist eifrig mit der Vorberathung der ihm zugegangenen Regierungs vorlagen beschäf—⸗ tigt. Der neu vorgelegte Militair-Etat hat eine Erhöhung von 4000, Thalern erfahren, da eine Aufbesserung der zu geringen Offiziersgehalte sich nicht länger aufschieben laͤßt. (Dr. I)

Vessen. Worms, 27. März. Ihre Majestäten der König und die stönigin von Preußen haben dem Ausschuffe des Luther Denkmalvereins zur Förderung seines Unter— nehmens einen Beitrag von 1009 Fl. übersenden laͤssen.

Frankfurt, 27. März. Die Rückäuß erung des däni— schen stabinets auf den Bundesbeschluß vom 11. Februar ist, nach glaubwürdigem Vernehmen, in der gestrigen Bundestagssitzung zur Vorlage gelangt. (Fr. J.)

Nassau. Wiesbaden, 26. März. Heute Morgen war die erste Sitzung der vereinigten Kammern. Von Seiten der Herzoglichen Regierungs-Kommission wurden die Einnahme- und Ausgabebudgets der Herzoglichen Landessteuerkasse und der Herzog— lichen Domaͤnenkasse, so wie der Exigenz-Etat der Herzoglichen Landesbank-Direction an die Stelle der mit dem Schlusse dieses Monats austretenden Beiräthe in Anregung gebracht. Die Wahl der einzelnen Kommissionen für die Budgets und die Beiräthe wurde auf die nächste Sitzung, welche Montag, den 29. März d. J. statt— finden wird, verschoben. Heute Mittag fand die zweite Sitzung der Ersten Kammer statt. Auf der Tagesordnung stand die Adresse auf die Thronrede. Die Kammer trat dem von der Kom— mission vorgelegten Entwurfe derselben einstimmig bei. (Müh. 3.)

Baden. Karlsruhe, 26. März. In der gestrigen 45sten Sitzung der zweiten Kammer übergab Geh. Rath v. Stengel einen Gesetzentwurf über einige Abänderungen und Vervollständi— gung des Gemeindegesetzes mit-der Hoffnung, daß dasselbe