gerichtlichen geschlagnahme hat ö muß dem Schuldner Nachricht gegeben
werden. . §. 31.
Subhastation der Grundstücke.
Seguestration und Verpachtung, so wie die Subhastation von rn did 9 Schuldners ist nur mit Genehmigung der im 8. 29 be⸗
Behörden zulaͤssig. . ö,, if Subhastation muß alsdann bei dem kompeten⸗
ten Gerichte in Antrag gebracht werden.
8. 32.
Execution gegen Forensen.
Zwangsmaßregeln, welche in einem anderen Empfangs bezirke zur Ausführung gebracht werden müssen, als demjenigen, in welchem die Zah⸗ lung zu enkrichten ist, sind durch Requisition der betreffenden Behörde zu
bewirken. §. 33.
Koften des Executions⸗-Verfahrens.
Die Kosten des Executions-Verfahrens sind nach dem angehängten Tarif, unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen, zu liquidiren:
36. Die Gebüuhrenkolonne wird durch den Gesammtbetrag der Abgaben⸗ reste und ,, . Kosten eines jeden , . Schuldners be⸗ stimmt, auf welche die betreffende Verfügung lautet.
b) Nach dem Beginnen eines Executionsakts ngen sofern in dem Ta⸗ rife selbst nicht ein Anderes bestimmt ist, die vollen Gebühren be⸗ ahlt werden, auch wenn der Akt wegen inzwischen eingetretener 2 Ausstandsbewilligung, vder aus anderen Grunden nicht zur Ausführung gekommen ist. ö
e) Die Executionsgebühren müssen, auch wenn der Exekutor mehrere Executionsakte in 2 Gemeine zu gleicher Zeit vorgenommen hat, von jedem Schul für die öffentliche Bekanntmachung und den Verkauf der abgepfän⸗ deten Sachen werden jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenom⸗ men werden, nur einmal nach der Gesammtsumme entrichtet und unter die dabei betheiligten Schuldner nach Verhältniß des aus jeder
Masse gewonnenen Erloͤses vertheilt.
d) Bei Vertheilung der Transportkosten und anderer baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der das Zwangsverfahren betreibende Beamte auf den Werth der Gegen⸗ stände, ihren Umfang, ihre Schwere und die sonst obwaltenden ÜUm— stände billige Rücksicht nehmen.
e) Neben den tarifmäßigen Gebühren finden besondere Reise⸗ uud Zeh⸗ rungskosten unter keinen Umstaͤnden statt.
I Die Gebühren der nach 8 28. Litt. c. zuzuziehenden Sachverstaͤndi⸗ gen werden nach der gerichtlichen Gebührentaxe bestimmt.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, eine Revision und anderwei⸗ tige Festsetzung des Tarifs vorzunehmen. §. za.
Die Gebühren des Exekutors und alle andere Executionskosten werden von dem das Verfahren betreibenden Beamten aus den durch den Verkauf der derpfändeten Sachen oder anderweit eingehenden Geldern gezahlt.
Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren des Exekutors berichtigt, die übrigen Exerutionskosten aber, so welt fie nicht gedeckt werden, auf die dazu geeigneten öffentlichen Fonds übernommen, oder von derjenigen Behörde eingezogen, für welche die Exe⸗ tution stattgefunden hat.
§. 35.
Ulle bisherigen Vorschriften über Gegenstaͤnde dieser Verord ö den hierdurch . genf ser Verordnung wer
8. 36.
Die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung etwa erforderlichen
, haben die betheiligten Ministerien gemeinschaftlich zu er⸗
Urkundlich unt gedructtem . Hl ren Hochfte genht nbigen ,
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1858.
Im AÄllerhöchsten Auftrage Sr. Majestat des Königs: ¶ . 8.) Prinz von Prenßen.
von Manteuffel von der Heydt. Simons. von Raumer hon Westphalen. von Bodelschwingh. von Na sso w Graf von Walberse e, von Nan teuffel N.
ner besonders entrichtet werden. Die Kosten
A. Gebühren des Exekuto rs.
1) Für die Mahnung
2) Für die fan ung und Sicherstellung der gepfändeten Sachen, so wie fü Anlegung eines Superarrestes In dem F§. 13 gedachten Falle wer⸗ den, wenn es zu keiner Pfandziehung kommt, nur die halben Gebühren ent⸗ richtet. Dieselben Gebühren passiren für die . abgepfändeter Sachen, sofern dieselbe nicht bei Gele= genheit eines anderen Executionsakts vorgenommen wird.
3) Für die Anfertigung und Anheftung der Anschläge, so wie für Bewirkung
4 ö. die Versteigerung
55 Für die Zustellung eines Zahlungs—⸗ efehls an den Schuldner des Abgaben⸗ flichtigen und die Benachrichtigung des etzteren, so wie für jede sonstige Zu⸗
stellung
6) Für jede Abschrift von einem Pfän⸗ dungs⸗,. Auctions⸗ oder andern Protokoll.
B. Andere Kosten.
7) Gebühren der bei einer Pfändung zu⸗ gezogenen 3
8) Gebuͤhren
von dem neunten Tage an nur die halben Gebühren bewilligt.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Den A. Facilides und Wiede in Plauen ist unter dem 3. April 1858 ein Einführungs⸗Patent auf eine mechanische Vorrichtung an Spinnmaschinen, um gerissene Garnfäden zu vereinigen, in der durch Zeich⸗ nungen und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗ setzung, und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf funf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Cirkular⸗Erlaß vom 3. April 1858 — betreffend die Innehaltung der festgesetzten Gebühren-Taze für Eichung und Stempelung Seitens der Eichungsbehörden.
Gesez vom 17. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 147. S. . Instruction vom 15. Ottober 1857 (Staats⸗AÄAnzeiger Nr. 254. S. 2053).
Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß einzelne Eichungs⸗ behörden auswärtige Aufträge an sich ziehen, indem sie die in der Instruction vom 15. Oktober v. J. festgesetzten Gebühren für Eichung und Stempelung des neuen Landesgewichtes ermäßigen,
und, bei umfangreicheren Aufträgen, Rabatt bewilligen. Diese
Gebührensätze sind auf eine sorgfältige gewissenhafte Aus—⸗ führung des Eichungsgeschaͤfts berechnet, und es liegt die Be⸗ fürchtung nahe, daß dasselbe eine nur , . Behandlung erfahren werde, wenn in der durch jene Mittel herbeigeführten Ver— mehrung der Aufträge eine Ausgleichung gesucht wird. Da auch den Eichungsbehörden durch den 8§. 13 des Gesetzes vom 17. Mai
1S56 die Verpflichtung auferlegt ist, in den daselbst vorgesehenen
ällen früher gezahlte Stempelgebuͤhren bei der Gebühren-Erhe⸗ ung in Abrechnung zu bringen, so ist denselben wohl ein An— spruch darauf zuzugestehen, daß ihnen nicht durch das Vordrängen entfernter und hinsichtlich ihrer Einnahmen vielleicht günsti⸗ * gestellter Eichungs⸗Aemter eine Gelegenheit zur Deckung solchen Gebuhren⸗Ausfalles durch e n , re n, . Arbeiten, auf welche sie unter gewohnlichen Verhaͤlinissen innerhalb ihres
trauten Stempe
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Geschaͤftsbereichs rechnen dürften, unbilliger Weise verschränkt werde. Ueberhaupt ist es der Stellung der Eichungsbehörden nicht entsprechend und nicht zu billigen, daß fich diese durch ein förm⸗ liches Ueberbieten in Gebühren⸗Ermäßigungen gegenseitig Konkurrenz machen. * sehe mich daher veranlaßt, den Eichungsbehörden eine jede Ääbweichung von der mit der Instruction vom 15. Oktober d. J. gegebenen Tage bei der Erhebung der Stempelgebühren hierdurch zu untersagen, und beauftrage die Königliche Regierung, hiernach schleunigst die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Sollte die Königliche Regierung der Ansicht sein, daß diese
Taxe eine Ermäßigung erfahren könne, ohne die zur Bestreitung der stosten der Eichungsämter erforderlichen Einnahmen im Allge— meinen zu sehr zu schmaͤlern, so ist zu berichten.
Ich weise hierbei die Königliche Regierung zugleich an, den Eichungs⸗stommissionen eine verschärfte Kontrole über die ihrer Aufsicht untergebenen Eichungs-Aemter zur Pflicht zu machen, und i diese bei Wahrnehmung von Unregelmaͤßigkeiten mit aller
trenge, e, ,,. mit sofortiget Abnahme der ihnen anver⸗ einzuschreiten. Berlin, den 3. April 1858.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An
saᷣmmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich Sigmaringen).
*
Verfügung vom 18. März 1858 — betreffend die
Tazirung der Korrespondenz nach Liberia (West— . Afrika) via England.
Das britische Seeporto für die auf dem Wege über England zu befördernde Korrespondenz nach und von der Republik Liberia lauf der Westküste von Afrika) ist von 1 Schilling oder 10 Sgr.
auf den Satz von 6 Pence oder 5 Sgr. für den einfachen Brief
srmäaͤßigt worden, und zwar ohne Unterschied, ob dieselbe mit briti⸗ chen Post⸗Dampfschiffen oder mit Privatschiffen befördert wird. Außer diesem Portosatze, auf welchen die von Loth zu Loth mit dem einfachen Satze steigende Gewichts-Progression Anwen⸗ dung findet, kommt für die gedachte Korrespondenz noch dasselbe Porto, wie für die Briefe nach und aus England selbst zur Be⸗
rechnung. Berlin, ben 18. März 1868.
General⸗Post⸗Amt.
Bekanntmachung vom 3. Marz 1858 — betreffend die Eröffnung der Post-Dampfschiff⸗-Verbindung zwischen Stettin und sopenhagen.
Die Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen wird in diesem Jahre am Dienstag, den 6ten April, eröffnet werden, an welchem Tage das Post⸗Dampfschiff 21 ersten Male von Kopenhagen nach Stettin abgefertigt werden wird.
Bis zum 23. April findet nur eine wöchentlich einmalige Fahrt statt, und erfolgt die Abfertigung des Schiffes
von Stettin: Freitag, 12 Uhr Mittags (zum ersten Male ang, den 9. April), von Kepenhagen: ien stag, 3 Uhr Nachmittags. Vom 26. April ab werden bis auf Weiteres wöchentlich zweimalige Fahrten in folgender Weise unterhalten werden: von Stettin: jeden Mittwoch und Sonnabend, 12 Uhr Mittags, nach Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, von Kopenhagen: 1 Montag und Donnerstag, 3 Ibr Nachmittags, berechnet auf den An⸗ schluß an den am darauf folgenden Tage des Mittags von Stettin nach Berlin ab— gehenden Eisenbahnzug.
Das Schiff legt sowöhl auf der Hinreise Tals auf der Ruck.
reise in Swinemünde an. Das Passagegeld beträgt: x l
Zwischen Stettin oder Swinemünde und stopenhagen: — a) für eine einfache Reise
J. Platz 6 Thlr., II. Platz 45 Thlr., Deckplatz 3 Thlr. Preuß. Courant, ;
b) für eine Hin- und Rückreise innerhalb 8 Tagen
J. Platz 9 Thlr., II. Platz 64 Thlr., Deckplatz 43 Thlr. Preuß. Courant.
Zwischen Stettin und Swinemünde:
J. Platz 15 Thlr., II. Platz 1 Thlr., Deckplatz, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften ver⸗ geben wird, Thlr. . Courant. -.
Eheleute, so wie Eltern und Finder genießen bei gemein schaftlichen Reisen von Stettin oder Swinemünde nach stopenhagen et vice versa eine Moderation des Passagegeldes.
, wen, so wie Wagen und Pferde werden nach und von Kopenhagen gegen mäßiges Frachtgeld befördert. Das Ein—⸗ schreiben der Passagiere und die Expedition der Güter erfolgt in Stettin durch die dortige Königliche Post⸗Dampfschiffs⸗Expedition, und in Swinemünde durch die Orts-Post-Ansialt.
Berlin, den 31. März 1858.
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Bekanntmachung vom 4. April 1858 — betreffend die Post⸗-Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen und Schweden.
Die Post⸗Dampfschiff Verbindung zwischen Preußen und Schweden wird auch in diesem Jahre wieder durch wöchentlich einmalige Fahrten zwischen Stettin und Stockholm, und durch wöchentlich zwe imalige Fahrten zwischen Stralfund und Pstadt unterhalten werden.
Die Eröffnung der Fahrten zwischen Stralsund und Pstadt findet am Dien stag, den 13. April, statt, an welchem Tage das Königl. Schwedische Poft-Dampfschiff „Eugenia“ zum ersten Male von Pstadt nach Stralsund abgehen wird. Hiernächst und 1 i Schlusse der Fahrten erfolgt die Abfertigung des genannten
iffes: aus Stralsund jeden Sonntag und Donnerstag Mittags
nach Ankunft der Schnellpost von Passow, welche mit dem resp. Sonnabend und Mittwoch 6 Uhr 10 Min. Abends von
Berlin nach Passow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in
genauer Verbindung steht, und ; aus Pstadt jeden Dienstag und Sonnabend früh nach An⸗
kunft der Post von Stockholm.
Das Passagegeld zwischen Stralsund und Pstadt beträgt: J. Platz 6 Thlr., II. Platz 3 Thlr., III. Plaz 13 Thlr. Pr. Ert.
Güter, so wie Wagen und Pferde werden gegen billige Fracht e . vie Croft .
eber die Eröffnung der Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Stockholm bleibt m n. kanntmachung vorbehalten.
Berlin, den 4. April 1858.
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Das 11te Stück der Gesetz- Sammlung, welches heute ausge— geben wird, enthält unter
Nr. 4852. die Verordnung wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern und anderer öffent⸗
lichen Abgaben und Gefälle, Kosten 2c. in Reu— Vorpommern und Rügen. Vom 1. Februar 1858; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 15. Maͤrz 1858, betref— fend die Einsetzung einer öffentlichen Behörde unter der Firma: „Königliche Kommission für den Bau der Königsberg⸗Eydtkuhnener Eisenbahn“; und unter
„AS54. die Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestätigung des
Statuts einer unter der Benennung „Iserlohner Gas—
Actien⸗Gesellschaft“ gebildeten, in Iserlohn domizilirten Gesellschaft. Vom 25. März 1858.
Berlin, den 8. April 1858. . Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.