1858 / 77 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S. 6. ] bewilligte, auf den Namen des Kredit⸗Instituts nach §. 4 enge eh e bh n 123 ein gleicher Betrag Neuer Pfandbriefe aus-,

den. weh g ef, tragen dem Inhaber nach der Wahl des Darlehnsnehmers

den Jinssatz von drei ein halb oder 9 Prozent.

Die Darlehnsvaluta wird den Empfangs berechtigten in Neuen, ge⸗ mäß §. 6 verzinslichen Pfandbriefen nach dem Nennwerth, bei Coursen über Pari aber in baarem Gelde 252

Dem Darlehnsnehmer kann im ersteren Falle auf seinen Antrag, wenn der Cours der Neuen ue, . unter Pari steht, zur völligen ober theilweisen Ausgleichung der Differenz zwischen dem Cours, und Nennwerth derselben ein baarer, nach Maßgabe der §§. 9, 22 und 25 zu verzinsender und zurückzuerstattender Zuschuß vom ,, den Fonds desselben nach Ermessen der Haupt-Ritterschafts⸗Direction ge⸗ leistet werden. . .

Der Betrag des Zuschusses darf sowohl im Falle der Ausreichung vierprozentiger, als auch bei Aushändigung drei ein halbprozentiger Neuer Pfandbriefe die am Tage der Ausreichung bestehende Differenz zwischen dem , dem Brief⸗Courfe der vierprozentigen Neuen Pfand⸗ briefe nicht übersteigen.

. Cours wird hier wie in dem vorhergehenden Paragraphen nach dem amtlichen Courszettel der Berliner Böoͤrse bestimmt und festgestellt.

. 9.

Die an das Krebit⸗Institut n! das Darlehn zu leistende Jahres⸗ ahlung betragt ein halbes Prozent mehr als der an die Pfandbriefs⸗ Inhaber nach 8. 6 zu entrichtende Zinssatz von drei ein halb oder vier Prozent; im Falle der Bewilligung eines baaren Zuschusses zu den aus⸗ gereichten Pfandbriefen nach §. 8 aber, so lange der diesfällige Betrag nicht wieder abgezahlt ist, jedesmal Ein Prozent mehr als der für das ganze auf dem Gute haftende Darlehn den Pfandbriefs-Inhabern zu ent— richtende Zinssatz. . 3 ed . Umstaͤnden ist der Engere Ausschuß auch befugt, nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung der vorwaltenden Verhaͤlt- nisse höhere Ratenzahlungen Amortisationsraten bei Bewilligung des Darlehns zu bedingen.

Die zur Verzinsung der Neuen Pfandbriefe an deren Inhaber nicht erforderlichen Beträge der Jahreszahlung find zu den für die Amortisa⸗ tion zu bildenden Fonds nach 4 der S§. 16 bis 24 einzuziehen.

Die für das Kredit⸗Institut nach K A eingetragenen Darlehnsforde⸗ rungen find ausschließlich den Inhabern Neuer Pfandbriefe zu ihrer Sicher= *. angewiesen und koͤnnen von anderen Gläubigern des Instituts auf eine Weise in Anspruch genommen .

Die nach S§. 6 auszugebenden Neuen Pfandbriefe werden von der Haupt⸗Ritterschafts-Direction nach dem anliegenden Formular in Apoints von 50, 100, 200, 300, 400, 500, 600, 7060, 80, 990 und 1000 Thlr. Courant ausgefertigt und nebst dem Hypotheken- Instrument über das Darlehn einer den Engeren Ausschuß vertretenden Kommission in Berlin zur Mitvollziehung Namens enen,

Diese Kommission wird aus sechs vom Engeren Ausschuß jedesmal auf mindestens drei Jahre zu wählenden, für ihre Functionen zu ver— eidigenden, dem Kur- und Neumaͤrkischen Ritterschaftlichen Kreditverbande angehörenden Gutsbesitzern, die weder Haupt-Ritterschafts, noch Pro⸗ vinzial⸗Ritterschafts⸗Direktoren, noch Ritterschaftsräthe find, gebildet. Sie ist berufen, zu prüfen, ob für das Kredit -Institut wirklich eine dem Be—= trage der auszugebenden Neuen Pfandbriefe gleichkommende Darlehns⸗ forderung hypothekarisch eingetragen worden ist. Nach hierton gewonne⸗ ner Ueberzeugung, und nur in diesem Falle, vollziehen die Mitglieder der Tommiffion die ihnen vorgelegten Pfandbriefe; letztere werden erst durch die Vollziehung dieser Kommiffion perfekt und, nachdem sie erfolgt ist, in die von der Haupt-Ritterschaftsdirection über die ausgefertigten Neuen

fandbriefe zu führenden Register eingetragen. Auf dem Hypotheken- nstrumente wird sodann von derselben Kommission, unter Mitvollziehung eitens des Syndikus der Haupt-Ritterschaftsdirection, ein Vermerk dahin

von Pfandbriefs-Inhabern und der erdem aber nur insoweit zustehe, als

zurück des .

3

D 8 8. 13. ; . . Ausschuß find jedesmal bei dessen- naͤchster Versamm⸗

21. . ungen: e t illi ö. . ,, S. 5 bewilligten Darlehne und der einzel⸗ der nach §. 11 ausgefertigt 3) der kassirten, oder . ö r briefrechts praͤkludirten J 4) der von der Hyp redit⸗Instituts vorzulegen.

Der Engere Ausschuß hat sich durch Prüfung dieser Nachweisungen Ueberzeugung davon zu verschaffen, 2 der Gesammtbetrag der ausge⸗ fertigken und in Umlauf befindlichen Neuen Pfandbriefe den Gesammt.« betrag der dem ,,, nach S§. 4 zustehenden hypothekarischen Darlehnsforderungen nicht übersteigt.

Außerdem muß hierüber bei den Kassenrevifionen und dem Königlichen Kommissarius mindestens jährlich einmal ein Nachweis geführt, auch ba—⸗ durch eine Kontrole geübt werden, daß von der Haupt - Ritterschafts—⸗ Direction bei 9. Ausfertigung Neuer Pfandbriefe nur die hierzu noth⸗ wendige Anzahl von den unter doppeltem Verschluß zu haltenden Pfanb⸗

briefs Formularen, in welche der Kapitalbetrag eingedruckt sein muß, her⸗

ausgegeben wird. ia §. 14.

Den Neuen Pfandbriefen werden von der Haupt-⸗Ritterschafts⸗-Direction auf einen vierjährigen Zeitraum Zins⸗Coupons, welche den halbjährlichen Zinsbetrag des Kapitals ausdrücken, und jedem Zins⸗-Coupons⸗Vogen ein Talon, welcher für den . die Anweisung zur Erhebung der neuen Coupons auf die nächftfolgenden vier Jahre enthält, nach dem anliegenden Muster unentgeltlich beigegeben.

Die hier gegebenen Bestimmungen wegen der Coupons und Talons gelten auch für die älteren n, ,.

Der Inhaber eines Neuen Rfandbriefs ist berechtigt, vom Kredit⸗

Institut

2) . Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgesetzten Fälligkeits⸗ erminen, b) die Zahlung des Kapitals in dem Falle zu verlangen, daß sein

Pfandbrief zur baaren Einlösung öffentlich aufgerufen wird.

Für diese Zahlungen haftet das Kredit-Institut mit seinem ganzen Vermögen, namentlich mit allen seinen Forderungsrechten gegen seine eige⸗ nen Schuldner, unter Garantie sämmtlicher zum Kreditwerk verbundenen kur⸗ und neumärkischen Gutsbesitzer (88§. 10, 12, 28, Nr. I).

Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals ist dem Inhaber des Pfandbriefs nicht zuständig. 3 16 ö

Die nach Abzug der verschriebenen Zinsen gemäß §. 9 verbleibenden Beträge der von den Schuldnern des Kredit⸗-Instituts zu entrichtenden Jahreszahlungen sind zur allmäligen Tilgung der auf den betreffenden Gütern für das Kredit⸗Institut nach F. A eingetragenen Darlehnsforde⸗ rungen und gleicher Beträge der Neuen Pfandbriefe selbst nach naͤherer Bestimmung der §5§. 17 bis 21 ö 3 , .

.

Je jedes Gut wird ein eigenes Tilgungskonto angelegt, auf welchem der Betrag aller eingehenden Tilgungsraten und der davon sich ansam⸗ melnden ine gutgeschrieben wird. Außerdem werden alle Spezial⸗ konten in ein Hauptkonto zusammengefaßt.

Für diejenigen Güter, auf welchen bereits ältere Pfandbriefe haften, wird die Amortisation der älteren und⸗Neuen Pfandbriefe mit einander verbunden. 3 1s

Das Guthaben eines jeden Gutsbefitzers am Tilgungsfonds ist un⸗ trennbares Zubehör des Gutes, welches mit diesem auf jeden neuen Er⸗ werber übergeht und ohne das Gut weder abgetreten, noch sonst Gegen⸗ stand einer Disposition des Gutsbesitzers werden kann. Eben so weni kann jener Antheil aus irgend einem Titel von einem Dritten in Anspru genommen, noch . richterliche Verfügung mit Beschlag belegt, oder einem Dritten überwiesen werden. 19

§. 19. Die Bestände des ,, sicher und zinsbar zu belegen.

Die den einzelnen Gütern auf deren Tilgungskonten n n, . Beträge werden für dieselben zu drei Prozent verzinset und in Summen von drei und dreißig und ein drittel Thaler als zinsbar belegt ange⸗ nommen.

Die Belegung geschieht habis h ig, jedesmal am 1. Januar und 1. Juli.

Der Gewinn, welcher durch den Genuß höherer Zinsen von den Se

ständen des Tilgungsfonds und die gemeinschaftliche Belegung der einzel⸗ nen Guthaben an demselben unter drei und dreißig und ein drittel Thaler erzielt wird, fließt zum Amortisations⸗Zuschußfonds.

Die Einnahmen dieses Fonds sind zur Verstärkung der Amortisation

auf die Tilgungsbestände sammtlicher in der Amortisation befindlichen

Guter in einem angemessenen, von dem Engeren Ausschusse festzustellenden Verhältniß zu vertheilen. 82

Sobald der für ein Gut angesammelte Amortisationsbestand die Höhe des bei der Ausreichung von Pfandbriefen nach 5. 8 vom Institut etwa gewährten baaren Zuschusses nebst den hiervon mit mindestens vier Pro⸗ ent zu berechnenden Zinsen erreicht hat, ist aus dem Tilgungs fonds vor⸗ weg die Rückerstattun Ie Betrages an das Kredit⸗-Institut zu leisten.

Es darf zu diesem Zweck aber, im Falle der Zuschuß bei der Be⸗ willigung eines neuen Darlehns auf ein bereits vom Institut beliehenes Gut gewährt worden ist, auf den zur Zeit der neuen Bewilligung vor⸗ handenen Amortisationsbestand nicht zurückgegriffen werden.

, . Die weitere Verwendung der th ben am Tilgungsfonds zur Loͤschung der auf den betreffenden Gütern für das Kredit⸗Institut eingetragenen

Darlehns⸗-Forderungen (58§. 12 und 27) findet auf den Antrag des Guts⸗

besitzers jedesmal statt, wenn ein Guthaben von mindestens zehn Prozent der auf dem Gute haftenden Darlehnsschuld aufgesammelt ist, alsdann jedoch nur in Raten, welche mit 1 fünfhundert Thlrn. abschließen.

Jedem Gutsbesitzer steht es frei, zur Erhöhung seines Guthabens am Tilgungsfonds oder zur Vervollständigung des löͤschungsfähigen Betrages baare Zuzahlungen zu leisten. .

619

§. 25.

Außerbem ist der Schuldner berechtigt, n, . das erhaltene Dar⸗ lehn, so weit dasselbe durch sein Guthaben am Algungsfonds noch nicht gebeckt ist, entweder ganz, und alsdann jedesmal unter Mitverwendung eines Tilgungsbestandes, oder theilweise durch Einlieferung Neuer zum

. anzurechnenden Pfanbbriefe und der dazu gehörigen Coupons

nebst Talon abzutragen.

Die Abschreibung der Schuld und die Befreiung von den für das Darlehn nach §. 9 zu entrichtenden Jahreszahlungen tritt alsdann mit dem nächstfolgenden Zinstermin ein. Die Einlieferung von Natural⸗ Pfandbriefen seitens des Schuldners ist jedoch unzulässig, und muß baare Rückzahlung erfolgen, wenn in delt seines eigenen Antrages eine Kün⸗ digung an bie Pfandbriefs⸗Inhaber stattgefunden hat, oder insoweit ihm die Darlehnsvaluta in baarem Gelde ausgereicht worden ist (§. 7.

Ferner ist dem Gutsbesißer die Abtragung des erhaltenen Darlehns, so lange ein nach . 8 gewährter Zuschuß noch ungetilgt ist, nur unter ber Bedingung gestattet, daß neben dem in Neuen Pfandbriefen oder in baarem Gelde ben f hlende⸗ Darlehnsbetrage auch der gedachte Vorschuß des stredit⸗Instituts nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, so weit der vor—⸗

andene Amortisationsbestand dazu nicht ausreicht, durch besondere baare . erstattet wird. 3. 2

Ueber die bei Ausführung der Anordnungen in S§§. 16 bis 26 sich etwa ergebenden Zweifel entscheidet die Haupt⸗Ritterschafts⸗-Direction mit Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens.

Dem Engeren Ausschuß bleiben jedoch anderweitige Anordnungen über die Verzinsung und Berechnung der Guthaben am Tilgungsfonds, insbesondere auch über die Einrichtung des Amortisations-Zuschußfonds vorbehalten. 32

Die Behufs der Löschung vom Gutsbefitzer nach §. 25 eingelieferten, so wie die sonst zum Zweck einer Loͤschung aus dem Umlauf zurückgezoge⸗ nen Pfandbriefe werden demnächst in Gegenwart der im §. 12 gedachten Kommission des Engeren Ausschusses en und in den Registern der Neuen Pfandbriefe gelöscht. Die Kommission attestirt die vollzogene Cassa⸗ tion auf den ihr vorgelegten Hypotheken? Instrumenten, worauf bei der

Hypothekenbehörde die Loöschung des abgelieferten Betrages von Amts

wegen veranlaßt wird. 3 2 Alle beim Kredit⸗Institute in Kraft stehenden Bestimmungen, insoweit solche nicht durch die desonderen Festsetzungen des gegenwärtigen Regula— tios ausdrücklich modifizirt sind, kommen auch bei Beleihungen 6 den Grund dieses Regulatibs und in Ansehung der hiernach auszufertigenden Neuen fl be, zur Anwendung. Dies gilt re, . hinfichtlich: 1) der Garantie sämmtlicher zum Kur⸗ und Neumärkischen Kreditwerk verbundenen Gutsbesitzer fuͤr die Rückerstattung der von dem Kredit⸗ nstitut nach ö 5 bewilligten Darlehne behufs Befriedigung der fandbriefs⸗Inhaber und der Einlöͤsung von Pfandbriefen, nach der gemäß F§. 2 des Kredit⸗Reglements vom 14. M5. Juni 1X7 sich er⸗ gebenden Folgeordnung, indem übrigens ebenmäßlg die Befitzer der Güter, für welche Neue Pfandbriefe ausgefertigt sind, gleich den übrigen Kreditverbundenen auch in die Garantie für die alteren Pfandbriefe eintreten; der Kompetenz des Engeren Ausschusses, einen anderweitigen Zinsfuß, soweit dies ohne Verletzung der den Inhabern bereits emittirter Verschreibungen zustehenden Rechte geschehen kann, festzustellen; der Zinsenzahlung an die Pfandbriefs⸗Inhaber; der Stundung und Erganzung der Pfandbriefs⸗Zinsen, der Beitrei⸗ bung derselben und der rückständig bleibenden Sarlehnskapitalien; der e, , n, und Ablösung; der Umfertigung nicht mehr kursfähiger Pfandbriefe; des Aufrufs gekündigter und nicht zur Einlieferung gekommener Pfandbriefe und des im Falle der Fruchtlofigkeit n fe eintreten⸗ den weiteren Verfahrens; des Aufgebots und der Amortisation entwendeter oder abhänden ge— kommener Pfandbriefe; des Quittungsgroschens, so wie der von den Darlehnsschuldnern zu entrichtenden Gebühren. 3. 2

Auf den Antrag des Gutsbesitzers konnen die auf sein Gut lauten— den älteren Pfandbriefe, welche er der Haupt⸗-Ritterschafts⸗-Direction ein—⸗ reicht, oder deren Herbeischaffung dieselbe vermittelt, in Darlehnsforderun⸗ gen des Kredit⸗Instituts (§. 4) mit einem gleichen oder höheren Zinsfuß, das leßtere jedoch unter Vorbehalt der Rechte der bereits eingekragenen Gläubiger, umgeschrieben werden. Diese Umschreibung ist auf Vorlegung der älteren Pfandbriefe ohne Löschung derseiben mitkelst eines an deren Stelle im Hypothekenbuche einzutragenden Vermerks zu vollziehen und die darauf folgende Ausfertigung neuer Pfandbriefe nach den allgemeinen dafür maßgebenden Vorschristen, jedoch stempelfrei und ohne Erhebung von Ausfertigungsgebühren, zu bewirken.

Die Inhaber älterer Pfandbriefe koͤnnen gegen Einreichung derselben an die Haupt-Ritterschafts⸗Direction deren Umschreibung in Neue Pfand— briefe zu demselben Zinsfuß auf i, . verlangen.

FS. 30. Der Engere Ausschuß hat nach Verkuͤndigung des gegenwärtigen Re— gulativs den Zeitpunkt zu bestimmen, bon welchem ab überhaupt keine älteren Pfandbriefe mehr bewilligt werden dürfen.

Anlage A. zu S. Iii. a

Stempel.) Formular eines Neuen Pfandbriefs. AM 1000 Thlr. Courant, zahlbar in Berlin.

Des Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen . Kredit⸗In stituts Neuer privilegirter Pfandbrief über Eintausend Thaler Courant, im ge⸗ seßlichen zh⸗Thaler⸗ uß, verzinslich mit Prozent jährlich, ausgefer⸗ tigt sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der n auf den Grund einer Hypotheken⸗Forderung von gleichem Betrage, unter Verhaftung des . Vermögens des Kredit ⸗Instituts und Garantie saͤmmt⸗ icher zum Kreditwerk verbundenen Kur. und Neumarkischen Guts⸗ besitzer unkündbar von Seiten des Inhabers einlöslich von Seiten des Frredit-Instituts nach Inhalt des Regulativs vom .. ten ͤ 185. (Gesetz⸗Saminlung für 185. Seite ...... J. Berlin, am .. ten 18..

l ) Kur⸗ und Neumärkische Haupt⸗Ritterschafts-Direktion. . Unterschriften.) Nach Einficht des entsprechenden Hypot Berlin, am 1

Anlage B. zu §. 14.

Formular zu den Coupons und Talons.

I. Coupon zum t prozentigen Kur⸗ und Neumärkischen euen Pfandbrief Thlr. Courant über Thlr. Courant für das ... Semester 18.

Inhaber empfängt gedachte (in B.) .... . Thlr. Courant gegen Rückgabe dieses Coupons nach seiner Wahl ent⸗ weder bei einer der Provinzial⸗-Ritterschafts⸗Kassen E Perleberg, Berlin, Prenzlau und Frankfurt a. d. O. am oder bei der Haupt⸗Ritter⸗ schafts⸗-Kasse zu Berlin am

Berlin, den .. ten

*

g 1Phiu Sazaqqꝗ]aꝶ

bun quid. üsgno) 10 n

81 2

anch lun 8 J

ö

Punschang analaaquog

a 220 uaqu qa

uaq ꝙpnj

ualsag uuad⸗

M uamuqp lab

u

Kur⸗ und Neumärkische Haupt-⸗Ritterschafts⸗ Direction.

qv ap) zun azqo ua

jg uu⸗ ua] .

T G l oO n zum m proaent en stur⸗ und Neumärkischen Neuen Pfandbrief ; 5 über Rthlr. Courant. ĩ Der Inhaber dieses Talons ,, gegen dessen Rückgabe zu dem vorgedachten Kur⸗ und Neumärkischen Neuen Pfandbrief über 2 B.) Rthlr. Courant die Coupons für die vier Jahre vom bis bei der Haupt-Nitterschafts-Direction zu Berlin. Im ö. jedoch dagegen Widerspruch vor dem Fälligkeits⸗Termine des Eoupons Rr. 8 de Juli 18. bei der Haupt- wtitterschafts Direction erhoben wird, erfolgt die Ausreichung der neuen Coupons nur an den Pfandbriefs-Inhaber gegen besondere Quittung. Berlin, den .. ten 18

) Kur- und Neumärkische Haupt⸗Ritterschafts-Direction.

.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffenetlich Arbeiten.

Verfügung vom. 21. Februar 1858 betreffend

die technische Revision der in Königlichen Dien st—

wohnungen auszuführenden baulichen Einrichtun— . gen und Reparaturen.

Cirkular⸗Erlaß vom 6. Juni 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 1938 S. 1639).

Der Königlichen Regierung eröffne ich, daß die Cirkular— Verfügung vom 6. Juni v. J., nach welcher bei baulichen Ein— richtungen und Reparaturen an Königlichen Dienstwohnungen im Ressort des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Finanz⸗Ministeriums, deren Kosten unter 20 Thaler betragen, die Revifion durch die Kreis- Baubeamten nur dann erforderlich ist: „wenn wesentliche Veränderungen an dem bestehenden Bauwerke oder solche Vorkehrungen bezweckt werden, welche eine besondere, nur Bauverständigen beiwohnende Sach⸗ kenntniß erfordern“, nach Zustimmung der betreffenden Herren Minister fortan auch auf die Königlichen Dienstwohnungen im Ressort der übrigen Ministerien Anwendung findet, mit Ausnahme der zum Ressort des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehörigen höheren landwirthschaftlichen Lehranstal⸗—