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658 henden oder den Schuldnern besonders bekannt gemachten baares Geld Sch aumünzen⸗ le g r iel ler 4 Earn r, ,. . Enienkaen Tagen, an welchen nach erlassenen Anordnungen Amts Gegen die Pfaͤndung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn ,, ben und einzelner Beamten nicht verrichtet werden derselbe entweder —
ionsakt vorgenommen werden, eben so wenig gegen a) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch 2 e. , ** an . Festtagen. . . ; . oder e, ,. eines Postscheins sofort nachweist, oder o
Waäͤhrend der Saat- und Erntezeit dürfen gegen Personen, welche sich b) eine 86 . a, a
mit der Landwirthschaft beschäftigen, Executionen nur, wenn Gefahr im e) zur ; ĩ fortgesetzt und ausg t werden. Darüber, ob Lxecutionskosten sogleich bereit und im Stande ist. . 6 n g J 1 ; di so wie in dem Falle, wenn der Schuldner
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im Verzu hat die, die Execution anordnende Behörde zu n diesem letzten : ir Be Bel den en en 2 Bestimmung hemmen den einen heil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die i sn Lauf der Execution nicht. gen die Saat werden im Frühjahr und Summe in egenwart des Exekutors verpackt und unter der Adresse des
Herbst jedesmal vierzehn Tage, für die Ernte vier Wochen in . Erhebungsbeamten zur Post befördert, oder dem Ortsvorstande zur weite⸗
it, in welche nach der Oertlichkeit Saat und Ernte hauptfächlich ren Befoͤrderung übergeben werden. . 25 e, ,,, . e 16 An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Executions⸗
freigelassen. st n 5 . ö kosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an diesen Bei der Exeeutionsvollstreckung gegen aktive Militairpersonen und gezahlt ist, bei etwaiger Nichtablieferung noch einmal zu entrichten. pensionirte Offigiere find die über die vorherige Benachrichtigung der . k 14. kompetenten Militair⸗ Behörde und über die Exeeutionsvollstreckung in Die Pfandung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exekutor von Kasernen oder anderen zu demselben Zweck bestimmten Dienstgebauden be⸗ den vorhandenen pfändbaren Gegenständen einen zur Deckung der beizu⸗
henden allgemeinen Vorschriften zu beobachten. treibenden Summe und der Executionskosten nach seinem Ermessen hin⸗ 1 en 8 reichenden Betrag in Beschlag nimmt und sicherstellt, und zwar zunächst
Mahnung und Exccutions-Ankündigung. diejenigen Gegenstände, welche am leichtesten transportirt und berãußert
Vor Vollstreckung der Execution muß jeder Schuldner durch einen von werden können. Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfändungs befehl
der im §. 2 bezeichneten Behörde auszufertigenden Mahnzettel aufgefor⸗ vorgelegt worden, verpflichtet, seine Effekten und Habseligkeiten vorzu⸗
dert werden, die darin speziell verzeichneten Rückstände binnen acht Tagen zeigen und zu dem Ende seine Wohnungs⸗ und anderen Räume, so wie einzuzahlen, widrigenfalls zur Pfaͤndung oder zu anderen zulässigen Zwangs⸗ die darin des duchen Behäͤltnisse zu öffnen. ͤ
mittein werde geschritten werden. . Auch Sachen, welche sich in der Wohnung oder sonst im Gewahrsam
Die Vorschriften des Gesetzes über die Einführung einer Klassen- und des Schuldners befinden und angeblich dritten Personen gehbren, můssen
— Einkommensteuer vom 1. Mai 1851 (Gesetz- Sammlung S. 193) in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke in en, genommen
§. 13 Litt. b. und e. bleiben jedoch unverändert stehen. und die aͤngeblichen Eigenthümer mit ihrem Anspruche an die Behörde,
9 von welcher der Pfändungsbefehl He engen ist, verwiesen werden, n
5. 15. —
welen und Kleinodien derselben sind
der gesehlich f men.
Die ausgefertigten Mahnzettel werden dem mit der Zwangsbvoll⸗ — ö streckung beauftragten Beamten (Exekutor) nebst einem mit der schriftlichen Sachen, welche auf das Andraͤngen anderer Gläubiger bereits ge= Anweisung zur Mahnung versehenen und von der betreffenden Behörde pfändet worden, sind nur in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstucke vollzogenen Verzeichnisse der anzumahnenden Schuldner und ihrer Rück- durch Anlegung eines Superarrestes mit Beschlag zu belegen, Dies ge⸗
stände ¶ Restenverzeichnisse⸗ übergeben. Der Exekutor muß jeden . schieht in der Art, daß der Exekutor den etwa angelegten Siegeln sein er
zettel dem Schuldner selbst oder einem erwachfenen Familiengliede o Amtsfiegel beifügt und dem Schuldner oder dem etwa bestellten Verwahrer Hausgenossen desselben behändigen und, wie solches geschehen, unter An- eröffnet, daß die Pfandstücke für die Behörde, von der er seinen Auftrag gabe des Namens desjenigen, dem der Zettel zugestellt worden, und des erhalten, gleichfalls in Veschlag genommen seien. Tages der Behändigung, in dem Mahnzettel und dem Restverzeichnisse be⸗ Der Behörde, auf deren Verfügung die frühere Pfändung stattgefun⸗ scheinigeu. Diejenigen Mahnzettel, deren Annahme verweigert wird, oder den, ist die Anlegung des Superarrestes anzuzeigen; bieselbe ist gehalten, deren Behändigung wegen Abwesenheit der vorgedachten ersonen nicht den Verkauf der Pfandstücke möglichst zu beschleunigen, auch der Behörde, bewirkt werden kann, hat der Exekutor an die Haus⸗ oder Stubenthür die den Superarrest hat anlegen lassen, den Verkauftstermin bekannt zu des Schuldners anzuheften. Die achttägige Frist wird in diesem en machen und darauf zu sehen, daß beide Forderungen, nämlich diejenige, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Exekutor die Mahnzettel an⸗ wegen welcher zuerst die Execution vollstreckt, geheftet hat. 8 io . und ace g . . ; 10. ; 21 wegen welcher spaͤter der Superarrest angelegt ist. Execution; verschiedene Arten der Zwangsmittel. aus dem geldsten Ftaufgelde 4 der 6 n re ö befriedigt wer⸗
Nach Ablauf der achttägigen Frist sind, wegen der alsdann noch ver⸗ den. Findet der Verkauf nicht statt, ö dürfen die Pfandstücke nur mit bleibenden Rückstͤnde an Abgaben und Mahngebühren, die geseßlichen Genehmigung der Behörde, in deren Auftrag der Superarrest angelegt Zwangsmittel anzuwenden. Diese sind: worden ist, freigegeben werden. i
2) die Pfändung; 16. b) die Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen; Bei der Pfändung ist die Zuziehung des Ortsvorstandes, eines oder
e) die Sequestration und Verpachtung nach Maßgabe der Allerhöchsten mehrerer Gemeinde- oder Polizei⸗Beamten, oder zweier unbescholtener
Ordre vom 31. Dezember 1825 §. 12 Littr. b (Gesetz' Sammlung Männer nur dann erforderlich: von 1826 Seite 12); a) wenn der Schuldner zu der Zeit, da die Pfändung vorgenommen. d) die Subhastation. . ꝛ werden soll, sich entfernt hat;
Die Sequestration und Verpachtung so wie die Subhastation der b) wenn den Anordnungen des Exekutors wegen Oeffnung der Wob= Hrundstũcke des Schuldners darf nur in dem Falle, wenn auf andere nungsräume ꝛc. keine Folge gegeben oder ihm thätiicher Widerstand , zu a ff. . age; der Anwen⸗ geleistet wird. ung der übrigen Zwangsmittel ist eine Reihenfolge nicht nothwendig zu in Gegenwart der obgedachten Personen kann die Pfändung nöͤthigen⸗ beobachten, in der Regel ist jedoch zunächst die Pfaͤndung vorzunehmen. falls 323 . ,, 9 er .
11. . Ist der Widerstand guch auf diesem Wegs nicht zu beseitigen, so muß
8 and d Pfändung. der Exekutor davon der Behörde, in deren Auftrag er handelt, Anzeige
ie Pfändung darf nur auf den Grund eines von der das Zwangs- machen, diese aber das Erforderliche wegen der dein Exekutor zu n
verfahren leitenden Behoͤrde ausgefertigten Pfaͤndungsbefehls vorgenommen renden Hülfe nach den hierüber bestehenden Gesetzen veranlassen.
werden. Kraft desselben ist der Exekutor befugt, die im Besitze des ö ; .
2. befindlichen pfändbaren beweglichen Sachen in Beschlag zu Abgepfändete bagre Gelder und auf jeden Inhaber lautende Papiere
nehmen. 81 6 die ga 49 e am Orte e, , m, ,, Exeku⸗ — n tor in Gegenwart des uldners oder der bei der Pfändung zugezogenen
e. gr , m, , . ö. Perfonen verpackt und unter der Adresse des Kassenbegmten . Post be⸗
ie für den Schuldner, seine Ehefrau und seing bei ihm lebenden fordert, oder dem Orts vorstande, der zür Annahme und weiteren Befbrde⸗
. und Eltern nach ihrem Stande unentbehrlichen Betten, Klei- rung verpflichtet ist, übergeben werden.
i n , e n die Betten für das Gesinde und Andere Gegenstände sind bis zu deren Versteigerung dem Schuldner )* ö. 35 sschaf . 6 iche . und Küchengeräthe; gegen das Versprechen, für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter be Kn uff d un ö zen bestimmter 39. — Verweisung auf die Strafen der Vereitelung der Pfändung, zu belassen.
ee, , o , zur Fortsetzung ihrer Kunst und Rur bei Unzuverlässigkeit des Schuldneis find die gepfändeten Sachen
,,, . n ,. k eg r. nn en ge ane . zahlungsfaͤhigen Gemeinemitgliede oder dem Ortsborstande zur Auf—
⸗ 4 ? ; . F. 35. bewahrung zu übergeben. 64. ae n lg Seile 147) vorgeschriebenen Maaßgabe; ᷣ Wangen en. deren Benutzung ohne Verhrauch nicht möglich ist,
Geri ce g ch! e. , , . betreiben, das hierzu nbthige nach stattgefundener Pfaͤndung in der Wöhnung des Schuldaers belassen,
ie . . cf 8 , , der nöthige Duͤnger, so wie so find solche, so weit es nach den Umständen geschehen kann, gegen fer⸗ getreide; rndte erforderliche Brod, Saat- und Futter⸗ 'i. a . seitens des Schu ldaers ö. ir lis nn und Versiege⸗
e) dei Militär- und Civilbeamten die zur Verwaltung il ̃ ung sicher zu stellen. Handlungen des Schuldners, durch welche er die
erforderlichen Büche zur Verwaltung ihres Dienstes Pfändung beweglicher Sachen vorsätzlich vereitelt, unterliegen der Vor—
ch cher, das unentbehrlichste Hausgeräth, Betten, an⸗ schrift des 5. . des Siri geschb ach;
. den pensionirten Beamten ;
. ar Ueber den Hergang bei der Fändung muß der Exekutor an Ort und
9) . * nn, Unteroffiziere und Gemeinen Stelle eine neee e. ,, uu solche 2 nur selbst unter⸗ en che! . , . , fr inn. ; , von dem Schuldner oder dessen . . ge, e, , . . hen obiliar allen bei der ung zugezogenen Personen unterschreiben lassen, oder der mit Inaktivitätsgehalte entlassenen oder mit Pension zur Dispo aber den Grund der . irn gn, bermer 9. ,
fition gestellten Offiziere, an ihrem Wohnorte. Geldwerthe Papiere, Der Exekutor muß zugleich den Schuldner nochmals zur Zahlung der
Zwangs verfahren angeordnet ist, und der.
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Nncstande mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn solche nicht geleistet
werden sollte, an dem von ihm in der Kegel sofort zu bestimmenden Tage
zum Verkauf der Pfandstücke geschritten werden würde. ;
Dem Schuldner, so wie demjenigen, dem die gepfändeten Sachen etwa in Verwahrung ge n find, ist auf Verlangen von dem Exekutor fofyrt eine Abschrifi des Pfändungs⸗-Protokolls mitzutheilen und, wie s. 3 9 chehen, in dtesem zu bemerken.
Die
2 Aufnahme einer Perhandlun ist auch dann erforderlich, wenn bel dem Schuldner keine pfändbaren i tn vorgefunden find.
SBerkauf der abgepfändeten Sachen,. ; Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen fändung an zu rech⸗ nenden vlerzehntaͤgigen Frist ist, wenn inzmwschen keine Zahlung erfolgt und kane Cigenthums-⸗Anspräche Dritter rechtzeitig angemeldet und be scheinigt worden sind, der oͤffentliche Verkauf der abgepfändeten Sachen bon dem Beamten, von welchem bie Execution angeordnet worden ist, durch eine unter dos Pfändungs-Protokoll zu setzende schriftliche Ver⸗ fügung an einem bestimmten Termine anzuorhnen,. Die Anordnung eines fruheren Verkaufs au zuläffig, wenn die apgepfaͤndeten Sachen dem Verderben unterworfen sind, oder in der Behausung des Schuldners wegen dessen Unzuverlässigkeit nicht helassen, anderweitig aber nur gegen unverhältnißmäßig hohe Koösten untergebracht werden können. Der Verkaufstermin ist jedoch auch in diesem Falle nicht unter acht Tagen zu bestimmen und der Schuldner vorher dabon zu benachrichtigen. 8. 2o Dritte Personen, welche guf die abgepfändeten Sachen Ansprüche ha— ben, müssen biese bis zu deten Verkaufe bei der Behörde, welche die Pfän⸗ dung angeordnet hat, anmelden und bescheinigen, e. Der Fe r mz gilt es gleich, wenn jene Personen die zur Begrün⸗ dung ihrer Ansprüche erforderlichen Thatsachen an Eidesstatt verfichern. Wird der Anspruch nicht bescheinigt, so behalt der Verkauf seinen Fortgang; ist aher eine Flche i, beigebracht, so ist, nach Befinden der Ünstände, die Freigebung der 3 zu veranlassen, oder der angeb⸗ liche Eigenthümer durch eine schriftliche Verfügung zum Rechtswege zu verweisen. 3. 2
Sollten andere Gläubiger des Schuldners ein Vorzugsrecht vor der öffentlichen Kasse. in deren Hüter fe die Pfändung geschehen ist, behaup— ten, so darf der Verkauf der abgepfändeten Sachen deshalb niemals aus⸗ gesezt, den Gläubigern muß vielmehr überlassen werden, ihr vermeintliches Vorrecht auf das Kaufgeld geltend zu machen. Ebenso müssen dann, wenn die auf Andringen anderer Gläubiger gepfändeten Sachen auf Antrag dieser Gläubiger verkauft worden sind, die bestrittenen Vorrechte der öffent⸗ lichen Kasse für die rückständigen Abgaben und Gefälle auf das Kaufgeld
geltend gemacht werden. §. 22.
Die Abhaltung des Verkaufs muß in der Regel durch den Exekutor auf dem Marktplatze oder in einem anderen, Jedem zugänglichen und zur Auction geelgneten Lokale des Ortes, wo die Pfändung stattgefunden, ge⸗ schehen. Es bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Einleitung des 3wangs⸗ verfahrens angeordnet hat, unbenommen, den Exekutor bei dem Verkaufe, so wie bei der Pfändung zu beaufsichtigen und zu leiten, und deshalb bei diesem Executionsakt gegenwärtig zu sein, Es können dem Exekutor zu diesem Zwecke auch andere Beamte beigegeben werden.
Auch steht es dem die Execution leitenden Beamten frei, den Verkauf durch die Ortspolizei⸗Behörde bewirken zu lassen. Verspricht der Verkauf an einem benachbarten Orte eine vortheilhaftere Versilberung der Pfand⸗ stüͤcke, ohne die Transportkosten unverhältnißmäßig zu vermehren, so ist dieser anzuordnen. ;
Der Verkauf in der Behausung des Schuldners ist nur dann nach⸗ zugeben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf
anderswo auszuführen ist. 4 S. 23.
Der Verkaufstermin muß spätestens acht Tage vorher durch Ausruf oder Anschläge öffentlich bekannt gemacht werden. Ersterer kann später noch wiederholt werden. i ;
Haben die in demselben Termine zu versteigernden Gegenstände zusam⸗ men einen Werth von mindestens funfzig Thalern, so muß die Bekannt⸗ machung auch durch die öffentlichen Blatter des Ortes, wo der Verkauf
stattfinden soll, oder, wenn daselbst keine solchen Blätter erscheinen, durch
bie eines zunächst belegenen Ortes erfolgen. Noch andere Arten der Be⸗
kanntmachung, als die vorgeschriebenen, koͤnnen veranlaßt werden, wenn
die Behörde, welche das Zwangsverfahren betreibt, solche angemessen findet,
a eh ge Schuldner rechtzeitig darauf anträgt und die erforderlichen Kosten ezahlt.
Kann der Verkauf nicht in dem im Pfändungs⸗-Protokolle anberaum⸗
ten Termine abgehalten werden, so ist der anderweitige Verke n stermin
dem Schuldner und dem Verwahrer der abgepfändeten Sachen besonders
bekannt zu machen. 82 F. X.
Bei der Versteigerung werden die Pfandstücke, so weit es thunlich ist, in der Regel einzeln ausgeboten und nach dreimaligem Ausruf dem Meist⸗ bietenden zugeschlagen. Die zugeschlagenen Pfandstücke dürfen nur gegen bagre Bezahlung verabfolgt und müssen, wenn solche vor dem Schl usse des Termins nicht erfolgt, anderweit ausgeboten werden. Der erste Käufer haftet in diesem Falle ür den Ausfall. Der Ortsvorstand oder ein von diesem bezeichneter Geineine⸗ oder Polizeibeamter ist bei dem Verkaufe zuzuziehen. ö ;
Dleser Beamte sowohl, als . auf dessen Betrelben das
Exekutor dürfen guf die zu ver⸗ fleigernden Gegenstaͤnde weder selbst mitbieten, noch durch Anhere für sich mitbieten lassen. ö
Die Versteigerung muß einge kellt und die noch unverkauften Pfand⸗
ermins ist auch ohne Einwilligung des Schuldners
stücke smüsfen dem Schuldner zurücgegeben werden, sobald die an⸗
enen Kaufgelder für die beizutreibende Schuld und für iche ern hier l ak. Deckung gewähren, oder die fehlende k. baar ein⸗ gelahn 33 ö ewährt die Auktionsloöͤsung keine hinreichende Deckung, so kann die Fortsetzung des Executionsverfahrens dadurch abgewendet . daß vor Ablauf des Verkaufstermins eine hinreichende hl nicht ahgepfändeter Sachen übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieten. Der Beamte, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme aller Gesder, welche aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Ta . die Rückstände angeboten werden, befugt, muß aber, wenn e ffn fut welche das Zwangsverfahren an hen! nicht am Orte ist und des⸗ halb die Ablieferung an diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuldners oder der bei dem Verkaufe zugezogenen Per⸗ ir verpacken und unter der Adresse des Kassenbeamten zur Post be⸗ ördern oder dem Ortsvorstande zur r. Beförderung übergeben. * 2 2.
Ueber den Hergang der Versteigerung muß von den Beamten, welche dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen und solche nuch dem Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen ist, zur Unterschrif vorgelegt werden.
§. 2.
Spätestens binnen acht Tagen nach der Versteigerung muß der FKassen—⸗ beamte dem Schuldner, welchem auf besonderes Verlangen eine Nachwei⸗ ang ann; die Verwendung der Auctionslösung nebst einer Abschrift der §. 26 gedachten Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueberschuß des eingegangenen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen.
Ist die Auctionslösung unzureichend, so ist dem Schuldner zugleich die Fortsetzung des Executionsverfahrens mit dem Bedeuten an ukündigen, daß bei unterbleibender Berichtigung des Rückstandes nach blauf von acht Tagen zu einer abermaligen Pfändung oder zu anderen Zwangs⸗ mitteln geschritten werden hn 3
Won den §8. 19 bis 25. aufgestellten Regeln finden nachstehende Aus⸗ nahmen statt:
a) Geldwerthe, auf jeden Inhaber lautende Papiere sind, wenn nicht binnen acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthums⸗Ansprüche von Dritten angemeldet worden sind, an die Regierungs⸗Hauptkasse
zur Versilberung einzusenden.
b) Ausgedroschenes Getreide Heu, Lebensmittel und andere Gegenstände,
welche einen gemeinen Marktverkehr haben, können mit Zustimmung des Schuldners ohne vorherige Versteigerun und Bekanntmachung an Srt und Stelle für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber — wo möglich mit dem Gespann des Schuldners — auf den nächsten Markt gefahren und daselbst versilbert werden. Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunstsachen nicht unter dem Preise, zu welchem fie von Kunstverstäͤndigen abge⸗ schätzt find.
Diese Gegenstände sind erforderlichenfalls zur Versteigerung nach dem Hauptorte des Regierungsbezirks oder einer anderen großen Stadt zu versenden.
S. 29. Beschlagnahme ausstehender Forderungen des Schuldners.
Die Beschlagnahme ausstehender Forderungen oder bei einem Dritten befindlicher Sachen des Schuldners erfolgt mit der Wirkung einer gericht⸗ lichen Beschlagnahme durch eine schriftliche Verfügung der die Exekution leitenden Behörde, durch welche der Dritte zur Einzahlung der schuldigen Summe an die Kasse oder zur Aushändigung der schuldigen Sachen an den Exekutor zum Zweck des offentlichen Verkaufs angewiesen wird. Der
Schuldner muß von der Beschlagnahme durch Zustellung einer Abschrift
der Aufforderung benachrichtigt werden, die über die Schuld borhandenen Urkunden bei Vermeidung der zulässigen Zwangsmittel dem Exekutor aus⸗ zuantworten. Die Zustellung der Veschlagnahme⸗Verfügung und die Be⸗ nachrichtigung des Schuldners muß durch den Exekutor bewirkt und, wie solches geschehen, von diesem auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt werben.“ Die Handlungen, welche der Dritte uach Empfang der die Be⸗ schlagnahme anordnenden Verfügung in Ansehung der mit Beschlag be⸗ legten Summen oder Sachen zum Nachtheil der Kasse vornimmt, werden in Bezug auf die letztere dergestalt als nicht geschehen angesehen, daß der Dritte zur Zahlung der schuldigen Summe und Auslieferung der schuldi⸗ gen Sachen oder ihres Werthes der Kasse verpflichtet bleibt. Der Schuld⸗ ner muß dagegen nicht nur jede in Folge der Beschlagnahme zum Besten jener Kasse geleistete Zahlung oder geschehene Auslieferung anerkennen,
der n , und des darüber aufgenommenen Zustellungsvermerks mit
sondern sich auch, bei Vermeidung der im §. 17 erwähnten Strafe, jeder
Cession, Verpfändung oder anderweiten Disposition über die in Beschlag genommenen Summen oder Sachen enthalten. . x Bei verweigerter Zahlung oder Ausantwortung der in Beschlag ge⸗ nommenen Summen oder Sachen ist der die Execution anordnende Beamte durch eine Verfügung der betreffenden Aufsichtsbehbrde (Regierung, General⸗ Kommission, des Provinzial ⸗Steuerdirektors, der Magisträte in den Städ⸗ ten 2c. zur Klage gegen den Dritten zu ermächtigen. Rücksichtlich der Einziehung städtischer Abgaben, Gefälle ꝛc. ist die Befugniß zur Anstelluang von Klagen nach der bestehenden Stadtverfassung ' bestimmen. Der mit Anstellung der Klage beauftragte Beamte muß och den Schuldner zur Theilnahme an dem zu führende Prozesse gericht⸗ lich auffordern lassen. e. 30.
Die Beschlagnahme von Besoldungen und Pensionen erfolgt durch ein auf Innebehaltung und Abführung des schuldigen Betrages gerichte⸗ tes Regquisitionsschreiben des Beamten, der die Execution anordnet, a! diefenige / Kasse oder Behörde, bei welcher die Besoldung oder Pension zi erheben ist. Von dem Requisitionsschreiben, welches die Wirkung eine
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