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65ß 3 Berliner Börse vom 6. April 1858.
— mcfer Nerhsel, Fonds. Und Geld. Cours.
mien mm Tm.
vrechsel- Conrs e. Pfandbriefe. 25 ; 1421 Kur- und Neumärk.
r, 33 ö 2M. i Ostpreussisehe
ö. 7777 365 M Pommersche . 3309 M. 2M. Posensche. . ... ... . .. „,, Paris 300 Er. Wien im 20 FI. F. 1590 Fl.
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95 Vom Staat garaniirie 14M ,, Augsburg. 150 EI. . ö ö Cour. im 14 ThlI. j W *in euss ee, 100 Thlr 24M. 994 o. Frkf.a.M. śidd. W. 100 FI. I.
Petersburg 100 8. . 100 Th. L. ..
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Rentenbriefe.
Kur- und Neumärk. Pommersche Posensche Preussische. . . . . . . .. Rhein- und Westph. 2 Sãachsische . 109 Schlesische... . .. . . . 95 . Pr. Bk. Anth. Scheine 4 S3 83 Friedriehsd' or 113 Gold-Kronen . . . . . .. SII Andere Goldmünzen 100 827
Fonds- Course.
Freiwillige Anleihe Staats Anleihe dito dito Staats SRhuldscheine Prämien- Anl. v. 18552 100 Ih. Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deichbau- Obligationen .. Berliner Stadt-Obligationen.. do. do.
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If Br.
If Br. EGld. Aachen-Düsseldorf.. 3 do. Prioritäts- 4 Münster- Hammer. .. do. II. Emission 4 Niederschles. Märk. do. Ill. Emission 4 37 do. Prioritts- Aachen - Mastrichter-. 37 do. Conv. Erioritits- do. Frioritats 1] 837 do. do. III. Serie do. II. Emission 5 89 do. do. IV. Serie 5 z Berg. -Märk. Lit. A. 78S Niederschl. Lweigb. do. do. Lit. B. do. (Stamm-) Erior. do. Prioritäts- Oberschl. Litt. A. u. C. do. do. II. Serie do. Litt. B. 3 do. III. S. v. St. 31 gar. do. Prior. Litt. A. 4 do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. Litt. B. 3 o. do. II. Serie do. do. Litt. S5. do. (Dortm. - Soest) do. do. itt. E. 3 do. do. II. Ser. 3 do. do. Litt. F. 4 Berl. Anh. Litt. A. u. B. Oppeln- Tarn. Prior. - do. Prioritãäts- Prinz Wilh. (St.- V.) — do. do. do. Pr. I. u. II. derie Berlin- Hamburger. . do. IIl. Serie 5 do. Prioritats- Rheinische. . . ...... — do. do. II. Em. do. (Stamm-) Prior. 4 Berlin-Fotsd. Magd. do. prioritits- Ohlig. do. Prior. Oblig. 4 ) Ido. vom Staat gar. 3 do. do. Litt. C. 4 Rhrt. rf. Kr. 6db. 3 do. do. Litt. D. 4 do. Prioritäts- 4 Berlin- Stettiner. do. l. Serie do. Prior. Oblig. 41 do. III. Serie4] do. do. II. Serie 4 ) Stargard- Posen 3 Bresl. Schw. Freib.— — do. Prioritats- 4 Brieg - Neisse. ...... 4 do. II. Emission 4] Cöln- Crefelder... ... — r Thüringer . 120 do. Erioritäts- 4 Ado. Prior. - Oblig. 44 Cöln- Mindener. 3 do. III. Serie 4 Erior. Ohlig. 4 4 do. IV. Serie do. II. Em. 5 Wilh. (Cosel-Odbg.) — do. 46 — do. (Stamm-) Prior. d III. Emission 4 34 do. do. do. 5 6 Emission 140. Prioritats- 4 Mag deb. - Halberst... — do. III. Emission 4 Magdeb. - Wittenb. . 41
sua ag. Witten. Pr.
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NMichtamtliche Votirungen.
If Br. Inländ. Fonds. Kass. -Vereins-Bk. Act. 4 122 Königsberg. Privatbank 4 S5 Magdeburger do. 4 Posener do. 4
Berl. Hand. Gesellsch. 4
Dise. Commandit-Anth. 4 Preuss. Hand. Gesellsch. 4 Schles. Bank Verein. 4 Fabrik v. Eisenbahnbed. 5
Auslind. Eisenb.- Stamm- Actien.
Amsterdam - Rotterdam Kiel - Altona
Loebau- Littau Ludwigshafen-Bexbach . . Neustadt - Weissenburg Mecklenburger
Nordb. (Ersedr. Wilh.) Oester. franz. Staatsbahn Lars koje- Selo. . . ......
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Preuss. Eisenb.- Quittungshogen. Bresl. Schw. - Frb. Ill. E. 4 94 Rheinische II. En. 4
5
do. III. Em. 987 Rhein- Nahe 755
Ausl. Prioritäts- Actien. Noxdd. (Friedr. Wilh.) 5 Belg. Oblig. J. de Est 4
do. Samb. et Meuse 4 Oester. franz. Staatsbahn 3
37 Bremer Ban — Coburger Credithank . 4 70. 692 do. Part. 500 FI.... 4 Darmstädter Bank Dessauer Credit. . . . . . .«
Af Br. Eld. El
Auslind. Fonds. Russ. Poln. Schatz-Obl. 4 ö do. do. Cert. L. A. 5 ,, . Bank. 4 106 — do. do. L. B. 200 EI. — — w Poln. Pfandbr. in S. -R. 4
96 95 Dessauer-Prämien-Anl. 3 48. — Hamb. St.- Präm.-Anl. — d2r SI I Lübecker Staats-Anl.. 4 — 78 Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. — S6 S5 N. Bad. do. 35 FI...
877 — 5 395 inl. Schuld. . 34 o. 1 2 396 steigende
S0 S2; — 1043 — — 1024 063 105
Geraer Bank Gothaer Privatb. . ..... Meininger Creditb. . . .. Norddeutsche Bank. . . Thüringer Bank Weimar. Bank. ...... Oesterreich. Metall. . . . do. National-Anleihe do. Prm. - Anleihe. . . Russ. Stiegl. 5. Anl. do. do. 6. Anl. do. v. Rothschild Lst.
111811
Der G F R e Gi = r r r
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do. Engl. Anleihe...
Bresl. Schweidn. Ereib. 94 a 94 gem.
Berkim, 6. April. Die Börse Kar heut bei ziemlich belebtem Geschäft in entschieden fester Haltung und erfuhren einzelne Course
inen Kuksehwung. In ausländischen Fonds fanden nur unwesentliche Veranderungen statt.
Rerlinmer & etrei d ehSõrs e ; vom 6. April. Weinen . 50-65 Thy o ö 34 res. * 3a = Thlr. ber., Frühjahr 3397 — 34 Thlr. bez.,
35 5 3 Pri e Thlr. bez. u. Br., G., Juni-Juli . h 7 . afer loco 28 33 Thlr., pr. Frühj. 297 Thlr. bez. u. Br., 29 C.
r dre Obersechles. Lit. A. u. C. 1399 a 139 gem. Sehweidn. Freib. III. Emiss. 93 a 8938 gem. Darmst. Bank 955 a 95 gem. Norddeutsche Bank S5 a 87 gem.
Nordbahn (Fr. Wilh.) 565 2 3 gem. Breslau-
Weizenmehl Nr. 0. 44 — 4 Thlr., Nr. 0— 1. 4—- 33 Thlr.
RKoggenmehl No. 9. 31 — ** Thlr., Nr. 0-1. 27 — 274 Thlr.
Rüböl loc 125 Thlr., April u. April - Mai 123 — * Thlr. bez. u. G., z Br., Mai-Juni 12 Thlr. G., 127, Br., September-Oktober 124, bis 13 Thlr. bez., Br. u. G.
Spiritus loco ohne Fass 174 Thlr. bez., April u. Aprik Mai 179 bis za. Thlr. bez., Br., G., Mai-Juni 172 Thlr. bez., Br. u. G., uni- ung ist Thr. ber. u. Br., G., Juli August 195 Fkir. bez. u. Br,
Weizen unverändert. Roggen loeo bei mässigem Geschäft schwach behauptet, Lermine hesser bezahlt und sehr fest sehliessend; gek. 100 Wispel. Rüböl loco wie Termine höher bezahlt; gekündigt 200 Ctr. Spiritus loco und Termine gut behauptet; gekündigt 60, 000 Quart.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
(Rudolph Deder.)
Berlin, Oruck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdrucerei.
es Gar. irrte in i 26 33 chi shne
Preis · Er göõhung.
preusischtn Staats- Anzeigers: — , Wilhelms ⸗ Gtrase Mo. Gt. 23 nahe der Ceip/figerstr])
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Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 8. April 1855.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem russischen erblichen Ehrenbürger, Kaufmann erster Gilde
Gu za en 8g Kamenetz den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, trafanstalts⸗Aufseher Boettcher zu Jauer, dem Erbrichter und Kreistags⸗Deputirten Kober zu Leisnitz im Kreise
so wie dem
Leobschütz, dem Foͤrster ‚unert zu n . im reise Schweid⸗ nitz, dem Gastwirth und Rathmann
sreise Ratibor, dem fruͤheren Schulzen und Kirchen-Vorsteher
Winkelmann zu Börnicke im Kreise Nieder-Barnim, das Allge⸗
meine Ehrenzeichen zu verleihen; ferner
Den bisherigen Ober⸗Regierungs-Rath und Direktor der.
General⸗Kommission zu Stendal, Freiherrn August Wilhelm von Münchhausen, zum Vice-WPröäͤsidenten der Regierung in Magdeburg zu ernennen.
Berlin, J. April. Ihre stönigliche Hoheit die Prinzessin von Preußen und
Ihre Königlichen Hoheiten ver Prinz und die Prinzessin
Friedrich Wilhelm von Preußen sind nach Weimar ab⸗ gereist.
Verordnung wegen exekutivischer Beitreibung der
direkten und indirekten Steuern und anderer
öffentlichen Abgaben und Gefälle, Kosten ꝛc. in
Reuvorpom mern und Rügen. Vom 1. Februar 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen ꝛc. 1c.
lichen Abgaben und Gefälle, Kosten ꝛc. Seitens der Verwaltungsbehoͤrden in Reuvorpommern und Rügen, mit Einschluß der Städte eine Revifion
mehr, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt:
§. 1. Allgemeine Grundsäͤtze.
zu deren exekutivischer Beitreibung die Verwaltungs⸗Behörden nach Ge oder Verfassung befugt find, beizutreiben. Dahin . insbesondere:
etz
Einkommen- und Gewerbesteuer, so wie diejenigen Abgaben, welche nach 5 11 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 (Gesetz Sammlung von 1829 S. 134), als auf einem speziellen Titel beruhend, zu entrichten sind, desgleichen die für Staats⸗, Provinzial⸗, sreis⸗, Kommuna lzwecke ausgeschriebenen Beischläge zu diesen Steuern;
2) die für die Neuvorpommersche ie ne ,n , r. zu er⸗ hebenden Brandversicherungs ⸗ Beiträge der Sozietätsmitglieder und Kassenbestände der Kollekturen;
I) die indirekten Steuern, die Salj⸗Abls sungsgelder, die Blei⸗ und
Zettelgelder, die Wege⸗, Brücken⸗, Fähr⸗ Wa age⸗ und Krahngelder,
ehmann zu Reichenbach im Kreise Görlitz, dem Polizei-⸗-Verwalter Rittner zu Niedane im
die Kanal⸗, Schleusen⸗, Schifffahrts⸗ und Hafen⸗Abgaben, die Rieder⸗ k e nen, Quarantaine⸗Gebühren und Pachtgelder für verpachtete Abgaben⸗Erhebungen;
4) die von den Verwaltungs- Behörden innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ausgesprochenen Geldstrafen, Kosten und Entschädi⸗ gungen;
5) diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinen, Corporationen, so wie an ständische u zu entrichten, oder als Provinzial⸗ Kreis- oder Gemeinelasten, oder zur Unterhaltung öffentlicher An⸗ stalten aufzubringen, oder für die Benutzung öffentlicher Anstalten oder Einrichtungen zu erlegen sind, als: Kommunal- und Armen⸗ Abgaben, Marktstandsgelder; ;
6) die Gebühren der Bezirks⸗Impfärzte für die in den öffentlich bekannt gemachten Terminen vorgenommenen Impfungen;
7) die von den Auseinandersetzungs-Behörden für ihre Kassen festge⸗ setzzten Kosten und Gebühren;
s) die Domanial- und Forstgefälle, sofern sie ohne vorgängige gericht⸗ . Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben werden
nnen;
9) die nach §. 21 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 ((Gesetz⸗
Sammlung von 1850 S. 112) in derselben Art, wie die Staats⸗ steuern, beizutreibenden, der Rentenbank üuberwiesenen Renten;
10) die e n und Postgebühren; ! 11) die Eichungsgebühren, Lootsengebühren, Gebühren für Prüfungen aller Art, wenn letztere unter öffentlicher Autorität erfolgen; bie Geldbeträge für Leistungen oder Lieferungen, welche nach frucht⸗ los gebliebener Aufforderung des Verpflichteten für dessen Rechnun . Dritte im Auftrage der Behörden ausgeführt worden sin (Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizeigewalt, §. 20. Gesetz⸗ Sammlung S. 265). Wenn von der Leistung von Handlungen die Rede ist, hat es bei den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden. 6 Hinsichtlich der Beitreibung von Abgaben und Leistungen an Kirchen, Schulen, milde Stiftungen, Geiftliche und Kirchenbediente, so wie an die Universität Greifswald, bleibt jedoch das durch die Provinzialgesetze be⸗ gründete besondere Executionsverfahren (executoriale perpetuuum) nach wie vor maßgebend. Eben so . es rücksichtlich der im §. 1 Nr. 3 u. 4 der Verordnung über das Verfahren in Civilprozessen in den Bezirken des Appellationsgerichts zu Greifswald und des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreit- stein vom 21. Juli 1819 (Gesetz Sammlung S. 3M) gedachten Forderun⸗ gen der Geistlichen, Kirchen⸗ und Schulbedienten, Schul⸗Institute u. s. w.
bei den Vorschriften dieser e n, ,. sein Bewenden.
Das Zwangsverfahren wird von den mit der Einziehung beauftragten Behörden oder Beamten angeordnet und unter ihrer Leitung durch die
ihnen beigegebenen Exekutoren oder diejenigen Beamten, deren sie als 1 zur Herstellung eines gleichmäßigen, möglichst einfachen Verfahrens h 36 ? . J . ei Einziehung der direkten und indirekten Steuern und anderer öffent⸗
solcher zu bedienen haben, ausgeführt. ür die Fälle aber, in welchen den ersteren keine bestimmten, zur Ausführung der Execution dienenden Beamten zugeordnet find, oder in welchen die Aufsichts-Behörde selbst
die Execution verfügt, hat diese auch die Behörde oder den Beamten zu der darüber seither bestandenen Vorschriften veranlaßt und verordnen nun⸗ ; faßt ! . ĩ
bestimmen, von welchen das enn srfahten vollstreckt werden soll. §. 3. Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Abgaben
und die Befugniß zur Anordnung des eingeleiteten Zwangs verfahrens Nach den Vorschriften dieser Verordnung sind fortan alle Geldbeträge.
⸗ vermeintlicher Mängel des Verfahrens, dieselben mögen die Form der Anordnung, oder die der Ausführung, oder die Frage, ob die abgepfän⸗ deten Sachen zu den pfändbaren gehören, betreffen, ist dagegen nur die 1) die direkten Steuern, namentlich die Grund-, Klassen-, klassifizirte
findet der Rechtsweg, wo er bisher zulässig war, auch ferner statt. Wegen.
Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen. Verfahren angefochten wird. ö 8
Die Exekutoren müssen bei ihren amtlichen Verrichtungen den empfan⸗ genen schriftlichen Auftrag bei sich führen und dem Schuldner auf Ver⸗ langen borzeigen.
Ihre amtlichen Verhandlungen und Anzeigen haben in so weit, als sie sich auf die ihnen übertragene Einziehung der Gefälle beziehen, bis zum Beweise des Gegentheils, vollen Glauben.
Die Exekutoren müssen eidlich 6 . werden.
Die Einleitung des Zwangs · Verfahrens kann sofort nach Ablauf