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Ober ⸗Bergamts⸗Büreau⸗Assistent Theodor Pattloch zu 3 6. er ot bei dem Berg⸗Amt zu Waldenburg
t, und ; . Hütten⸗Faktor K‚öppen zu Peitz vom 1. April d. J.
ab die Fassen-Rendantur bei dem Hütten⸗-Amte zu Eisenspalterei übertragen worden.
Verfügung vom 20. März 1858 — betreffend die Zulassung der Postbeamten zum zweiten Ezamen.
Verfügung vom 20. Mai 1857. (Staats- Anzeiger Nr. 126. S. 1011.)
Nach dem Berichte vom 12. d. M. ist die Königliche Ober⸗ Post-Direction bei Erstattung desselben von der Ansicht ausgegan⸗ en, daß die General-Verfügung vom 20. Mai 1857 nur füuͤr die älle Anwendung finde, in welchen es sich um die erste Zulassung eines Kandidaten zur zweiten Prüfung handelt. Diese Unsicht ist nicht richtig.
Die Verfügung vom 20. Mai 1857 hat den Zweck, zu ver⸗ hindern, daß Postbeamte zur zweiten Prüfung zugelassen werden, welche der zum Bestehen derselben erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse entbehren. —
Dieselbe wird deshalb um so mehr auch in dem Falle An⸗ wendung finden müssen, wenn ein Postbeamter zwar schon einmal zur Prüfung verstattet worden ist, hierbei jedoch ungenuͤgende schriftliche Arbeiten geliefert hat und insbesondere wegen des nicht befriedigenden Ausfalles der praktischen Arbeit dergestalt zurückge— wiesen worden ist, daß es eines nochmaligen Vorschlages behufs einer abermaligen Verstattung zur Prüfung bedarf, als das Re— sultat der schriftlichen Prüfung schon gezeigt hat, daß der zur Prüfung verstattete Beamte zur Zeit die nöthige Reife zur Prü— fung noch nicht gehabt hat.
Vorzugsweise in solchen Fallen ist es dringend noth— wendig, daß die vorgesetzte Ober-Post-Direction sich von der Befähigung des Kandidaten zu den höheren Dienststellen Ueberzeugung verschafft und den letzteren nicht früher zur Prüfung wieder vorschlägt, als bis sie sich von seiner Qualification nach Maß⸗ gabe der General⸗Verfügung vom 20. Mai pr. überzeugt hat.
Berlin, den 20. März 1858.
General⸗Post⸗Amt.
An die Ober⸗Post⸗-Direction zu X.
Verfügung vom 23. März 1858 — betreffend die Eröffnung der Post-Dampfschifffahrten zwischen Dänemark und Norwegen.
Zwischen Kiel und Kopenhagen einer- und Christiania anderer— seits werden auch in diesem Jahre regelmaͤßige Dampfschifffahrten unterhalten werden.
Die Abfertigung der Schiffe wird erfolgen:
aus Kiel, vom 3. April e. ab, jeden Sonnabend 12 Uhr Mittags, und aus Kopenhagen, vom 7. April e. ab, jeden Mittwoch 1 Uhr Nachmittags.
Während der Dauer dieser Fahrten erhalten alle Briefe aus Preußen 2c. nach Norwegen, sofern nicht etwa deren Veförderung im Transit durch Schweden (über Stettin oder über Stralsund) durch einen Vermerk auf der Adresse ausdrücklich verlangt worden ist, vermittelst der obigen Dampsschiffe ihre Beförderung und ist nach Maßgabe dieser Versendungsweise auch das Porto für die⸗ selben zu erheben. Berlin, den 23. März 1858.
General⸗Post⸗Amt.
Justiz⸗Ministerium.
in m des Königlichen Gerichtshofes zur 6 der Kompetenz-Konflikte vom 4. Juli . — daß Streitigkeiten darüber, welchen von uren nen, B äerbänden die Verpflegung eines ovliege, im Rechtswege zu entscheiden sind. Auf den von der Kö petenz⸗Konflikt in der b ö Prozeßsache 2c. ꝛ. der Kompetenz gonflikte fur Necht: daß d
für zulässig und der erhobene Ko ; zu erachten. Von Rechts ne nden,
; . Gründe. Kläger besitzt das Gut A, welches gebildet ist aus sechs Hufen des
im hhre 1830 parzellirten Nittergutes G. und aus der bei der Separa— tion hierfür ausgewiesenen Abfindungsfläche, so wie aus 325 Hufen, welche, zur städtischen Feldmark P,. gehörig, früher von verschiedenen Ackerbürgern besessen, bei der Auseinanderseßzung mit jenen sechs Ritter⸗ hufen in Einen Hauptplan zusammengelegt worden sind. Aus diesem Verhältnisse hat sich zwischen dem stläger und dem als Verklagten im borliegenden eo auftretenden Magistrat der Stadt P. eine Differenz über die Verbindlichkeit zur Armenpflege entwickelt.
Durch eine Verfügung der Königlichen Negierung zu Potsdam vom 10. Mai 1855 — gegen welche der Kläger, jedoch erfolglos, den- Weg der Beschwerde beim Herrn Minister des Innern ergriffen hat — ist an⸗ enommen worden: daß die Gutsgebäude zu A. nicht auf dem ursprünglich far nnen sondern auf dem für die ehemals G.'schen Ritterhufen aus— geworfenen Terrain belegen, so wie daß Kläger, als Guts herrschaft, ein oͤrtlicher Armenverband, und daß er zur Fürsorge für die in A. wohnenden Armen verpflichtet sei, daß A. seit seiner Erbauung als eigener Armen⸗
verband bestanden habe, die Armenpflege von der Vorbesitzerin des Klä—
gers vollständig und unweigerlich bewirkt worden sei, und solches auf Grund des Parzellirungs-Consenses vom 190. April 1830 auch habe gefordert werden müssen.
In Folge dessen sind auf Antrag des Magistrats zu P. 12 Thaler 27 Sgr. 6 Pf., welche letzterer an Ünterstützungsgeldern für drei zu A. wohnhafte, für unterstützungsbedürftig erachtete Wittwen verausgabt hat, von dem sich der Erstattung weigernden Klaͤger im Wege der administra— tiven Execution durch landräthliche Verfügung beigetrieben worden.
In der vorliegenden, beim Königlichen Kreisgericht zu P. erhobenen und im Bagatell-⸗Mandatsprozesse eingeleiteten Klage gegen den Magistrat trägt Kläger dahin an:
dem Verklagten durch Mandat aufzugeben, binnen 14 Tagen bei Ver— meidung der Execution 12 Thaler 27 Sgr. 6 Pf. an den gläger zu zahlen und demselben die Prozeßkosten zu erstatten, event. Verklagten dazu zu verurtheilen. ᷣ
Zur Begründung dieses Antrages behauptet Kläger: I) daß er von seinen 323 städtischen Hufen, wie jeder andere städtische Grundbesitzer, Armensteuer — etwa 180 Thaler jährlich — an die Kämmereikasse entrichte; 2) daß die bein Gute A. . Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäude, namentlich die Familienhäuser und Tagelöhner⸗Wohnungen, nicht — wie in der Verfügung der Königlichen Regierung angenommen worden — auf dem vom ehemaligen Nittergute G. herrührenden, sondern auf dem städtischen
um Gute gehörigen Terrain erbaut seien, worüber er Beweis antritt; 3) daß aber auch selbst dann, wenn bei der Beweisaufnahme sich die Nichtigkeit jener von ihm bestrittenen faktischen Annahme der Königlichen Regierung ergeben sollte, Kläger nicht als Gutsherrschaft zur Fürsorge für die Armen in Ä, verpflichtet sein könne, well A. mit d seiner Be— sitzungen keine für sich bestehende Gutsherrschaft im Sinne des §. 5 des Gesetzes über die Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (Gesetz⸗ Sammlung bon 1813 S. 8) bilden könne, während z seines Besitzstandes einem an' deren, dem Kommunal⸗Verbande der Stadt P. angehören sollen, wie die Königliche Regierung zu Potsdam selbst dies in einer früheren Verfügung vom 25. Januar 1855 anerkannt habe, in welcher ausgesprochen sei: daß das Gut zu einem selbstständigen Gemeindebezirk nach Lage der Gesetzgebung in Ermangelung der erforderlichen Zahl von Gemeindegliedern sich nicht
quaglifizire, und da dasselbe kein Rittergut sei, auch nicht als ein Kommu—
nal-Verband betrachtet werden könne, daher denn auf jenes F der §. 8 des Armenpflege-Gesetzes hätte angewendet und dasselbe einer anderen Gemeinde haͤtte zugelegt werden sollen; 4) daß A. aber auch bisher nie als ein eigener Armenverband bestanden habe, vielmehr, wie aus einer Verfügung des Magistrats zu P. vom 16. April 1852 hervorgehe, die auf dem Gute befindlichen Armen bisher, und zwar mit Riecht, von dem Magistrat unterstützt worden seien, weil Kläger, wie erwähnt, Kommunal— und resp. Armensteuer an die Kämmereikasse von Z seines Gutes zahle; 5) daß eventuell die die drei Wittwen, an die der Magistrat die vom Kläger exekutivisch beigetriebenen 12 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf. verabreicht habe, in keiner hülfsbedürftigen Lage sich befunden hätten, vielmehr im Stande seien, sich selbst durch Arbeit zu ernähren.
Der verklagte Magistrat legte gegen das Mandat Widerspruch ein; bevor es zur Beantwortung der Klage kam, erhob die Königliche Regie? rung zu Potsdam durch Plenarbeschluß vom 5. November 1855 den Kompetenz⸗Konflikt, worauf das Nechtsverfahren sistirt wurde.
Von den Parteien hat nur der Kläger eine Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt abgegeben, in der er denselben als unbegründet erachtet. Das Königliche Kreisgericht zu P. und das Königliche Kammergericht nehmen dagegen den Lompetenz⸗Konflikt für begründet an. Seitens des Herrn Ministers des Innern, den der Herr Justiz-Minister von Absendung der Alten benachrichtigt hat, ist keine Erklärung eingegan en. —
. Der erhobene Kompetenz⸗Konflikt ist für begründet nicht zu erachten. Bei Motivirung ihres Konfliktsbeschlusses geht die Königliche Regierung zunächst von der faktischen — vom Kläger in der Klage bestrittenen — Voraussetzung. aus, daß die städtischen und noch jetzt zum Gemeindehezirk der Stadt P. gehörigen Grundstücke des Gutes A. unbebaut seien, die Wohngebäude des Gutes auf den ritterfreien, zur Stadt nicht gehörigen Grundstücken desselben erbaut seien. Sie trägt dann den Inhalt ihrer, auf den 5. 5 des Armenpflege⸗-Gesetzes vom 31. Dezember 1842 sich stüßen⸗ den Verfügung vom 10. Mai 1855 vor, erwähnt ' der Veranlassung der Klage und der zur Begründung derselben vom Kläger unter z und 5 oben- angeführten Momente und führt dann aus: der J. 34 des Armenpflege⸗ Gesetzes vom 31. Dezember 1842 weise die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden an Tie Landespolizeibehörde und eröslne nur über die Frage den Rechtsweg: welcher von diesen Verbänden die Verpflegung der Armen zu, ühernehmen habe? Es handle sich hier 3 nicht um eine Streitigkeit zwischen verschiedenen Armenver— bänden, sondern: um die Erzwingung der Erfüllung einer Ver— pflichtung, welche, dem Kläger in' sciner Eigenschaff als Guts— herrschaft dem offentlichen Interesse gegenüber obliege. Es liege nicht die Frage vor: ob der Krmenverband der Stadt P. oder der des
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tes A. für die Armenpflege im vorliegenden Falle aufzukommen habe, 2 gg ob das Gut A. einen örtlichen Armenverband im Sinne der
geseßlichen Bestimmungen bilde. 5 bestreite — abgesehen von dem
oben unter 5 erwähnten Fundamente seiner Klage, welches sich auf die Behauptung stütze, daß die verpflegten Armen nicht unterstützungsbedürftig seien, und welches nach den vom Gerichtshofe für Kompetenz⸗eonflikte in dem Urtheil vom 8. April 1854 (Minist.Bl. S. 168) angeführten Grün= den sich zum Rechtswege offenbar nicht qualifizire — seine Ver⸗ pflichtung zur Armenpflege für den Fall, daß sein Gut A. als selbst⸗ ständiger Armenverband angesehen werden müsse, nicht. Er wolle die Kommune P. zur Armenpflege herangezogen wissen, weil ihrem Armen⸗ und Kommunalverbande diejenigen Grundstücke angehoren sollen, auf denen die betreffenden Individuen verarmt sind. Die Frage aber: welchem Armen- und Kommunalverbande ein Grundstück angehöre? liege völlig außer dem Bereiche des Privatrechts, gehöre vielmehr lediglich, in das öffentliche Recht und könne daher nicht von dem ordentlichen Richter, son⸗ dern nur von der Verwaltungsbehörde entschieden werden, ein Grundsaßz, den die Entscheidung des Gerichtshofes vom 16. September 1851 (Minist. Blatt S. 2142) ausdrücklich anerkannt habe. . .
Kläger dagegen, der in Betreff der thatsaͤchlichen Anführungen bei seinem Klage-Vortrage stehen bleibt, spricht die Ansicht aus: daß das Armengesetz den Rechtsweg über die Frage: ob ein von dem Besitzer eines Gutes erhobener Armenbeitrag zu Unrecht hergegeben worden? nirgends abschneide. '
r. Königliche Kreisgericht zu P. hält den von der Königlichen Negierung geltend gemachten Grund für durchgreifend, daß über die Zu⸗ gehoöͤrigkeit eines Grundstücks zu einem Armen- resp. Kommunal-Verbande nicht der Richter, sondern die Verwaltungsbehöorde zu entscheiden habe.
Das Königliche Kammergericht dagegen pflichtet hierin der Königlichen Negierung nicht unbedingt bei, es hält dafür, daß die Prüfung eines bestimmten, in das Gebiet des öffentlichen Rechts gehörigen Rechtsver— hältnisses behufs Entscheidung der für die Parteien sich daraus ergebenden Privatrechte der Prüfung jeder anderen Thatsache völlig gleichstehe, daß daher an sich eine Beweisaufnahme über die Frage: welchem Kom⸗ munglverbande ein Grundstück angehöre, ob dasselbe eine Gutsherrschaft konstituire, bei den Gerichten denkbar sei. Das Königliche Kammergericht nimmt aber an, daß der vorliegende Fall anders liege, weil nach dem eigenen Vortrage des Klägers die Verwaltungsbehörde bereits entschieden habe, daß die Gebäude von A. selbst eine Gutsherrschaft bilden, und weil die Beurtheilung, ob diese Entscheidung gerechtfertigt sei, nicht den Ge⸗ richten kompetire; es erkennt ferner an, daß die eventuell in der Klage zur Entscheidung gestellte Frage, ob die unterstützten Personen arm ge— wesen, nicht der richterlichen Cognition unterliege. ; .
Die Sache befindet sich allerdings insofern in einer eigenthümlichen Lage, als Klaͤger, indem er gegen den verklagten n . Erstattung der im Wege der administrativen Eßecution von ihm beigetriebenen Ar⸗ men⸗Verpflegungsgelder aus dem Grunde fordert: weil die bei seinem Gute
A. befindlichen Gebäude — in denen die verpflegten Armen gewohnt — nicht, wie bei der exekutivischen Beitreibung von der Verwaltungs⸗Behörbe vorausgesetzt worden, auf den zum Gute gehörigen Ritterhufen, sondern auf dem städtischen, zum Gute gehörigen Terrain, als dessen Besißer er eine jährliche Armensteuer an den Piagistrat entrichte, belegen sesen — zugleich in Abrede stellt, daß sein Gut *. sei es im Ganzen oder für die darin begriffenen Ritterhufen, einen selbstständigen Armenverband bilde, und als er unter Anderem auch behauptet, daß die verpflegten Personen in keiner hülfsbedürftigen Lage sich befunden haben. Indessen kommt es auf diese letzteren, nur nebenher geltend gemachten Momente überhaupt und insbesondere um deswillen nicht an, weil die Existenz des örtlichen, durch das Gut A. gebildeten Armenverbandes von der kompetenten Ver⸗ waltungsbehörde, die darüber allein zu befinden hat, anerkannt wird, und weil es sich von selbst versteht, daß über die auch nur eventuell aufgestellte Behauptung, daß die Personen, denen die Armenpflege gewährt worden, in keiner hülfsbedürftigen Lage sich befinden, die Gerichtsbehörden nicht zu entscheiden haben.
Der vorliegende Rechtsstreit bewegt sich daher im Wesentlichen immer nur um die Frage:
ob die Personen, welche die in lite befangenen Beträge als Armen— Verpflegung genossen haben, dem Armen⸗-Verbande der Stadt P., wie Kläger behauptet, und nicht dem des Gutes A. angehörig gewefen sind, weil die Gebäude, auf denen sie wohnten, auf den städtifchen und nicht auf den Ritterhufen des Gutes belegen sind; und ob also die Armen— Pflegelast in Ansehung ihrer dem Armen -Verbande der Stadt P. und nicht dem durch das Gut A. dargestellten obliege?
Er erscheint also als ein Streit zwischen verschiedenen Armen⸗Verbän⸗ den. In dieser Beziehung bestimmt aber der durch das spätere Gesetz vom 21. Mai 1855 (Gesetz⸗ Sammlung S. 311) nicht geänderte §. 34 des Gesetzes bom 31. Dezember 1817 (GesetzSammlung von 18435, S. 8):
„Ueber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden entscheidet
die Landes⸗Polizeibehörde. Betrifft der Streit die Frage, welcher bon
diesen Verbänden die Verpflegung des Armen zu übernehmen habe? so
findet gegen jene Entscheidung der Rechtsweg statt; doch muß letztere
bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses befolgt werden. indem er nur über den Betrag der Verpflegungskosten die richterliche Ent— scheidung nicht zuläßt.
Er läßt also den Rechtsweg über die dem einen oder dem anderen Armenverbande obliegende Pflicht der Armenpflege, die hier gerade den Gegenstand des Streites bildet, ausdrücklich zu, und legt der vorausgegan⸗ genen Entscheidung der Landes⸗-Polizeibehörde nur die Kraft eines Inter⸗ imistikums bei. . .
Hiernach und da über den Betrag der Verpflegungskosten im vorlie⸗ genden Prozesse nicht gestritten wird, war der erhobene Kompetenz-Konflikt, wie geschehen, zu verwerfen. ;
Berlin, den 4. Juli 1857.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Krieg s⸗ Mein i ster iu m.
Bekanntmachung vom 23. März
1858 — betreffend die Preissätze für die nicht in natura erhobenen
Rationen, für den Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 1858.
Die in dem Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 1858 von immobilen Truppen
nicht in natura empfangenen, aus
dem Militair⸗Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nach folgenden Preissätzen vergütigt:
Die monatliche Ration
Einzelne Fourage⸗Beträge für kranke
2
2 3 Metzen Hafer, 5 Pfd. Heu, 8 Pfd. Stroh mit
Thlr. Sgr. Pf.
In den Regierungs⸗Bezirken: 5 Pfd. Heu, 8 Pfd. Stroh
mit Thlr. Sgr. Pf.
2 2 2 Metzen Hafer, 2 Metzen Hafer, Der Schfl.
U Thlr. Sgr. Pf.
Dienstpferde.
Der Centner Das Schock 5 Pfd. Heu,
S Pb. Stroh Hafer Heu Stroh mit mit mit mit
Ihlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf.
153 — —
1
6 a. d. O.... osen 1
Bromberg
Breslau
Oppeln Ma
Arnsberg Düsseldorf
Berlin, den 23. Maͤrz 1858.
*
Kriegs-Ministerium. v. Fal cken stein.
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19 22 12
28
20 2 Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Messerschmidt.