rten zwischen Stettin und Stechelm, und n 5. Fahrten zwischen Stralsund und
terhalten werden. g steg⸗ uren der Fahrten zwischen Stralsund und Fstadt
nbet am Dienstag, den 13. April, statt, an welchem Tage as Königl. Schwedische Post⸗Dampfschiff, Eugenia“ zum ersten Male von Fstadt nach Stralsund abgehen wird. Hiernaͤchst und bis zum Schlusse der Fahrten erfolgt die Abfertigung des genannten Schiffes: aus Stralsund jeden Sonntag und Donnerstag Mittags nach Ankunft der Schnellpost von Passow, welche mit dem resp. Sonnabend und Mittwoch 6 Uhr 10 Min. Abends von
Berlin nach Passow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in genauer Verbindung steht, und aus Pstadt jeden Dienstag und Sonnabend fruͤh nach An⸗
kunft der Post von Stockholm.
Das Passagegeld zwischen Stralsund und RWstadt beträgt: J. Platz 6 Thir, II. Platz 3 Thlr., III. Platz 1 Thlr. Pr. Ert. ᷣ we , so wie Wagen und Pferde werden gegen billige Fracht befördert.
Ueber die Eröffnung der Post-Dampfschifffahrten wischen Stettin und Stockholm bleibt weitere Be— anntmachung vorbehalten.
Berlin, den 4. April 1858. J
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Bekanntmachung vom 31. März 1858 — betreffend die Ermäßigung des britischen See⸗Portos für die auf dem Wege über England zu befördernde Korrespondenz nach und von der Insel Goree, Lagos, Fernando Po, Camerones, Alt⸗Calabar, Bonny, Badagry und Wydah, so wie nach und von allen anderen Hafenplätzen oder sonstigen Ortschaften an der Westküste von Afrika.
Das britische See⸗Porto für die auf dem Wege über Eng— land zu befördernde Korrespondenz nach und von der Insel Goree, Lagos, Fernando Po, Camerones, Alt-Calabar, Bonny, Badagrhy uud Wydah, so wie nach und von allen anderen Hafenplaͤßen oder . Ortschaften an der Westküste von Afrika ist auf den 8 Pence oder 5 Sgr. für den einfachen Brief ermäßigt
Außer diesem Portosatze, auf welchen die von Loth zu Lot mit dem einfachen Satze steigende Gewichts-Scala gie gn, i 6 ö die 4 , , gf, noch dasselbe Porto,
ür die Briefe nach und von England selbst zur .
Berlin, den 31. März 1858. ; ö
General⸗Post⸗Amt. Schmuů ckert.
Ministerinm der geistlichen, unterrichts⸗ Medizinal⸗ w / ea
Am Proghmnasium zu Berlin (Bellevuestraße
worden: als Rektor der Br. Julius Kraufe, ln 8 ö Pädagogium des Klosters Unser Lieben 6 in Magdeburg; . s Ordentsiche Lehrer der Dr, Hermann Berduscheck seither . am Cadettenhause in Berlin; der Dr. Theobor' Paul e. Lehrer am Evangelischen Gymnasium in Glogau; und di⸗ k br. ann w Hirschfelder, 'pr. Ar⸗ ̃ idt, un riedri ruse; als Elementar r di — ementarlehrer f Lehrer Wilhelm Sim on und Albrecht öh uf 36
; r . becden 4 der Vorschule des Friedrich ⸗Wilhelms⸗Gymnasfums in
Die nicht immatritulati — alteren Sta t atr ulationsfahigen, angehenden sowohl als Königlichen , n. Pharmacie und Zahnheilkunde bei hiefiger
; & die nöͤthige NÜnweisun . 6 2 ihre lte g 26 . 6 5 straßẽ Nr. 10. derne n fe,; 446 zur ien Dae e er
Berlin, den 30. Maͤrz 1858. bis 4 Uhr sich zu melden.
Der Direktor des pharmaceutischen Studiums hei hiesiger
Ministerinm des Jnnern.
Erlaß vom 15. Januar 1868 — betreffend das Verbot des Verkaufs von Billets zur Weiter— beförderung der Auswanderer von dem über—
seeischen Landungsplatze nach dem Bestimmungs⸗ orte im Innern.
Cirkular Verfügung vom 18. dung (Staats⸗Anzeiger Nr. 175
Mach dem auf die Verfügung vom 2. August v erstat⸗ teten Berichte hat die stönigliche Regierung ** Ihr 86. er. Eirkular⸗Verfügung vom 18. Juli 1854 empfohlenen Erlaß eines Verbots des Verkaufs von Billets zur Weiterbefoͤrderung von Auswanderern von dem überseeischen Landungsplatze nach dem Be— stimmungsorte im Innern deshalb ausgesetzt, weil ein Bedüůrfniß hierzu in Ihrem Verwaltungs⸗-Bezirke bisher nicht hervorgetreten sei. Dabei scheint die Königliche Regierung von der Annahme ausgegangen zu sein, daß ein solches Beduͤrfniß erst dann vorhanden sein würde wenn der Fall des Verkaufs derartiger Billets an Auswanderer im dortigen Departement bereits vorgekommen wäre. Diese An⸗ sicht laͤßt sich nicht begruͤnden. Es kann nicht darauf ankommen, ob Auswanderer auf die angegebene Weise bereits übervortheilt worden sind, um so weniger, als diese selten Gelegenheit finden, ihre Klagen den Behörden ihrer fruheren Heimath zugehen zu lassen, sondern lediglich darauf, ob Auswanderungen aus der dor⸗ 2 o, . , r Ländern vorkommen. Daß dies UU ist, ergiebt sich aus den von der stöniglichen Regi eingereichten statistischen Nachweisungen. n , ,
Wir veranlassen die Königliche NRegierung deshalb, das in Rede stehende Verbot unverweilt zu erlassen uͤnd zwei Exemplare der betreffenden Nummer Ihres Amtsblatts einzureichen.
Berlin, den 15. Januar 1858.
Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An
die Königlichen Regierungen zu N. AN.
Cirkular-Erlaß vom 6. Februar 1858 — betref— fend die Portofreiheits-Verhältnisse der Straf⸗ An st alten.
Es ist bemerkt worden, daß seitens der Königlichen Straf— anftalts⸗Verwaltungen der Cirkular⸗-Erlaß vom on, a. über die Portofreiheits⸗Verhäͤltnisse der Strafanstalten (a.) nicht immer gehörig beobachtet worden ist, indem in einzelnen Faͤllen Paket ⸗ endungen, welche nach den Bestimmungen dieses Erlasses portopflichtig abzusenden waren, unter einer portofreien Rubrik der Post zur , , übergeben worden sind. Ich nehme hieraus Veranlassung, die oöͤnigliche Regierung aufzufordern, den Straf⸗ anstalts- Verwaltungen Ihres Bezirks die Bestimmungen des ge⸗ dachten Cirlular-Reskripts zur Zenauen Befolgung wieder in Er— innerung zu bringen und bemerke dabei, daß, wenn von einer Straf⸗ ꝛc. Anstalt in derselben gefertigte Fabrikate an eine andere . 2 i g . 9 der Post versandt werden, eine olche Sendung allerdings au u den po ; r, g 9g z portopflichtigen zu Berlin, den 6. Februar 1868. ;
Der Minister des Innern. von Westphaten.
An die Königlichen Regierungen (exkl. der— jenigen zu Danzig, Cöslin, Stralsund, Arnsberg, Magdeburg, Erfurt und Sigmaringen) ünd an das Polizei— Praͤsidium hierselbst.
2.
Zur Beseitigung der Zweifel über den Umfang der Portofreiheit für
Eon ich Straf- Arbeits-Ainstalten, die wegen des Lorne . Fabrikate
he ne, ö 3 bin ich . . Herrn Geheimen Staats⸗ ͤ neral⸗Postmeisters von Nagler E
Bestimmungen übereingekommen: ; ö
a) Portofrei sind:
Königlichen Universila i fh n fr t
1) die rein amtlichen Korrespondenz⸗, Geld⸗ und Paketsendungen
iwischen den Anstalten und anderen Behörden, so weit nach den bestehen⸗˖
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den Vorschriften und , ben , Behörden im Allge⸗ meien die Portofrelhelt in bienstlichen Angelegenheiten ur. t;
2) die far einige solcher Anstalten eingehenden Verrelchungsgelder von verkauften Grundstücken;
3) die ebenso etwa eingehenden fixirten Beitrags⸗Gelder; und
4) die Verdienstgelder, welche den aus den Strafanstalten entlassenen Zuͤchtlingen an die Ortsobrigkeit nachgesendet werden.
Alle diese Gegenstaͤnde müssen, Behufs der Portofreiheit, mit offent⸗ lichem Siegel verschlossen und mit einer dem Inhalte entsprechenden Rubrik, z. B. herrschaftliche Polizei⸗, herrschaftliche Correctionshaus⸗ Verwal⸗ tungs- ꝛ. Sache, herrschaftliche Verreichungsgelder, Verdienstgelder für entlassene Züchtlinge ꝛc. bezeichnet werden.
b) Portopflichtig find: alle Korrespondenz⸗, Geld⸗ und Paketsendungen der gedachten Institute in Bezug auf deren kaufmannischen Betrieb, obne Unterschied, ob die Ver⸗ sendungen zwischen den Arbeits 2c. Anstalten und Privatpersonen, oder wischen denselben und anderen Behörden stattfinden, die wegen der An⸗ , . von Fabrikaten mit den Anstalten in Verbindung treten.
Das für die vorbemerkte portopflichtige Korrespondenz den An—⸗ stalten etwa zur Last fallende Porto wird terminlich auf den Grund von postamtlichen Franko⸗Attesten und der Original-Adressen, gegen spezielle Nachweisung aus der Postkasse erstattet werden, so weit durch amtliche Atteste der betreffenden Corrections⸗Anstalten dargethan wird, daß selbiges wirklich nur im ausschließlichen r , der Arbeits⸗ ꝛc Häuser . , und von anderen Behörden oder Personen nicht hat eingezogen werden oͤnnen.
Indem ich die Königliche Regierung, in Bescheidung auf Ihren Be⸗
richt bom 21. Juli v. J., die Portofreiheit der Korrespondenz der Admi⸗
nistration des Torrectionshauses zu Schweidnitz mit Privatpersonen betref⸗ fend, von vorstehenden Bestimmungen in Fenntniß setze, überlasse ich Jör, bie Administrationen der unter die Eingangs gedachte Kategorie gehörigen Strafanstalten danach mit weiterer Anweisung zu versehen.
Rekahne, den 4. August 1838.
Der Minister des Innern und der Polizei. von Rochow.
Erlaß vom 31. Januar 1858 — betreffend die Er⸗
theilung des Auswanderungs-Konsenses an Per—
sonen, welche wegen körperlicher Untauglichkeit
von Erfüllung der Miliair-Dienstpflicht ent⸗ bunden sind.
Der Königlichen Regierung erwiedere ich auf Ihre Anfrage in dem Bericht vom 4. v. M. und J., wie ich der Anficht des Herrn Ober-Präsidenten, daß Personen, welche bei der Ersatz⸗ Musterung von der Departements-Ersatz-Kommission für ganz invalide erklärt worden sind und auszuwandern beabsichtigen, das im §. 17 ad 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 gedachte Attest der Kreis-Ersatz⸗Kommission zur Erlangung der Entlassungs-Urkunde beizubringen nicht gehalten sind, nur beipflichten kann, da die Abficht des Auszuwandernden, sich der Militair-Dienstpflicht zu entziehen, nicht vorhanden sein kann, wenn er von deren Erfüllung wegen körperlicher Untauglichkeit gänzlich entbunden, mithin der Zweck des Attestes der Kreis-Ersatz-⸗Kommission durch die Bescheinigung der Departements ⸗Kommission vollkommen erreicht worden ist.
Berlin, den 31. Januar 1858.
Der Minister des Innern. von Westphalen. Amn die Königliche Regierung zu N.
Finanz⸗Ministerium.
Verfügung vom 6. August 1857 — die Erhebung
der Klassensteuer von diesseitigen Staats ange⸗
hörigen, welche, mit Preußischen Pässen versehen, sich im Auslande aufhalten, betreffend.
Der Königlichen Regierung erwidere ich auf den Bericht vom 3. v. M., betreffend die Erhebung der Klassensteuer von diesseitigen Staatsangehörigen, welche, mit Preußischen Pässen versehen, im Auslande sich aufhalten, daß diese Personen zu den Einwohnern des Preußischen Staates auch im Sinne des Klassensteuergesetzes vom 1. Mai 1851 zu zählen und der Klassensteuer an demjenigen Preußischen klassensteuerpflichtigen Orte, als dessen Angehörige sie angesehen werden müssen, zu unterwerfen sind, sofern sie nicht nach §. 6 des gedachten Gesetzes überhaupt von der Flassensteuer frei bleiben.
Wegen der Einziehung der Klassensteuer von Personen, welche in den Fälligkeitsterminen abwesend sind, ist nach den obwaltenden Umstaͤnden zu verfahren. Ist eine Vorauszahlung der Steuer von dem noch anwesenden Steuerpflichtigen nicht zu erlangen oder die
Zahlung der Steuer durch dritte Personen ober durch Ueber weisung einer Einnahme durch Beschlagnahme von Gegen ständen, welche dem Steuerpflichtigen gehören u. s. w., nicht zu bewirken, so fragt sich zunächst, ob die fällige Steuer am dermaligen Aufent⸗ haltsorte des Pflichtigen eingezogen werden kann. Auch wird der Antrag auf Erneuerung des Passes Gelegenheit geben, die Berich⸗ tigung eines Steuerrückstandes herbeizuführen.
erlin, den 6. August 1857. Der General⸗DOirektor der Steuern. An
die Königliche Regierung in N.
A dmiralitãt.
Die Schiffbau⸗Unter⸗Ingenieure Guyot und Hildebrandt
find zu Schiffbau⸗Ingenieuren ernannt worden.
Preußische Bank.
Monats-Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846.
Activa. 1) Geprägtes Geld und Barren. .. ...... .... 42,397, 000 Thlr. 2) Kassen⸗Anweisungen ...... ...... ...... ... 1,585, 0900 3) Wechsel⸗Bestaͤnde .. ...... ...... ..... ...... 49,046, 0090) , 9 n, nn, m,, . gan rn, . g e e nn, 13,358, 009 , Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Aeli ,,, . g, mne, . 96 J n 5, 989, 0080 Passiva. 6) Banknoten im Umlauf. . . ...... ...... 60, 931, 000 , 7) Depositen⸗Kapitalien. ..... ...... 19, 887, 009 ,
8j Guthaben der Staats⸗Kassen, Institute und Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗ . . , , d . 2. 6, 931, 000 Berlin, den 36. März 1858. Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. v. Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.
Angekommen: Der Generalmajor und Commandeur der
31. Infanterie⸗Brigade, Graf von Blumenthal, von Trier.
Der Generalmajor und Commandeur der 12. Kavallerie⸗
Brigade, Oelrichs, von Neisse.
Berlin, 6. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗
gnädigst geruht: dem Brand⸗Direktor Scabell zu Berlin die Er⸗ laubniß zur Anlegung des von des Königs von Baiern Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Verdienst-Ordens vom heiligen Michael zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Charlottenburg, 5. April. Ih re Maje stä ten der stönhkg und die Königin wohnten gestern nebst Ihren Königlichen Hoheiten dem Prinzen und der Prinzessin von Preußen und der Prinzessin Alexandrine dem vom Hof⸗Prediger Dr. Hoff— mann — und heute, nebst Ibrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Alexandrine dem vom Ober⸗Hof-Prediger Dr. Strauß gehaltenen Gosttesdienste in der Schloßkapelle zu Charlottenburg bei.
Berlin, 6. April. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen befindet sich nach Höchstseiner gestrigen Fahrt nach Pots—⸗ dam und Babelsberg sehr wohl.
Höchstderselbe nahm heute Morgens den Vortrag des Obersten , . von Manteuffel und um 1 Uhr den des Wirklichen
eheimen Legations⸗Raths Balan entgegen.
Tilsit, 4. April. Der Eisgang scheint dem Ende nahe Der gestern ganz unterbrochene Trajekt erfolgt seit heute früh über die Memel und Uszlenkis per Boot und Spitzprahmen. Wasser⸗
stand 17 Fuß 10 Zoll.
Oldenburg, 3. April. Durch eine vorgestrige Verordnung ist der Landtag des Großherzogsthums in Veranlassung eines wegen Mangels an vorbereitetem Materiel von ihm gestellten An— trags bis zum 15. d. Mts. vertagt worden.