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ungen und Verluste, — Schließlich wurde nach Antrag der
eckamations-Kommission eine von einem Privaten erhobene Be⸗
schwerde wegen angeblicher Justizverweigetung als unbegründet ab⸗ Sekanntmachung. gewiesen. Fr. JJ.
Die Gemälde und die Sculpturen-⸗-Gallerie im vor⸗ Belgien. Brüssel, 28. März. Heute traf gegen 12 Uhr deren Königlichen Museum sind an jedem Montag und Sonn⸗ der König im Palaste ein. Alsbald erschienen die zur Taufe der abend, die Sammlungen der antiken Vasen, geb rannten Prinzessin Louise Marie Amelie geladenen Gäste, die Mitglieder Thon-Werke und Bronzen im Antiquarium, ebendaselbst, des Klerus, der Magistratur, die Großwürdenträger und hohen an jedem Mittwoch, mit Ausnahme der Feiertage, dem Besuche Beamten. Die Taufhandlung selbst erfolgte in der Schloßkapelle des Publikums geöffnet; und zwar durch den Erzbischof, von Mecheln. Die Kapelle war wie bei der
in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr, Vermählung der Prinzessin Charlotte ausgestattet. Die Prinzessin in den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr. wurde vom Baron v. Vrints v. Treuenfeld, dem österreichischen
Jedem Anständiggekleideten ist an diesen Tagen der Eintritt Gesandten, als Vertreter des Erzherzogs Johann, und von der in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestattet., Kinder Gräfin v. Merode, als Vertreterin der Königin Marie Amelie, unter 185 Jahren werden gar nicht zugelassen, üͤnerwachsene aber über die Taufe gehalten. Nach der Taufe fand im Palaste ein nur in Begleitung älterer Personen. Fruͤhstück Statt, bei dem der König den Vorsitz fuͤhrte und zu dem
Berlin, den 31. März 1858. . alle Gäste, die bei der Taufe anwesend waren, hinzugezogen wur⸗
General-Direction der Königlichen Museen. den. Erzherzog Johann und die Fönigin Marie Amelie hatten von Olfers. dem Pathchen kostbare Taufgeschenke geschickt. . a ,, , , . J 28. Maͤrz. ; ̃ er Hof traf gestern Nachmittags vor r von Buckingham⸗ Tag . s8⸗ Ordnung Palace aus in Schloß Windsor ein. Vermuthlich wird er nr 24ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten, nicht langer als 14 Tage verweilen und am Montag, 12. April, am Donnerstag, den 8. April 1858, Vormittags 12 Uhr. wieder in London eintreffen. Die Fonfirmation des Prinzen 1 Org der gaonnissinn zu Prüfung des Staats haushalts Von Wales wird, wie man hört, am Montag, 5. April,
; . ern. stattfinden. Stats äber den Etat des Ministeriums des Innern Der „Observer“ meldet: „Wie wir hören, wird der Prozeß
2) Bericht derselben Kommission, betreffend den Etat fuͤr die Bernard am Monta ! j ĩ 6 ) Berid e. . g, 12. April, d. h. eine Woche nach der gewöhn⸗ geistliche, Unterrichts- und Medizinal⸗ Verwaltung. lichen Session, am Central⸗striminal Gerichtshof vor einer = Kommission stattfinden. Rudio, gegen den die englische Regierung auf jede gerichtliche Verfolgung verzichtet hat, wird in der nächsten Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie und Woche von den französischen Behörden nach England herüberge⸗ kommandirenbe General des Sten Armee⸗Corps, von Hirs chfeldt, bracht werden, um als Zeuge vernommen zu werden. Der Attorneh⸗ 1 n T oblenz General, Sir Fitz roh telly, wird als Ankläger und Herr Edwin . James, Queens Counsel, als Vertheidiger auftreten. Herr True⸗ love, der als Verleger und Verkaͤufer der Flugschrift „Tyrannicide“ des Libells angeklagt ist, wird in der zweitnächsten Woche in der gewöhnlichen Session zu Old Lailey vor Gericht gestellt werden. Ankläger und Vertheidiger sind dieselben, wie bei Bernard. rankreich. Paris, 28. März. Der „Moniteur“ ver⸗
m serium der geistlichen, unterrichts , and Min ist Medizinal⸗ ugele genbeiten.
Nicht am tliche s. Preußen. Berlin, 30. März. Se. Königliche Hoheit der
Prinz von Preußen nahm heute Vormittag den Vortrag des oͤffentlicht heute den Gesetzentwurf über die Monopolisirung der
Sbersten Freiherrn von Manteuffel entgegen und empfing dann Zündhütchen. Artikel J dieses Entwurfes belegt die Fabrikan⸗ den Kaiserlich Königlich österreichischen Feldmarschall⸗ Lieutenant ien von Zündhütchen aller Art mit einer Steuer von 9 Fr. fuͤr Ritter von Steininger. Spaͤter arbeitete Höͤchstderselbe mit dem 1000 Stuck; durch Artikel R werden die nach dem Auslande und Minister⸗Präsidenten. . Algerien ausgeführten Zündhuͤtchen von dieser Steuer befreit. Ar⸗ Frankfurt, 28. März. In der Bundestags sitzung tikel 3 bestimmt, daß Niemand Zündhütchen verfertigen und Nie⸗ vom 76. J. J. kam zur Anzeige, daß der K. K. österreichische Felds! mand den Zuündstoff zu den Hütchen zubereiten darf, bevor er auf marschall⸗Lieutenant Graf Crennville an Stelle des zu einer dem Büreau der Regie der indirekten Steuern eine genaue Beschrei— anderen Bestimmung abberufenen Feldmarschall⸗Lieutenants Ritter bung seines Verfahrens, so wie die strengste Angabe der dabei die⸗ v. Steininger zum Kommandanten der Bundesfestung Mainz nenden Werkzeuge und deren Anzahl schriftlich niedergelegt hat. ernannt, und daß der K. F. österreichische Ober⸗Landes gerichtsrath Diese Declaration darf nicht angenommen werden, wofern der Fabri⸗ v. Benoni bevollmächtigt worden sei, an den 26 zu Ham- kant nicht die Verpflichtung übernimmt, jährlich mindestens 15 Mil⸗ burg beginnenden kommifsionellen Berathungen über den Entwurf lionen Stück anfertigen zu wollen. Laut Art. 4 sind die Fabrik— eines gemeinsamen Seerechts Antheil zu nehmen. — Der Gesandte Lokalitäten nebst allen sonst zu der Fabrik gehörigen Gebäuden den von Dänemark wegen Holstein und Lauenburg gab aus Anlaß durch die Art. 235 und 236 des Gesetzes vom 25. April 1816 be⸗ der die Verfassungs-Angelegenheit dieser Herzogthümer betreffenden stimmten Besuchen der Beamten für die indirekten Steuern unterworfen. Bunbesbeschlüsse bom 11. und 25. Februar 1. J. eine eingehende Dieser Aufsicht verfallen in Zukunft auch die Anfertiger von Zündstoff, Erklaͤrung zu Protokoll, in welcher die Königliche Regierung die der nicht zu Feuergewehren, sondern anderweitig gebraucht werden soll, Abficht naͤher darlegt, der holsteinschen Ständeversammlung nunmehr ferner die Zuͤndhuͤtchen-Verkäufer, die Kunst⸗Feuerwerker und alle son⸗ die deren Berathung entzogen gewesenen Paragraphen der Pro⸗ stigen Groß- und Fleinhändler, die mit Zündhütchen Geschäfte machen. vinzial⸗Verfassung zur Begutachtung . und derselben da⸗ Laut Art. 6 ist der Besitz und Transport von anderen, als nach bei die Veranlassung zu eröffnen, ihre ünsche und Ansichten den gesetzlichen Vorschriften fabrizirten Zündhütchen verboten. Die über die Stellung des Herzogthums in der daͤnischen Monarchie Fabrikanten haben von * zu zehn Tagen die Steuer für die vorzutragen. Indem diese, nach ihrer Ansicht, als Material bei im Handel beförderten Zuͤndhütchen zu zahlen. Aus allem diesem einer eventuellen Verhandlung über eine Revifion der gemein⸗ erhelln, daß das Geseß darauf berechnet ist, durch hohe Be⸗ schaftlichen Verfassung und des Wahlgesetzes würde dienen kön— steuerung und durch die Verpflichtung, mindestens jährlich 16 . knüpft die Regierung hieran Vorschläge wegen einer solchen Millionen Stück fabriziren zu wollen, diesen Fabrikzweig in mög⸗ a, . mit dem Bunde, und ließ endlich die Grundsätze lichst wenige Hände zu bringen und den Betrieb mit aller Strenge . 9 von welchen sie sich in d. des Bundesbeschlusses zu kontroliren. . 5 Februar rüͤcksichtlich neuer Gesetze und der Ausschreibung Herr Devinck, der Berichterstatter der Budget-Kommission 1e eueranlagen waͤhrend des jetzigen Uebergangs-Zustandes hofft, dem gesetzgebenden Körper seinen Bericht so früh vorlegen u . bereit sei. Diese Erklaͤrung wurde dem fuͤr diese koͤnnen, daß die Budget-Debatte am 16. April beginnen 31 ; 6836 n nn; zum Gutachten überwiesen. Der Kaiser hat, wie der „Moniteur“ heute mittheilt, funfzig schles wi holste mu ann * igte sodann zwei invaliden vormals wegen Vergehen oder Verbrechen verurtheilten Personen ganz oder aus ders Bunde Cess n , ,, Nachzahlung der ihnen theilweise die Strafzeit erlassen, darunter drei am 23. Februar 1853, beschied ben e d 3 Del für die Jahre 1852 und wegen Coalition verurtheilten Arbeitern und zwei Frauen, welche stunmurgen des . eng . auf welches die Be- der Gnade des Kaisers von der Prinzessin Mathilde empfohlen wendbar erschienen, ablehnend ulle eng April 1854 nicht an— worden waren. . . .. genehmigte die Ver sammlut die Ver fie e, ,. Von Guigot s, Memoiren, erscheint der erste Band gzwischen Rechnungen verschiedener Verwaltungs 22 . m , nr gen dem n nt, gu zemhu rg aus ben Vorjahlen 1. . . der Bundesfestung Von des Grafen Miot de Melico „Memoiren“ (1788 — 1805) ist einer Matrikularumlage von 266 0h 3d le g die Erhebung nun auch der letzte Band in Paris ausgegeben worden. 3 * w ,, Pulsvere bichhn nr ,, . Gunffen ü * ,,, , . J. in Mainz a 3 . estattet worben. z am mn um veranlaßten Beschadi ] erste, welcher einen gen rn! zeichnete. .
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Spanien. Madrid, 27. März. Heute legte die Regie⸗ rung den Cortes einen Preßgesetz⸗Entwurf vor, welcher die Cautionen ermäßigt und die Stellung der verantwortlichen Her⸗ ausgeber verbessert. . . ; :
Italien. Man meldet aus Turin vom 24. April: In der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer interpellirte Baffa wegen des „Cagliari? Der Minister antwortete, die Unterhand⸗ lungen seien schwebend, die letzte Note noch nicht beantwortet, und sagte die Vorlage der Papiere zu. Vilerio legte einen Bericht über das Preßgesetz vor.
* i. Polen. St. Petersburg, 24. März. Der RKaiser hat befohlen, eine neue Serie Scha billets auf 3 Millionen Silber-Rubel zu emittiren. Es ist dies die LV. Serie, welche für die Billete der WXIV. nunmehr in Umlauf gesetzt wird.
Dänemark. Der Wortlaut der in der Bundestagssitzung vom Tösten d. M. abgegebenen Erklärung Dänemarks, auf die Bundesbeschlüsse vom 16. und 25. v. M. ist der, von den „Hamb. Rachr.“ gebrachten Mitkheilung zufolge, nachstehender:
Nachdem die von der Bundesversammlung den 11. und 25. v. M. in der Verfassungs⸗Angelegenheit der Herzogthümer Holstein und Lauen⸗
burg gefaßten Beschlüsse zur Kunde der , d ee. Regierung gebracht
worden sind, hat selbige diese Beschlüsse zum egenstande ihrer gewissen⸗ zaftesten Erwägung gemacht und will nichk unterlassen, schon jetzt folgende Lnzeige und Erklärun abzugeben. .
Zur Vermeidung unnöthiger Wiederholungen hat die ing fich hierbei in der Hauptsache auf das Herzogthum Holstein be chränkt und fich einer besonderen Erörterung der Verhältnisse des Herzogthums Lauenburg auch aus dem Grunde enthalten zu können geglaubt, weil sellige in praktischer Rücksicht geringere Schwierigkeiten darhieten, wie die n, fich auch im Ganzen auf die frühere ausführliche Erörterung bezithen kann.
; Die in e , n, kommenden Momente find hauptsächlich theils formeller, theils reeller Natur.
n formeller Beziehung ist es von der Bundesversammlung in deren Sitzuig vom 11. v. Mts. ausgesprochen, daß eine Beeinträchtigung der Recht: der holsteinischen Stände dadurch, daß selbige nicht über alle Be— stimmungen der Verordnung vom 11. Juni 1854 vernommen worden sind, stattgetunden habe und in Hinblick auf die , des Art. 56 der Wiener Schluß ⸗Akte angenommen, daß demzufolge die Verordnung vom 11. Jimi 1854, insoweit Bestimmungen derselben der Berathung der
rovinzal Stände bes Herzogthums Holstein nicht unterbreitet worden er die allerhoöchste Belaͤnntmachung vom 23. Juni 1856 und das Ver⸗ fassungsgesetz fur die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie vom Fee o d! 1855, insoweit dasselbe auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg Anwendung finden soll, als in verfaffungsmäßiger Wirksamkeit bestehend nicht erkannt werden konnen.
Es ist diesseits schon in der den 11. v. M. abgegebenen Erklärung ausgespiochen, daß die Regierung solchen Bundesbeschlüssen Folge leisten werde, welche innerhalb der unbe trittenen Kompetenz des Bundes gefaßt werden mochten, selbst in solchen Fällen, wo selbige das Gewicht der Ar⸗ gumente, woche den Beschlüssen zum Grunde liegen, nicht einzusehen ver— mag. Diese Erklärung kann insoweit auf den Bundes heschluß Anwendung finden, als nad, demselben die Verordnung vom 28. Mai 1831 (efr, Ver ordnung vom 15. Mai 1834) in Beziehung auf Holstein zum Theil nicht im verfassungsmäßigen Wege verändert worden ist und es wird dann er— forderlich sein, daß diesem formellen Mangel abgeholfen werde.
Es duͤrfte alsdenn am Nächsten liegen, n , in der bei Erlassung provisorisqer Gesetze stattfindenden Weise gu zufassen. Die Ver⸗ nehmung der betreffenden Versammlung, welche gewöhnlich vor der gesetz⸗ lichen Verfügung Platz nimmt, muß nachträglich eintreten; in dem Charakter und dem Wesen der Vernehmung kann keine Veränderung stattgefunden haben. Es wird hier die Beschwerde erhoben, daß die holsteinischen 6 vinzialstände mit 36 auf einen Theil der Verordnung vom 114. Juni 1854 nicht Gelegenheit erhalten haben ibre berathende Stimme abzu⸗
eben; diese Beschwerde vird beseitigt, indem dieser Theil der Verordnung
en gedachten Provinzialfänden zur Berathung unterbreitet wird. Selbst⸗ verständlich würde in den betreffenden Entwurf nichts aufgenommen wer— den, wozu die Beistimmum der Provinzialstände erforderlich wäre, wohl aber eine ausdrückliche Feststellung der provinziellen Selbstständigkeit. Wenn dann seiner Zeit dieser Entwurf zum Gesetz würde erho⸗ ben worden sein, versteht es sich von selbst, daß die Feststel⸗ lung der besonderen Angegenheiten in der olge nicht auf ande⸗ rem Wege würde verändert nerden können, als durch eine von dem Könige und den holsteinischen Provnzialständen vereinbarte veränderte Ver⸗ fassungs⸗Bestimmung. ;
Es soll ferner den Umstaꝛden nach nicht bestritten werden, daß, da ein Theil der Angelegenheiten, worüber (es sei das nun rechtlich noth⸗ wendig gewesen oder nicht) die holsteinischen Provinzialstände früher sind vernommen worden, z. B. Zollgesitzgebungs-Sachen, als gemeinschaftliche Sachen betrachtet werden müssen, Veranlassung sein könnte, die Gelegen⸗ heit zu benußen, welche durch den , n,. der Regierung sich dar⸗ bietet, ohne mit ihrer über die Entstehung der gemeinschaftlichen Ver—⸗ fossung oft ausgesprochenen und unverändert festgehaltenen rechtlichen An⸗ sicht in Widerstreit zu gerathen, in dim den holsteinischen Provinzialständen vorzulegenden Entwurse eine ungefähr dahinlautende Schlußbestimmung auf⸗ zunehmen, daß übrigens (also unter Beobachtung der in dem Entwurfe vorangeführten Bestimmungen und der in dem unangefochtenen Theile der Verorbnung vom 11. Juni 1854 enthaltenen Kegeln, die Ordnung der probinziellen Selbstständigkeit Holsteins betreffend) es dem Könige vor⸗ behalten reer! die Stellung des Herzogthums Holstein in der dänischen Monarchie zu ordnen. Auf Grundlage dieses Paragraphen wird mithin
die Versammlung Gelegenheit erhalten, von dem holsteinischen Standpunkte aus ihre Ansichten und Wünsche auszusprechen, und selbige werden als Material bei einer eventuellen Verhandlun über eine Rebision der ge⸗ meinschaftlichen Verfassung und des Gr fee dienen können, die nur unter Mitwirkung des Reichsraths zu bewerkstelligen sein wird. Welche Berüdsichtigung deu Wünschen und Aeußerungen der holsteinischen Pro⸗ vinzialftände würde zu Theil werden können, dürfte natürlich lediglich von deren Inhalt abhängen; daß sie nicht bindend sein können, ist eine Selbstfolge.
Auf diesem Wege dürfte dann sowohl ein die Selbstständigkeit der besonderen , . und Verwaltung des Herzogthums völlig sichernder Zustand herbeigeführt, als jeder aus der Verordnüng vom 28. Mai 1831, namentlich deren §. 4 zu folgernden formellen Forderung, in so weit dies der von der Bundes -Versainmlung geltend gemachten Änficht nach nicht schon geschehen ist, Genüge gethan 2
Insofern demnächst der Bundesbeschluß vom 11. v. M., was die Reallkät betrifft, in Uebereinstimmung mit den Anträgen des in dieser Angelegenheit niedergesetzten Ausschusses gegen die bestehende Ordnung der verfassungsmäßigen Stellung des Herzogthums Holstein in der dänischen Monarchie und namentlich gegen den Inhalt der gemein⸗ schaftlichen Verfassung selbst Einwendungen erhoben hat, folgt es von selbst, daß die Regierung dies Verhältniß anders au assen de. als mit Rückficht auf die formelle Frage, ob die Verordnung vom 28. Mai 1831 in Bezugnahme auf genanntes Herzogthum in verfassungs⸗ mäßigem Wege verändert worden ist. Die. Regierung muß in⸗ sofern lediglich sich auf ihre schon den 11. v. M. abgegebene Erklärung beziehen, daß hier Verhandlungen in Frage ai mit Rücksicht auf welche ein einseitiges Auslegungsrecht der Bundes⸗Ver⸗ fammlung nicht eingeräumt werden kann, wie bereitwillig man übrigens ist, hierüber, auf der durch Bundesbeschluß vom 29. Juli 1852 gegebenen Grundlage eine nähere Verhandlung anzuknüpfen. Wenn namentlich in Zweifel gezogen worden ist, ob das Verfassungsgesetz für die gemeinschaft⸗ sichen Angelegenheiten der Monarchie durchweg mit den Grundsätzen des Bundesrechts vereinbar sei, so glaubt die Regierung, es werde mit⸗ telst einer näheren Verhandlung erkannt werden, wie wenig hier ein wirklicher Mangel an ÜUebereinstimmung stattfindet. Und insofern auf die in den Jahren 1851 — 1852 gepflogenen Verhandlungen Bezug ge⸗ nommen worden ist, hegt die Regierung die Erwartung, daß es zur Klar⸗ heit wird gebracht werden können, wie die Regierung, wahrend sie be⸗ strebt war, unter Mitwirkung der holsteinischen Provinzialstände die Selbst⸗ ständigkeit der besonderen erfassung und Verwaltung des Herzo thums Holstein völlig sicher zu stellen, gleichzeitig angewandt gewesen ist, den Jandestheilen, dem Herzogthum Holstein nicht weniger als den anderen, bei der Ordnung der gemeinschaftlichen Verfassungs⸗Verhältnisse gleiche Berechtigung zu Theil werden zu lassen. Die Regierung kann nicht umhin, angelegentlich fu wünschen, daß es gelingen möge, die der unan⸗ gefochtenen Wirksamkeit der Gesammt⸗Verfässung mit Beziehung auf die
mittelst einer näheren Verhandlung baldmögli und ein für alle Mal zu beseitigen. Allein es läßt sich kaum verkennen, daß es, falls der Zweck erreicht werden soll, gerathen sein wird, für die Verhandlungen eine von den für die Bundes-Versammlung zu Frankfurt ordentlicherweise gelten⸗ den verschiedene Form zu ermitteln. Die königliche Regierung darf annehmen, daß dief Auffassung, um Billigung zu finden, keiner in's Ein⸗ zelne eingehenden Begründung bedarf. Die Verhandlung würde dem⸗ ungeachtet sehr wohl in Frankfurt geführt werden können, allein sie durfte zwischen Delegirten unter solchen Formen zu führen sein, deren Vereinbarung kaum mit Schwierigkeiken verbunden sein würde, wenn die Ansicht der Regierung über die Verhandlungs⸗ weise Anerkennung gefunden haben möchte. Auf diesem Wege würde man ohne Zweifel am leichtesten zur Lösung der vorliegenden Auf⸗ gabe gelangen, indem wohl vorausgesetzt werden darf, daß die Wahl seitens des Bundes einen Repräsentanten treffen werde, der mit dem Re⸗ präsentanten der Königlichen Regierung den Wunsch einer auf gerechte und billige Weise, ohne Eingriffe in die Kechte der Krone zu erreichenden guͤtlichen Ausgleichung theilen würde. Ueber den für den Anfang dieser Verhandlung zu wählenden Zeitpunkt können verschiedene Ansichten ob⸗ walten, überwiegende Gründe durften jedoch dafür reden, daß die endliche Verhandlung erst nach Vernehmung der holsteinischen Provinzialstände zu
führen sei. Ill.
Insofern schließlich die Bundes Versammlung in ihrem Beschlusse vom 75. v. Mts. die Erwartung ausgesprochen hat, daß die Königliche Regierung in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg sich aller weitern, mit dem k vom 11. v. Mts. nicht in Einklang stebenden, die dermalige Sachlage ändernden Vorschritte auf der Basis der für die⸗ selben Hen feu, ghet Wirksamkeit entbehrenden Gesetze enthalten werde, faßt die Königliche Regierung das Verhältniß folgendermaßen auf.
Es wird zwar nicht zu vermeiden sein, daß die Wirksamkeit einzelner Theile der Gesammt⸗Staatsverfassung für das Herzogthum Holstein aus dem Grunde affizirt wird, daß der Bundes beschluß der provinziellen Verfassung für das Herzogthum Holstein theilweise Gultigkeit abgesprochen hat, und bie Regickung, iwie schon ausgesprochen, geglaubt hat, diesem Beschlusse Rechnung tragen zu müssen. Wie es jedoch nur die Wirksamkeit der Gesammt⸗ Staatsverfassung ist, welche in gewissen Beziehungen affizirt wird, so weit sie das Herzogthum Holstein betrifft, so läßt diese Wirkung sich auch nicht über einen gewissen Kreis hinaus erstrecken, indem sonst der in dem ver⸗ fassungsmäßigen Bande der Monarchie entstehende Riß größer sein würde, als sich durch die Anwendung des 56. Artikels der wiener Schluß⸗Akte auf den 4. Paragraphen der Verordnung vom 28. Mai 1831 mit irgend einem Rechte begründen ließe. Auch würde dies nicht einmal aus dem Bundes⸗ Beschlusse vom 25. v. Mts, herzuleiten sein, welcher die Erwartung aus⸗ spricht, daß die Regierung sich von jetzt an in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg aller welteren, die dermalige Sachlage ändernden Vor⸗
ö Holstein und Lauenburg sich ent n Hindernisse t