1858 / 82 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

5 8 e.

Male von Fronstabt abgeserhgt werd r 3 ber r sschn geht dann regelmaͤßi . 3 Stettin jeden Sonnabend Mittags gn e Morgens abgehenden Eisenbahnzuge aus Kron stadt jeden Sonnabend Abends eines dieser

Bei günstiger Witterung wird die Ucherfahrt in Stunden zurückgelegt.

wischen Kronstadt und St. Petersburg erfolgt die Beförde 6 giere und der let 2c. dar besondere Dampfschiffe für Rechnung der Post⸗Verwaltung.

Das Passagegeld far die Keise von Stettin oder Swinemände

bis St. Petersburg et vice versa betraͤgt:

für eine Person auf dem ersten Plaße 62 Thlr. preuß. Cour. zweiten

* 2 n) y) M. * * *

In diesen Betragen sind die stosten fur die Beköstigung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen.

Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte des in, n. Jeder Passagier auf dem ersten Platze kann 16 stubikfuß, auf dem zweiten Platze 2 Kubitfuß und auf dem dritten Platze 6 Kubikfuß Rheinl. an Gepäck frei mit sich führen. Kinder, welche die Hälfte des Passagegeldes len haben nur die Haͤlfte dieses Gepaͤckmaßes frei. Für das ebermaß sind 12 Sgr. pro Kubikfuß zu entrichten. Das Gepäck der Passagiere darf nur aus Reise⸗Effektten bestehen. l

Waaren muͤssen besonders verpackk und als Frachtgut aufge⸗ geben werden. .

Das Einschreiben der Passagiere erfolgt in Stettin bei der

dortigen Königl. Post⸗Dampfschiffs⸗Expedition und in Swinemünde

bei der Post- Expedition dieses Ortes. Vorausbestellungen auf lätze zur Reise nach St. Petersburg sind an die stönigl. Post⸗ ampfschiff s Expedition in Stettin zu richten. ö. Die Paͤsse der nach Rußland reisenden Personen müssen das . der in dem Vaterlande oder dem Wohnorte des Passagiers idlichen Kaiserlich Russischen Gesandtschaft oder des Konsu— lais haben. 4 1 Auch muͤsen diese Pässe, ehe die Annahme zur Mltteise in

Stettin erfolgen darf, dem dortigen Kaiserlich russischen Konsul vorgezeigt werden. Die in Swinemünde zutretenden Reisenden haben ihre Pässe vor Lösung des Passagier-Billets dem dortigen

Kaiserlich russischen Vice⸗stonsul vorzuzeigen.

Güͤter⸗ und Contanten⸗Sendungen, so wie Wagen und Pferde . werden gegen billige Fracht befördert. Die sprziellen Fracht Tarife können bei einer Jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen

werden.

Die Expedition der nach St. Petersburg zu versendenden Güter, so wie der Abschluß von Accord⸗Frachten, wird durch die önigliche Post⸗Dampfschiffs⸗Expedition in Stettin besorgt, an welche alle hierauf bezügliche Anfragen zu richten sind.

In St. Petersburg werden bie Sendungen gleich nach ihrer Ankunft zollamtlich behandelt und aus— gelie fert.

Berlin, den 6. April 1858

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Justiʒ Ministerium:

Allgem elne Ver fügung om 1. A é 1Igemgine kung vom t. April tos, de. 31. ö die im onturse und erb schafili ch en- Ligui⸗ 6 an Ver fahr en zu erhebenden Gerichtskosten. SBesch vam zo. Mal Staate Anzeiger Ro. ss. S dal. Hese vom 9. Mai 1834 (Statt. Anzeiger Rol 14. 6 1092 Gesetz vom 15. März 1858 (EEtaats. Anzeiger Ro. J5ỹ. 8. 59].

w dritten, A283 ö ĩ ; 2

liche Aufgebots⸗Verfahren fuhrt, so

I0. Mai 1851, ohne Zuschlag,

die im stonkurse und erbschastlichen Liquidattostg?

d d. 33 ner, g E hzugg begs el ven 6 Wan

emerkungen und Anweisungen veranlaßt: Zu Artikel J. A. Ar. Z und 8.

m Vafahren Uu erhebenzen Gerlchtskosten, sindet sich der Juin. Mi— n. i , g Gerichtstosten, findet sicch der Justi

9 Die in den Anmerkungen zu Nr. 3 und 8 enthaltene Be⸗

sitmmung, daß der Streitgegenstand als unschätzbar anzu⸗ nehmen sei, bezieht sich * auf die unter Nr. 3 und 8 * r nter

nannten Fälle des Prozeß ee n, 34. auf die u

den vorhergehenden Rummern Zu Artikel 1. A. Rr. 4 und 5.

* J 8

Die Anordnung, daß die Kosten für die stonstituirung der

Aktio⸗Masse, so wie für die Berufung der Konkursglaäͤubiger und fuͤr die Prüfung ihrer Ansprüche nach dem n, er Aktip⸗Masse zu erheben sind, setzt voraus, daß die letztere von der a ,. überstiegen wird. Ist dies nicht der Fall, so ist bei der Kostenberechnung nur derjenige Theil der Aittib Masse zum Grunde zu legen, welcher von den Glaäu— bigern ihrer Befriedigung wegen in Anspruch genommen wird.

Zu Artikel J. B. Nr. 1 und 2.

Im erbschaftlichen Liquidations-Verfahren sind die Kosten den im §. 9 des Gerichtskosten⸗Tarifs vom 10. Mai 1851 für Aufgebotssachen bestimmten Sätzen gleichgestellt. Dem⸗ gemäß ist bei Berechnung der Kosten sowohl für die Zurück⸗ weisung des Antrages auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidations⸗Verfahrens, als auch für das . Verfahren der Betrag der Rachlaßmasse, wenn dieser 0h Thaler nicht übersteigt, zum Grunde zu legen, wogegen bei größeren Massen der Kosten-Ansatz wie bei unschätzbaren Gegenstaͤnd en zu bewirken ist.

Da jedoch das erbschaftliche Liquidations⸗Verfahren meisten⸗ theils zu umfangreicheren Verhandlungen, als das gewöhn⸗ : . bei Bestimmung des Objekts, wonach die Kosten zu berechnen sind, hierauf ange⸗ messene Rücksicht zu nehmen. Die sctosten sind daher bei einer Nachlaßmasse von mehr als 100 Thalern bis zu 400 Thalern, wenn nicht der Betrag der angemeldeten Anspruͤche ganz unbedeutend ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen unter Nr. 46 der Instruckion vom] 1. Juni 18654, in der Regel wie bei einem Gegenstande von 400 Thalern, bei einem bedeutenderen Betrage der Nachlaßmasse und der Schulden aber wie bei einem Gegenstande von t000 bis 5000 Thalern anzusetzen. :

Trägt der Erbe auf die gerichtliche Inventur des Nachlasses

an, so sind die Kosten dafür, wie für einen Akt der freiwilli—⸗

gen Gerichts barkeit, nach den 8; 16 und 24 des Tarifs vom

edoch mit Hinzurechnung des

esetzlichen Stempelberrages, in Ansaßz zu bringen. Bet der

erechnung ist der Werth der im Inventarium verzeichneten Vermögensstücke zum Grunde zu legen.

Zu Artikel II.

5 i die Berechnung und in der Kosten sind die Vor⸗

emerkungen JI. und II. zum Tatif vom 10. Mai 1851 eben⸗

falls maßgebend.

Die Gerichtsbehorden haben hiernach zu verfahren. Berlin, den 1. April 1858.

Der Justiz⸗Minister Simons.

An

die Gerichtsbehörden in den Landestheilen, in welchen die stonkurs⸗Ordnung vom S. Mai 1855 Gesetzeskraft hat.

Finanz⸗ Ministeriunt.

Cirkular⸗Verfügung vom 23 März 18 o8 d ie

Verzollung roher Seive betreffend.

Die Regierungen der Zollvereins-Stäaten sind dahin überein mmen, daß in allen Fässen, in denen Zweifel entstehen, ob ein⸗ gehende rohe Seide als gezwirnt oder ungezwirnt anzufehen ist,

tzwirnte nur der allgemeinen Eingangs—

il ,. . b

Ew. ie wollen bie Haupt⸗Aemter Ihres Verwaltungs bereichs

hiernach mit Anweisung versehen. Berlin, den 23. Marz 16868.

An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗ Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt 2c.

Verfügung vom 14. März 1858 die Vergütung der Reisekosten für Oienstreisen an Beamte, welche nicht zum Reisen mit Eztrapost berechtigt

sind, betreffend.

zum der Aller rdre vom] 390. Juli 1842 (Gesetz⸗Samml. S. 247) stast der in der Verordnung vom 28,ů Juni i825 §. 12

(Geseß⸗Samml. S. 163) für Dienstreisen bewilligten Entschädegung

ein Bauschquantum vom 15 Sgr. für die Meile gewährt wird, bei

Dien tre en zu Lande welche nicht auf Eisenbahnen zurückgelegt

werden können, die BVausch guanta nicht nach der Entfernung der

betreffenden Orte auf der gewöhnlichen Fahr⸗ oder e, , .

sondern nur nach der Entfernung auf der kürzesten direkten

Verbindungsstraße, (Extrapoststraße) liquidiren durfen.

Berlin, den 14. März 1858. Der General⸗-Direktor der Steuern.

eisen mit Extrapost nicht berechtigten Beamten, denen na a h

An den Steuerausseher N. N. in RN.

Verfügung vom 24. März 1858 die persön⸗

lichen Reisekosten von Beamten, welche mit Bei—

behaltung ihres Ranges in ein anderes Amt von geringerem Range versetzt werden, betreffend.

Reglemenl vom 11. April 16566. (Staats, Anzeiger Rr. 185. S. 1095)

Ew. 2c. erwiedere ich auf die Anfrage in dem Berichte vom 28, Januar d. J.: Wat in. ch

ob Steuerbeamte, . unter Bewilligung von Umzugskosten, mit Beibehaltung ihres Ranges in ein anderes Amt, mit welchem an 63. geringerer Rang verbunden ist, versetzt werden, die er sönlichen Reisekosten aus Anlaß der Versetzung nach ihrer isherig en, oder nach ihrer neuen amtlichen Stellung zu liquidiren haben, 1

Folgendes:

Nach 5. 7 des Reglements vom 11. April 1856 über die ben Steuerbeamten vom n n. abwärts für Umzugskosten bei Versetzungen ju gewaͤhrende Vergütung sollen die Beamten nur berechtigt sein, die allgemeinen n, n, . nach den Vergütungs⸗ saͤtzen zu liquidiren, welche der Dienftstelle zustehen, der sie bis zu ihrer Versetzung angehört haben, wogegen nach 8. 8 jenes *g ln ments die Beamten bei Versetzungen für ihre Person die ihnen nach ihrer neuen amtlichen Stellung gebührenden reglements— mäßigen Reiselosten erhalten sollen. Biese letztere Bestimmung hat jedoch lediglich eine n ng der mit der Versetzung zugleich im Range beförderten Beamten in sich schließen und es hat rück J. ber perfönlichen Reisekosten bei Versetzungen das frü—

ere , beibehalten werden sollen, wonach Beamte, wenn mit ihrer Versetzung eine Beförderung im Range verbunden war und sie auf ÜUmzugs⸗ und persönliche Reifekosten Anspruch hatten, diese nach ihrer neuen amtlichen Stellung zu liquidiren befugt waren. Dagegen ist es nicht Absicht gewesen, die nicht be— förderten Beamten durch die Bestimmung des vorgedachten 8. 8

671 . Siernach hat es dabei zu bewenden, 77 im Jahre 1856 einer

8

Ich eröffne Ihnen auf Ihre Vorstellung vom ꝛ2c.ͥ, daß die

mehreren Eingaben an die Kammern auszuführen such

hinsichtlich ihrer persoͤnlichen Reisekosten ungünstiger zu stellen.“

Steueremnnehmers,

nl ge e ge, g, e, ö . . . ee. , .

*

übrigens dergleichen Beamte für Dien streisen, welche sie

Der Finanz⸗Minister. nach Antritt ihrer neuen Biensistese ausführen, bie Diäten und

uhrlosten nur in d 6 . . zu ig b r. 2 e. sic 8 ö ergebenden Be⸗

Berlin, den 24. Merz 1658.

Der General⸗Direktor der Steuern.

n den Königlichen Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath N. zu N.

F F z ma. * x

N i chtam tliches.

Preußen. Berlin, 8. April. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen empfing Nachmittags 2 Uhr den Minister⸗ Präsidenten und arbeitete dann mit demselben.

Seine sönigliche Hoheit der Prinz von Preuß en hatte heute Vormittags ie e er und , mn, , n. Hof⸗ und Domprediger Pr. Snethlage. j

Sachsen. Weimar, J. April. Heute Mittag 1 Uhr 10 Minuten trafen Ihre Ftöniglichen Hoheiten die Ser, f . Preußen und der Prinz und dle Prxinzessin 5 Wil⸗

h i. o n . . 9 ö. i . h dnn . von Sr, Königlichen Hoheit dem Großherzog mit den onen des 3 so wie von den Gesandten ö

reußens und E lands am hiesigen Hofe, empfangen. Eine große Anzahl

. Bewohnern der Stadt hatte sich ebendort versammelt, um das er⸗ lauchte junge Paar, die erhabenen Verwandten des allgeliebten

Farstenhaufes, zu fehen und zu begrüßen. (Weim. Zig)

Baden. Karlsruhe, 5. April. Beim Wiederbeginn ber Verhandlungen der Kammern wird die rg der Besfeuerung des Rübenzuckers zur S ache kommen,. paß ig die beiden in Baden bestehenden Fahrilen (in Waghaäusel und r nbi in

ga ken. daß di beantragte Erhöhung der Rübensteuer gegen frühere 2. 1

verstoße und die jeßt blühende Industrie gefährden werbe, so doch die Mehrheit der Kommisston der 2 —— 65 *

die Regierungsvorlage erklaͤrt. (S. M.)

Großbritannien und Irland. London, 6. April. Die Koͤnigliche Familie wird am kommenden Montag von Windsor nach der Hauptstadt übersiedeln. Prinz Georg von Sachsen ist gestern zum Besuch des Hofes nach Winbsor abgereist,

und wird daselbst mehrere Tage verweilen.

In Windsor Schloß wurde heute Nachmittags unter dem Vorsig der Königin ein Geheimer Staatsrath . . Die englische Regierung hat zur Kenntnißnahme des Parla⸗

ments 157 auf die Wegnahme des „Cagliari bezugliche Atten—

stuͤcke veröffentlicht. Es geht aus dieser Korrespondenz hervor, da

in Folge eines Schreibfehlers oder sonstigen w in einer 28. dem englischen Gesandten zu Turin, Sit James Hudson, an den Grafen Cavour gesandten Note die sardinische Regierung sich zu der Annahme befugt glaubte, hinfichtlich der Geltendmachung dessen, was sie für ihr Recht hält, auf die Unterstützung Englands zu rechnen. Es geht ferner daraus hervor, daß der Earl von Mal⸗ mesbury sich durch den von dem englischen Gesandten begangenen Irrthum nicht fuͤr gebunden erachtet. Eine Denkschrift des Grafen Cavour vom 30. März zeigt, daß die sardinische Regierung ent⸗ schlossen ist, von der neapolitanischen durch Repressalien oder auf anderm Wege Genugthuung für die sardinischen Unterthanen zuge⸗ fügten Verletzungen zu erwirken.

Frankreich. Paris, 6. April. Der Boulevard von Sebastepol, welcher auf dem rechten Seine⸗Ufer, wie der „Moni⸗ teur“ bemerkt, „mit beispielloser Schnelligkeit vollendet wurde“, ist 2500 Metres (etwa 4 deutsche Meile) lang und 30 Metres

breit, mit Baͤumen bepflanzt, mit Kandelahern versehen und schon mit einer betraͤchtlichen Anzahl prachtvoller Häuser , che

Spitze der gestrigen Einweihungs⸗Feier bildete die Anrede, welche der Kaiser auf dem Bahnbofe der straßburger Eisenbahn hielt,

als der Seine⸗Präfekt Sr. Masestaͤt den Gemeinderath vorge stellt hatte. Diese AÄnrede lautet nach dem ‚„Moniteur“: ö *